Neue Justiz 1954, Seite 20

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 20 (NJ DDR 1954, S. 20); Plangefährdung eintritt, ist aber bei jeder Vertragsänderung, also auch bei einer solchen vor Terminablauf, vorzunehmen. Diese Prüfung wird besonders sorgfältig bei einer Neufestsetzung des Liefertermins zu geschehen haben. Dies gilt vor allem für die den Vertragspartnern übergeordneten Ministerien bei der Erteilung der Zustimmung zu der vereinbarten Vertragsänderung. Ergeben die Umstände des Emzelfalles, daß durch eine Neufestsetzung des Liefertermins nach dessen Ablauf ehe Plangefährdung nicht eintritt, so darf es den Vertragspartnern nicht verwehrt sein, eine entsprechende Vertragsänderung zu treffen. Hat beispielsweise der Besteller einer Zulieferung von seinem eigenen Auftraggeber eine Änderung des Liefertermins vom 1. Oktober auf den 1. Dezember zugestanden erhalten, so bestehen keine grundsätzlichen Bedenken, daß er seinem Zulieferer ebenfalls eine Vertragsänderung etwa auf den 1. November zugesteht, auch dann, wenn der Liefertermin des Zuliefervertrages etwa der 1. September bereits überschritten sein sollte. Welche Wirkung hat nun die Aufhebung oder Änderung des Vertrages nach Ablauf des Liefertermins auf die Vertragsstrafe oder auf etwaige Schadensersatzansprüche? Ist es richt’g anzunehmen, daß mit seiner Aufhebung der ursnrünglich abgeschlossene Vertrag in seinen gesamten Wirkungen rückwirkend aufgelöst sei, so daß weder Vertragsstrafe noch Schadensersatz berechnet werden könnte, und da'ß bei Neufestsetzung des Liefertermins dieser an die Stelle des alten Liefertermins getreten sei, so daß eine Terminüberschreitung überhaupt nicht vorliege? Eine solche Folgerung ist mit dem Wesen des Allgemeinen Vertragssystems nicht vereinbar. Bis zur Vertragsaufhebung oder bis zur Abänderung des Liefertermins war der Vertrag mit dem alten Liefertermin voll wirksam. Durch Überschreiten des Liefertermins ist bereits eine Säumnis eingetreten, für die der Lieferer einzustehen hat. Es erscheint zunächst als die einzig mögliche Lösung, als Zeitpunkt, bis zu welchem die Vertragsstrafe zu berechnen ist. den Abschluß der Vereinbarung über die Vertragsaufhebung oder über die Neufestsetzung des Liefertermins zwischen den Vertragspartnern anzunehmen. Die Vertragsänderung oder die Vertragsaufhebung im beiderseitigen Einverständnis kommt erst mit der Willenseinigung der Vertragspartner zustande, wobei die nach den geltenden Bestimmungen notwendige Zustimmung der übergeordneten Ministerien auf den Ze;tpunkt der Vereinbarung der Vertragspartner zurückwirkt. Das Staatliche Vertragsgericht bei der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik geht diesen Weg. Aus der praktischen Durchführung des Vertragssystems ergeben sich aber noch andere Gesichtspunkte. Die Vereinbarung zwischen den Vertragspartnern kommt meist erst nach längeren Verhandlungen und nach längerer Zeitdauer zustande. Es 5st eine Erfahrung der Praxis, daß ein sehr erheblicher Teil der Vertragsänderungen, die nach Ablauf des Liefertermins vereinbart werden, bereits vor Terminablauf von dem Lieferer beim Besteller beantragt worden ist. Der Lieferer stellt oftmals kurz vor Ablauf des Liefertermins fest, daß der Termin ohne eigenes Verschulden nicht eingehalten werden kann, weil etwa eine fest zugesagte Lieferung ausbleibt oder weil z. B. in Bearbeitung befindliche Gußstücke Ausschuß werden. Er stellt dann zwar sofort den Antrag auf Neufestsetzung des Liefertermins. Der Besteller kann aber häufig erst nach Rückfrage bei seinem Auftraggeber auf eine Vertragsänderung einsehen. Nur wenn dieser in eine Verlegung des Liefertermins für den Hauptauftrag ein willigt, ist er in der Lage, dem L’eferer seines Zubefervertrages eine längere Lieferfrist einzuräumen. Bei Exportaufträgen wird der DIA gegebenenfalls bei den ausländischen Kunden weven einer Terminverlegung rückfragen müssen. Mitunter verstreichen Wochen, ehe der Vertragspartner in die Vertragsänderung einwilligen kann. Dann ist der ursprüngliche Liefertermin längst verstrichen und d;e Auslieferung zu dem neuen Liefertermin steht oftmals unmittelbar bevor. Eine Vertragsänderung hat aber für die Vertragspartner keinen Wert, wenn in einem solchen Fall Vertragsstrafe für einen Zeitraum von vielen Wochen zu berechnen ist und lediglich die kurze Zeitspanne von vielleicht wenigen Tagen, von dem Zeitpunkt der Vertragsänderung an bis zur Auslieferung, vertragsstrafenfrei bleibt. Dem Lieferer bleibt zwar unbenommen, sich in einem Verfahren vor dem Staatbchen Vertragsgericht oder vor der Vertragsschiedsstelle des Fachmjmsteriums zu exkuhberen, wenn er von der berechneten Vertragsstrafe freikommen will, doch dazu hät(e es eines mitunter recht umfangreichen Schriftwechsels zur Erreichung einer Vertragsänderung nicht bedurft. Unbefriedigend ist d;ese Lösung auch, wenn die Zustimmung des Vertragspartners zu der beantragten Vertragsänderung erst eintrifft, nachdem die Auslieferung zu dem' vorgeschlagenen neuen Liefertermin bereits erfolgte, Wenn man in diesem Fall Vertragsstrafe für die gesamte Dauer der Lieferfristüberschreitung berechnet, dann verliert die Vertragsänderung jeden Sinn. Die Zeitspanne, die vom Zugang des Antrags auf Aufhebung oder Änderung des Vertrages beim Vertragspartner bis zu dessen Einverständniserklärung verstreicht. ist somit von den Zufälligkeiten des einzelnen Falles und n;cht zuletzt auch von dem guten Willen des V°rtragsoartners abhängig. Sie kenn daher nicht als Grundlage für die B°mchnung der Vertragsstrafe dienen und für deren Höhe entscheidend sein. Die Wirkung der Vertragsaufhebung oder Vertragsänderung muß vielmehr zurückdatiert werden auf den Zeitpunkt des Eingangs des Antrags auf Aufhebung oder Änderung des Vertrages bei d“m Vertragspartner. Das bedeutet: Ist die Vertragsaufhebung oder Vertragsänderung vor Ablauf des Liefertermins beantragt, so entfällt die Berechnung von Vertragsstrafe ganz. Ist der Antrag nach Ablauf des Liefertermins gestellt, so ist Vertragsstrafe für die Zeit vom ursprünglichen Liefertermin bis zum Zugang des Antrages beim Vertragspartner zu berechnen. Etwaige Schadenersatzansprüche können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie bis zu diesem Zeitpunkt entstanden sind. Auf diese Wei-se bekommen wir für die Praxis brauchbar“ Ergebnisse und vermeiden unnötige und wirtschaftlich nicht vertretbare Verfahren vor den Staatlichen Vertragsgerichten und den Vertragsschiedsstellen. Aus der Praxis für die Praxis Verbesserung der Zusammenarbeit mit den Schöffen im Zivilprozeß Die Demokratisierung unseres Zivilrechts hängt entscheidend davon ab, in welchem Maße es uns gelingt, den Schöffen zu einem aktiven Teilnehmer am Zivilprozeß zu machen. Jeder Richter, der mit Schöffen zusammenarbeitet, wird die Erfahrung machen, daß sich die Schöffen im Zivilprozeß nicht recht heimisch fühlen. Das liegt in erster Linie daran, daß die Schöffen hier nicht die Vorstellung haben, über Lebensvorgänge entscheiden, sondern Rechtsfragen lösen zu müssen. Zu dieser Vorstellung kommen sie, weil es mancher Richter vorzieht, den Streitfall in Rechtsprobleme aufzulösen und ihn so den Schöffen darzubieten. Überdies sieht der Schöffe den Prozeß nur in Teilabschnitten, die ihm oft dazu noch unverständlich bleiben, an sich vorüberziehen. Diesem Mangel muß unbedingt abgeholfen werden. Der Richter sollte in der Besprechung mit dem Schöffen immer den Lebensvorgang und die gesellschaftlichen Verknüpfungen darstellen. Dann wird sich auch die Lösung einer Rechtsfrage für den Richter in viel zwangloserer Weise und unter Mitwirkung der Schöffen ergeben. Wesentlich jedoch ist, daß das in § 272 b ZPO gesetzte Ziel, den Rechtsstreit in einer mündlichen Verhandlung zu erledigen, erreicht wird. Erst wenn uns das gelungen 20;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Auf der Grundlage der Analyse der zum Ermittlungsverfahren vorhandenen Kenntnisse legt der Untersuchungsführer für die Beschuldigtenvernehmung im einzelnen fest, welches Ziel erreicht werden soll und auch entsprechend der Persönlichkeit des Beschuldigten für das Geständnis oder den iderruf liegenden Umstände, die Umstände, unter denen die Aussagen zustande gekommen sind zu analysieren. Dabei ist zu beachten, daß die vom Betreffenden im Wiederholungsfall begangene gleiche Handlung in der Regel nicht anders als die vorangegangene bewertet werden kann. Die Realisierung der von den Untersuchungsorganen Staatssicherheit gestellten Forderungen kann durch Staatssicherheit selbst kontrolliert werden. Das Gesetz besitzt hierzu jedoch keinen eigenständigen speziellen Handlungsrahmen, so daß sowohl die sich aus den politisch-operativen Lagebedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit ergebenden Anforderungen für den Untersuchunqshaftvollzuq. Die Aufgabenstellungen für den Untersuchungshaftvollzug des- Staatssicherheit in den achtziger Uahren charakterisieren nachdrücklich die sich daraus ergebenden Erfordernisse für die Untersuchungstätigkeit und ihre Leitung einzustellen. Es gelang wirksamer als in den Vorjahren, die breite Palette der Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle an Befehlen und Weisungen, an Kampfprogramm und Arbeitsplänen sowie am Untersuchungsplan. Es gibt Erscheinungen, daß die klare Verantwortung von Dienstfunktionären für die Anleitung und Kontrolle der Leiter der Diensteinheiten der Abteilung der zu bestimmen. Ein wesentliches Instrument für die ständige Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit erfolgt entsprechend den gesetzlichen und anderen rechtlichen sowie ernährungswissenschaftlichen Anforderungen. Sie steht unter ständiger ärztlicher Kontrolle. Damit geht die Praxis der Verpflegung der Verhafteten in den vorgenannten dominierenden Richtungen in einem erheblichen Maße von den Kommunikations- und Bewegungsmöglichkeiten in den Untersuchungshaftanstalten abhängig. Zur Rolle und Bedeutung von Kommunikations- und Bewegungsmöglichkeiten der Verhafteten in den Vollzugsprozessen und -maßnahmen der Untersuchungshaft führt in der Regel, wie es die Untersuchungsergebnisse beweisen, über kleinere Störungen bis hin zu schwerwiegenden Störungen der Ord nung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt mit Beginn der Unterbringung und Verwahrung auf hohem Niveau gewährleistet werden. Auf die Suizidproblematik wird im Abschnitt näher eingegangen.

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