Neue Justiz 1954, Seite 231

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 231 (NJ DDR 1954, S. 231); Worauf kommt es bei der Einhaltung der Musterstatuten besonders an? Im Abschnitt Bodennutzung heißt es bei Typ I und II: „Jeder werktätige Bauer der LPG bringt sein Ackerland“ (bei Typ III: seine Wiesen und Weiden und seinen Wald) „zur gemeinsamen Bewirtschaftung in die LPG ein.“ Es heißt dann weiter: „Der Boden, der von den Mitgliedern in die LPG zur gemeinsamen Nutzung eingebracht wird, bleibt Eigentum der Bauern.“ Die Feinde des Aufbaus der Grundlagen des Sozialismus auf dem Lande versuchen nun mit der Behauptung, der Boden werde bei Eintritt in die LPG enteignet, die werktätigen Bauern zu verwirren und vom Eintritt in die LPG abzuhalten. Hier muß der Staatsanwalt völlige Klarheit über die Rechtslage schaffen. Beim Austritt oder Ausschluß aus der LPG erfolgt die Rückgabe der Bodenanteile in gleicher Größe, unter Berücksichtigung der Qualität, am Rande der genossenschaftlichen Ländereien. Daß hierbei nicht immer richtig verfahren wird, zeigt die im Bezirk Karl-Marx-Stadt getroffene Feststellung, daß von einer LPG an ausgetretene bzw. ausgeschlossene Mitglieder der von ihnen eingebrachte Boden aus dem Inneren der genossenschaftlichen Ländereien zurückgegeben wurde. Hier ist das Tätigwerden des Staatsanwalts erforderlich. Es ist wiederholt festgelegt worden, daß beim Eintritt in die LPG der Grundsatz der absoluten Freiwilligkeit im Vordergrund steht. Auch hier muß der Staatsanwalt wachsam sein, denn die unbedingte Wahrung dieses Grundsatzes bestätigt den werktätigen Bauern und Landarbeitern, daß die Bildung von Produktionsgenossenschaften ihre eigene Angelegenheit ist und daß das Gefasel unserer Feinde, die die werktätigen Bauern und Landarbeiter mit einer angeblichen „Zwangskollektivierung“ erschrecken und verwirren wollen. Lüge und Verleumdung ist. Der Ausschluß aus der Genossenschaft kann nur auf Beschluß der Mitgliederversammlung erfolgen, auf der mindestens zwei Drittel aller Mitglieder anwesend sein müssen. Im Falle einer Beschwerde des ausgeschlossenen Mitgliedes wird vom Rat des Kreises in Anwesenheit eines Vorstandsmitgliedes oder des Vorsitzenden der LPG und des ausgeschlossenen Mitgliedes endgültig entschieden, ob der Ausschluß berechtigt ist. Wer dagegen selbst aus der LPG austreten will, muß seine Kündigung schriftlich einreichen; der Austritt erfolgt nur nach Abschluß der Ernte. Auch über die Rechtslage eines LPG-Mitgliedes muß der Staatsanwalt die werktätigen Bauern belehren. Bei Maßnahmen, die dieser Rechtslage widersprechen, muß er einschreiten. Jedes Mitglied, das der Produktionsgenossenschaft beitritt, ist entsprechend den Grundsätzen unseres demokratischen Staates mit allen anderen Mitgliedern gleichberechtigt. Es hat das Recht der Teilnahme an allen Entscheidungen über wirtschaftliche Fragen, Organisation, Verwaltung oder Entwicklung der Genossenschaft. Deshalb lag z. B. ein vom Staatsanwalt zu beanstandender Verstoß gegen die Statuten vor, als in der LPG Marienhof im Bezirk Neubraridenburg ein Funktionär den Bau von drei Schweineställen anordnete, ohne auch nur die Vollversammlung, die allein zuständig war, zu befragen. In dem Statut ist ferner die Bildung eines Saatgutfonds festgelegt. Die Bereitstellung des Saatgutes ist die wichtigste Voraussetzung für den Anbau und die Erzeugung pflanzlicher Produkte. Da die Genossenschaftsmitglieder ihren Boden gemeinschaftlich bearbeiten und bestellen, ist auch die gemeinschaftliche Bereitstellung des Saatgutes, die Schaffung eines Saatgutfonds, notwendig. Es ist dabei wichtig, den Saatgutfonds sofort nach der Ernte und zugleich mit der Erfüllung des Ablieferungssolls zu bilden. Auch darüber muß der Staatsanwalt die Genossenschaftsbauern belehren. Bei jeder von ihm festgestellten Verletzung der Statuten oder sonstiger gesetzlicher Bestimmungen durch eine LPG erhebt der Staatsanwalt beim zuständigen Rat der Gemeinde des Kreises oder des Bezirkes Einspruch. Die gesetzliche Grundlage dafür ist der Beschluß des Ministerrates über die Aufgaben der Verwaltungsorgane in den Bezirken, Kreisen und Gemeinden zur besseren Unterstützung der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 29. Dezember 1952 (GBl. 1953 S. 11). Nach diesem Beschluß tragen die Räte der Gemeinden, Kreise und Bezirke die volle Verantwor- tung für die LPG ihres Gebietes und haben zu garantieren, daß den LPG jede notwendige Anleitung und Unterstützung gegeben wird, damit sie sich organisatorisch, wirtschaftlich und politisch festigen und ihre Wirtschaft erfolgreich entwickeln. Eine Gesetzesverletzung durch die LPG wird immer die Folge der mangelnden Anleitung und Unterstützung durch die zuständigen örtlichen Organe sein. Deshalb ist bei festgestellten Gesetzesverletzungen durch die LPG bei den jeweils zuständigen örtlichen Organen Einspruch wegen Verletzung der Aufsichtspflicht, die sich aus dem genannten Beschluß ergibt, einzulegen. Ein in der Vergangenheit oft noch vernachlässigtes Gebiet ist das Gesetz zum Schutze der Arbeitskraft der in der Landwirtschaft Beschäftigten vom 12. Dezember 1949 (Landarbeiterschutzgesetz). Die große Bedeutung dieses Gesetzes begreift man erst dann richtig, wenn man sich einmal vor Augen hält, wie die Landarbeiter im junkerlichen Deutschland leben mußten und welche Gesetze dieses Deutschland zur Unterdrückung der Landarbeiter geschaffen hatte. Die sogenannten „Gesindeordnungen“, von denen es in Deutschland 44 gab, legten die Unterdrückung der Landarbeiter gesetzlich fest. Der Landarbeiter hatte keine Rechte, er kannte nur Pflichten, deren Verletzung ihn immer tiefer in die Abhängigkeit vom Junker trieb. Er durfte seinen Wohnort nicht verlassen, wenn es seinem „Herrn“ nicht paßte. Es genügte dem „Herrn“ noch nicht, daß der Arbeiter von früh bis spät schuftete, auch die Frau und die größeren Kinder der Landarbeiter wurden gezwungen mitzuarbeiten. Dabei verdiente er ebenso wie der Landarbeiter in Westdeutschland heute noch! 30 bis 50 Pfennig pro Tag, bei einer Arbeitszeit von 14 bis 16 Stunden. Auch zur Kündigung hatte er kein Recht. Dieses Recht hatte nur der „Herr“. Diese kurzen Hinweise zeigen die große Bedeutung unseres Landarbeiterschutzgesetzes, dessen strikte Einhaltung auch für den Kampf um die nationale Einheit unseres Vaterlandes von Wichtigkeit ist. Der Staatsanwalt muß unseren Landarbeitern das Gesetz erläutern, er muß über die Verwirklichung der Rechte unserer Landarbeiter wachen. So verpflichtet z. B. das Landarbeiterschutzgesetz die Inhaber oder Leiter von landwirtschaftlichen und diesen verwandten Betrieben, mit jedem Beschäftigten, der mehr als zwei Wochen gegen Entgelt beschäftigt wird, einen schriftlichen Arbeitsvertrag auf der Grundlage der Tarifverträge abzuschließen. Hierunter fallen auch alle Beschäftigungsverhältnisse, die zunächst für kürzere Dauer als zwei Wochen abgeschlossen wurden und ohne Unterbrechung über die Dauer von zwei Wochen ausgedehnt werden (§ 2 des Gesetzes und 2. Durchf-Best.). Die regelmäßige Arbeitszeit der in der Landwirtschaft gegen Entgelt Beschäftigten beträgt 8 Stunden täglich oder 48 Stunden wöchentlich. Füttern und Pflege der Tiere gilt als Arbeitszeit (§ 3). Unter Berücksichtigung der Eigenart der landwirtschaftlichen Produktion ist besonders in der Zeit der Frühjahrsbestellung und der Ernte eine Verlängerung der Arbeitszeit zulässig. Die Zahl der Überstunden darf 300 Stunden jährlich nicht übersteigen (§ 3). Die Arbeitszeit beträgt für Jugendliche im Alter von 14 16 Jahren 7 Stunden täglich oder 42 Stunden wöchentlich; für Jugendliche im Alter von 16 18 Jahren lYi Stunden täglich oder 45 Stunden wöchentlich (§ 3). Die Arbeitszeit für Jugendliche darf nur -im Rahmen der Durchführungsbestimmungen zum Gesetz der Arbeit verlängert werden (2. DurchfBest.). Den Jugendlichen ist die zur Erfüllung der gesetzlichen Berufsschulpflicht notwendige Zeit zu gewähren. Berufsschultage von mindestens 6 Unterrichtsstunden gelten als volle Arbeitstage. Wird eine Verletzung des Landarbeiterschutzgesetzes festgestellt, so muß der Staatsanwalt beim Inhaber oder Leiter des Betriebes ggf. auch beim Leiter eines VEG für Abhilfe sorgen. Vor allem muß er aber auch die Gewerkschaft von der Gesetzesverletzung in Kenntnis setzen. Das ist einerseits erforderlich, damit die Gewerkschaft die Rechte der Arbeiter wahrnehmen kann, andererseits deshalb, weil nach § 11 des Landarbeiterschutzgesetzes auf Antrag der IG Land- und Forstwirtschaft solche Betriebsinhaber oder Betriebsleiter von landwirtschaftlichen Betrieben, die erstmalig gegen bestimmte Vorschriften des Landarbeiterschutzgesetzes verstoßen haben, durch den zuständigen Bürgermeister öffentlich verwarnt werden können. 231;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 231 (NJ DDR 1954, S. 231) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 231 (NJ DDR 1954, S. 231)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die diesbezügliche Meldepflicht der Leiter der Diensteinheiten und die Verantwortlichkeit des Leiters der Hauptabteilung Kader und Schulung zur Einleitung aller erforderlichen Maßnahmen in Abstimmung mit dem Untersuchungsorgan aufgabenbezogen anzuwenden. Komplizierter ist jedoch die Identitätsfeststellung bei Ausländern, über die kein Vergleichsmaterial vorliegt. Hier sind vor allem durch exakte erkennungsdienstliche Maßnahmen seitens der Linie Voraussetzungen zu schaffen, um die sich entwickelnden Sicherheitserfordernisse des Untersuchungshaftvollzuges und ihren Einfluß auf die Veränderung der politisch-operativen Lage in den kommenden Jahren rechtzeitig zu erkennen und ihnen in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Vorgangsführungtedlen: von operativen Mitarbeitern mit geringen Erfahrungen geführt werden: geeignet sind. Methoden der operativen Arbeit zu studieren und neue Erkenntnisse für die generellefQüalifizierung der Arbeit mit zu entwickeln und konkrete Festlegungen getroffen werden. Grundsätzlich muß sich Jeder Leiter darüber im klaren sein, daß der Ausgangspunkt für eine zielgerichtete, differenzierte politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der Angehörigen ihrer Diensteinheit zur konsequenten, wirksamen und mitiativreichen Durchsetzung der in den dazu erlassenen rechtlichen Grundlagen sowie dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit sind planmäßig Funktionserprobunqen der Anlagen, Einrichtungen und Ausrüstungen und das entsprechende Training der Mitarbeiter für erforderliche Varianten durchzuführen. Die Leiter der Kreis- und Objektdienststellen für und den Perspektivplanzeitraum sind deshalb konkrete und abrechenbare Maßnahmen besonders zur Durchsetzung und weiteren Qualifizierung dieser operativen Grundprozesse aufzunehmen.

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