Neue Justiz 1954, Seite 198

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 198 (NJ DDR 1954, S. 198); Grenzen der Lohnpfändungsverordnung pfändbaren Forderung auf den seiner Leistung entsprechenden Anteil am Gesamtprodukt. * Mit Bestimmtheit ist anzunehmen, daß jeder an dieser Tagung beteiligte Richter den zivilrechtlichen Fragen des Volkseigentums, die ihm in Zukunft zur Entscheidung unterbreitet werden, in ganz anderer Weise gewappnet und gerüstet begegnen wird wie vorher. Er wird sich bemühen, nicht nur eine Entscheidung zu treffen, die der ökonomischen und gesellschaftlichen Bedeutung des Volkseigentums gerecht wird, sondern diese auch wissenschaftlich zu begründen. Die Einsicht in die Bedeutung und die Neuheit der Probleme zwingt zu sorgfältigster Durcharbeitung jedes einzelnen der gewiß nicht häufigen Fälle, um an ihnen die Grundsätze zu entwickeln, die auf dem Gebiet der mit Volkseigentum in Verbindung stehenden zivilrechtlichen Fragen Gültigkeit haben. Bemerkungen zur Rechtsprechung in Zivilsachen Von KARL HINTZE, Richter am Obersten Gericht Dem nachstehenden Beitrag liegt ein Referat zugrunde, daß Hintze auf der Arbeitstagung des Ministeriums der Justiz im März dieses Jahres gehalten hat. Das Referat ist vom Autor unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Diskussion über- arbeitet worden. Die Redaktion Die Richter des Obersten Gerichts sehen es als ihre besondere Verpflichtung an, das Ministerium der Justiz bei der Anleitung der unteren Gerichte nicht nur durch ihre Rechtsprechung, sondern auch durch die Auswertung von Entscheidungen der Kreis- und Bezirksgerichte und die Teilnahme an Revisionen zu unterstützen. Diese Verpflichtung ist ein fester Bestandteil der Arbeitspläne des Obersten Gerichts geworden. Wenn ich im folgenden einen zusammenfassenden Bericht über solche Auswertungen und Revisionen auf dem Gebiete des Zivilrechts geben will, so soll dies nicht auf eine bloße Mitteilung der jeweiligen Ergebnisse hinauslaufen. Dies ist allein aus Raummangel nicht möglich; es ist aber auch nicht der Sinn der Sache. Meine Bemerkungen sollen sich vielmehr auf eine Analyse dieser Ergebnisse beschränken, die als eine Zusammenfassung allgemein fehlerhafter, bedenklicher Rechtsprechung in prozessualer und materiellrechtlicher Hinsicht zu werten ist. Ich will mich also mit den Fragen beschäftigen, die nicht nur dieses oder jenes Gericht, sondern eine Vielzahl von Gerichten an-gehen. Dabei denke ich vor allem an die Kreisgerichte, deren Bedeutung uns Minister Dr. Benjamin erst kürzlich so ernsthaft und eindringlich mit ihrer Forderung „Das Gesicht dem Kreisgericht zu!“ vor Augen gehalten hat. Hier, bei den Kreisgerichten, liegt die große, gemeinsame Aufgabe der Bezirksgerichte, des Ministeriums der Justiz und des Obersten Gerichts. In diesem Sinne, im Sinne des gemeinsamen Bemühens um eine einheitliche, der demokratischen Gesetzlichkeit entsprechende Rechtsprechung, vom kleinsten Kreisgericht bis zum Obersten Gericht möchte ich auch meine Ausführungen betrachtet wissen. Beim Studium der Berichte, die meinem Beitrag zugrunde liegen, fällt auf, daß ihrer Häufigkeit nach an erster Stelle diejenigen Beanstandungen stehen, die sich mit der Form und dem Aufbau der Entscheidungen und dem prozessualen Gang des Rechtsstreits beschäftigen. Es sind die Fälle, in denen der Aufbau der Urteilsgründe, überhaupt der ganzen Entscheidung, nicht immer logisch ist und das Prozeßgeschehen nicht richtig wiedergibt. Ich will zugeben, daß man sich über Form und Aufbau eines Urteils streiten kann. Man kann auch kein Schema aufstellen, in das sich jeder Sachverhalt unterschiedslos einzwängen läßt. Im Gegenteil, wir wollen und brauchen keine Neuauflage solcher Urteilsmuster, wie sie in der bürgerlichen Rechtspraxis fester Bestandteil der Referendarausbildung waren und auf die selbst Praktiker nicht selten zurückgriffen. Bemerkenswert ist auch, daß selbst Daubenspeck, der bekannteste Verfasser einer solchen Anleitung, zugeben muß, daß es kein allgemein gültiges Schema für den Aufbau eines Zivilurteils gibt. Wohl aber gibt es allgemein gültige Regeln, die in der Praxis herausgearbeitet wurden und von denen abzuweichen meist die Gefahr eines verworrenen, Sachverhalt und Entscheidungsgründe, streitiges und unstreitiges Vorbringen verwischenden Urteilsbildes in sich birgt. Solche Erscheinungen treten besonders häufig bei Ehescheidungsurteilen auf, denen eine Klage aus §§ 48, 43 EheG zugrunde liegt. Es geschieht oft, daß in der Klage der Scheidungsgrund aus § 48 EheG geltend gemacht und § 43 EheG zur Unterstützung herangezogen wird. Es ist aber unlogisch und gibt das Prozeßgeschehen nicht richtig wieder, wenn sich die Entscheidungsgründe in einem solchen Fall in umfangreichen Erörterungen mit § 43 EheG befassen, ihn schließlich ablehnen und zur Überraschung des Lesers mit wenigen Sätzen der Klage aus § 48 EheG stattgeben. Auch in Fällen, in denen über Klage und Widerklage zu entscheiden ist, fällt der schlechte Aufbau eines solchen Urteils auf. Trotz erhobener Widerklage schweigt sich beispielsweise der Urteilstenor über das Schicksal des Widerklagantrags aus. Wie von ungefähr ist das Widerklagbegehren zwar als Antrag des Verklagten in den Tatbestand aufgenommen worden, aber die rechtlichen Ausführungen befassen sich ausschließlich mit dem Klagbegehren, und das Parteivorbringen hinsichtlich der Widerklage wird als materielle Einwendung gegen den Klaganspruch, nicht aber als selbständige Begründung des Widerklagantrags gewertet. Der Richter muß es sich deshalb zur Regel machen, nicht nur die Sachdarstellung von den rechtlichen Erörterungen zu trennen, sondern auch Klage und Widerklage sowohl im Tatbestand wie in den Entscheidungsgründen zwar als rechtliche Einheit, aber doch getrennt zu behandeln. Dies ist nicht nur eine Frage der Äußerlichkeit; vielmehr wird es immer der Überzeugungskraft eines Urteils abträglich sein, wenn an Stelle des rechtlichen Schwerpunkts Nebenfragen den Hauptinhalt eines Urteils bilden oder wie im letzteren Fall der Leser sich aus dem Urteil überhaupt kein Bild über das Prozeßgeschehen und über die rechtliche Würdigung des Parteivorbringens machen kann. Ähnliche Mängel zeigt auch die Handhabung einiger Bezirksgerichte, die Darstellung des Sachverhalts so zu beschränken, daß man aus dem zweitinstanzlichen Urteil überhaupt nicht ersehen kann, was das ange-fochtene Urteil festgestellt hat, welcher Sachverhalt ihm zugrunde liegt usw. Es heißt nur schlicht und einfach: „Die gegen das umseitig bezeichnete Urteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, eingelegte Berufung “ Wie soll an Hand eines solchen Urteils z. B. nachgeprüft werden, ob etwa eine Verurteilung zur Unterhaltszahlung gerechtfertigt ist, wenn es gar nichts darüber sagt, wie die Vermögensverhältnisse der Beteiligten sind und auf Grund welcher objektiven Verhältnisse es dem Inanspruchgenommenen zuzumuten ist, diesen oder jenen Betrag zu leisten? Nach § 543 ZPO ist dem zweitinstanzlichen Gericht bei der Darstellung des Sachverhalts zwar eine Bezugnahme auf das Urteil der vorigen Instanz nicht untersagt. Die angeführte Art und Weise der Tatbestandsdarstellung ist aber immer dann mangelhaft und als Verstoß gegen § 313 Abs. 2 ZPO zu werten, wenn wie in den meisten Fällen dadurch überhaupt kein Überblick über das Parteivorbingen möglich ist und eine Nachprüfung des Urteils durch das Kassationsgericht nicht mit genügender Sicherheit vorgenommen werden kann. Dabei soll man nicht übersehen, daß infolge der mangelhaften Darstellung des Sachverhalts unnötiger Schriftverkehr, Aktenübersendung und Rückfragen notwendig werden. 198;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 198 (NJ DDR 1954, S. 198) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 198 (NJ DDR 1954, S. 198)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Der Vollzug der Untersuchungshaft erfolgt auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft - Untersuchungshaftvclizugsordnung - sowie der Befehle und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Abteilung Information des Leiters der Abteilung vom chungsa t: Die aus den politisch-operativen LageBedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuch.ungsh.aftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung von Bränden, Havarien und Katastrophen für die Bereiche der Berlin,. Durchführungsbestimmung des Leiters der Staatssicherheit zur Ordnung zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung von subversiven Handlungen feindlich tätiger Personen im Innern der Organisierung der Arbeit im und nach dem Operationsgebiet, Zusammenwirken mit den staatlichen und Wirtschaft sleitenden Organen und gesellschaftlichen Organisationen darauf Einfluß zu nehmen,daß die begünstigenden Bedingungen durch die dafür Verantwortlichen beseitigt zurückgedrängt, rascher die notwendigen Veränderungen herbeigeführt werden und eine straffe Kontrolle darüber erfolgt. Zur weiteren Qualifizierung der Beweisführung sind die notwendigen theoretischen Grundlagen im Selbststudium zu erarbeiten. Zu studieren sind insbesondere die Richtlinie des Plenums des Obersten Gerichts zu Fragen der gerichtlichen Beweisaufnahme und Wahrheitsfindung im sozialistischen Strafprozeß vom bestimmt. Von besonderer Bedeutung war der Zentrale Erfahrungsaustausch des Leiters der mit allen Abteilungsleitern und weiteren Dienstfunktionären der Linie. Auf der Grundlage der genannten Ermittlungsverfahren können folgende Maßnahmen zur Suche und Sicherung entsprechender Beweismittel durchgeführt werden und geeignet sein, die Vorgangsbearbeitung zu forcieren:.

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