Neue Justiz 1954, Seite 233

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 233 (NJ DDR 1954, S. 233); richterliche Bestätigung eingeholt werden. Beides war nicht geschehen, und schon darin lag eine klare Gesetzesverletzung. Der Einspruch des Bezirksstaatsanwalts bei der Bezirksbehörde der Deutschen Volkspolizei hatte Erfolg. Dem Beschwerdeführer wurden die unrechtmäßig beschlagnahmten und vorabverfügten Ferngläser vom VEB Optik Karl Zeiß, Jena, wieder zurückgegeben. IV Beim Kreisbetrieb der VEAB Schwerin befanden sich 1 Mercedes Diesel 4 Tonnen, 1 Anhänger und 1 Zugmaschine. Am 2. Dezember 1953 forderte der Staatsanwalt des Bezirks Schwerin den Leiter des VEAB unter Bezugnahme auf § 3 Abs. 5 der Verordnung über die Errichtung kommunaler Großhandelsbetriebe vom 30. April 1953 (GBl. S. 702) auf, die genannten Fahrzeuge den kommunalen Großhandelsbetrieben zu übergeben. Nach dieser Verordnung übertragen die volkseigenen und genossenschaftlichen Betriebe des Groß- und Einzelhandels die in § 2 Abs. 1 der Verordnung genannten Aufgaben den kommunalen Großhandelsbetrieben; sie sind verpflichtet, alle sonstigen für die Durchführung der Großhandelstätigkeit benutzten und geeigneten Einrichtungen den kommunalen Großhandelsbetrieben zur Verfügung zu stellen. Der in dem Einspruch gestellten Aufforderung zur Herausgabe der Fahrzeuge an den kommunalen Großhandelsbetrieb kam der VEAB nicht nach. Als Begründung führte er an, daß alle Fahrzeuge auf Initiative der Werktätigen des VEAB erst fahrbereit gemacht worden seien. Der Leiter des kommunalen Großhandelsbetriebes habe sich in keiner Weise um die Wiederinstandsetzung der seinerzeit unbrauchbaren Fahrzeuge bemüht; der kommunale Großhandel habe deshalb auch keinen Anspruch auf die Fahrzeuge. Die Angelegenheit wurde dem Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik zur endgültigen Entscheidung zugeleitet. Unter Mitwirkung der HA Organisation und Technik des Handels im Ministerium für Handel und Versorgung wurde entschieden, daß der Einspruch des Staatsanwalts des Bezirks Schwerin zu Recht bestehe. Die Pflicht zur Abgabe der Fahrzeuge an den kommunalen Großhandelsbetrieb bestand auch noch zum Zeitpunkt des Einspruchs, also trotz der seit Inkrafttreten der Verordnung vom 30. April 1953 verstrichenen Zeit. Die von dem VEAB entwickelte Initiative zur Instandsetzung der Fahrzeuge verdient zwar größte Anerkennung, konnte aber nicht zur entgegengesetzten Entscheidung führen. v Der Angestellte W. kaufte 1t. Kaufvertrag vom 21. Oktober 1953 von der DHZ-Industriebedarf Schwerin ein Kraftfahrzeug Typ Krad DKW zum Preise von 263 DM einschließlich Schätzgebühr. Da der Käufer der im Vertrag festgelegten Zahlungspflicht um 10 Tage verspätet nachkam, machte die DHZ die Mindestvertragsstrafe in Höhe von 10 DM geltend, wobei sie sich auf die 2. DurchfBest. zur VertragsVO vom 19. August 1952 (GBl. S. 793) stützte. In § 1 Abs. 3 Buchst, c dieser Durchführungsbestimmung heißt es, daß eine Vertragsstrafe zu zahlen ist, wenn die Zahlung des Rechnungsbetrages nicht fristgemäß erfolgt. Die DHZ hat jedoch übersehen, daß nach § 1 der 2. DurchfBest. die Vertragsstrafe bei Abschluß des Kaufvertrages vereinbart worden sein muß, während der vorgelegte Kaufvertrag nicht erkennen läßt, daß dies geschehen ist. Ausschlaggebend ist aber der Umstand, daß es sich bei dem Käufer um eine Privatperson handelt, die Durchführungsbestimmung zur VertragsVO sich aber nur auf Warenlieferungen in der volkseigenen und ihr gleichgestellten Wirtschaft bezieht. Der Einspruch des Staatsanwalts mußte daher Erfolg haben. yj. Der Staatsanwalt von Berlin-Lichtenberg legte bei einer HO-Kreisverwaltung Einspruch ein, da diese unzulässigerweise die Einstellung jugendlicher Arbeiter mit der Begründung abgelehnt hatte, diese Jugendlichen seien berufsschulpflichtig und könnten daher nicht eingestellt werden. Diese Auffassung, die oftmals bei Leitern der Abteilung Arbeit einzelner Betriebe festzustellen ist, war darüber hinaus Anlaß, eine weithin wirkende aufklärende Tätigkeit auszuüben und so die Rechte der Jugendlichen, insbesondere ihr Recht auf Arbeit im Produktionsprozeß, zu wahren. VII Die besondere Bedeutung, die die Schaffung von Konfliktkommissionen für die Wahrung der Rechte der Arbeiter im Arbeitsprozeß darstellt, gab der Staatsanwaltschaft in Berlin Veranlassung, die Einhaltung dieser Anordnung besonders zu überwachen. In einem großen Industriewerk legte der Staatsanwalt Einspruch ein und erreichte damit, daß die Bildung der Konfliktkommisssion, die bisher unterlassen worden war, durchgeführt wurde. Ausgangspunkt hierfür war die Beschwerde eines Arbeiters, der durch die Nichtbildung der Konfliktkommission in der Wahrnehmung seiner Rechte behindert worden war. VIII Die Abteilung Wohnungswesen eines Stadtbezirks von Groß-Berlin verlangte bei Zuzug in den Stadtbezirk von dem zuziehenden Bürger eine Erklärung, daß er in diesem Bezirk keinerlei Anträge auf Zuerkennung von Wohnraum stellen werde. Bei nachträglicher Veränderung der Wohnraumlage lehnte sie auch berechtigte Anträge unter Hinweis auf die einmal abgegebene Erklärung ab. Die Forderung einer solchen Verzichtserklärung stellt einen krassen Fall ungesetzlicher Handlungsweise einer Verwaltungsstelle dar. Auf Einspruch des Staatsanwalts gab die Abteilung Wohnungswesen dieses Stadtbezirks ihre bisherige Übung auf und erklärte die bereits in der Vergangenheit abgeforderten Verzichtserklärungen als gegenstandslos, so daß sie nicht mehr zur Begründung einer Ablehnung benutzt werden dürfen. IX Auf dem Gebiet der Allgemeinen Aufsicht müßten die Staatsanwälte der Durchsetzung von neuen Gesetzen stärkere Beachtung schenken, denn eine Gesetzwidrigkeit kann auch darin bestehen, daß ein Verwaltungsorgan untätig bleibt und die Durchführung eines Gesetzes oder einer Verordnung überhaupt nicht in Angriff nimmt. So war beispielsweise drei Monate nach Erlaß der Verordnung über die Mitarbeit der Bevölkerung auf dem Gebiet der Jugendhilfe vom 11. Juni 1953 von dem Referat Jugendhilfe und Heimerziehung beim Rat des Kreises Torgau auf diesem Gebiet noch nichts unternommen worden. Auf Grund des Einspruchs des Staatsanwalts bei der Vorsitzenden des Rates des Kreises wurde der Referatsleiter der Jugendhilfe und Heimerziehung beauftragt, in der folgenden Ratssitzung die erwähnte Verordnung zu erläutern. Die verzögerte Anwendung der VO wurde damit begründet, daß noch keine „Durchführungsbestimmungen“ ergangen seien. Der Rat beschloß nunmehr, den Referatsleiter zu beauftragen, nach 4 Wochen einen Bericht über die Verwirklichung der Verordnung zu geben. Bei diesem Bericht, der Ende September erfolgte, erwies sich, daß in der Zwischenzeit außer einem Rundschreiben und einem Vortrag in einer Bürgermeisterbesprechung nichts besonderes getan worden war. Von den 46 Städten und Gemeinden hatten lediglich 14 Orte Jugendhelfer gemeldet. Auch hier wurde als Entschuldigung das Fehlen der Durchführungsbestimmungen angegeben. Nachdem der Staatsanwalt des Kreises sehr eindringlich auf die Notwendigkeit der Durchführung unserer Gesetze hingewiesen hatte, faßte der Rat des Kreises dann in dieser Angelegenheit einen konkreten Beschluß. Erst jetzt wurden die Maßnahmen getroffen, die schon im Juni hätten eingeleitet werden müssen, und erst jetzt wurde mit der operativen Anleitung dafür begonnen, die VO über die Mitarbeit der Bevölkerung auf dem Gebiet der Jugendhilfe in den Städten und Gemeinden in die Praxis umzusetzen. Nach annähernd einem halben Jahr, am 6. November 1953, wurden die Jugendhelfer endlich verpflichtet, und damit war erst die Grundlage für die Anwendung der genannten Verordnung gegeben. Dieses Beispiel zeigt, daß ein Teil unserer Staatsfunktionäre noch bei weitem nicht die erforderliche Sorgfalt bei der Einführung und Durchsetzung von neuen Verordnungen anwendet; es bringt aber auch den Beweis dafür, wie notwendig es ist, daß die Staatsanwaltschaft als wirklicher Hüter und Wahrer der demokratischen Gesetzlichkeit auf dem Gebiet der Allgemeinen Aufsicht in Erscheinung tritt. 233;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 233 (NJ DDR 1954, S. 233) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 233 (NJ DDR 1954, S. 233)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Abteilung und der Abteilung zusammenzuwirken. Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksver-waltungen und dem Leiter der Abteilung Besuche Straf gef angener werden von den Leitern der Haupt- abteilungen selbständigen Abteilungen und rksverwa tungep. an den Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit einzureichen. Der Leiter der Abteilung Finanzen Staatssicherheit hat diese qe?y nach Abstimmung mit dem Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie gemäß den Festlegungen in dieser Dienstanweisung zu entscheiden. Werden vom Staatsanwalt oder Gericht Weisungen erteilt, die nach Überzeugung des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des. politisch-operativen Unter-suchungshaftVollzuges, Der Refeiatsleiter hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der getroffenen gemeinsamen Festlegungen dieser Diensteinheiten in kameradschaftlicher Weise zu gestalten. Ihre gemeinsame Verantwortung besteht darin, optimale Voraussetzungen und Bedingungen für die qualifizierte Aufklärung sämtlicher Straftaten, insbesondere der Pläne und Absichten des Gegners und die Einleitung offensiver Gegenmaßnahmen auf politischem, ideologischem oder rechtlichem Gebiet, Aufdeckung von feindlichen Kräften im Innern der deren Unwirksammachung und Bekämpfung, Feststellung von Ursachen und begünstigenden Bedingungen der konkreten Straftat sowie effektiver Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Straftaten und zur Festigung Ordnung und Sicherheit im jeweiligen Bereich; zur weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Ge-Währ lei stung von Ordnung und Sicherheit, zu verbinden. Diese Probleme wurden in zentralen und dezentralisierten Dienstberatungen detailliert erläutert.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X