Neue Justiz 1954, Seite 226

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 226 (NJ DDR 1954, S. 226); vertreten worden, daß bei militärischen Zwangsmaßnahmen im Sinne des Art. 42 der Charta die Gesetze und Gebräuche des Krieges nicht beachtet werden müssen8). Es handelt sich um den Bericht des „Studienkomitees für Rechtsfragen der Vereinten Nationen“, der den Titel trägt: „Ist auf militärische Zwangsmaßnahmen der Vereinten Nationen Kriegsrecht anzuwenden?“9). Der Bericht faßt das Ergebnis seiner Untersuchungen in folgenden Worten zusammen: „Der Ausschuß ist darin einer Meinung, daß die Anwendung von Gewalt durch die Vereinten Nationen, um einen Angriff zu unterbinden, ihrem Wesen nach andersartig ist als die Führung eines Krieges durch einen Staat. Die Zwecke, zu denen die Gesetze und Gebräuche des Krieges eingeführt wurden, sind nicht ganz die gleichen wie diejenigen, denen die Regelung der Anwendung von Gewalt durch die Vereinten Nationen dient. Dies können wir sagen, ohne entscheiden zu müssen, ob die Zwangsmaßnahmen der Vereinten Nationen nun Krieg, Polizeiaktion zur Durchsetzung von Strafrechtssätzen oder ein rechtliches Phänomen eigener Art sind. Unter den derzeitigen Verhältnissen scheint es einstweilen die passende Antwort zu sein, daß die Vereinten Nationen sich nicht an alle Gesetze und Gebräuche des Krieges gebunden fühlen sollen, sondern daß sie von ihnen jene auswählen dürfen, die ihren Zwecken dienlich zu sein scheinen etwa hinsichtlich der Kriegsgefangenen oder der Besetzung eines Gebietes durch eine krieg-führende Macht , daß sie solche hinzufügen können, die gerade gebraucht werden, jene jedoch verwerfen, die mit den Zwecken der Vereinten Nationen unvereinbar erscheinen. Wir halten es für außer Zweifel, daß die Vereinten Nationen, die praktisch alle Staaten der Welt vertreten, das Recht haben, solche Entscheidungen zu treffen.“10 *) Wesentlich für die rechtliche Begründung dieser These sind darin eigentlich nur die beiden ersten Sätze; diese geben der Meinung Ausdruck, die militärische Gewalt, geübt durch die Vereinten Nationen, sei „ihrem Wesen nach andersartig“ als jene, die ein Staat im, Kriege ausübt. Ferner, daß die ratio legis für die Kriegsgesetze „nicht ganz“ die gleiche sei wie diejenige, die der Regelung der Anwendung von Gewalt durch die Vereinten Nationen zugrunde liegt. Daran ist soviel richtig, als es sich in einem Fall um eine Kollektivsanktion des Völkerrechts, im anderen Fall entweder um eine Kollektiv- oder Einzelsanktion oder aber um ein Delikt handelt, denn Krieg, d. h. besser gesagt: von Staaten geübte militärische Gewalt, kann immer nur entweder Sanktion (in Ausübung des Rechts der individuellen oder kollektiven Selbstverteidigung) oder Delikt (Aggression) sein. Unter der Kollektivsanktion des Völkerrechts ist natürlich nur eine Zwangsmaßnahme zu verstehen, die gemäß Art. 2 Ziff. 4 der Charta satzungsgemäß zustande gekommen ist; satzungswidrige Beschlüsse des Sicherheitsrats oder eines anderen Hauptorgans der Vereinten Nationen vermögen niemals, die auf sie begründete Anwendung von Gewalt legal zu machen. In diesem Falle wäre auch 8) Schon früher ist ein ähnlicher Versuch unternommen worden von Howard J. Taubenfeld, „International armed forces and the rules of war“ in American Journal of International Law, vol. 45 (1951), pp. 670 679. Ähnliche Gedankengänge entwickelt auch Philip C. Jessup in A modern law of nations, New York 1949 (deutsche Ausgabe Wien 1950, S. 262 ff.). 9) Das Komitee besteht aus sechs führenden amerikanischen Juristen: William J. Bivens, Leland M. Goodrich. Hans Kelsen, Josef L. Kunz. Louis B. Sohn und Clyde Eagleton, welcher Vorsitzender ist. Der Bericht ist veröffentlicht in Proceedings of the American Society of International Law 1952, pp. 216 220. 10) „The Comittee agrees that the use of force by the United Nations to restrain aggression is of a different nature from war-making by a state. The purposes for which the laws of war were instituted are not entirely the same as the purposes of regulating the use of force by the United Nations. This we may say without deciding whether United Nations enforcement action is war, police enforcement of criminal law, or sui generis. In the present circumstances, then, the proper answer would seem to be, for the time being, that the United Nations should not feel bound by all the laws of war, but should select such of the laws as may seem to fit its purposes (e. g., prisoners of war, belligerent occupation), adding such others as may be needed, and rejecting those which seem incompatible with its purposes. We think it beyond doubt that the United Nations, representing practicallv all the nations of the earth, has the right to make such decisions.“ die im Namen der Vereinten Nationen gebrauchte Gewalt unrechtmäßig und daher ein Delikt (Aggression). Außerdem ist es gewiß richtig, daß die ratio legis für die Kriegsgesetze darin lag, eine gewisse Milderung der notwendigen Leiden zu erreichen, im Prinzip gewisse Schranken in der Wahl der Mittel zur Schädigung des Gegners zu errichten und einige besonders perfide Waffen und Methoden auszuschalten. Die ratio legis für den Sicherheitsmechanismus der Charta jedoch besteht zweifellos darin, effektive Kollektivmaßnahmen gegen einen zukünftigen Angreifer möglich zu machen. Das Gutachten jongliert anscheinend recht bewußt mit dem Unterschied zwischen dem jus in bello und dem jus ad bellum, den es aber auch im Kriege alten Stils gibt, d. h. die Gesetze und Gebräuche des Krieges sind nicht dasselbe wie die völkerrechtlichen Rechtssätze, die die Anwendung militärischer Gewalt gestatten, wobei wir uns allerdings im klaren sein müssen, daß beide Fragen völkerrechtlich geregelt sind, sowohl die, ob militärische Gewalt gebraucht werden soll oder nicht, als auch die, wie sie gebraucht wird. Daß das Bedürfnis danach bestehen bleibt, ob es sich um Krieg alten Stils oder um Zwangsmaßnahmen der Vereinten Nationen handelt, kann ernsthaft nicht bestritten werden. Die bekämpfte These ähnelt in ihren Folgen der besonders nach dem ersten Weltkrieg öfter vertretenen Auffassung, die Verpönung des Krieges mache die Kriegsgesetze überflüssig, womit eine der wichtigsten Schranken, die der Barbarei völlig regelloser Kriegsführung gezogen sind, zerstört wird. Man muß sagen, daß beide vom Gutachten angestellten Erwägungen in keiner Weise zu dem Schluß führen, daß deshalb die Vereinten Nationen nicht an das Kriegsrecht gebunden seien. Das Gutachten enthält weiter umfangreiche Erwägungen de lege ferenda, um darzutun, wie ungeregelt die Materie im Grunde noch sei und daß es deshalb kaum Schranken gebe, die man einhalten müsse. Dem Gutachten liegt obschon unausgesprochen die Auffassung zugrunde, die Vereinten Nationen seien eigentlich die Weltregierung und jeder Krieg sei deshalb so zu behandeln wie ein Bürgerkrieg. In dieser Position liegt die Negation jeglicher völkerrechtlicher Bindung der Vereinigten Staaten von Amerika-gegenüber den anderen Staaten der Welt. Im tiefsten ist das Gutachten ein Dokument maßloser Überheblichkeit. Eine wirkliche Lösung des Problems kann rechtstheoretisch nur dann gefunden werden, wenn man die Frage untersucht im Hinblick darauf, daß die Kriegsgesetze Teil des allgemeinen Völkerrechts sind. Denn zweifellos steht nicht nur die Frage, ob militärische Gewalt gebraucht werden soll oder nicht, unter der Herrschaft des Völkerrechts, sondern auch die Frage, wie diese Gewalt gebraucht werden darf. Die Konsequenz einer Annahme des Gegenteils würde zur Außerkraftsetzung sämtlicher Normen des Kriegsrechts führen, auch auf der Seite des Aggressors, da dieser von vornherein damit rechnen müßte, daß sie ihm gegenüber gar nicht angewendet werden, und sich dementsprechend verhalten würde. Eine selbst für unser Jahrhundert noch unvorstellbare Verwilderung der Kriegsmanier wäre die notwendige Folge. Haben die Sondernormen der Charta der Vereinten Nationen etwas daran geändert, daß die Kriegsgesetze Teil des allgemeinen Völkerrechts sind? Die Gesetze und Gebräuche des Krieges werden in der Charta nicht erwähnt. Die Charta regelt ja überhaupt nur einen Teil der Völkerrechtsbeziehungen der Staaten untereinander; dies gilt ebenso für Mitglieder wie für Nichtmitglieder der Vereinten Nationen. Die Charta geht mithin, wie Alfred Verdroß11) richtig ausführt, von der Voraussetzung aus, daß das allgemeine Völkerrecht weiter in Kraft bleibt. Die Weitergeltung des allgemeinen Völkerrechts ist auch in der Charta selbst zum Ausdruck gebracht; dies folgt sowohl aus der Präambel als aus Art. 38 des Haager Gerichtsstatuts, das nach ihrem Art. 92 einen integrierenden Bestandteil U) The Charter of the United Nations and General International Law, in Kelsen-Festschrift/Lw and Polities in the World Community, ed. by George A. Lipsky, Berkeley and Los Angeles 1953, p. 154: „It therefore contains the presupposition of the continued validity of general international law.“ 226;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 226 (NJ DDR 1954, S. 226) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 226 (NJ DDR 1954, S. 226)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

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