Neue Justiz 1954, Seite 214

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 214 (NJ DDR 1954, S. 214); gesellschaftliche Anschauung vom Arbeitsvertragsverhältnis setzt, überschreiten. Der vom Kläger geführte Faustschlag ist, gegenüber der an sich nicht zu billigenden, immerhin aber grundsätzlich nicht unentschuldbaren Beleidigung, nicht als Abwehr und nicht so zu werten, daß er die Qualität einer Ehrverletzung verliert. Es ist deshalb fehlerhaft, wenn das Arbeitsgericht und ihm folgend und es durch Verneinung eines Kündigungsgrundes noch überbietend das Landesarbeitsgericht den Standpunkt vertreten, daß das Verhalten des Klägers kein ehrverletzendes Verhalten im Sinne des § 9 KündigungsVO darstelle. Ebenso rechtsirrig ist es, die rechtliche Würdigung davon abhängig zu machen, welche Konsequenzen die Verklagte hinsichtlich des Meisters zog. Es war vielmehr nur nachzuprüfen, wie sich das Verhalten des Klägers unter Berücksichtigung des Verhaltens des Meisters darstellt; eine weitere Nachprüfung, ob dann kein Entlassungsgrund vorliege, wenn sich eine unterschiedliche Behandlung durch den Verklagten ergebe, ist unzulässig und die Verneinung des Entlassungsgrundes unlogisch und abwegig. Die angefochtenen Urteile verstoßen deshalb gegen § 9 Buchst, h KündigungsVO. Ein weiterer Gesetzesverstoß ist in der ausdrücklichen bzw. stillschweigenden Ablehnung des § 9 Buchst, d KündigungsVO zu erblicken. Die Fehlerhaftigkeit ergibt sich schon daraus, daß als strafrechtlich anzuerkennende Notwehr nur die Handlungen eines Täters angesehen werden können, mit der unmittelbar drohende Angriffe, namentlich gegen die Deutsche Demokratische Republik, den sozialen Aufbau, die Interessen der Werktätigen, ihn selbst oder einen anderen Menschen, in einer der Gefährlichkeit des Angriffes entsprechenden Weise abgewehrt werden. Der vorliegende Sachverhalt gibt keinen Anhalt dafür, daß der Kläger etwa aus Bestürzung, Furcht oder Schrecken entschuldbar über die Grenzen der Notwehr hinausgegangen ist. Die angefochtenen Urteile waren daher §§ 564, 565 Abs. 3 Ziff. 1 ZPO entsprechend aufzuheben und die Klage abzuweisen. Entscheidungen anderer Gerichte Zivilrecht und Familienrecht §§ 2042, 419 BGB. Eine Erbauseinandersetzung kann auch dann nicht als Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB angesehen werden, wenn zu dem Nachlaß ein Grundstück gehört, das bei der Auseinandersetzung einem Miterben zu Alleineigentum übertragen wird. BG Cottbus, Urt. vom 24. Februar 1954 S 18/54. Die Großmutter des Klägers, Eigentümerin des Grundstücks S. Band 51, Bl. 1252, war am 20. Dezember 1948 verstorben. In einem privatschriftlichen Testament wurde Frau Helene W. zur Alleinerbin eingesetzt. Dieses Testament hat der Kläger angefochten und ein obsiegendes Urteil erwirkt, durch das die Unwirksamkeit des Testaments wegen mangelnder Echtheit festgestellt wurde. Dadurch wurden der Kläger und Helene W. gesetzliche Erben zu je Vi des Nachlasses. Zwischen den Erben wurde am 12. Februar 1953 ein Auseinandersetzungsvertrag geschlossen, wonach der Kläger das Grundstück in Alleineigentum übertragen bekam, wohingegen die andere Erbin den beweglichen Nachlaß erhielt. Darüber hinaus verzichtete der Kläger auf die Zahlung sämtlicher Forderungen, die er gegen die Erbin hatte, und übernahm eine Hypothek. Das Alleineigentum des Klägers am Grundstück wurde am 4. September 1953 im Grundbuch eingetragen. Die Miterbin W. hatte während des Prozesses wegen Testamentsanfechtung, obwohl sie nicht im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen war, ohne Wissen und Wollen des Klägers Anfang 1951 die Parzelle an die Beklagte verkauft. Diese hat im Vertrauen auf das privatschriftliche Testament und auf die Verfügungsbefugnis der Miterbln W. das Grundstück erworben, ein anderes Grundstück hinzugekauft und erhebliche Verwendungen auf das Grundstück gemacht. So hat sie u. a. den Zaun versetzen und eine Gartenpumpe aufstellen lassen. Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben vom 17. August 1953 aufgefordert, die Parzelle zurückzugeben und den Zaun in die alte Lage zurückzuversetzen. Des weiteren hat er ihr verboten, die auf der Parzelle stehenden Obstbäume abzuernten. Die Beklagte hat sich geweigert und die Räumung von der Zahlung eines Schadensersatzes in Höhe von 1100 DM abhängig gemacht. Dieser Schaden war ihr entstanden, da sie auf die Gültigkeit des Vertrages mit der Miterbin vertraut hatte. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zur Räumung der im Streit befangenen Parzelle und zur Rückversetzung des Zaunes zu verurteilen. Die Beklagte hat vorgetragen, daß sie im guten Glauben gewesen sei und daß es sich bei der Auseinandersetzung der Erben vom 12. Februar 1953 um einen Fall der Vermögensübernahme gemäß § 419 BGB handele, so daß sie gegen den Kläger die' Forderungen geltend machen könne, die ihr gegen die Miterbin W. zuständen. Der Nachlaßanteil sei das einzige Vermögen der Miterbin gewesen. Das Kreisgericht hat dem Antrag des Klägers stattgegeben und die Beklagte verurteilt. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte frist- und formgerecht Berufung eingelegt, die vom BG zurückgewiesen worden ist. Aus den Gründen: Gemäß § 873 ist bei dem Abschluß eines Kaufvertrags über ein Grundstück für den Eigentumserwerb die Einigung des Berechtigten und des anderen Teils über den Eintritt der Rechtsänderung und die Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erforderlich. Eine solche Eintragung ist nicht erfolgt, so daß die Beklagte kein Eigentum an dem Grundstück erworben hat. Der Kläger kann also, nachdem er als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden ist, von der Beklagten die Herausgabe nach § 985 BGB verlangen, da sie ihm als dem Eigentümer gegenüber fehlerhaft besitzt. Ein Gutglaubensschutz greift nur in dem Falle des § 892 BGB durch, der hier nicht vorliegt, da Helene W. nicht im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen war. Die Beklagte war also zu verurteilen, das Grundstück S. Band 51 Blatt 1252 an den Kläger herauszugeben. Bei dem Erbschaftsauseinandersetzungsvertrag zwischen dem Kläger und der Miterbin W. handelt es sich nicht um eine Vermögensübernahme nach § 419 BGB. Zum Vermögen der Helene W. gehörte der Erbanteil als solcher, nicht ein Anteil an bestimmten einzelnen Nachlaßgegenständen. Über das Grundstück als solches hat Helene W. nicht verfügt. Es handelt sich bei diesem Vertrag um eine Auseinandersetzung über die zum Nachlaß gehörigen beweglichen und unbeweglichen Gegenstände, wobei die Miterbin W. damit einverstanden war, daß der Kläger mit Forderungen, die ihm gegen diese zustanden, gegen einen Teil des Überpreises für das Grundstück aufrechnete. Der Kläger hat jedoch nicht das Vermögen der Miterbin W., d. h. den Erbteil als solchen übernommen. Die Miterbin W. hat im übrigen einen Teil der Nachlaßgegenstände erhalten. Deshalb konnte der Kläger auch nicht gemäß § 419 BGB verurteilt werden. Anhaltspunkte für den Willen einer arglistigen Umgehung des § 419 liegen nicht vor. Es steht der Beklagten jedoch frei, sich wegen des ihr entstandenen Schadens an Helene W. zu halten. §§ 2, 11 MSchG. 1. Die erzieherische Bedeutung von § 11 MSchG. 2. Die Ermessensausübung eines Gerichts unterliegt der Nachprüfung durch die höhere Instanz nur insoweit, als eine offenkundig unsachgemäße Anwendung des Ermessens oder eine Überschreitung seiner Grenzen vorliegt. BG Erfurt, Beschl. vom 26. Januar 1954 T 12/54. Aus den Gründen: Das Kreisgericht hat in der Begründung des angefochtenen Beschlusses zugleich das Ergebnis der Beweisaufnahme gewürdigt und dabei festgestellt, daß an sich die Voraussetzungen für ein Räumungsverlangen gemäß § 2 MSchG erwiesen sind. Wenn es dabei allein sein Bewenden haben müßte und, wie die Klägerin meint, nicht nur die Verklagten, sondern auch das Gericht ohne weiteres die Konsequenzen hieraus ziehen müßten, falls nicht das „Rechtsschutzinteresse“ der Klägerin verletzt werden solle, so wäre die Bestimmung des § 11 MSchG überflüssig gewesen. § 11 nimmt im Rahmen des Mieterschutzgesetzes eine ähnliche Stellung ein wie der § 620 ZPO im Rahmen eines Scheidungsrechtsstreits. Beide Vorschriften stellen eine besondere Anwendungsart des Grundgedankens dar, daß jedes Gericht in jedem Stadium des Verfahrens prüfen soll, ob nach Lage der Sache die Möglichkeit und Aussicht besteht, den Rechtsstreit auch auf andere Weise als durch eine gerichtliche Entscheidung zu schlichten. Gemäß § 11 MSchG kann die Aussetzung beschlossen werden, wenn nach den gesamten Umständen des Falles zu erwarten ist, daß bei Fortdauer des Mietverhältnisses der Friede in der Hausgemeinschaft wiederhergestellt werden kann. Umgekehrt soll von einer Aussetzung Abstand genommen werden, wenn die Fortsetzung des Mietverhältnisses die Feindschaft zwischen den Parteien nur noch vertiefen würde. Innerhalb dieses absichtlich weit gespannten Rahmens hat der Richter seine Entschließung nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen, und er kann und muß dabei 214;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 214 (NJ DDR 1954, S. 214) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 214 (NJ DDR 1954, S. 214)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit bei Maßnahmen außerhalb der Untersuchunoshaftanstalt H,.Q. О. - М. In diesem Abschnitt der Arbeit werden wesentliche Erfоrdernisse für die Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit in wesentlichen Verantwortungsbereichen bezogen sein, allgemeingültige praktische Erfahrungen des Untersuchungshaftvollzuges Staatssicherheit und gesicherte Erkenntnisse, zum Beispiel der Bekämpfung terroristischer und anderer operativ-bedeutsamer Gewaltakte, die in dienstlichen Bestimmungen und Weisungen Staatssicherheit schöpferisch, aufgaben- und schwerpunktbezogen festgelegt sind, verarbeiten. Programme der operativen Sofortmaßnahmen sind für die wesentlichsten möglichen Gefährdungen und Störungen des Untersuchungshaftvollzuges zu erstellen. Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges rechtzeitig erkannt und verhindert werden weitgehendst ausgeschaltet und auf ein Minimum reduziert werden. Reale Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft ergeben sich vor allem daraus, daß oftmals Verhaftete bestrebt sind, am Körper oder in Gegenständen versteckt, Mittel zur Realisierung vor Flucht und Ausbruchsversuchen, für Angriffe auf das Leben und die Gesundheit anderer Personen und für Suizidhandlungen in die Untersuchungshaftanstalten einzuschleusen. Zugleich wird durch eins hohe Anzahl von Verhafteten versucht, Verdunklungshandlungen durchzuführen, indem sie bei Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die Gesamt aufgabenstellung Staatssicherheit . Diese hohe Verantwortung der Linie ergibt sich insbesondere aus der im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens und aus der vor und während der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens in der Regel nicht vorausgesehen werden, ob und welche Bedeutung diese vom Beschuldigten als falsch bezeichneten Aussagen im weiteren Verlauf der Untersuchung erlangen. Es ist in Abhängigkeit von den objektiven Möglichkeitni cfr zu lösenden Beobachtungsauf gäbe -entweder noch währetid dfer Beobachtung oder sofort im Anschluß daran dokumentiert worden sind.

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