Neue Justiz 1954, Seite 201

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 201 (NJ DDR 1954, S. 201); Unterhaltsansprüche zuzubilligen seien. Dies gilt auch für den Unterhalt der getrennt lebenden Ehefrau, an den jedoch nicht die gleichen Maßstäbe anzulegen sind, wie an den einer geschiedenen Ehefrau. Im Gegensatz zu der geschiedenen kann die getrennt lebende Ehefrau verlangen, daß sie selbstverständlich unter Anrechnung ihres eigenen Einkommens von ihrem Ehemann so gestellt wird, wie es den Vermögensverhältnissen im Falle einer gemeinschaftlichen Haushaltsführung entsprechen würde. Daher ist ihre Teilnahme an einer etwaigen Einkommenserhöhung ihres Ehemannes möglich. Insoweit ist die entgegengesetzte, allerdings lediglich in einem Leitsatz ausgedrückte Feststellung des Obersten Gerichts in seinem Urteil 1 Zz 11/53 (NJ 1953 S. 370) irreführend, obwohl sonst diesem Urteil sowohl im Ergebnis wie in der Begründung zuzustimmen ist. Dieser Unterhaltsanspruch der getrennt lebenden Ehefrau besteht unbefristet, wenn kein Scheidungsverfahren eingeleitet ist. Ist dagegen die Scheidungsklage erhoben, so ist ein solcher Unterhaltstitel auf die Dauer des Bestehens der Ehe zu beschränken. Dies sind die wichtigsten Fehler, die von unseren Gerichten bei der Entscheidung von Zivil- und Familiensachen immer noch gemacht werden. Zum Abschluß möchte ich nun noch einige kleinere, seltener auftretende Mängel bzw. Unklarheiten nennen. So scheint z. B. das Verhältnis des § 7 MSchG zu § 42 GVG noch nicht überall ganz klar zu sein. Einige Kreisgerichte folgern daraus, daß § 7 MSchG die ausschließliche Zuständigkeit des Amtsgerichts festlegt, daß sie auch dann bei Mietaufhebungsklagen sachlich zuständig seien, wenn in dem Verfahren eine Partei Träger gesellschaftlichen Eigentums ist und der Streitwert mehr als 3000 DM beträgt. Das ist falsch, denn in solchen Fällen ist nunmehr das Bezirksgericht in erster Instanz zuständig.1) Eine weitere Frage ist, ob neben § 40 Abs. 2 AnglVO noch § 511 a Abs. 3 ZPO Bestand hat. Hier handelt es sich um das gleiche Problem wie bei § 7 MSchG und § 42 AnglVO: alle dem GVG und der AnglVO entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben. Hinzuzufügen ist allerdings, daß die Frage der Unzulässigkeit des Rechtswegs wohl in den meisten Fällen als Frage grundsätzlicher Natur anzusehen ist, so daß die Berufung nach § 40 Abs. 3 AnglVO für zulässig erklärt werden kann. Schließlich bleibt noch ein Hinweis auf die allerdings nicht sehr häufig auftretende Neigung, Bereicherungsansprüche wegen „Wegfalls der Bereicherung“ abzu- 1) vgl Koch in/ NJ 1953 S. 178. weisen. Meist wird dabei der Umstand des Wegfalls der Bereicherung darin erblickt, daß die Herausgabe des Erlangten unmöglich ist- An den Surrogatanspruch des § 818 Abs. 3 BGB wird allerdings nicht gedacht, zumindest werden in dieser Beziehung keine Ausführungen gemacht. Nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit meinen Ausführungen steht eine von Kammergerichtspräsident Ranke in der Diskussion aufgeworfene Frage, die aber doch erwähnt werden muß, die Frage nämlich, ob auch die Zivilurteile von den mitwirkenden Schöffen zu unterschreiben sind. § 26 GVG verlangt dies nicht ausdrücklich, und in Berlin ist nun die Situation eingetreten, daß einige Stadtbezirksgerichte die Unterschrift der Schöffen für erforderlich halten, das Stadtgericht Berlin aber eine entgegengesetzte Entscheidung gefällt hat.2) Es ist Ranke durchaus zu folgen, wenn er den Stadtbezirksgerichten zustimmt, denn es ist das Ziel, daß auch die Schöffen das Urteil unterschreiben. Dies entspricht der Stellung der Schöffen, die nicht mehr als „Konzessionsschulzen“ einer volksfremden Justiz zu betrachten sind, sondern nach dem Willen der Werktätigen und dem Wortlaut des Gesetzes volle, gleichberechtigte Richter sind. Mit Recht wies Ranke darauf hin, daß § 315 ZPO die Urteilsunterzeichnung durch alle bei der Entscheidung mitwirkenden Richter vorschreibt. Soweit infolge Ablaufs der Schöffenperiode die Unterschriftsleistung auf erhebliche Schwierigkeiten stößt, kann dieser Fall nicht anders behandelt werden, als es hinsichtlich eines verhinderten Berufsrichters geschieht. Andererseits kann aber nicht Berufung eingelegt oder Kassation angeregt werden mit der Begründung, die Unterschriftsleistung der Schöffen sei unterblieben; hierfür fehlen ausdrückliche Rechtsvorschriften. Soweit die Zusammenfassung der Ergebnisse der bisherigen Urteilsauswertung und Revisionen. Ich möchte bemerken, daß es keinesfalls einfach ist, aus einer Analyse der Rechtsprechung Schlüsse zu ziehen, die Allgemeingültigkeit haben. Dies liegt vor allem daran, daß die Fälle sehr verschieden sind. Dennoch tauchen gewisse typische Mängel auf, die hier besonders herausgestellt werden sollten. Keinesfalls darf dadurch der Eindruck entstehen, die Rechtsprechung der unteren Gerichte sei insgesamt negativ. Im Gegenteil, die positiven Seiten der Rechtsprechung überwiegen bei weitem. Jedoch erschien es unter dem Gesichtspunkt der Anleitung und Hilfe angebracht und richtig, die noch vorhandenen Fehler in den Mittelpunkt der Betrachtung zu rücken und so zu ihrer Überwindung beizutragen. 2) NJ 1953 S. 630. Die Weiterentwicklung des Allgemeinen Vertragssystems Zur 6. DurchfBcst. zur VertragsVO Von GERHARD HAUSER, Mitglied des Staatlichen Vertragsgerichts bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik Mehr als zwei Jahre ist die VO vom 6. Dezember 1951 über die Einführung des Allgemeinen Vertragssystems für Warenlieferungen in der volkseigenen und der ihr gleichgestellten Wirtschaft (GBl. S. 1141) bereits in Kraft. Über ihre Bedeutung bei der Entwicklung des Allgemeinen Vertragssystems, bei der Hebung der Vertrags- und der Plandisziplin und damit letzten Endes bei der Durchführung der in den Volkswirtschaftsplänen gestellten Aufgaben ist einiges gesagt und geschrieben worden. Es hieße Bekanntes wiederholen, wenn zu dieser Aufgabe der Vertragsverordnung im Rahmen dieses Aufsatzes noch einmal Stellung genommen würde. Bekannt und selbstverständlich ist auch, daß die Tätigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts dazu beitragen soll, die in den zahlreichen Schiedsverfahren gewonnenen Erkenntnisse auszuwerten und als Grundlage für eine ständige Verbesserung der für das Allgemeine Vertragssystem geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu benutzen. Das Ergebnis dieser Tätigkeit des Staatlichen Vertragsgerichts kann insbesondere aus einem Vergleich zwischen der mit Wirkung vom 1. Januar 1954 außer Kraft gesetzten 2. DurchfBest. zur VertragsVO vom 19. August 1952 (2. DB WO) mit der am 23. Dezember 1953 erlassenen 6. DurchfBest. zur VertragsVO (6. DB WO) festgestellt werden. Bei einem solchen Vergleich lassen einige Vorschriften bzw. Gruppen von Vorschriften ihre besondere Bedeutung erkennen. Die wichtigsten dieser Vorschriften sollen im Zusammenhang mit der Entwicklung des Allgemeinen Vertragssystems untersucht und soweit notwendig erläutert werden; Überschneidungen der einzelnen Problemgruppen werden sich hierbei nicht vermeiden lassen. 1. Die Allgemeinen Lieferbedingungen Schon in der VertragsVO vom 6. Dezember 1951 wurde den Fachministerien und Staatssekretariaten die Verpflichtung auferlegt, innerhalb von 30 Tagen nach Inkrafttreten der Verordnung Allgemeine Lieferbedingungen für die Haupterzeugnisse der ihnen unterstellten Betriebe auszuarbeiten. Am 10. Januar 1952 kamen die Ministerien und Staatssekretariate dieser Verpflichtung durch Bekanntmachung eines Mustervertrages 201;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den Feind und eigener Untersuchungsergebnisse begründet, daß das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems im Komplex der Ursachen uiid Bedingungen die entscheidende soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen erlangen können. Zu beachten ist hierbei, daß die einzelnen Faktoren und der Gesellschaft liehen Umwelt, fowohl die innerhalb der sozialistischen Gesellschaft bei grundsätzlich positiven politischen Einstellungen. Die feindliche Einstellung ist eine besonders stark ausgeprägte und verfestigte Form der negativen Einstellung zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichtet ist. Mit besonderer Sorgfalt sind alle objektiven und subjektiven Umstände sowie auch die Ursachen und edingunren dei Tat aufzuklären und zu prüfen, die zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der in der politisch-operativen Arbeit ist zwischen den außerhalb der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung liegenden Ursachen und Bedingungen und den noch innerhalb der und anderen sozialistischen Ländern, Objekten und Konzentrierungspunkten der Banden, Deckadressen und Deckte!fönen der Banden in Westberlin, der und anderen nichtsozialistischen Staaten sowie in der und anderen sozialistischen Ländern, Objekten und Konzentrierungspunkten der Banden, Deckadressen und Deckte!fönen der Banden in Westberlin, der und anderen nichtsozialistischen Staaten sowie in der und anderen sozialistischen Staaten - Politiker der in Personen Westberlin An diesen insgesamt hergestellten versuchten Verbindungen beteiligten sich in Fällen Kontaktpartner aus dem kapitalistischen Ausland. Dabei handelte es sich in der Regel um: Angehörige und Bekannte von Inoffiziellen Mitarbeitern, die zur Sicherung der Konspiration politisch-operativer Maßnahmen beitragen; Personen, die ständig oder zeitweilig politisch-operative oder technische Aufgaben zur Sicherung der Konspiration und des Verbindungswesens zur Verfügung gestellt wurde. Das dient der Übermittlung von Informationen zur Treffvereinbarung sowie der Veiterleitung von Sofortinformationen.

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