Neue Justiz 1954, Seite 21

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 21 (NJ DDR 1954, S. 21); ist, können wir davon sprechen, daß der Schöffe seine besondere Funktion, die ihm die Gerichtsverfassung einräumt, auch wirklich erfüllt: die vertrauensvolle Verbindung zwischen den Werktätigen und den demokratischen Gerichten zu festigen. Was ist im einzelnen zu tun? 1. Der Schöffe muß, wenn er sich vor dem Termin wirklich richtig mit dem Prozeßstoff beschäftigen will, auch ein gut vorbereitetes Verfahren vorfinden. Auf die richterlichen Pflichten bei der Leitung von Zivilprozessen und über die Möglichkeiten zur Beschleunigung des Zivil Verfahrens ist in der „Neuen Justiz“ wiederholt hingewiesen worden. Hervorgehoben werden soll hier lediglich, daß der Richter vor der Verhandlung dahin wirken muß und dabei können die Rechtsanwälte wertvolle Hilfe leisten , daß nur die wesentlichsten Zeugen benannt und diese im ersten Termin vernommen werden oder daß eine schriftliche Auskunft von ihnen im ersten Termin vorliegt. Bei einem gut vorbereiteten Verfahren wird es den Schöffen viel leichter fallen, dessen Schwerpunkte zu erkennen. Der Schöffe wird auch bei der Vorbesprechung mit dem Richter wenn dieser es versteht, gut auf die Meinung der Schöffen zu achten Anregungen geben können, z. B. bestimmte Punkte des Falles besser aufzuklären und weitere Anordnungen vor dem Termin zu treffen. Hierdurch wird schon auf die Überzeugungskraft der künftigen Entscheidung hingearbeitet. Durch ein gut vorbereitetes Verfahren werden auch die Zufälligkeiten des Termins, die das Verfahren für den Laien oft so unverständlich machen, weitgehend ausgeschaltet. Die Schöffen sollten aber auch zur Vorbereitung künftiger Termine herangezogen werden. Wir machen damit die Erfahrungen und Hinweise der jeweils amtierenden Schöffen auch für die künftige Sitzungsperiode nutzbar, zum anderen stärken wir im Schöffen das Bewußtsein der Kontinuität und der Verantwortung für die Rechtsprechung überhaupt. In einem Rechtsstreit über das Bestehen bestimmter Rechte an einem Grundstück wurde das Streitobjekt vom Kläger als außerordentlich bedeutsam herausgestellt. Ein Schöffe, der das Grundstück kannte, regte Ortsbesichtigung an. Diese auf Grund von § 272 b Abs. 2 Ziff. 5 ZPO vor dem Termin durchgeführte Einnahme des Augenscheins gab dem Gericht die Möglichkeit, den Streitgegenstand in den richtigen Proportionen zu sehen und auch eine sachgemäße und rasche Entscheidung in der ersten mündlichen Verhandlung zu treffen. Je mehr der Richter die Schöffen zur Vorbereitung der Termine heranzieht, um so mehr wird er von den in den §§ 141 147 und 272 b ZPO gegebenen Möglichkeiten Gebrauch machen, denn bei der Besprechung mit den Schöffen wird er am besten feststellen, wo die schwachen Stellen des Parteivorbringens liegen und was zu tun ist, um im Termin zu einem überzeugenden Ergebnis zu kommen. Die Zweifel und Bedenken der Schöffen sind die beste Hilfe für den Richter in diesem Stadium des Verfahrens. Der Richter wird auch durch die gemeinsame Vorbereitung darauf hingewiesen, daß er den Prozeßstoff so anschaulich machen muß, daß ihn der Schöffe versteht. Zu diesem Zweck wird er gegebenenfalls auch von der Möglichkeit, mehrere in einer Klage geltend gemachte Ansprüche in getrennten Prozessen zu verhandeln, Gebrauch machen (§ 145 ZPO). Im gleichen Maße aber, wie der Richter sich bemüht, den Prozeßstoff m*t den Schöffen und für die Verhandlung mit den Schöffen vorzubereiten, erfüllt er die ihm insbesondere in § 139 ZPO auf erlegte Verpflichtung, alles zu tun, was der Erforschung der materiellen Wahrheit dient. 2. Der Streitstoff muß in der mündlichen Verhandlung eingehend mit den Parteien erörtert werden, deren persönliches Erscheinen gemäß § 272 b Abs. 2 Ziff. 3 ZPO anzuordnen ist. Dabei ist es wichtig, daß das Gericht (sofern es sich nicht um sprachlich völlig ungewandte Bürger handelt), grundsätzlich zunächst die Parteien selbst anhört, auch wenn sie mit einem Prozeßbevollmächtigten erschienen sind. Den mündlichen Ausführungen der Parteien wird das Gericht häufig rechtserhebliche Tatsachen entnehmen können, die in den Schriftsätzen nicht in Erscheinung getreten sind. Vor allem wird durch die persönliche Aussprache ein enger Kontakt zwischen dem Gericht und den Parteien her- gestellt. Hier hat der Schöffe eher Gelegenheit, durch Fragen oder Hinweise in den Prozeß einzugreifen. Ich habe erlebt, daß gerade die Schöffen aus ihrer engeren örtlichen oder arbeitsmäßigen Verbundenheit mit den Parteien heraus den geeigneten Ton gefunden haben, um die Parteien zu einer gütlichen Beilegung des Streits zu bewegen. Voraussetzung dafür ist jedoch, daß die Schöffen den Prozeßstoff beherrschen und dies zu erreichen, ist die Aufgabe des Vorsitzenden. Natürlich erfordert eine solche Verhandlung mehr Zeit; dafür brauchen aber nicht immer neue Termine angesetzt zu werden, bei denen kaum etwas herauskommt, so daß am Ende im gleichen Zeitraum auch nicht mehr Sachen erledigt sein würden ganz abgesehen von der Qualität der Erledigung. 3. Der Richter muß die Termine so anberaumen, daß die Urteilsverkündung noch am gleichen Tage vorgenommen werden kann. Alle Vorzüge dieser Bestimmung des neuen Strafprozesses, die der Strafrichter nicht mehr missen möchte, gelten auch in gleicher Weise für den Zivilprozeß. Ich habe die besten Erfahrungen mit der Absetzung der Zivilurteile am gleichen Tage und unter Mitwirkung der Schöffen gemacht. Nur wenn der Schöffe auch zur Urteilsabsetzung herangezogen wird, ist er auch von dem Bewußtsein der vollen Verantwortlichkeit. für seine Entscheidung erfüllt. Dadurch wird in ihm das Bedürfnis nach Schulung hervorgerufen dieses Bedürfnis, das die wichtigste Voraussetzung für eine erfolgreiche Schulung ist. Die Teilnahme des Schöffen an der Urteilsabsetzung zwingt den Richter zu verständlicher Ausdrucksweise, und dadurch, daß er bei der Formulierung das Bestreben hat, auch die Überzeugung der Schöffen im einzelnen in der Begründung zum Ausdruck zu bringen, gewinnt das Urteil an Überzeugungskraft überhaupt. Dem Schöffen aber prägen sich die Grundsätze unserer fortschrittlichen Rechtsprechung auf diese Weise viel besser ein. Darauf aber kommt es wesentlich an, denn nächst dem Berufsrichter ist es dem Schöffen aufgegeben, bei der Bildung eines fortschrittlichen Rechtsbewußtseins unseres Volkes mitzuwirken. Dem Schöffen müssen die Grundsätze unserer Rechtsprechung so klar werden, daß er auch imstande ist, vor den Werktätigen Rechenschaft über seine Tätigkeit und die dabei gewonnenen Erkenntnisse abzulegen. Das kann er aber nur, wenn er vom Anfang bis zum Ende des Prozesses dabei ist. Dafür genügt nicht die Verkündung des Tenors bei geöffneter Zimmertür des Kammervorsitzenden. Wenn die Urteilsverkündung noch am gleichen Tage stattfindet, werden sich in der Regel beide Parteien oder jedenfalls eine Partei einfinden. Das Gericht zu einer Stätte der Erz-'ehung machen, heißt für den Zivilprozeß ebenfalls, daß das Urteil im vollen Wortlaut verlesen wird. Hierbei wird sich der Schöffe der Bedeutung seiner Funktion voll bewußt, weil der Zivilprozeß für ihn zu einem Erlebnis wird. Erst dadurch werden wir den Schöffen befähigen, bei seiner Rechenschaftslegung mehr als einen trockenen Bericht zu geben. Er kann dann anschaulich und voll Begeisterung über seine Tätigkeit sprechen, überzeugend auf seine Zuhörer wirken und seine eigentliche erzieherische Aufgabe erfüllen. Aber auch in der Verhandlung werden die anwesenden Zuhörer durch eine im Wortlaut verkündete Entscheidung ganz anders beeindruckt, als wenn sie wissen, daß die Gründe nur den unmittelbar Beteiligten schriftlich mitgeteilt werden. Ein solches Verfahren trägt dazu bei, die Autorität des Gerichts, die im Zivilprozeß zuweilen noch in den Hintergrund tritt, erheblich zu stärken. Unsere Richter sollten alle Möglichkeiten ausnutzen, um die Schöffen im Zivilnrozeß zu echter und tatkräftiger Mitarbeit heranzuziehen. LINDA ANSORG, Oberrichter am Kammergericht Zwei Fragen zum Privatklageverfahren 1. Hat der Privatkläger ein Rechtsmittel gegen ein den Privatbeklagien freisprechendes Urteil und wie ist s zu behandeln? Während die alte Strafprozeßordnung von 1877 im Privatklageverfahren ausdrücklich die Möglichkeit der Rechtsmitteleinlegung durch den Privatkläger geregelt hatte (§ 390), ist in der geltenden Strafprozeßordnung vom 2. Oktober 1952 eine derartige Bestimmung nicht enthalten. 21;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 21 (NJ DDR 1954, S. 21) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 21 (NJ DDR 1954, S. 21)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

In den meisten Fällen stellt demonstrativ-provokatives differenzierte Rechtsverletzungen dar, die von Staatsverbrechen, Straftaten der allgemeinen Kriminalität bis hin zu Rechtsverletzungen anderer wie Verfehlungen oder Ordnungswidrigkeiten reichen und die staatliche oder öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhaltes, die Durchsuchung von Personen und mitgeführten Sachen, wenn der dringende Verdacht besteht, daß die Personen Gegenstände bei sich führen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den im Arbeitsplan enthaltenen Aufgaben. Auswertung der Feststellungen mit dem jeweiligen operativen Mitarbeiter und unter Wahrung der Konspiration mit dem Kollektiv der Mitarbeiter. Verstärkung der Vorbildwirkung der Leiter und mittleren leitenden Kader haben durch eine wirksame Kontrolle die ständige Übersicht über die Durchführung der und die dabei erzielten Ergebnisse sowie die strikte Einhaltung der Kontrollfrist, der Termine für die Realisierung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit . Die Untersuchungsorgane Staatssicherheit werden dabei in Erfüllung konkreter Weisungen des Ministers für Staatssicherheit eigenverantwortlich tätig und tragen damit die Verantwortung für die politisch-operative Dienstdurchführung und die allseitige Aufgabenerfüllung in seinem Dienstbereich. Auf der Grundlage der Befehle und Anweisungen des Ministers den Grundsatzdokumenten Staatssicherheit den Befehlen und Anweisungen der Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen führen die Dienstaufsicht für die in ihrem Dienstbereich befindlichen Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit durch. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen den Bedarf an Strafgefan- genen für den spezifischenöjSÜeinsatz in den Abteilungen gemäß den Festlegungen der Ziffer dieses Befehls zu bestimmen und in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung Durchführung der Besuche Wird dem Staatsanwalt dem Gericht keine andere Weisung erteilt, ist es Verhafteten gestattet, grundsätzlich monatlich einmal für die Dauer von Minuten den Besuch einer Person zu empfangen. Der Briefverkehr und die Unterhaltung beim Besuch sind in deutscher Sprache zu führen.

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