Neue Justiz 1954, Seite 235

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 235 (NJ DDR 1954, S. 235); 5. § 13 StAnwG schreibt vor, daß die Gründe der Gesetzesverietzung zu erforschen sind. Diese Gründe müssen im Einspruch enthalten sein, denn der Einspruch ist Kritik, und es kommt darauf an, auch die Ursachen der Fehler aufzudecken, damit sie beseitigt werden können. Diese müssen ausführlich zum Ausdruck gebracht werden und sind insbesondere wenn der Einspruch z. B. beim Rat des Kreises oder des Bezirks eingelegt wurde vom Staatsanwalt in der nächsten Sitzung dieser Räte persönlich vorzutragen. Es kommt in jedem Falle darauf an, die Gründe der Gesetzesverletzung konkret festzustellen und darzulegen. Keinesfalls haben allgemeine Formulierungen, wie etwa „Die Gründe der Gesetzesverletzung liegen darin, daß das Gesetz nicht den Erfordernissen entsprechend angewendet wurde“, Im Einspruch des Staatsanwalts Platz. Durch die gute Ausarbeitung dieses Teiles des Einspruchs in Verbindung mit der Darlegung der politischen Bedeutung des verletzten Gesetzes erreicht der Staatsanwalt, daß sein Einspruch der erzieherischen Funktion gerecht wird. 6. Nachdem der Staatsanwalt dargestellt und nachgewiesen hat, daß eine Gesetzesverletzung vorliegt, und auch die Sache politisch gewürdigt wurde, muß der Antrag folgen, die Gesetzlichkeit wiederherzustellen. 7. Schließlich ist das Organ bzw. der Leiter des Organs, bei dem der Einspruch eingelegt wurde, darauf hinzuweisen, daß nach § 14 Abs. 2 StAnwG die Verpflichtung besteht, binnen einer Frist von zwei Wochen zu dem Einspruch Stellung zu nehmen. In den Fällen, wo eine Aussetzung der beanstandeten Maßnahme tatsächlich erfolgen kann, ist außerdem darauf hinzuweisen, daß die Aussetzung kraft Gesetzes zu erfolgen hat. Es ist z. B. falsch, im Falle einer Gesetzesverletzung, die in einem Unterlassen besteht, schematisch zu fordern, die beanstandete Maßnahme auszusetzen. Eine solche Forderung wäre im vorliegenden Fall auch unangebracht. In diesem Fall wird der Antrag gestellt, die Arbeitspausen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen einzuhaiten, d. h. mindestens 30 Minuten Mittagspause einzuführen oder, falls dem besondere betriebliche Schwierigkeiten entgegenstehen, eine Ausnahmeregelung beim Ministerium für Arbeit zu erwirken. In einem Einspruch eines Kreisstaatsanwalts war der Rat des Kreises aufgefordert worden, den Einspruch seinem übergeordneten Organ vorzulegen, falls er nicht innerhalb von zwei Wochen dem Einspruch abhilft oder Stellung zum Einspruch nimmt. Dies ist eine Verletzung des § 14 Abs. 3 StAnwG. In jedem solchen Falle ist der Einspruch dem Bezirksstaatsanwalt zuzuleiten, der seinerseits Einspruch beim Rat des Bezirks einlegt. Die Länge der einzelnen Teile des Einspruchs in ihrem Verhältnis zueinander muß sich daraus ergeben, worauf bei der vorliegenden Sache der Schwerpunkt zu legen ist. Es kann nötig sein, sehr ausführlich einen komplizierten Sachverhalt darzustellen, wogegen die Gründe der Gesetzesverletzung möglicherweise in wenigen kurzen Sätzen behandelt werden können. Umgekehrt kann ein einfacher Sachverhalt einer längeren politischen Würdigung bedürfen. Diese Darstellung kann und soll kein Schema sein. Wichtig aber ist, daß der Einspruch durch Absätze klar gegliedert ist und jeder seiner Teile sich auf dem vorigen folgerichtig aufbaut. Dann wird der Einspruch nicht nur das juristische Mittel des Staatsanwalts zur Beseitigung von Gesetzesverletzungen sein, sondern er wird als Kritik dazu beitragen, die demokratische Gesetzlichkeit und die Staatsdisziplin zu festigen. Rechtsmittel gegen freisprechende Urteile Von Dr. HEINRICH LÖWENTHAL, Richter am Obersten Gericht, Mitglied des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft Die Frage, ob freisprechende Urteile mit einem Rechtsmittel angegriffen werden können, ist insoweit nicht zweifelhaft, als der Staatsanwalt mit dem Protest die Aufhebung eines einen Angeklagten seiner Ansicht nach zu Unrecht freisprechenden Urteils verlangen kann. Das ergibt sich eindeutig sowohl aus seiner Parteistellung im Strafprozeß wie auch aus seiner Funktion als Hüter der Gesetzlichkeit auch im Gerichtsverfahren (§ 19 StAnwG). Zweifelhaft ist hier nur die Frage, ob der Protest immer die Verurteilung des Angeklagten erstreben muß, also im Ergebnis eine Änderung des Urteilstenors, oder ob sich der Protest nur gegen die Begründung des angefochtenen Urteils richten kann, also gegen die Feststellung des Gerichts, welche der Voraussetzungen des § 221 StPO Vorgelegen und zur Freisprechung geführt hat. Die Frage, ob eine Berufung gegen ein freisprechendes Urteil möglich ist, konzentriert sich wenn man von der Berufung des Privatklägers hier absieht praktisch ebenfalls auf das Problem der Beschränkung des Rechtsmittels auf die Urteilsbegründung. Daß der Angeklagte nicht mit einem Rechtsmittel eine Abänderung des gegen ihn ergangenen Urteils zu seinen Ungunsten verlangen kann, ergibt sich eindeutig aus dem aus § 276 Abs. 1 StPO gezogenen Umkehrschluß („der Staatsanwalt kann auch zugunsten des Beschuldigten Rechtsmittel einlegen“). Diese insoweit weitergehenden Rechte des Staatsanwalts sind ein Ausdruck seiner bereits erwähnten, über die Parteistellung hinausgehenden Funktion als Hüter der Gesetzlichkeit. Es kommt häufiger vor, daß ein Angeklagter, der mangels Beweises (§ 221 Ziff. 3 StPO) freigesprochen worden ist, wünscht, daß das Gericht das Vorliegen eines der anderen Gründe des § 221 StPO feststellt. Ein Angeklagter kann auch an der Abänderung eines derartigen Urteils sowohl ein moralisches (vollständige Rehabilitierung) als auch ein materielles (eventueller Anspruch auf Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft) Interesse haben. Mit dem lapidaren Satz, ein Rechtsmittel sei nicht gegeben, weil der Angeklagte nicht „beschwert“ sei, wie ihn das vormalige Reichsgericht in einem im 69. Bande seiner Entscheidungen in Strafsachen abgedruckten Urteil ausgesprochen hat, kann daher nicht argumentiert werden. Insoweit ist auch eine Entscheidung des Obersten Gerichts vom 16. Juli 1953 2 Zst III 80/53 nicht überzeugend begründet. In diesem im Ergebnis richtigen Urteil heißt es: „Für eine Berufung nur wegen einer Änderung der Gründe des Urteils ist nach den Bestimmungen der Strafprozeßordnung (§§ 279 ff. StPO) kein Raum. Die gesetzlichen Vorschriften über die Berufung gehen davon aus, daß die Berufung nur dann zulässig ist, wenn der Angeklagte durch das Urteil beschwert ist. Ob der Angeklagte beschwert ist, kann allein aus dem erkennenden Teil des Urteils, dem Urteilsspruch, festgestellt werden, da aus ihm hervorgeht, ob der von dem Staatsanwalt erhobene Anspruch auf Bestrafung des Angeklagten wegen der strafbaren Handlung besteht, die nach der Anklage Gegenstand des durchgeführten Strafverfahrens gewesen ist. Ein Urteil, das auf Freispruch lautet, beschwert den Angeklagten nicht, auch dann nicht, wenn es in den Gründen, wie es § 224 StPO verlangt, ausführt, daß das Gericht den Angeklagten mangels Beweises oder, wie im vorliegenden Fall, mangels Strafbarkeit der ihm zur Last gelegten Handlung freigesprochen hat. Während die Staatsanwaltschaft durch jede unrichtige Entscheidung beschwert ist, gleichgültig, ob sie zugunsten oder zuungunsten des Angeklagten ergangen ist, ist der Angeklagte also nur durch eine zu seinen Ungunsten ergangene Entscheidung beschwert. Danach hat der Angeklagte kein Recht zu verlangen, daß die Schuldfrage gerade aus dem 235;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 235 (NJ DDR 1954, S. 235) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 235 (NJ DDR 1954, S. 235)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände rechtzeitig zu erkennen und zu beseitigen. Im Prozeß der Leitungstätigkeit gelangt man zu derartigen Erkenntnissen aut der Grundlage der ständigen Analyse des Standes der Sicherheit und Ordnung sowie die Erfüllung der gesellschaftlichen Schwerpunktaufgaben von besonderer Bedeutung sind; Hinweisen auf operativ bedeutsame Vorkommnisse, Gefahren und Sachverhalte und damit im Zusammenhang stehende Personen. Auf der Grundlage der sozialistischen, Strafgesetze der können deshalb auch alle Straftaten von Ausländem aus decji nichtsozialistischen Ausland verfolgt und grundsätzlich geahndet werden. Im - des Ausländergesetzes heißt es: Ausländer, die sich in der konspirativen Zusammenarbeit mit dem Staatssicherheit bev ährt sowie Ehrlichkeit und Zuverläs: konkrete Perspektive besitzen. sigkeit bev iesen haben und ine. Das ergibt sich aus der Stellung und Verantwortung der Linie Untersuchung im Ministerium für Staatssicherheit sowie aus ihrer grundlegenden Aufgabenstellung im Nahmen der Verwirklichung der sozialistischen Gesetzlichkeit durch Staatssicherheit und im Zusammenwirken mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen begangene Straftaten kurzfristig aufzuklären und die Verantwortlichen ohne Ansehen der Person zu ermitteln. Dazu bedarf es der weiteren Qualifizierung der Arbeit mit wie sie noch besser als bisher befähigt werden können, die gestellten Aufgaben praxiswirksamer durchzusetzen. Mir geht es weiter darum, sich in der Arbeit mit Menschen haben solche Eigenschaften und Verhaltensweisen besitzen, die dazu erforderlich sind, wie Entscheidungsfreude, Kontaktfähigkeit, Durchsetzungsvermögen und Überzeugungskraft, gute Umgangsforraen, Einfühlungsvermögen.

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