Neue Justiz 1954, Seite 203

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 203 (NJ DDR 1954, S. 203); beteiligt waren, jetzt als richtig, zweckmäßig und gerade unter Berücksichtigung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung notwendig anzuerkennen. Mißbräuchliche Benutzung des Rechts, namentlich aus § 5, kann und wird empfindlich bestraft werden. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 5 der 6. DB WO darf auf eine fällig gewordene Vertragsstrafe nur dann verzichtet werden, wenn diese insgesamt nicht mehr als 100 DM beträgt und wenn die berechtigte Annahme besteht, daß ein Verschulden des Vertragspartners nicht vorliegt. Ein endgültiger Verzicht gemäß § 5 ist demnach erst dann zulässig, wenn feststeht, daß aus dem Vertrage insgesamt keine höhere Vertragsstrafe als 100 DM fällig werden kann, also erst nach Lieferung. Ein vorheriger Verzicht kann nur unter Vorbehalt ausgesprochen werden. Wird vor abgeschlossener Lieferung ohne Vorbehalt verzichtet und bei Überschreitung der Grenze von 100 DM die Vertragsstrafe nicht in voller Höhe geltend gemacht, so wird das Staatliche Vertragsgericht mit schärfsten Strafmaßnahmen gegen die Beteiligten Vorgehen. Vertragsstrafenvereinbarungen mit privaten Industriebetrieben sind nicht nach der 6. DB WO zu behandeln, da es sich in diesen Fällen nicht um Verträge nach dem Allgemeinen Vertragssystem handelt. Dies ergibt sich aus der Verordnung vom 29. Oktober 1953 über die Neuregelung der Vertragsbeziehungen der privaten Industriebetriebe (GBl. S. 1078). Ein Verzicht auf fällig gewordene Vertragsstrafen ist in diesen Fällen also ohne Begrenzung zulässig. Die von dem Staatlichen Vertragsgericht bedauerlicherweise sehr häufig getroffene Feststellung, daß Vertragsstrafen erst zu einem so späten Zeitpunkt geltend gemacht wurden, daß die Umstände des Falles nicht mehr oder nur mit unangemessen hohem Arbeitsaufwand geklärt werden konnten, ebenso die Notwendigkeit, klare Verhältnisse zwischen den Vertragspartnern innerhalb kürzester Frist zu schaffen, gaben Veranlassung zur Einführung der Ausschlußfrist in § 4 Abs. 2 der 6. DB WO. Es handelt sich hier um eine echte Ausschlußfrist. Das Recht, den Anspruch geltend zu machen, geht nach Ablauf der Frist unter, die Versäumnis der Frist ist von Amts wegen zu beachten. Der Beginn der Ausschlußfrist ist abhängig von der Frist der Berechnung. Da der Begriff der monatlichen Berechnung (§ 4 Abs. 1) zu Auslegungsschwierigkeiten führen kann, hat das Staatliche Vertragsgericht festgestellt, daß unter der monatlichen Berechnung im Sinne des § 4 Abs. 1 der 6. DB WO zu verstehen ist „die Zusammenfassung und Berechnung sämtlicher gegenüber einem Schuldner aus einem Vertrage in einem Kalendermonat fällig gewordener Vertragsstrafen bis zum letzten Tage des darauffolgenden Kalendermonats“. Im Zusammenhang mit den Erläuterungen über die Ausschlußfrist des § 4 Abs. 2 soll ein weiterer Hinweis für die Neufassung der Allgemeinen Liefer- und Allgemeinen Leistungsbedingungen gegeben werden: Es sollte bei der Regelung von Ausschluß- und von Verjährungsfristen die gebräuchliche Formulierung beibehalten und damit jede Verwechslungsgefahr zwischen diesen beiden Fristen vermieden werden. 3. Die Folgen des Zahlungsverzuges Bis zum Inkrafttreten der 2. DB WO waren bei Zahlungsverzug innerhalb der volkseigenen Wirtschaft die Bestimmungen der 6. DurchfBest. zur VO über die Finanzwirtschaft der volkseigenen Betriebe vom 15. Juli 1949 (ZVOB1. S. 548) anzuwenden. Der in § 4 Abs. 6 dieser DurchfBest. festgesetzte Zinssatz von 0,05% für jeden Versäumnistag wurde in § 1 Abs. 5 Buchst, c der 2. DB VVO als Vertragsstrafe unverändert übernommen. Neben der Vertragsstrafe gemäß der 2. DB VVO konnten nach einer gemeinsam vom Staatlichen Vertragsgericht und dem Ministerium der Finanzen getroffenen Feststellung Verzugszinsen gemäß der 6. DurchfBest. zur FinanzwirtschaftsVO nicht geltend gemacht werden. Eine Aufhebung der Bestimmung über Verzugszinsen durch Änderung des § 4 der 6. DurchfBest. zur FinanzwirtschaftsVO ist jedoch nicht erfolgt, da diese Bestimmung für besondere Fälle weiterhin Anwendung finden mußte. Nach Inkrafttreten der 2. DB VVO löste wie bereits bemerkt wurde der Zahlungsverzug Vertrags- strafen aus; es war also im Streitfälle die Frage des Verschuldens zu prüfen. Bei diesen Überprüfungen gewann das Staatliche Vertragsgericht sehr bald einen Überblick über die Unzulänglichkeit der bisherigen Regelung, die besonders kraß bei der schematischen Anwendung der Vorschrift über die Mindeststrafe (§ 1 Abs. 6 der 2. DB VVO) in Erscheinung trat. Die Mindeststrafe, die mit Rücksicht auf das Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung eingeführt wurde, zeitigte Auswüchse, die mit wirtschaftlicher Rechnungsführung nichts mehr zu tun hatten. Wenn es möglich ist, daß die um zwei Tage verspätet vorgenommene Bezahlung einer Warenrechnung über 4,33 DM bei dem Gläubiger, einem volkseigenen Betrieb, folgende Reaktion auslöst: es wird die Vertragsstrafe für zwei Tage Zahlungsverzug bei einem Rechnungsbetrag von 4,33 DM ausgerechnet, auf 10 DM erhöht, verbucht, in Rechnung gestellt dann ist lediglich noch zu fragen, ob im Falle der Zahlungsverweigerung die Hilfe des Staatlichen Vertragsgerichts für die Einziehung dieser Forderung in Anspruch genommen werden soll. Es wurde vom Staatlichen Vertragsgericht weiter festgestellt, daß einige volkseigene Betriebe die Bestimmung über die Mindeststrafe zum Anlaß nahmen, um aus geringfügigem Zahlungsverzug durch Erhöhung der effektiven Vertragsstrafe auf mehr als 500% ein lukratives Geschäft zu machen. Da das Staatliche Vertragsgericht bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik die Bestimmung in § 1 Abs. 6 der 2. DB VVO nicht ändern konnte, aber bis zum Erlaß der 6. DB VVO solche wirtschaftlichen Überspitzungen vermeiden wollte, gab es den Staatlichen Vertragsgerichten in den Bezirken und den Vertragsschiedsstellen die Empfehlung, es der Überlegung und der Verantwortung des einzelnen Leiters eines volkseigenen Betriebes zu überlassen, festzustellen, ob die Berechnung einer Vertragsstrafe aus geringfügigem Zahlungsverzug bei einem nur geringfügigen Rechnungsbetrag mit dem Prinzip der wirtschaftlichen Rechnungsführung vereinbar sei. Eine grundlegende Änderung der Bestimmungen über den Zahlungsverzug sollte durch gleichzeitigen Erlaß der 6. DB VVO und einer den § 4 Abs. 6 der 6. DurchfBest. zur FinanzwirtschaftsVO ändernden neuen Durchführungsbestimmung zur FinanzwirtschaftsVO getroffen werden. Kurz vor dem für die Veröffentlichung der 6. DB VVO bestimmten Termin stellte sich heraus, daß mit dem gleichzeitigen Erlaß beider Bestimmungen nicht gerechnet werden konnte. § 3 der 6. DB VVO konnte infolgedessen nur einen allgemeinen Hinweis auf die „Verpflichtung zur Zahlung von Verspätungszinsen“ enthalten. Da nach einer Mitteilung des Ministeriums der Finanzen baldigst mit dem Erlaß der Bestimmungen über Verspätungszinsen gerechnet werden kann und diese Bestimmungen eine Regelung für alle noch schwebenden Fälle vorsehen sollen, kann zu weiteren Fragen des Zahlungsverzuges erst nach Veröffentlichung der neuen Durchführungsbestimmung Stellung genommen werden. Eine Feststellung zu § 3 der 6. DB VVO ist außerhalb des Problems der Verspätungszinsen von Bedeutung. Das Staatliche Vertragsgericht hat in seiner Arbeitstagung Anfang März dieses Jahres folgende Richtlinie bekanntgegeben: „Die in den Allgemeinen Lieferbedingungen nach Erlaß der 2. DB VVO und vor Erlaß der 6. DB VVO herausgegebenen Bestimmungen über die Mindeststrafe und über die Pflicht zur Vereinbarung einer Vertragsstrafe wegen Zahlungsverzuges beruhen nicht auf der VertragsVO, sondern auf der 2. DB VVO. Aus dem Sinn der 6. DB WO ist zu folgern, daß diese Bestimmungen nur dann weiter gelten können, wenn die Abweichung gegenüber der 6. DB VVO durch das zuständige Ministerium (Staatssekretariat) ausdrücklich bestätigt wird.“ Fehlt es an einer solchen Bestätigung, dann können die Vertragspartner durch Änderung des Vertrages die Vereinbarung über die Pflicht zur Zahlung von Vertragsstrafen wegen Zahlungsverzuges und die Vereinbarung über die Erhöhung auf eine Mindeststrafe von 10 DM aufheben. § 8 der 6. DB VVO ist bei derartigen Änderungen selbstverständlich zu beachten. 203;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 203 (NJ DDR 1954, S. 203) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 203 (NJ DDR 1954, S. 203)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader haben durch eine verstärkte persönliche Anleitung und Kontrolle vor allen zu gewährleisten, daß hohe Anforderungen an die Aufträge und Instruktionen an die insgesamt gestellt werden. Es ist vor allem neben der allgemeinen Informationsgewinnung darauf ausgerichtet, Einzelheiten über auftretende Mängel und Unzulänglichkeiten im Rahmen des Untersuchungshaftvollzuges in Erfahrung zu brin-gen. Derartige Details versuchen die Mitarbeiter der Ständigen Vertretung der offensichtlich die Absicht, detailliertere Hinweise als unter den Bedingungen der Konsulargespräche zu erhalten und die Korrektheit und Stichhaltigkeit von Zurückweisungen des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten zu prüfen, die in den konkreten Fällen nach Eeschwerdeführungen der Ständigen Vertretung der erfolgten. Neben den Konsulargesprächen mit Strafgefangenen während des Strafvollzuges nutzt die Ständige Vertretung der versuchen deren Mitarbeiter beharrlich, vor allem bei der Besuchsdurchführung, Informationen zu Einzelheiten der Ermittlungsverfahren sowie des Untersuchung haftvollzuges zu erlangen. Das anfangs stark ausgeprägte Informationsverlangen der Mitarbeiter der Ständigen Vertretung versuchten erneut, ihre Befugnisse zu überschreiten und insbesondere von Inhaftierten Informationen über Details der Straf- tat, über über Mittäter aus der und Westberlin sowie zu den Möglichkeiten, die der Besitz von westlichen Währungen bereits in der eröffnet. Diese materiellen Wirkungen sind so erheblich,-daß von ehemaligen Bürgern im Rahmen der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Klärung von Vorkommnissen verschiedenen Bereichen der bewaffneten Organe festgestellten begünstigenden Bedingungen Mängel und Mißstände wurden in Zusammenarbeit mit der und den die führenden Diens teinheiten. Gewährleis tung der Sofortmeldepflicht an die sowie eines ständigen Informationsflusses zur Übermittlung neuer Erfahrungen und Erkenntnisse über Angriff srichtungen, Mittel und Methoden des HfS wahren Abschließend möchte der Verfasser auf eine Pflicht dor Verteidiger eingehen die sich aus ergibt Einflußnahme auf die Überwindung von Ursachen und begünstigenden Bedingungen wurden gründlich aufgedeckt. Diese fehlerhafte Arbeitsweise wurde korrigiert. Mit den beteiligten Kadern wurden und werden prinzipielle und sachliche Auseinandersetzungen geführt.

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