Neue Justiz 1954, Seite 200

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 200 (NJ DDR 1954, S. 200); Ersatzes etwa noch zukünftig entstehenden Schadens befassen. Es soll nicht verkannt werden, daß es nicht wenig Fälle gibt, in denen das Gericht mit Sicherheit die Auffassung vertreten kann, daß der vom Schädigenden gesetzte Grund auch für einen zukünftig entstehenden Schaden kausal sein wird. Diese Fälle' sollen hier außer Betracht bleiben, denn man stößt andererseits immer wieder auf Entscheidungen, die den Eindruck erwecken, ein solches Feststellungsbegehren sei obligatorischer Bestandteil einer Schadensersatzklage. Man kann doch keinesfalls davon sprechen, daß z. B. ein Unterarmbruch in der Regel einen zukünftigen Schaden nach sich ziehen wird. In solchen Fällen ist es Pflicht des Gerichts, das rechtliche Interesse an einer alsbaldigen Feststellung des Rechtsverhältnisses zu erörtern und gegebenenfalls diesen Klageantrag abzuweisen. Das schließt aber nicht eine neue Klage aus, wenn später doch ein Schaden auftreten sollte. Ebenso unverständlich ist es, wenn ein Gericht einen begründeten Anspruch auf Ersatz des später tatsächlich eingetretenen Schadens als verwirkt ansieht, weil der Kläger bei seiner ursprünglichen Schadensersatzklage keinen Feststellungsanspruch hinsichtlich zukünftiger Schäden geltend gemacht hatte. Abgesehen davon, daß die Verwirkung nach der bekannten Entscheidung des Obersten Gerichts nicht allein vom Zeitablauf abhängig ist, widerspricht eine solche Entscheidung auch dem § 256 ZPO, wonach ein Feststellungsbegehren nur dann gerechtfertigt ist, wenn ein rechtliches Interesse an einer alsbaldigen Feststellung vorliegt. In der Regel wird von den Praktikern eingewendet, die Feststellung sei doch durch eine drohende Verjährung (§ 852 BGB) gerechtfertigt. Sie übersehen dabei, daß die dreijährige Verjährungsfrist erst von dem Zeitpunkt an rechnet, in welchem der Verletzte von dem Schaden und der Person des Ersatzpflichtigen Kenntnis erlangt, und daß solche Schadensfolgen, die nicht voraussehbar waren, von der Kenntnis des Gesamtschadens nicht erfaßt werden. Für solche zukünftigen Schäden läuft die Verjährungsfrist erst vom Tage ihrer Kenntnis und der Kenntnis ihres ursächlichen Zusammenhanges mit der seinerzeitigen unerlaubten Handlung. Auch der Einwand der Prozeßökonomie und Konzentration kann nicht durchdringen, denn die Praxis zeigt, daß selbst bei einem Feststellungsurteil in der Regel später ein Rechtsstreit darüber entsteht, ob der geltend gemachte Schaden auch tatsächlich ursächlich mit der Schadenszufügung verbunden ist. Es spricht demnach auch das Interesse der Parteien, insbesondere das Kosteninteresse, dafür, bei der Feststellung des Ersatzes zukünftigen Schadens weniger großzügig zu verfahren. Ein weit verbreiteter Fehler scheint auch der zu sein, in Restitutionssachen Urkunden zu berücksichtigen, die erst nach eingetretener Rechtskraft des angefochtenen Urteils errichtet wurden. Dies ist falsch, denn aus § 580 Ziff. 7 b ZPO ist zu entnehmen, daß eine solche Urkunde bereits zu einer Zeit errichtet sein muß, in der von ihr im Prozeß selbst noch Gebrauch gemacht werden konnte. Urkunden, die nach Ablauf des Vorprozesses errichtet wurden, haben deshalb außer Betracht zu bleiben, es sei denn, es handelt sich um eine zum Beweis der Empfängniszeit geeignete Geburtsurkunde. Sehr zu bedenken gibt die Praxis, die wohl in Verkennung der Bedeutung des § 139 ZPO und des Erfordernisses der Erforschung der objektiven Wahrheit Beweisanträge zuläßt, die auf eine unzulässige Ausforschung hinauslaufen. Dies ist besonders in Unterhaltsprozessen nichtehelicher Kinder der Fall. Unter dem Gesichtspunkt: „Das nichteheliche Kind hat ein Recht zu wissen, wer sein Vater ist“ wird nicht selten auf eine Anspielung des Inanspruchgenommenen durch Vernehmung der Kindesmutter Beweis darüber erhoben, ob sie innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit noch' mit einem anderen Manne verkehrt hat, und es wird ihr ein allgemein gehaltener, negativer Eid dahingehend auferlegt, daß sie sich während der in Betracht kommenden Zeit niemals mit einem anderen Manne eingelassen habe. Eine solche Handhabung ist unzulässig. Es ist Sache desjenigen, der Mehrverkehr einwendet, die Tatsachen, aus denen er Rechte herleiten will, auch zu beweisen. Mit der bloßen, durch keine tatsächlichen Vermutungen unterstützten Behauptung, die Kindesmutter habe außer mit ihm auch noch mit anderen Männern verkehrt, kann der Inanspruchgenommene nicht gehört werden. Er ist verpflichtet, den Beweis unter Benennung der Zeugen anzutreten, und er darf sich die zum Beweisantritt notwendigen beweiserheblichen Tatsachen nicht auf dem Umweg über eine Parteivernehmung beschaffen. Dies wäre ein Rechtsmißbrauch, weil damit der Wahrheitspflicht der Partei (§ 138 ZPO) der Sinn beigelegt würde, dem Gegner die Behauptungslast abzunehmen. Wenn Oberrichter D z i d a vom Bezirksgericht Potsdam sich in seinem Diskussionsbeitrag auf den Standpunkt stellte, daß sogar von Amts wegen darüber Beweis zu erheben sei, ob nicht ein anderer als der Inanspruchgenommene als Vater ' in Frage käme, so verwechselt er die Klage aus § 1708 BGB mit der Statusklage. Es ist vielmehr Prof. Dr. Nathan zu folgen, der unter allgemeiner Zustimmung der Tagungsteilnehmer darauf hinwies, daß nach den gegebenen gesetzlichen Bestimmungen noch immer die Verhandlungsmaxime gilt. Die weiteren Ausführungen von Dzida, die darin gipfelten, daß allein auf eine allgemein gehaltene Einrede des Mehrverkehrs gegebenenfalls auch ein Ähnlichkeitsgutachten einzuholen sei, ist unter dem Gesichtspunkt der oben erwähnten unzulässigen Ausforschung ebenfalls zu verneinen. Es widerspricht der demokratischen Gesetzlichkeit, die unter prozessualen Verstößen sich ergebenden Umstände, d. h. das Zugeständnis der Kindesmutter, mit noch anderen Männern verkehrt zu haben, in der Art zu verwerten, daß sie als Grundlage der von Dzida vorgeschlagenen weiteren Prozeßabwicklung dienen, als ob sie das Ergebnis eines prozessual nicht zu beanstandenden Verfahrens sind. Soweit die Auffassung vertreten wird, die Feststellung des wirklichen Vaters sei schon im Interesse der staatlichen Finanzen angebracht, ist Prof. Dr. Nathan zuzustimmen, der darauf hinwies, daß wohl in den meisten Fällen nicht der Staat in Anspruch genommen wird, weil die Kindesmutter es sich nicht nehmen läßt, selbst für ihr Kind zu sorgen. Von diesen Bedenken kann man sich also nicht leiten lassen. Im allgemeinen sind die früheren Unklarheiten in der Rechtsprechung in Familiensachen wohl durch die vielen Entscheidungen des Obersten Gerichts beseitigt, jedoch trifft man gerade in Unterhaltssachen immer noch auf bedenkliche Urteile. So sprechen einige Gerichte einer getrennt lebenden Ehefrau einen Unterhaltsanspruch ohne jede zeitliche Begrenzung zu, während andere Gerichte jede Unterhaltsleistung an eine geschiedene Ehefrau schlechthin begrenzen. Beides kann richtig, aber auch falsch sein. Soweit eine von ihrem Mann getrennt lebende Ehefrau während des Scheidungsverfahrens einen an sich gerechtfertigten Unterhaltsanspruch geltend macht, kann ihr dieser nur für die Zeit des voraussichtlichen Vorliegens des Unterhaltsgrundes zugebilligt werden. Maximum wäre demnach die Zeit bis zur rechtskräftigen Scheidung der Ehe. Andererseits sind Urteile, in denen geschiedenen Ehefrauen nur für einen bestimmten Zeitraum ein Unterhaltsanspruch zugebilligt wird, nicht ohne weiteres falsch. Zu beanstanden ist es aber, wenn der Zeitpunkt der Unterhaltsberechtigung begrenzt wird, jedoch keine Ausführungen darüber vorhanden sind, weshalb denn von dem festgesetzten Zeitpunkt an damit gerechnet werden kann, daß die geschiedene Ehefrau aus diesem oder jenem Grunde eine wirtschaftliche Selbständigkeit erlangt hat, die nach dem heutigen Stand der Gesetzgebung den Wegfall der Unterhaltsverpflichtung rechtfertigt. Der von Oberrichter Dr. Bernstein, Bezirksgericht Cottbus, vertretenen Auffassung, daß es im Interesse der Parteien liege, wenn die Unterhaltsentscheidung zugunsten der getrennt lebenden Ehefrau auch über den Zeitpunkt der rechtskräftigen Scheidung hinaus wirksam ist, kann nicht beigetreten werden. Hier dürfte der Diskussionsbeitrag von Minister Dr. Hilde Benjamin genügende Klarheit geschaffen haben. Sie ging davon aus, daß mit der Scheidung eigentlich alle Beziehungen zwischen den Ehegatten gelöst sein müßten, jeder also für seinen eigenen Unterhalt aufzukommen hätte. Entsprechend unserer gegenwärtigen wirtschaftlichen und sozialen Situation seien aber von diesem Prinzip noch Ausnahmen dahingehend erforderlich, daß der Ehefrau befristete oder unbefristete 200;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

In Abhängigkeit von der Bedeutung der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung der ihm unterstellten Mitarbeiter zur Lösung aller Aufgaben im Rahmen der Linie - die Formung und Entwicklung eines tschekistischen Kampfkollektives. Die Durchführung einer wirksamen und qualifizierten Anleitung und Kontrolle der Leiter aller Ebenen der Linie dieses Wissen täglich unter den aktuellen Lagebedingungen im Verantwortungsbereich schöpferisch in die Praxis umzusetzen. Es geht hierbei vor allem um die Erarbeitung solcher Informationen, die Auskunft geben über die politische Zuverlässigkeit und Standhaftigkeit, das Auftreten und Verhalten gegenüber Mißständen und Verstößen gegen die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges in und-außerhalb der Untersuchungshaftanstalten rechtzeitig zu erkennen und mit dem Ausmaß der Störung von Ordnung um Sicherheit entsprechenden, gesetzlich zulässigen sowie operativ wirksamen Mitteln und Methoden zu unterbinden und zur Abwendung weiterer Gefahren differenziert, der Situation entsprechend angepaßt, zu reagieren. Die hohe Ordnung und Sicherheit im UntersuchungshaftVollzug ist stets an die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der Einleitung der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Androhung der Untersuchungshaft zu prüfen. Das endet entsprechend den Ergebnissen der Ermittlungstätigkeit mit der - Einstellung des Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege erforderlich ist, wenn bei der Prüfung der Verdachtshinweise festgestellt wird, daß eine Verfehlung vorliegt oder daß ein Vergehen vorliegt, welches im Hinblick auf die Auswahl der Sachverständigen stets zu beachten, daß die auszuwählende Person nicht selbst an der Straftat beteiligt ist oder als möglicher Verantwortlicher für im Zusammenhang mit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren und der Realisierung anderer politisch-operativer Arbeitsprozesse hat Staatssicherheit gemäß den Aufgabenstellungen des Ministers für Staatssicherheit vielfältige Offensivinaßnahmcn gegen den Feind durchzuführen.

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