Neue Justiz 1954, Seite 202

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 202 (NJ DDR 1954, S. 202); mit Allgemeinen Lieferbedingungen (MinBl. S. 7) nach. Die Bekanntmachung wurde auch von dem Leiter des damaligen Staatssekretariats für Materialversorgung (jetzt Staatliches Komitee für Materialversorgung) unterzeichnet, dessen Zuständigkeit zur Bearbeitung der Grundfragen des Vertragssystems durch den Beschluß vom 21. August 1952 über die Ordnung der Materialversorgung (GBl. S. 767) bestätigt wurde. Nachdem durch die 1. DurchfBest. zur VertragsVO vom 21. März 1952 (GBl. S. 323) die Einbeziehung der Allgemeinen Leistungsbedingungen in die für die Allgemeinen Lieferbedingungen geltenden Bestimmungen wenn auch nicht klar genug ausgedrückt vorgenommen wurde, brachte die 2. DB WO im § 3 eine Bestimmung über die Wirkung der Allgemeinen Bedingungen, soweit sie mit den übergeordneten Organen der Hauptverbraucher vereinbart und im Ministerialblatt bekanntgemacht waren. Wenn im § 3 auch nur festgestellt wurde, daß die Allgemeinen Lieferbedingungen „gelten“, so hatte die Praxis doch ohne Widerspruch hierunter die „Allgemeinverbindlichkeit der Allgemeinen Lieferbedingungen und Allgemeinen Leistungsbedingungen“ verstanden. Dieser Auffassung wurde allerdings erst in der 6. DB WO die richtige Form gegeben. Den Allgemeinen Bedingungen war jedoch durch die 2. DB WO eine bedeutsame Grenze gesetzt: Soweit in der 2. DB WO die Vereinbarung von Vertragsstrafen der Art und der Höhe nach vorgeschrieben war, konnte eine andere Regelung durch die Allgemeinen Liefer- oder Leistungsbedingungen nur dann wirksam werden oder bleiben, wenn durch sie höhere Strafen vorgeschrieben wurden, als die Durchführungsbestimmung sie vorsah. Die 6. DB WO stellt entgegen der früheren Auffassung und entgegen der früheren Unterschätzung der Bedeutung solcher Allgemeinen Bedingungen bereits im § 1 fest, daß die Allgemeinen Liefer- oder Leistungsbedingungen die Grundlage für die Gestaltung der zwischen Organen der volkseigenen und der ihr gleichgestellten Wirtschaft zu schließenden Verträge sind. Nur für den Fall, daß Allgemeine Liefer- oder Leistungsbedingungen noch nicht allgemein verbindlich sind oder daß in ihnen keine oder keine anderen Vertragsstrafen festgelegt wurden, bringt § 2 die Pflicht zur Vereinbarung von Vertragsstrafen in bestimmter Höhe für den Verzug bei der Lieferung, dem Abruf, der Mitteilung der Versanddisposition, der Rechnungserteilung oder bei der Entgegen- oder Abnahme des Vertragsgegenstandes, ferner für die Nichteinhaltung der Vereinbarungen über die Sorte, Güte und sonstige zugesicherte Eigenschaften. Die unabdingbaren Bestimmungen der 2. DB WO über die Vereinbarung von Vertragsstrafen sind jetzt kein Hindernis mehr, wenn Vertragsstrafen entsprechend den unterschiedlichen Erfordernissen der einzelnen Wirtschaftszweige festgesetzt werden sollen. Zu beachten sind lediglich die Bestimmungen des § 5 Abs. 2 und 3 der VertragsVO, d. h. die Vorschrift, daß Vertragsstrafen zu vereinbaren sind für die Fälle, die in Abs. 2 ausdrücklich aufgezählt wurden, und daß diese vereinbarten Vertragsstrafen nicht unter 2% des Wertes des Vertragsgegenstandes oder des betroffenen Teiles des Vertragsgegenstandes liegen dürfen. Die vor Erlaß der 6. DB WO veröffentlichten Allgemeinen Liefer- oder Leistungsbedingungen sollten sehr schnell daraufhin überprüft werden, ob ihre Bestimmungen, insbesondere diejenigen über die Vertragsstrafen, änderungsbedürftig sind. Es sollte hierbei in Beachtung der geänderten Fassung des § 2 der 6. DB WO auf die nichtssagende Verpflichtung verzichtet werden, die in den meisten Allgemeinen Lieferbedingungen wörtlich aus § 1 Abs. 1 der 2. DB WO entnommen wurde. Die nicht recht verständliche, weil zu allgemein gehaltene Bestimmung in § 1 Abs. 4 der 2. DB WO ist in keiner der überprüften Lieferbedingungen festgestellt worden; hier hat die Praxis der Ministerien und Staatssekretariate bereits die richtige Schlußfolgerung vorweggenommen. Bei der Neufassung der Bedingungen ist ferner auf eine vereinfachte Berechnungsmethode der Vertragsstrafen größter Wert zu legen. Es ist dem Staatlichen Vertragsgericht bekannt, daß die zur Zeit noch übliche schematische Handhabung zu Auswüchsen führte, wie sie angesichts der Pflicht zur „wirtschaftlichen Rechnungsführung“ eigentlich nicht denkbar sein sollten. Bei der Neufassung ist ferner auf folgendes zu achten: Den unterstellten Betrieben wird in mehreren der Allgemeinen Lieferbedingungen die Vereinbarung eines bestimmten Gerichtsstandes vorgeschrieben. Diese Vorschrift ist dann ohne rechtliche Wirkung, wenn der vertraglich vereinbarte Gerichtsstand nicht dem nach der VertragsgerichtsVO begründeten entspricht. Die willkürliche Änderung des gesetzlich begründeten Gerichtsstandes durch Vereinbarung der Vertragspartner ist ebensowenig zulässig wie durch Anweisung der Ministerien und Staatssekretariate. Entspricht der vertraglich vereinbarte Gerichtsstand aber dem gesetzlich begründeten, dann ist die Vereinbarung überflüssig. 2. Die Vertragsstrafen Die Vereinbarung von Vertragsstrafen ist auch beim Fehlen Allgemeiner Liefer- oder Leistungsbedingungen für den Fall der nicht vereinbarten vorzeitigen Lieferung nicht mehr zwingend vorgeschrieben. Während § 1 Abs. 2 Buchst, a der 2. DB WO auf die „Nichteinhaltung der Liefertermine“ abstellte, ist die Strafandrohung in § 2 Abs. 1 Buchst, a der 6. DB WO auf den „Verzug bei der Lieferung“ beschränkt. Diese Beschränkung wurde bewußt vorgenommen, weil die Voraussetzungen für die Vorlieferungen in den einzelnen Wirtschaftsgebieten durchaus verschieden sind. In diesen Fällen soll es wieder den Allgemeinen Lieferbedingungen Vorbehalten bleiben, ob Vertragsstrafen auch für den Fall der vertraglich nicht vereinbarten Vorlieferung geltend zu machen sind. Soweit eine solche Vereinbarung im Vertrage nicht besteht, kann das Staatliche Vertragsgericht bei Vorlieferungen, die eine Störung der Vertragsbeziehungen oder gar eine Planstörung zur Folge haben, von der Möglichkeit der Anwendung des § 10 Abs. 1 der VertragsgerichtsVO Gebrauch machen, so daß schädliche Folgen im Wiederholungsfälle vermieden werden können. Der durch außervertragliche Vorlieferung Beschwerte kann Ersatz der ihm entstandenen Aufwendungen, wie z. B. Ersatz der Lagerkosten, verlangen; er kann die Bezahlung der Rechnung so lange verweigern, bis die Zahlungsverpflichtung nach dem Vertrage eingetreten ist. Auch hierdurch wird es möglich sein, erzieherisch zu wirken und den Lieferer zu korrektem Verhalten zu zwingen. Ist die Vorlieferung aus zwingenden Gründen im Einzelfalle nicht zu vermeiden, dann ist es eine selbstverständliche Pflicht des Lieferers, sich mit seinem Vertragspartner unverzüglich in Verbindung zu setzen und mit ihm Entsprechendes zu vereinbaren. Eine Bestimmung über die Zahlung von Vertragsstrafe bei Nichteinhaltung der Vereinbarungen über Sorte, Güte oder zugesicherte Eigenschaften muß auch weiterhin in den neu zu fassenden Bedingungen enthalten sein, da § 5 Abs. 2 VertragsVO dies vorschreibt. Eine wegen mangelhafter Lieferung fällig gewordene Vertragsstrafe ist auch dann geltend zu machen, wenn die Ersatzlieferung noch vor dem Ablauf der vertraglich vereinbarten Lieferfrist erfolgt. Hier wirkt sich der doppelte Charakter der Vertragsstrafe als Strafe und Erziehungsmittel richtig aus. Einige Probleme bietet § 2 Abs. 1 Buchst, c der 6. DB WO. Zu Einzelheiten kann hier noch nicht Stellung genommen werden, da sich nach einem vom Plenum des Staatlichen Vertragsgerichts gefaßten Beschluß zunächst die Grundsatzkommission mit der Frage der nicht erfüllten Verträge beschäftigen wird. Nur andeutungsweise soll festgestellt werden, daß es sich u. a. um die Frage des Rücktritts vom Vertrage, um die Frage der Anwendung des § 134 BGB (etwa bei Kontingentverfall) und um die Frage der Anwendung der §§ 275, 280 BGB handelt. Einheitliche Richtlinien werden demnächst den Staatlichen Vertragsgerichten in den Bezirken und den Vertragsschiedsstellen, letzteren gleichzeitig zur Unterrichtung der Betriebe und der Justitiare, bekanntgegeben werden. Neu ist die in § 4 Abs. 1 und in § 5 der 6. DB WO gegebene Möglichkeit des Verzichts auf Vertragsstrafen. Es wurde reiflich überlegt, ob die Einräumung eines solchen weitgehenden Rechts schädliche Folgen für die Einhaltung der Vertragsdisziplin haben könnte. Das Ergebnis dieser Überlegung ist in den erwähnten Paragraphen enthalten. Das, was in der ersten Zeit nach Einführung des Allgemeinen Vertragssystems nicht gewagt werden konnte, war nach einhelliger Auffassung aller derer, die an der Ausarbeitung der 6. DB WO 202;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 202 (NJ DDR 1954, S. 202) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 202 (NJ DDR 1954, S. 202)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Von besonderer Bedeutung ist die gründliche Vorbereitung der Oberleitung des Operativen Vorgangs in ein Ermittlungsverfahren zur Gewährleistung einer den strafprozessualen Erfordernissen gerecht werdenden Beweislage, auf deren Grundlage die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der Wahrheitsfeststellung und zu seiner Verteidigung; bei Vorliegen eines Geständnisses des Beschuldigten auf gesetzlichem Wege detaillierte und überprüfbare Aussagen über die objektiven und subjektiven Umstände der Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Erkenntnis-tätiqkeit des Untersuchungsführers und der anderen am Erkennt nisprozeß in der Untersuchungsarbeit und im Strafverfahren - wahre Erkenntni resultate über die Straftat und ihre Zusammenhänge - sowie die dazu zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel bestimmen auch den Charakter, Verlauf, Inhalt und Umfang der Beschuldigtenvernehmung bestimmt von der Notwendiqkät der Beurteilung des Wahrheitsgehaltes der Beschuldigtenaussage. Bei der Festlegung des Inhalt und Umfangs der Beschuldigtenvernehmung ist auch immer davon auszugehen, daß die in die Untersuchungshaftanstalt aufgenommenen Personen sich wegen der Begehung von Staatsverbrechen beziehungsweise anderer Straftaten mit einer hohen Gesellschaftsgefährlichkeit zu verantworten haben und das sich diese Inhaftierten über einen längeren Zeitraum unerkannt gebliebenen Dienstvergehen wirkte vor allem die Inkonsequenz seitens des Leiters der Abteilung bei der Durchsetzung der Befehle und Weisungen, insbesondere in der Anleitung und Kontrolle und vor allem ihres Inhalts. Insgesamt liegen für eine umfassende Beurteilung der Arbeit mit dem Plan durch den Referatsleiter zu wenig Ausgangsinformationen vor.

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