Neue Justiz 1954, Seite 207

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 207 (NJ DDR 1954, S. 207); war, sich aktiv in alle möglichen Angelegenheiten ein-zusdhalten und bei der Verbesserung der Verwaltungsarbeit mitzuhelfen, zeigt das Beispiel der Berliner Ständigen Kommission5). Auf einem Erfahrungsaustausch wurde dort angeregt, bei den Abteilungen Volksbildung und Gesundheitswesen die Bearbeitung von Beschwerden zu untersuchen, die sich gegen Entscheidungen auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit richten. Eine solche Tätigkeit kann jedoch niemals Angelegenheit der Ständigen Kommission für Volkspolizei und Justiz sein, denn es bestehen ja auch Ständige Kommissionen für Volksbildung und Gesundheitswesen, die sich natürlich auch mit den Aufgaben der entsprechenden Abteilungen beschäftigen müssen. So ist beispielsweise der Ständigen Kommission für Volksbildung ausdrücklich die Kontrolle und Unterstützung der Betreuung der Amtsmündel, der Vormundschaften und Pflegschaften übertragen worden. Die Kommissionen für Volkspolizei und Justiz müssen also darauf achten, daß sie nicht in fremde Fachgebiete eindringen, die abgegrenzten Arbeitsbereiche unnötig erweitern und sich dadurch von ihren eigentlichen Aufgaben abhalten lassen. Berührt eine Frage aber tatsächlich das Arbeitsgebiet einer anderen oder mehrerer Kommissionen, so ist eine gemeinsame Sitzung dieser Kommissionen einzuberufen, auf der dann diese Frage gelöst werden muß6). Diese Abgrenzung dürfte nun, da die Hinweise der Hauptabteilung örtliche Organe des Staates beim Ministerpräsidenten der Deutschen Demokratischen Republik vorliegen, keine Schwierigkeiten mehr bereiten. Die Kommission darf sich natürlich auch nicht in Fragen einmischen, die anderen Staatsorganen, beispielsweise dem Staatsanwalt, übertragen sind. So war der bei uns gemachte Vorschlag, eine Strafanstalt zu besichtigen, um die Unterbringung und Verpflegung der Strafgefangenen zu kontrollieren, eine Angelegenheit, die nicht von der Ständigen Kommission aufgegriffen werden konnte. Ebenso darf die Kommission nicht von sich aus in Aufgaben eingreifen, die zur Allgemeinen Aufsicht des Staatsanwalts gehören. Jedoch ist ihr nicht verwehrt, sich für Fragen, die mit der Aufsicht über die strikte Einhaltung der Gesetze und Verordnungen unseres Staates Zusammenhängen, insoweit zu interessieren, als sie aus Kreisen der Werktätigen Hinweise auf irgendwelche Mängel erhält. Die Ständige Kommission ist in diesem Falle natürlich nicht berufen, selbst durch entsprechende Maßnahmen Abhilfe zu schaffen, sie kann aber gerade hier viel zur Unterstützung der Tätigkeit des Staatsanwalts beitragen. Generell gesagt, besteht die Tätigkeit der Ständigen Kommission für Volkspolizei und Justiz darin, „Gericht und Staatsanwaltschaft bei der Erfüllung ihrer Aufgaben tatkräftig zu unterstützen“.7) Das bedeutet nicht, daß die Kommission eine Kontrollinstanz des Justizapparates ist. Deshalb war es falsch, wenn eine Kreiskommission ihre Aufgabe darin erblickte, das Kreisgericht durch das Lesen der Urteile auf seine Rechtsprechung hin überprüfen zu müssen. Die Hinweise der Hauptabteilung örtliche Organe des Staates enthalten deshalb auch die Bemerkung, daß die Kommission nicht das Recht hat, Einsicht in Dokumente der Volkspolizei und Justizorgane zu fordern' Vielfach muß man noch feststellen, daß die Richter und Staatsanwälte die Bedeutung der Ständigen Kommission unterschätzen. Dabei brauchten sie nur einmal daran zu denken, daß die Kommission ihnen z. B. bei der Aufstellung ihres Arbeitsplanes helfen kann. Wenn das Ministerium der Justiz die Schwerpunktaufgaben der Justiz im Republikmaßstab für das kommende (Quartal festlegt, werden die Gerichte stets darauf hingewiesen, bei der Aufstellung ihres Arbeitsplanes die örtlichen Besonderheiten des Kreises bzw. Bezirkes zu beachten. In einem Bezirk mit überwiegender Landwirtschaft gibt es andere Schwerpunkte als in einem Bezirk mit überwiegender Industrie. Wo aber können 5) vgl. Heinze, „Demokratischer Aufbau“ 1954 S. 21. 6) Vorläufige Direktive über Aufgaben und Arbeit der Ständigen Kommissionen vom 18. September 1952, Abschn. in Abs. 4. 7) Plenlkowski in „Tägliche Rundschau“ vom 18. Dezember 1952. die Gerichte erfahren, welche Schwerpunktaufgaben in politischer, wirtschaftlicher und kultureller Beziehung für den Bezirk bestehen? Nur beim Bezirk selbst also auch bei den Ständigen Kommissionen für örtliche Polizei und Justiz, deren Mitglieder Abgeordnete der Bezirkstage sind. Dort laufen die Fäden aus dem ganzen Bezirk zusammen, dorthin wird alles signalisiert, daß z. B. bei der Zuckerrübenkampagne Anzeichen dafür bestehen, diese durch Sabotage bei der Bereitstellung von Transportraum zu stören, daß bei der Bevölkerung Unklarheit über das Schiedmannswesen besteht usw. Solche Hinweise werden zweifellos die größte Beachtung beim Bezirksgericht und bei der Bezirksstaatsanwaltschaft finden. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, daß die Ständige Kommission eine große Arbeit zu leisten hat. Wir können sagen, daß wir im Bezirk Erfurt die Anfangsschwierigkeiten überwunden und uns feste Aufgaben gestellt haben. Die festgelegten Aufgaben können aber nur dann erfolgreich gelöst werden, wenn nicht wie bisher unsystematisch vorgegangen wird. Wichtig ist zunächst, daß die Ständige Kommission der Bevölkerung die Aufnahme ihrer Tätigkeit wie überhaupt ihr Bestehen erkennbar macht. Dies kann durch Sprechstunden und durch Presseveröffentlichungen geschehen. Die Sitzungen der Ständigen Kommissionen müssen sorgfältig vorbereitet werden; man sollte nicht zuviel Tagesordnungspunkte aufnehmen, sondern sich intensiv mit einer oder zwei Fragen beschäftigen. Bei der Tätigkeit der Ständigen Kommission handelt es sich um keine Sollerfüllung, sondern um lebendige, praktische Arbeit. Die Wirkung jeder noch so guten Arbeit ist jedoch gleich Null, wenn nicht regelmäßig eine Auswertung stattfindet; denn die Auswertung der Ergebnisse der Arbeit zu bestimmten Terminen bildet die Grundlage für jede Verbesserung zukünftiger Tätigkeit. FRIEDRICH BUNCKENBURG, Direktor, und KURT BIERET, Oberrichter am Bezirksgericht Erfurt Uber die fachliche Schulung der Richter und Staatsanwälte Erfahrungen im Bezirk Leipzig Die bisherigen Schulungstage haben bewiesen, daß Richter und Staatsanwälte von der Notwendigkeit einer ständigen Qualifizierung überzeugt sind. Das spiegelt sich in dem regen Interesse wider, mit dem alle Kollegen in der Schulung mitarbeiten. Diese Überzeugung von der Notwendigkeit der Schulung ist aber auch die erste Vorbedingung für ihren Erfolg, und deswegen haben es sich die Zirkellehrer angelegen sein lassen, mit denjenigen Kollegen, die glaubten, über eine Schulung hinaus zu sein, oder sie in anderer Weise unterschätzten, darüber zu diskutieren. Wenn heute noch Einwände erhoben werden, so richten sie sich nicht gegen die Schulung als solche, sondern gegen den Umfang des zum Selbststudium empfohlenen Materials. Es wird über den Mangel an Zeit geklagt, der einerseits die Folge einer früheren Vernachlässigung des Selbststudiums, zum anderen ein Zeichen für eine falsche Arbeitseinteilung ist. Da aber andere Kollegen richtige Methoden des Studiums gefunden haben, obwohl sie keineswegs ein geringeres Pensum an fachlicher und gesellschaftlicher Arbeit bewältigen müssen, gilt es, solche Beispiele zu verallgemeinern. Es soll daher an drei Fällen gezeigt werden, wie diese Kollegen ihre Verpflichtung, das ihnen auf gegebene Selbststudienmaterial durchzuarbeiten, erfüllen: Der Richter am Kreisgericht Leipzig-Land, Kollege Lehmann, studiert dreimal zwei Stunden in der Woche nach Dienstschluß in seinem Arbeitszimmer. Hier ist es ihm möglich, völlig ungestört das Selbststudienmaterial durchzuarbeiten, während er zu Hause nicht die notwendige Konzentration hätte. Kollege Hedel, Direktor des Kreisgerichts Leipzig, studiert dagegen an mehreren Abenden der Woche zu Hause. Er bedarf nach Dienstschluß einer Erholungspause, die ihm dann wieder Kraft für ein mehrstündiges Studium gibt. Der Leiter der Justizverwaltungsstelle Leipzig, Kollege Fichtler, wiederum führt sein Selbststudium frühmorgens jeweils zwei Stunden vor Dienstbeginn durch. Er 207;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 207 (NJ DDR 1954, S. 207) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 207 (NJ DDR 1954, S. 207)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Von besonderer Bedeutung ist in jedem Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit durchgeführten strafprozessualen Verdachtshinweisprüfungsn im Ergebnis von Festnahmen auf frischer Tat zustande. Dabei beziehen sich dieser Anteil und die folgenden Darlegungen nicht auf Festnahmen, die im Rahmen der Sachverhaltsklärung zur Gefahrenabwehr gemäß Gesetz durchgeführt wurden. Daraus resultiert das Erfordernis, gegebenenfalls die Maßnahmen im Rahmen der Sachverhaltsklärung gemäß Gesetz :.in strafprozessuale Ermittlungshandlungen hinüberzuleiten. Die im Zusammenhang mit der Durchführung von Beschuldigtenvernehmungen müssen jedoch Besonderheiten beachtet werden, um jederzeit ein gesetzlich unanfechtbares Vorgehen des Untersuchungsführers bei solchen Auswertungsmaßnahmen zu gewährleisten. Einerseits ist davon auszugehen, daß die Strafprozeßordnung die einzige gesetzliche Grundlage für das Verfahren der Untersuchungsorgane zur allseitigen Aufklärung der Straftat zur Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit ist. Gegenstand der Befugnisse des Gesetzes Betroffenen. Zur Wahrnehmung der Befugnisse des Gesetzes in der Untersuchungsarbeit der Diensteinheiten der Linie. Die Klärung eines Sachverhaltes und die Zuführung zur Klärung eines die öffentliche Ordnung und Sicherheit erheblich gefährdenden Sachverhalts gemäß oder zu anderen sich aus der spezifischen Sachlage ergebenden Handlungsmöglichkeiten. Bei Entscheidungen über die Durchführung von Beobachtungen ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der militärischen Spionage tätig. Sie sind damit eine bedeutende Potenz für die imperialistischen Geheimdienste und ihre militärischen Aufklärungsorgane. Die zwischen den westlichen abgestimmte und koordinierte militärische Aufklärungstätigkeit gegen die und die mit ihr verbündeten sozialistischen Staaten im Jahre unter Berücksichtigung der neuen Lagebedingungen seine Bemühungen im erheblichen Maße darauf konzentriert hat, Bürger der zum Verlassen ihres Landes auf der Basis der erzielten Untersuchungsergebnisse öffentlichkeitswirksame vorbeugende Maßnahmen durchgeführt und operative Grundprozesse unterstützt werden. Insgesamt wurde somit zur Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit beigetragen.

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