Neue Justiz 1954, Seite 23

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 23 (NJ DDR 1954, S. 23); 2. Berufungsfrist. Die Berufung ist spätestens eine Woche nach Verkündung des Urteils einzulegen und gleichzeitig zu begründen: Ist das Urteil z. B. an einem Dienstag verkündet worden, so endet also die Berufungsfrist mit Ablauf des darauffolgenden Dienstag. 3. Form der Einlegung und Begründung der Berufung. Der Angeklagte kann die Berufung innerhalb der Wochenfrist nur zu Protokoll der Geschäftsstelle des Gerichts I. Instanz einlegen und begründen oder sie durch einen Rechtsanwalt einlegen und begründen lassen. In der Haftanstalt läßt sich der Angeklagte, wenn er keinen Rechtsanwalt hat, dem Sekretär des Gerichts vorführen. Eine von dem Angeklagten selbst geschriebene Berufung würde auf seine Kosten durch Beschluß verworfen werden. Die Begründung muß genau erkennen lassen, wodurch der Angeklagte sich im einzelnen zu Unrecht verurteilt oder zu hoch bestraft glaubt.“ Das Merkblatt ist im Format DIN A 5 gedruckt und bei allen Strafkammern der Stadtbezirksgerichte, den erstinstanzlichen Strafsenaten des Stadtgerichts und den Berliner Vollzugsanstalten in größerer Zahl vorhanden. Da es selbstverständlich die gesetzlich vorgeschriebene mündliche Rechtsmittelbelehrung durch den Vorsitzenden nicht ersetzen kann und darf, wird es dem Angeklagten nach eingehender mündlicher Belehrung von der Protokollführerin ausgehändigt. Im Verhandlungsprotokoll wird vermerkt „Rechtsmittelbelehrung ist erfolgt. Merkblatt ausgehändigt.“ Wie die mehrmonatigen Erfahrungen zeigen, erfüllt das Merkblatt seinen Zweck, die infolge Nichteinhaltung gesetzlicher Bestimmungen als unzulässig zu verwerfenden Berufungen auf ein sehr geringes Maß zu beschränken. FRITZ MARQUARD, Hauptreferent bei der Abteilung Justiz / des Magistrats von Groß-Berlin / Zur Bedeutung des § 2 der Dienstordnung für das Staatliche Notariat .Anläßlich eines Erfahrungsaustausches Staatlicher Notare sind Unklarheiten darüber aufgetreten, wie § 2 / Abs. 2 Satz 2 der Dienstordnung für das Staatliche Notariat aufzufassen ist. Der Satz lautet: „Das Dienstsiegel ist links neben die Unterschrift zu setzen.“ Einige Notare legten diesen Satz so aus, daß bei notariellen Beurkundungen jeglicher Art die Urschrift der Urkunde mit dem Dienstsiegel versehen werden müsse. Wie unterschiedlich die Siegelung auch in Kreisen der freiberuflichen Notare gehandhabt wird, mögen folgende Beispiele zeigen: Bei Erbscheinsanträgen fügen manche Notare ihrer Unterschrift das Siegel bei, andere wiederum lassen es weg. Bei der Beurkundung von letzt willigen Verfügungen durch einige Staatliche Notariate trägt weder die Testamentsurkunde noch der Testamentsumschlag ein Siegel (abgesehen von dem Verschluß-Siegel auf der Rückseite des Umschlags), während die freiberuflichen Notare durchweg bei der Beurkundung und auf der Aufschriftseite des Testamentsumschlags neben ihrer Unterschrift noch das Siegel anbringen. Man ist wie ich festzustellen glaube im Laufe der Zeit mehr und mehr dazu übergegangen, das Siegel in allen möglichen Fällen beizufügen, ohne daß hierzu ein gesetzliches Erfordernis besteht. In §§ 167 ff. FGG finden sich keine Bestimmungen, die dem Notar vorschreiben, bei der Aufnahme jeder notariellen Urkunde ein Dienstsiegel beizudrücken. Auch § 47 des 1. Ausführungsgesetzes vom 15. Juni 1900 (AGFGG) enthält keine Bestimmung, durch die bei der Errichtung einer Urkunde in jedem Falle die Beifügung des Dienstsiegels vorgeschrieben ist. § 47 Abs. 3 besagt lediglich, daß „Urkunden, die zur Hinausgabe an einen Beteiligten bestimmt sind, mit Siegel oder Stempel versehen sein sollen“. § 2 Satz 2 der Dienstordnung für das Staatliche Notariat ist m. E. nicht so zu verstehen, daß neben jede Unterschrift des Notars das Dienstsiegel gesetzt werden soll. Vielmehr kann diese Bestimmung nur so aufzufassen sein, daß lediglich in den Fällen, in denen die Siegelung überhaupt erforderlich ist, das Dienstsiegel links neben die Unterschrift zu setzen ist. Aus der Anweisung für die dem Minister der Justiz unterstellten Organe zur Siegelordnung (Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums der Justiz 1953, Nr. 17, Abschn. I D 1) ergibt sich, daß nur diejenigen Urkunden zu siegeln sind, die den Beteiligten ausgehändigt werden und deren Anerkennung im Rechtsverkehr von der Siegelung abhängig ist. Hierzu zählen z. B. Ausfertigungen, Beglaubigungen von Abschriften, von Unterschriften usw. Dagegen sind Schreiben, die lediglich den Charakter einer Mitteilung haben, nicht zu siegeln. WILLI KÜHNERT, Staatlicher Notar in Zwickau Zur Vorbereitung der Internationalen Juristen-Konferenz Vorgeschichte und Erläuterung einer Entscheidung des Österreichischen Bundesverfassungsgerichtshofes Von Dr. HEINRICH LÖWENTHAL, Richter am Obersten Gericht der Deutschen Demokratischen Republik Überall greift die Erkenntnis immer mehr Platz, daß der Frieden der Welt auf die Dauer nur gesichert werden kann, wenn es gelingt, das Deutschlandproblem friedlich zu lösen, d. h. wenn es gelingt, ein souveränes, einheitliches, demokratisches und friedliebendes Deutschland zu schaffen, mit dem die gegen Hitler alliierten Mächte einen Friedensvertrag abschließen können. In vielen Ländern Europas haben sich patriotische Bürger zusammengeschlossen, um diese Frage zu erörtern und für den Gedanken einer Verständigung der Großmächte über die strittigen Probleme zu werben. So auch in Österreich. Am 31. Juli 1952 überreichten der General a. D. Rudolf Puchinger und der Schriftsteller Kurt Dichtl, im nachfolgenden Proponenten genannt, der Sicherheitsdirektion in Wien das Statut des Vereins „Österreichisches Initiativkomitee für eine friedliche Lösung des Deutschlandproblems“ mit dem Ersuchen, die nach dem österreichischen Vereinsgesetz erforderliche Genehmigung zu erteilen. Dieses Gesuch war von beiden Proponenten unterschrieben, und zwar auf der linken Seite von Puchinger und auf der rechten von Dichtl. Dabei muß beachtet werden, daß die Höhe der beiden Unter- schriften auch nicht einmal um den Bruchteil eines Millimeters differierte. Auf diese Tatsache kommt es entscheidend an! Sorgenvoll betrachtete der Sicherheitsdirektor das Gesuch. Was bezweckten die hoch- und landesverräterischen Proponenten? Im § 2 der Statuten hatten sie ihre verbrecherischen Absichten unverhüllt zum Ausdruck gebracht: Sie wollten alle Personen zusammenfassen, die „an einer friedlichen Lösung des Deutschlandproblems ohne Militarismus in Frieden und internationaler Zusammenarbeit interessiert- sind“. Dies wollten sie durch Vorträge, Abhaltung von Versammlungen und Diskussionsabende, Veröffentlichungen in Presse und Rundfunk sowie durch die Herausgabe eines eigenen Publikationsorgans erreichen. Der Sicherheitsdirektor kam zu der Erkenntnis, daß die Proponenten in raffinierter Weise gegen Art. 3 des Kontrollabkommens vom 28. Juni 1946 verstoßen wollten, nach dem die Kontrollkommission der Alliierten für Österreich verpflichtet war, .für die vollständige Trennung Österreichs von Deutschland zu sorgen. Die öffentliche Erörterung eines „Deutschlandproblems“ könnte geeignet sein, die Interessen Österreichs zu gefährden. 23;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 23 (NJ DDR 1954, S. 23) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 23 (NJ DDR 1954, S. 23)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung zu erfolgen. Inhaftierte sind der Untersuchungsabteilung zur Durchführung operativer Maßnahmen außerhalb des Dienstobjektes zu übergeben, wenn eine schriftliche Anweisung des Leiters der Hauptabteilung oder dessen Stellvertreter, in den Bezirken mit Genehmigung des Leiters der Bezirks-verwaltungen Verwaltungen zulässig. Diese Einschränkung gilt nicht für Erstvernehmungen. Bei Vernehmungen in den Zeiten von Uhr bis Uhr die . finden, wohin die Untersuchungsgefangen den, welcher zum Wachpersonal der anderweitige Arbeiten zu ver- gab ich an, daß täglich von daß in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, obwohl der Verdacht einer Straftat vorliegt, ist eine rechtspolitisch bedeutsame Entscheidungsbefugnis der Untersuchungs-organe, die einer hohen politischen Verantwortung bedarf.

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