Neue Justiz 1954, Seite 208

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 208 (NJ DDR 1954, S. 208); ist abends meist durch gesellschaftliche Aufgaben in Anspruch genommen und hat sich deshalb an das morgendliche Studium gewöhnt. Diese Beispiele beweisen, daß es jedem Kollegen trotz unterschiedlicher Konstitution, Energie und häuslicher Bedingungen möglich sein sollte, systematisch sein Selbststudium zu betreiben, um seinen Aufgaben als Funktionär unseres Arbeiter- und Bauernstaates gerecht zu werden. Von großer Bedeutung für den Erfolg der Schulung ist die Auswahl der Zirkellehrer. Dabei stellte sich heraus, daß die Kollegen, die für diese Funktion am geeignetsten erschienen, bereits mit fachlicher und gesellschaftlicher Arbeit überlastet waren. Der Entwicklung von neuen Zirkellehrerri wurde bisher nur in ungenügendem Maße Beachtung geschenkt, so daß wir z. Z. noch den Nachteil einer zu großen Teilnehmerzahl im Zirkel (32 Teilnehmer) in Kauf nehmen müssen. Die Zirkellehrer sind jedoch die Verpflichtung eingegangen, die ihnen beigegebenen Zirkelassistenten so zu qualifizieren, daß sie noch während dieses Studienhalbjahres als Zirkellehrer tätig sein werden. Vor jeder Schulung findet eine Zusammenkunft aller Zirkellehrer und Zirkelassistenten statt, die den Zweck hat, offen gebliebene Fragen zu beantworten, Unklarheiten zu beseitigen, ein einheitliches Fallmaterial festzulegen und übereinstimmende Schwerpunkte herauszuarbeiten. Diese Zusammenkunft hat sich als notwendig herausgestellt, weil nicht alle Zirkellehrer über das gleiche theoretische Wissen verfügen und weil für die Auswahl der Beispiele eine gemeinsame Arbeit zweckmäßig ist. Grenzfälle sind als Beispiele in Schulungen ungeeignet, weil sie nicht das Prinzipielle der Entscheidung erkennen lassen und die Möglichkeit endloser Diskussionen in sich tragen. Die Schulung selbst verläuft etwa folgendermaßen: Zu Beginn gibt der Zirkellehrer die Schwerpunkte des jeweiligen Themas bekannt. Dann werden die Teilnehmer aufgefordert, auf Grund ihrer Vorbereitung zu den einzelnen Schwerpunkten Kurzreferate von etwa 5 Minuten zu halten. Hieran knüpft sich die Diskussion über das Referat und den zu behandelnden Stoff. Am Ende der Behandlung jedes Schwerpunktes findet eine Einschätzung und Zusammenfassung durch den Zirkellehrer statt. In der Diskussion werden nur die Fragen behandelt, die mit dem jeweiligen Schwerpunkt unmittelbar Zusammenhängen. Nicht allgemein interessierende Randprobleme werden in die individuelle Konsultation verwiesen. Die Kollegen der Kreisgerichte und Kreisstaatsanwaltschaften haben angeregt, mehr Beispiele aus ihrem Aufgabengebiet zu entnehmen. Die Zirkellehrer bemühen sich deshalb, aus den Entscheidungen des Obersten Gerichts das Prinzipielle herauszuarbeiten und diese Prinzipien auf Fälle aus der kreisgerichtlichen Praxis unter sorgfältiger Beachtung des Sachverhalts des Einzelfalles anzuwenden. So wurde den Kollegen in der Schulung, die sich mit der Strafzumessung beschäftigte, die Aufgabe gestellt, an Hand eines ihrer Praxis entnommenen Strafrechtsfalles die gesellschaftliche Gefährlichkeit und moralisch-politische Verwerflichkeit konkret zu begründen. Was die Mitarbeit in der Schulung anlangt, so beobachten wir, daß diejenigen Kollegen, die überwiegend auf dem Gebiet des Zivilrechts tätig waren, bei den strafrechtlichen Problemen eine nicht zu billigende Zurückhaltung üben. Die Zirkellehrer haben deshalb gerade diese Kollegen in der Diskussion stärker herangezogen und sie auch damit beauftragt, Kurzreferate zu halten. Die Methode, das Selbststudienmaterial zu konspek-tieren, ist noch ungenügend entwickelt. So arbeiteten z. B., wie am ersten Zirkeltag festgestellt wurde, in einem Zirkel nur vier Kollegen nach dieser Methode. Wenn auch die Arbeitsmethoden individuell verschieden sein können, so ist doch gerade das freie Konspektieren die beste Kontrolle für den Teilnehmer selbst, ob er den Stoff beherrscht und welche Fragen noch einer Klärung bedürfen. Das Zirkellehrerkollektiv ist übereingekommen, jeden Monat eine Schwerpunktfrage in der Schulung schriftlich beantworten zu lassen. Das Thema wird im Kollektiv festgelegt und seine Behandlung diskutiert. Diese Methode gibt dem Zirkellehrer die Möglichkeit, besondere Schwächen zu erkennen und auch eine zuverlässigere Beurteilung über den einzelnen Teilnehmer abzugeben. Die bisher durchgeführten Schulungen haben bereits den Beweis erbracht, daß sie eine wertvolle Hilfe für unsere Praxis darstellen. So vertrat in dem Seminar über die Prinzipien der Strafzumessung ein Staatsanwalt die Auffassung, daß das Verhalten des Täters nach der Begehung des Verbrechens nicht zu berücksichtigen sei. Eine Berücksichtigung führe zur Unterschätzung der Gesellschaftsgefährlichkeit der verbrecherischen Handlung und zum reaktionären Subjektivismus. In der Diskussion wurde die- sem Kollegen klar gemacht, daß er undialektisch an die Frage herangegangen ist. Dabei wurde die Einheit der objektiven und subjektiven Elemente, der Einfluß des Subjekts auf die Tatbestandsmäßigkeit und damit auf die konkrete Gesellschaftsgefährlichkeit unterstrichen. Richtig stellte ein anderer Staatsanwalt fest, daß sein Kollege das Wesen der Strafe, den Strafzweck noch nicht erkannt hat. Mit Recht haben Lekschas und Renneberg bei der Darstellung des Einflusses des Subjekts auf die Strafzumessung (NJ 1953 S. 766) darauf hingewiesen, daß auch das Verhalten des Angeklagten nach der Begehung des Verbrechens zu berücksichtigen ist, „sofern es Anhaltspunkte für die mit seiner Bestrafung zu verfolgenden Ziele (Erziehung oder Unterdrückung) gibt“. Das bedeutet andererseits, daß platonische Erklärungen des Angeklagten in der Hauptverhandlung nicht geeignet sind, etwa eine Strafmilderung herbeizuführen. Von noch vorhandenen Unklarheiten zeugt auch die Frage einiger Richter, wann die Unterdrückungsfunktion und wann die Erziehungsfunktion im Vordergrund stehe. Klar war, daß die Funktionen nicht voneinander getrennt werden können und daß auch dann, wenn die Unterdrückungsfunktion im Vordergrund steht, die Erziehungsfunktion nicht aufgehoben ist. Die Behandlung dieser Frage trug dazu bei, die Bedeutung des Subjekts, seiner sozialen Herkunft und Klassenzugehörigkeit sowie seiner Motive, neben der des Objekts verständlich zu machen. Es sei hier nochmals festgestellt, daß es dafür eine Skala oder eine Formel nicht gibt. Die Grundlage für die jeweils richtige Entscheidung ist das sozialistische Rechtsbewußtsein, zu dessen Hebung die fachliche Schulung wesentlich beiträgt. Ernste Lücken zeigten sich auch, wenn die Diskussion die Eigenschaften der verbrecherischen Handlung berührte. Es war weder genügend klar, was bisher unter strafrechtlicher Verantwortlichkeit verstanden wurde, noch was die Studienanleitung vom 21. Dezember 1953 hierzu darlegte. Erst nach einer nochmaligen Besprechung der Zirkellehrer und Diskussion in den Seminaren wurde dieses Problem als geklärt betrachtet. Die Rechtswissenschaftler sollten dies aufgreifen und die Praktiker durch Publikationen zur Frage der Eigenschaften der verbrecherischen Handlung unterstützen. Nach der Auffassung der Zirkellehrer wurde erfolgreich mit den in Urteilen noch immer anzutreffenden Begriffen „Rechtsgut“, „Sühne“ und „Unrechtsgehalt der Tat“ abgerechnet. Hierzu wurden solche Urteile verwandt, die von den Teilnehmern selbst verfaßt waren. In der Diskussion ist diesen Kollegen klar geworden, daß sich hinter diesen Formulierungen imperialistische Ideologien verbergen. Eine allgemeine Feststellung konnte in der Schulung getroffen werden: Je länger die Ausbildung eines Kollegen zurücklag, um so größer waren seine Wissenslücken! Das Zirkellehrerkollektiv hat deshalb die Absicht, jeden Teilnehmer im Laufe der Schulung einmal zu einer Pflichtkonsultation zu bestellen. Dabei werden auch das Selbststudienbuch und die Konspekte geprüft werden. Kritisch wäre noch zu bemerken, daß die Zirkellehrer es begrüßen würden, wenn die Schwerpunkte bereits in der Selbststudienanleitung klarer herausgearbeitet werden könnten. Es wird empfohlen, sich hierbei an die Methode des Fernstudiums der Deutschen Akademie für Staats- und Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ anzulehnen. Außerdem wird vorgeschlagen, Vertreter 208;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 208 (NJ DDR 1954, S. 208) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 208 (NJ DDR 1954, S. 208)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zielstellung sind solche Fragen zu beantworten wie:. Welches Ziel wird mit der jeweiligen Vernehmung verfolgt?. Wie ordnet sich die Vernehmung in die Aufklärung der Straftat oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen können, Gleichzeitig haben die Diensteinheiten der Linie als politisch-operative Diensteinheiten ihren spezifischen Beitrag im Prozeß der Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, zielgerichteten Aufdeckung und Bekämpfung subversiver Angriffe des Gegners zu leisten. Aus diesen grundsätzlichen Aufgabenstellungen ergeben sich hohe Anforderungen an die tschekistischen Fähigkeiten der Mitarbeiter und Leiter. In Abhängigkeit vom konkret zu bestimmenden Ziel ist es zeitlich und hinsichtlich des Einsatzes spezifischer Kräfte, Mittel und Methoden zu konspirieren, Aktivitäten und Kräfte des Feindes in dem Staatssicherheit genehme Richtungen zu lenken diese Kräfte zu verunsichern, um damit Voraussetzungen und Bedingungen für die Herausbildung feindlichnegativer Einstellungen sowie für das Umschlagen dieser Einstellungen in feindlich-negative Handlungen von Bürgern - Konsequenzen für die weitere Erhöhung der Effektivität der Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Systemcharakter verleiht. Unter Führung der Partei der Arbeiterklasse leitet, plant und organisiert der sozialistische Staat auch mittels des Rechts die Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Systemcharakter verleiht. Unter Führung der Partei der Arbeiterklasse leitet, plant und organisiert der sozialistische Staat auch mittels des Rechts die Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Systemcharakter verleiht. Unter Führung der Partei der Arbeiterklasse leitet, plant und organisiert der sozialistische Staat auch mittels des Rechts die Vorbeugung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen; der sozialistische Staat leitet und organisiert auf der Grundlage des sozialistischen Rechts im gesamtgesellschaffliehen und gesamtstaatlichen Maßstab den Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung; mittels der weiteren Vervollkommnung der sozialistischen Demokratie muß und wird dieser Prozeß den Charakter einer Massenbewegung annehmen. Die Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen vor allem der Zukunft entschieden wird. Ihre Bedeutung besteht in dem Zusammenhang auch darin, daß hier die wesentlichen sozialer.

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