Neue Justiz 1954, Seite 219

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 219 (NJ DDR 1954, S. 219); Die Klägerin beantragte, festzustellen, daß die ihr gegenüber ausgesprochene fristgemäße Kündigung vom 24. Juni 1953 rechtsunwirksam sei. Nach Beweiserhebung hat das frühere Arbeitsgericht von Groß-Berlin die Klage abgewiesen. Gegen dieses rechtskräftige Urteil ricntet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts von Groß-Berlin. Der Antrag mußte Erfolg haben. Aus den Gründen: Das Urteil des Arbeitsgerichts verletzt § 11 Abs. 1 und 3 der Verordnung über Kündigungsrecht vom 17. August 1951 (VOB1. I S. 399). Nach dieser Bestimmung bedarf die Kündigung eines Arbeitsvertragsverhältnisses der vorherigen Zustimmung der Betriebsgewerkschaftsleitung. Wird sie verweigert, so entscheidet der Kreisvorstand der zuständigen Gewerkschaft endgültig. Stimmt auch dieser nicht zu, so ist die Kündigung unwirksam. Da die Kündigung der Klägerin durch den Beklagten ohne Zustimmung der Gewerkschaft erfolgt ist, hätte das Arbeitsgericht allein aus diesem von Amts wegen zu berücksichtigenden Grunde die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen müssen. Offenbar ist das Arbeitsgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen, daß es im vorliegenden Falle der Zustimmung eines Gewerkschaftsorgans zur Kündigung nicht bedarf, weil die Klägerin als Hauswart keinem Betrieb mit einer Betriebsgewerkschaftsleitung oder mit einer dieser gleichzustellenden Leitung einer Gewerkschaftsgruppe für Kleinbetriebe angehört. Das ehemalige Landesarbeitsgericht von Groß-Berlin ist bereits in seinem Urteil vom 25. September 1953 1 Sa 50/53 (NJ 1953 S. 787) dieser weitverbreiteten unrichtigen Auffassung entgegengetreten. Sie bedeutet nichts anderes, als daß die Einwilligung der Gewerkschaft zur Kündigung unterstellt wird. Dafür bietet das Gesetz keinen Raum. Zweck des § 11 der VO über Kündigungsrecht ist, daß die Gewerkschaft die ihr nach Abschn. II § 4 Abs. 2 der VO zur Förderung und Pflege der Arbeitskräfte vom 5. Mai 1950 (VOB1. I S. 103) gesetzlich zustehende Funktion als Vertreter der Interessen aller, auch der nicht organisierten Werktätigen dadurch verwirklicht, daß sie in jedem Falle eine Prüfung des angegebenen Kündigungsgrundes vornimmt und von ihrer Einwilligung die Wirksamkeit der Kündigung abhängt. Diese Aufgabe kann die Gewerkschaft nicht erfüllen, falls beim Fehlen einer Betriebsgewerkschaftsleitung oder der Leitung einer Gewerkschaftsgruppe für Kleinbetriebe deren Zustimmung unterstellt' und damit eine große Zahl von Werktätigen ohne den gesetzlich garantierten Kündigungsschutz bleiben würde. Vielmehr hat die nach § 11 Abs. 1 der VO über Kündigungsschutz erforderliche Zustimmung als verweigert zu gelten, wenn eine Betriebsgewerkschaftsleitung oder eine Gewerk-scbaftsgruppe nicht vorhanden ist. Die sich aus § 11 Abs. 3 ergebende Folge ist, daß der Kreisvorstand der zuständigen Industriegewerkschaft oder Gewerkschaft endgültig zu entscheiden hat, ob der Kündigung zugestimmt wird. Die ohne diese Zustimmung erfolgte und damit nach § 11 der Verordnung über Kündigungsrecht unwirksame Kündigung der Klägerin hätte daher durch das Arbeitsgericht schon aus diesem Grunde festgestellt und der Klage stattgegeben werden müssen. Aber selbst beim Vorliegen der Zustimmung des Kreisvorstandes der zuständigen Industriegewerkschaft oder Gewerkschaft hätte das Arbeitsgericht bei richtiger Würdigung des Sachverhaltes die Klage als begründet ansehen müssen. Obgleich die Klägerin ausdrücklich darauf hingewiesen hatte, daß die neue Kündigung durch den Beklagten zwei Tage nach Erlaß des rechtskräftig gewordenen Versäumnisurteils vom 22. Juni 1953 erfolgt ist, in dem festgestellt wurde, daß die Klägerin dem Beklagten keinen rechtlich begründeten Anlaß zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses gegeben hat, ist das Arbeitsgericht darauf überhaupt nicht eingegangen. Das wäre aber erforderlich gewesen, weil der Beklagte sich infolge der Rechtskraftwirkung des Urteils (§ 46 AGG, §§ 322, 325 ZPO) nur auf zwischen dem 22. Juni bis 24. Juni 1953 liegende neue Tatsachen hätte stützen können, um seiner neuen Kündigung die nach § 38 b der VO zur Förderung und Pflege der Arbeitskräfte vom 5. Mai 1950 in Verbindung mit § 5 der VO über Kündigungsrecht vom 17. August 1951 erforderliche Begründung zu geben. Dies hat er nicht getan, und auch die Beweisaufnahme hat darüber nichts ergeben. Mit Recht weist der Generalstaatsanwalt auch darauf hin, daß die fakultative Feststellung in den Gründen des Urteils, die Klägerin habe die ihr als Hauswartin obliegenden Aufgaben nicht in dem Umfange erfüllt bzw. wegen Krankheit nicht erfüllen können, gröblichst gegen die sich aus dem Gesetz (§ 139 ZPO) durch ein demokratisches Gericht besonders gewissenhaft zu beachtende Pflicht zur genauen Aufklärung des Sachverhalts verstößt und darüber hinaus § 10 VO über Kündigungsrecht verletzt; denn eine Kündigung wegen eines durch Krankheit verursachten Arbeitsausfalles ist unzulässig und verstößt in besonders schwerem Maße gegen die sozialen und demokratischen Grundsätze des Arbeitslebens. Wäre das Arbeitsgericht zu der Überzeugung gelangt, daß "die Klägerin ihre Pflichten aus anderen Gründen nicht erfüllt hat was durch die Aussage der Zeugin S. lediglich als erwiesen angesehen werden könnte, soweit es das Bohnern des Treppenflurs einmal im Monat betraf , hätte geprüft und gewürdigt werden müssen, ob die Klägerin auch die hierfür ursächlichen Umstände nach § 276 BGB zu vertreten hat; denn nur in diesem Falle wäre die Kündigung berechtigt gewesen. Das gleiche trifft für die Ausführungen des Arbeitsgerichts zu, daß die Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Interesse der gesamten Mieterschaft liege, weil zwischen den Parteien ein gespanntes Verhältnis bestanden habe, das nicht dazu angetan gewesen sei, den in einem Mietshaus unbedingt erforderlichen Hausfrieden zu gewährleisten. Auch hier hätte die Berechtigung der Kündigung im konkreten Falle geprüft und genau festgestellt werden müssen, welcher Art die Differenzen sind, wer sie herbeigeführt hat und ob sie sich nachteilig auf die Mieterschaft auswirken. Ein „gespanntes Verhältnis“ ist noch kein Kündigungsgrund. Dieser Ausdruck läßt darauf schließen, daß das Arbeitsgericht die gesellschaftlichen Zusammenhänge verkannt und nicht berücksichtigt hat, daß zwischen den Parteien, deren Arbeitsverhältnis auf dem Gebiet des privatwirtschaftlichen Sektors liegt, auf Grund des zwischen ihnen bestehenden ökonomischen Abhängigkeitsverhältnisses ein „gespanntes Verhältnis“ bestehen muß. Eine solche Betrachtungsweise, wie sie das angegriffene Urteil vornimmt, ist ein Rückschritt in die schlechteste Zeit der Weimarer Arbeitsgerichtspraxis. Da die Sache bereits deshalb entscheidungsreif ist, weil die vorherige Zustimmung der Gewerkschaft zur Kündigung fehlt, mußte das Urteil des Arbeitsgerichts schon aus diesem Grunde in entsprechender Anwendung des § 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO aufgehoben und der Klage stattgegeben werden. Die Vorschriften der VO über- die Rechte und Pflichten der Meister in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben und über die Erhöhung ihrer Gehälter vom 28. Juni 1952 (GBl. S. 504) finden ab 1. Juli 1952 auf denjenigen Personenkreis Anwendung, der die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Diese Wirkung kann nicht durch einseitigen Akt des Betriebes hinausgeschoben werden. Bezirksarbeitsgericht Rostock, Urt. vom 6. Oktober 1953 BA 20/53. Der Kläger ist als technischer Angestellter bei der Deutschen Reichsbahn tätig. Er wurde im Eisenbahnsignal- und Fernmeldedienst seit dem 1. August 1938 als Meister und ab 1. Juli 1947 als Obertelegrafenwerkmeister beschäftigt. Unterstellt war ihm eine Werkstatt mit sechs Beschäftigten. Diese Tätigkeit hat der Kläger bis zum 18. November 1952 ausgeübt. Gelegentlich einer Versammlung wurde dem Kläger mitge-teilt, daß der Kollege S. für ihn, als Meister eingesetzt sei. Gegen diese Änderung des Arbeitsvertragsverhältnisses hat der Kläger entsprechend den Bestimmungen der Verordnung über Kündigungsrecht keinen Einwand erhoben. Am 21. April 1953 erhob der Kläger, vertreten durch die Industriegewerkschaft Eisenbahn, Klage vor dem Kreisarbeitsgericht mit dem Antrag, die Beklagte kostenpflichtig zu verurteilen, an ihn 870 Mark zu zahlen und die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Die Klageforderung wird damit begründet, daß der Kläger mit seiner bis zum 18. November 1952 bei der Beklagten aus- 219;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

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