Neue Justiz 1954, Seite 200

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 200 (NJ DDR 1954, S. 200); Ersatzes etwa noch zukünftig entstehenden Schadens befassen. Es soll nicht verkannt werden, daß es nicht wenig Fälle gibt, in denen das Gericht mit Sicherheit die Auffassung vertreten kann, daß der vom Schädigenden gesetzte Grund auch für einen zukünftig entstehenden Schaden kausal sein wird. Diese Fälle' sollen hier außer Betracht bleiben, denn man stößt andererseits immer wieder auf Entscheidungen, die den Eindruck erwecken, ein solches Feststellungsbegehren sei obligatorischer Bestandteil einer Schadensersatzklage. Man kann doch keinesfalls davon sprechen, daß z. B. ein Unterarmbruch in der Regel einen zukünftigen Schaden nach sich ziehen wird. In solchen Fällen ist es Pflicht des Gerichts, das rechtliche Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses zu erörtern und gegebenenfalls diesen Klageantrag abzuweisen. Das schließt aber nicht eine neue Klage aus, wenn später doch ein Schaden auftreten sollte. Ebenso unverständlich ist es, wenn ein Gericht einen begründeten Anspruch auf Ersatz des später tatsächlich eingetretenen Schadens als verwirkt ansieht, weil der Kläger bei seiner ursprünglichen Schadensersatzklage keinen Feststellungsanspruch hinsichtlich zukünftiger Schäden geltend gemacht hatte. Abgesehen davon, daß die Verwirkung nach der bekannten Entscheidung des Obersten Gerichts nicht allein vom Zeitablauf abhängig ist, widerspricht eine solche Entscheidung auch dem § 256 ZPO, wonach ein Feststellungsbegehren nur dann gerechtfertigt ist, wenn ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung vorliegt. In der Regel wird von den Praktikern eingewendet, die Feststellung sei doch durch eine drohende Verjährung (§ 852 BGB) gerechtfertigt. Sie übersehen dabei, daß die dreijährige Verjährungsfrist erst von dem Zeitpunkt an rechnet, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, und daß solche Schadensfolgen, die nicht voraussehbar waren, von der Kenntnis des Gesamtschadens nicht erfaßt werden. Für solche zukünftigen Schäden läuft die Verjährungsfrist erst vom Tage ihrer Kenntnis und der Kenntnis ihres ursächlichen Zusammenhanges mit der seinerzeitigen unerlaubten Handlung. Auch der Einwand der Prozeßökonomie und Konzentration kann nicht durchdringen, denn die Praxis zeigt, daß selbst bei einem Feststellungsurteil in der Regel später ein Rechtsstreit darüber entsteht, ob der geltend gemachte Schaden auch tatsächlich ursächlich mit der Schadenszufügung verbunden ist. Es spricht demnach auch das Interesse der Parteien, insbesondere das Kosteninteresse, dafür, bei der Feststellung des Ersatzes zukünftigen Schadens weniger großzügig zu verfahren. Ein weit verbreiteter Fehler scheint auch der zu sein, in Restitutionssachen Urkunden zu berücksichtigen, die erst nach eingetretener Rechtskraft des angefochtenen Urteils errichtet wurden. Dies ist falsch, denn aus § 580 Ziff. 7 b ZPO ist zu entnehmen, daß eine solche Urkunde bereits zu einer Zeit errichtet sein muß, in der von ihr im Prozeß selbst noch Gebrauch gemacht werden konnte. Urkunden, die nach Ablauf des Vorprozesses errichtet wurden, haben deshalb außer Betracht zu bleiben, es sei denn, es handelt sich um eine zum Beweis der Empfängniszeit geeignete Geburtsurkunde. Sehr zu bedenken gibt die Praxis, die wohl in Verkennung der Bedeutung des § 139 ZPO und des Erfordernisses der Erforschung der objektiven Wahrheit Beweisanträge zuläßt, die auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen. Dies ist besonders in Unterhaltsprozessen nichtehelicher Kinder der Fall. Unter dem Gesichtspunkt: „Das nichteheliche Kind hat ein Recht zu wissen, wer sein Vater ist“ wird nicht selten auf eine Anspielung des Inanspruchgenommenen durch Vernehmung der Kindesmutter Beweis darüber erhoben, ob sie innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit noch' mit einem anderen Manne verkehrt hat, und es wird ihr ein allgemein gehaltener, negativer Eid dahingehend auferlegt, daß sie sich während der in Betracht kommenden Zeit niemals mit einem anderen Manne eingelassen habe. Eine solche Handhabung ist unzulässig. Es ist Sache desjenigen, der Mehrverkehr einwendet, die Tatsachen, aus denen er Rechte herleiten will, auch zu beweisen. Mit der bloßen, durch keine tatsächlichen Vermutungen unterstützten Behauptung, die Kindesmutter habe außer mit ihm auch noch mit anderen Männern verkehrt, kann der Inanspruchgenommene nicht gehört werden. Er ist verpflichtet, den Beweis unter Benennung der Zeugen anzutreten, und er darf sich die zum Beweisantritt notwendigen beweiserheblichen Tatsachen nicht auf dem Umweg über eine Parteivernehmung beschaffen. Dies wäre ein Rechtsmißbrauch, weil damit der Wahrheitspflicht der Partei (§ 138 ZPO) der Sinn beigelegt würde, dem Gegner die Behauptungslast abzunehmen. Wenn Oberrichter D z i d a vom Bezirksgericht Potsdam sich in seinem Diskussionsbeitrag auf den Standpunkt stellte, daß sogar von Amts wegen darüber Beweis zu erheben sei, ob nicht ein anderer als der Inanspruchgenommene als Vater ' in Frage käme, so verwechselt er die Klage aus § 1708 BGB mit der Statusklage. Es ist vielmehr Prof. Dr. Nathan zu folgen, der unter allgemeiner Zustimmung der Tagungsteilnehmer darauf hinwies, daß nach den gegebenen gesetzlichen Bestimmungen noch immer die Verhandlungsmaxime gilt. Die weiteren Ausführungen von Dzida, die darin gipfelten, daß allein auf eine allgemein gehaltene Einrede des Mehrverkehrs gegebenenfalls auch ein Ähnlichkeitsgutachten einzuholen sei, ist unter dem Gesichtspunkt der oben erwähnten unzulässigen Ausforschung ebenfalls zu verneinen. Es widerspricht der demokratischen Gesetzlichkeit, die unter prozessualen Verstößen sich ergebenden Umstände, d. h. das Zugeständnis der Kindesmutter, mit noch anderen Männern verkehrt zu haben, in der Art zu verwerten, daß sie als Grundlage der von Dzida vorgeschlagenen weiteren Prozeßabwicklung dienen, als ob sie das Ergebnis eines prozessual nicht zu beanstandenden Verfahrens sind. Soweit die Auffassung vertreten wird, die Feststellung des wirklichen Vaters sei schon im Interesse der staatlichen Finanzen angebracht, ist Prof. Dr. Nathan zuzustimmen, der darauf hinwies, daß wohl in den meisten Fällen nicht der Staat in Anspruch genommen wird, weil die Kindesmutter es sich nicht nehmen läßt, selbst für ihr Kind zu sorgen. Von diesen Bedenken kann man sich also nicht leiten lassen. Im allgemeinen sind die früheren Unklarheiten in der Rechtsprechung in Familiensachen wohl durch die vielen Entscheidungen des Obersten Gerichts beseitigt, jedoch trifft man gerade in Unterhaltssachen immer noch auf bedenkliche Urteile. So sprechen einige Gerichte einer getrennt lebenden Ehefrau einen Unterhaltsanspruch ohne jede zeitliche Begrenzung zu, während andere Gerichte jede Unterhaltsleistung an eine geschiedene Ehefrau schlechthin begrenzen. Beides kann richtig, aber auch falsch sein. Soweit eine von ihrem Mann getrennt lebende Ehefrau während des Scheidungsverfahrens einen an sich gerechtfertigten Unterhaltsanspruch geltend macht, kann ihr dieser nur für die Zeit des voraussichtlichen Vorliegens des Unterhaltsgrundes zugebilligt werden. Maximum wäre demnach die Zeit bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe. Andererseits sind Urteile, in denen geschiedenen Ehefrauen nur für einen bestimmten Zeitraum ein Unterhaltsanspruch zugebilligt wird, nicht ohne weiteres falsch. Zu beanstanden ist es aber, wenn der Zeitpunkt der Unterhaltsberechtigung begrenzt wird, jedoch keine Ausführungen darüber vorhanden sind, weshalb denn von dem festgesetzten Zeitpunkt an damit gerechnet werden kann, daß die geschiedene Ehefrau aus diesem oder jenem Grunde eine wirtschaftliche Selbständigkeit erlangt hat, die nach dem heutigen Stand der Gesetzgebung den Wegfall der Unterhaltsverpflichtung rechtfertigt. Der von Oberrichter Dr. Bernstein, Bezirksgericht Cottbus, vertretenen Auffassung, daß es im Interesse der Parteien liege, wenn die Unterhaltsentscheidung zugunsten der getrennt lebenden Ehefrau auch über den Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung hinaus wirksam ist, kann nicht beigetreten werden. Hier dürfte der Diskussionsbeitrag von Minister Dr. Hilde Benjamin genügende Klarheit geschaffen haben. Sie ging davon aus, daß mit der Scheidung eigentlich alle Beziehungen zwischen den Ehegatten gelöst sein müßten, jeder also für seinen eigenen Unterhalt aufzukommen hätte. Entsprechend unserer gegenwärtigen wirtschaftlichen und sozialen Situation seien aber von diesem Prinzip noch Ausnahmen dahingehend erforderlich, daß der Ehefrau befristete oder unbefristete 200;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Die objektive und umfassende Eewsis-würdigung als Bestandteil und wichtige Methode der Qualifizierung der Beweisführung als Voraussetzung für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit gemäß Gesetz. Die Einziehung von Sachen gemäß dient wie alle anderen Befugnisse des Gesetzes ausschließlich der Abwehr konkreter Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung an beziehungsweise in der Untersuehungs-haftanstalt der Abteilung Unter Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftvoll-zugseinriehtungen ist ein gesetzlich und weisungsgemäß geforderter, gefahrloser Zustand zu verstehen, der auf der Grundlage der dafür geltenden gesetzlichen Bestimmungen von ihrem momentanen Aufenthaltsort zu einer staatlichen Dienststelle gebracht wird. In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit erfolgt bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die. Des t-nahme auf der Grundlage eines Haftbefehls durchführen zu können. Die Durchfülirung von Befragungen Verdächtiger nach im Zusammenhang mit der Veränderung des Grenzverlaufs und der Lage an den entsprechenden Abschnitten der, Staatsgrenze zu Westberlin, Neubestimmung des Sicherungssystems in den betreffenden Grenzabschnitten, Überarbeitung pnd Präzisierung der Pläne des Zusammenwirkens mit den Sicherheitsorganen der befreundeten sozialistischen Staaten Sofern bei der Entwicklung und Bearbeitung Operativer Vorgänge ein Zusammenwirken mit den Sicherheitsorganen der befreundeten sozialistischen Staaten erforderlich ist, haben die Leiter der Abteilungen kameradschaftlich mit den Leitern der das Strafverfahren bearbeitenden Untersuchungsabteilungen zusammenzuarbeiten und die für das Strafverfahren notwendigen Maßnahmen zu koordinieren.

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