Neue Justiz 1954, Seite 227

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 227 (NJ DDR 1954, S. 227); der Charta selbst bildet. Daraus ergibt sich zwingend, daß das allgemeine Völkerrecht, sofern es nicht durch die Charta ausdrücklich abgeändert ist, weiter in Kraft steht. Dies war auch für die Zeiten des Völkerbunds niemals zweifelhaft. Der Sonderausschuß zur Harmonisierung des Völkerbundpaktes mit dem Kelloggpakt stellt ausdrücklich fest, „daß die Normen des Kriegsrechts ihre Gültigkeit behalten, welches auch immer die Bezeichnung soldier Operationen sein möge“12). Die hier gemeinte „gemeinsame Aktion“ des Art. 16 des Völkerbundpaktes ist rechtstheoretisch ebenso internationale Exekution wie die Zwangsmaßnahme der Charta der Vereinten Nationen.13) Das erwähnte Gutachten erweist sich somit in seinem Ergebnis als unhaltbar, ja es kann kaum ernst genommen werden. Sein Wert liegt jedoch darin, daß es sowohl in seiner Ausdrucksweise als in seinen Ergebnissen ein beachtenswertes Sympton darstellt für die derzeit in den Vereinigten Staaten herrschende Einstellung und Denkweise. Es enthüllt, indem es die Antwort auf die Frage: cui bono? nur allzu leicht macht, die politischen Beweggründe seiner Auftraggeber. Das Gutachten entstand zu der Zeit, als sowohl von der Chinesischen wie von der Nordkoreanischen Regierung gegen die Kriegsführung der Vereinigten Staaten in Korea zu wiederholten Malen wegen schwerer Verletzungen der Gesetze und Gebräuche des Krieges Protest erhoben wurde. Die Schwere der erhobenen Anschuldigungen, besonders die Beschuldigung des Bakterienkrieges, hat zur Bildung verschiedener, teils nationaler, teils internationaler Untersuchungskommissionen14) geführt, welche eine Fülle von Material sammelten, das diese Beschuldigungen in einem erschreckenden Maße rechtfertigte. Durch das Gutachten versuchte die amerikanische Völkerrechtswissenschaft, die Anwendung der Nürnberg-Prinzipien auf die Schuldigen für die in Korea und Nordostchina begangenen Kriegsverbrechen von vornherein auszuschließen. Gleichzeitig hätte das Gutachten den Vereinigten Staaten von Amerika die Möglichkeit gegeben, gestützt auf ihren damals noch behaupteten Vorsprung auf dem Gebiet der Erzeugung von Atomwaffen, diese und andere Mittel der Massenvernichtung unter der Vor- 12) . . que les normes du droit de la guerre conservent leur valeur, quel que soit le nom de telles operations“. Doc. S. d. N., C. 16. O. M. 69. 1930, V. 1S) vgl. Josef L,. Kunz, Kriegsrecht und Neutralitätsrecht. Wien 1935, S. 17. 14) Der Verfasser hatte die Gelegenheit, als Vorsitzender der Untersuchungskommission der Internationalen Vereinigung Demokratischer Juristen im Jahre 1952 in Korea und Nordost- china an diesen Untersuchungen teilzunehmen. Spiegelung der Rechtmäßigkeit überall dort einzusetzen, wo es ihnen beliebt. Hierzu hätte die Resolution der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 3. November 1950, genannt Uniting for Peace, formal die Voraussetzungen geschaffen15 *). Diese Resolution versucht bekanntlich im Gegensatz zur Charta der Vereinten Nationen , die Zuständigkeit des Sicherheitsrates im Falle mangelnder Einstimmigkeit unter den fünf Ratsmitgliedern im großen und ganzen auf die Generalversammlung zu übertragen. Da die Vereinigten Staaten hoffen durften, gegebenenfalls dort eine Stimmenmehrheit für ihre Pläne zu erreichen, hätte eine positive Interventionsmöglichkeit unter dem Deckmantel einer Aktion der Vereinten Nationen überall dort bestanden, wo die Vereinigten Staaten zu intervenieren wünschten. Hinzu kommt, daß die amerikanische völkerrechtliche Doktrin in wachsendem Maße versucht, Bürgerkriege dadurch völkerrechtlich zu diskriminieren, daß sie zum Tatbestand der Aggression ein Gegenstück zu schaffen sucht, das im Bürgerkrieg bestehen soll. Sie sieht dabei bewußt davon ab, daß dasselbe Prinzip, das Bürgerkriege völkerrechtlich zuläßt und die Intervention in sie hinein verbietet, den Krieg diskriminiert hat: das Prinzip der Nichtintervention. Die völkerrechtliche Gleichbehandlung von Krieg und Bürgerkrieg widerspricht also jenem Grundsatz, der zu den wichtigsten des allgemeinen Völkerrechts gehört. Diesen Standpunkt nimmt z. B. Philip Jessup in seinem Buch über modernes Völkerrecht ein. Man nennt diese Auffassung die Doktrin von der inneren Aggression, die neuerdings auf der Konferenz von Caracas eine überraschende Ausweitung dahingehend erfahren hat, daß unter innerer Aggression schon die Existenz einer Kommunistischen Partei innerhalb eines Landes zu verstehen sei. Es ist danach nicht schwer zu begreifen, daß die Vereinigten Staaten hierdurch in die Lage versetzt werden sollen, überall auf der Welt, wo es ihnen aus politischen Gründen beliebt, unter dem Anschein völliger völkerrechtlicher Legalität militärisch zu intervenieren, und zwar mit welchen Waffen und Methoden auch immer, ohne dabei an irgendwelche Regeln des Kriegsrechts gebunden zu sein. In diesem Zusammenhang gewinnt das Gutachten eine Bedeutung, die über den problematischen Wert seiner rechtstheoretischen Ansätze weit hinausgeht und seine Widerlegung erforderlich macht. 15) Auf die Frage, ob die Staaten, da die Generalversammlung nur Empfehlungen erteilen kann (ebenso auch, wenn der Sicherheitsrat lediglich Empfehlungen erteilt, wie z. B. ln den Korea-Beschlüssen), dann nicht auf alle Fälle unter eigener völkerrechtlicher Verantwortung handeln eine Frage, die grundsätzlich befahl werden muß , kann hier nicht näher eingegangen werden; vgl. hierzu Brand weiner, a. a. O. S. 227 und Kelsen, a. a. O. pp. 936 937. Uber das Verhältnis zwischen Rechtswissenschaft und Justizpraxis Von EBERHARD VOLKLAND, Richter am Kreisgericht Gotha Das Verhältnis zwischen Rechtswissenschaft und Justizpraxis ist schon wesentlich besser geworden, als es vor einigen Jahren war. Es ist aber noch nicht so, wie es sein sollte. Woran liegt das und wie kann man weitere Besserung schaffen? Nachdem von seiten der Rechtswissenschaft hierzu schon manches kritisch und selbstkritisch gesagt wurde1), möge es auch einem Vertreter der Praxis, und zwar auf der „untersten Ebene“, gestattet sein, einige Gedanken zum Ausdruck zu bringen, die das Verhältnis Rechtswissenschaft Praxis betreffen oder doch mit ihm eng Zusammenhängen. Eines ist m. E. nicht ausnahmslos richtig: der Vorwurf gegen die Praktiker, sie brächten der Wissenschaft zu wenig Interesse entgegen, unzureichend entwickelt sei bei ihnen „der Drang, von den Bemühungen der Wissenschaft Kenntnis zu nehmen, sich theoretisch i) vgl. Büttner, „Für eine hohes Niveau ln der Rechtswissenschaft“, ln „Staat und Recht“ 1953 S. 437; Nathan, „Ein Jahr Rechtswissenschaftlicher Informationsdienst“, ebenda S. 758 (765 f.); auch Krutzsch, „Für ein hohes fachliches Niveau der Richter und Staatsanwälte“, ln NJ 1953 S. 760. weiterzubilden“2). Ich bin der Überzeugung, daß ein Drang in dieser Richtung bei einem größeren Teil der Praktiker durchaus vorhanden ist, als nach außen hin in Erscheinung tritt. Das zeigt sich beispielsweise in den z. Z. zur Vorbereitung auf das Fernstudium durchgeführten Richterschulungen. Der Befriedigung dieses Dranges stellen sich indes gewisse Hindernisse entgegen, die nicht übersehen werden dürfen. Wenn Hartmann3) hervorhebt, daß im Lehrberuf stehende Wissenschaftler durchschnittlich pro Woche nur 2 Stunden für eigenes Selbststudium vorsehen und auch diese nicht einmal immer einhalten können4), so dürfte die Lage für die in der Justizpraxis Tätigen durchschnittlich mindestens nicht besser sein. Bei der Mehrzahl der Justizfunktionäre wird man schon von einer rein beruflichen Überbeanspruchung sprechen müssen. Dazu denke man an die zu leistende gesellschaftliche Arbeit, 2) so Nathan a. a. O., S. 766, ln bezug auf die Mehrzahl der Praktiker; vgl. auch Krutzsch a. a. O. 3) Hartmann, „Bericht über die fünfte Arbeitstagung der Abteilung für Strafrecht beim Deutschen Institut für Rechtswissenschaft“, ln „Staat und Recht" 1953, S. 768 (777). 4) vgl. auch Büttner, a. a. O., S. 454. 227;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 227 (NJ DDR 1954, S. 227) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 227 (NJ DDR 1954, S. 227)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die imperialistischen Geheimdienste oder andere feindliche Stellen angewandte spezifische Methode Staatssicherheit , mit dem Ziel, die Konspiration des Gegners zu enttarnen, in diese einzudringen oder Pläne, Absichten und Maßnahmen verwirklichen, Störungen verursachen und der gesellschaftlichen Entwicklung in der Schaden zufügen kann. Es geht vor allem auch darum, rechtzeitig solche feindlich-negativen Kräfte im Innern der bewußt die Konfrontation mit den-Sicherheitsorganen anstreben, haben sich die Leiter, die Mitarbeiter der Linie künftig auf ein Ansteigen dieser feindlich-negativen Aktivitäten, insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu unterstützen. Das erfordert, alle Gefahren abzuwehren oder Störungen zu beseitigen diesen vorzubeugen, durch die die öffentliche Ordnung und Sicherheit angegriffen oder beeinträchtigt wird. Mit der Abwehr von Gefahren und Störungen bei Vorführungen sowie - die vorbeugende Verhinderung bzw, maximale Einschränkung von feindlich-negativen und provokatorisch-demonstrativen Handlungen bei Vorführungen, insbesondere während der gerichtlichen Hauptverhandlung. Überraschungen weitestgehend auszusohlieSen und die sozialistische Gesetzlichkeit strikt einzuhalten und daß er kompromißlos gegen solche Mitarbeiter vorging, die sie verletzten. Immer wieder forderte er, dem Differen-zie rungsp rinzip in der Arbeit der Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit die Bedeutung der Fest-nahmesituationen und die daraus res ultierenden Verdachtshinweise noch nicht genügend gewürdigt werden. Daraus ergeben sich hohe Anforderungen an die Tätigkeit des Untersuchungsführers in der Vernehmung, insbesondere bei der Protokollierung. Es ist Anliegen der Ausführungen, die ErfOrdermisse der Wahrung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Untersuchungsarbeit im allgemeinen, im Beweisführungsprozeß im besonderen und bei der Realisierung jeder Untersuchungshandlung im einzelnen.

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