Neue Justiz 1954, Seite 195

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 195 (NJ DDR 1954, S. 195); nach sehr verschiedenen Gesichtspunkten verwaltet werden kann. Das Volkseigentum ist in der Deutschen Demokratischen Republik in der Folge gesellschaftlicher Umwälzung durch eine Reihe staatlicher Akte entstanden, die ihren Ursprung in dem SMAD-Befehl Nr. 124 über die Beschlagnahme und provisorische Übernahme einiger Eigentumskategorien und dem SMAD-Befehl Nr. 126 über die Konfiszierung des Vermögens der NSDAP vom Oktober 1945 'haben. Was nun den Bestand des Volkseigentums bzw. die Zugehörigkeit bestimmter Gegenstände oder Rechte zum Volkseigentum anlangt, so sind hier in der Rechtsprechung eine Reihe von Grundsätzen herausgearbeitet worden, die folgendermaßen zusammengefaßt werden können: Die Nachprüfung, ob die Voraussetzungen für eine Enteignung Vorlagen und welche Gegenstände von ihr erfaßt wurden, ist ausschließlich Aufgabe des Staatssekretariats für Innere Angelegenheiten, HA Staatl. Eigentum, nicht aber der Gerichte. Diese Entscheidungen der Verwaltungsbehörden haben für alle Gerichte bindende Kraft. Liegt die erforderliche Entscheidung der Verwaltungsstelle über die Zugehörigkeit zum Volkseigentum noch nicht vor, entsteht aber in einem anhängigen Prozeß Streit darüber, so bleibt, wenn die Entscheidung der Sache von dieser Frage abhängt, nichts anderes übrig, als den Rechtsstreit bis zur Entscheidung der zuständigen Verwaltungsstelle nach § 148 ZPO auszusetzen. Von besonderer Wichtigkeit für die Frage der Zugehörigkeit zum Volkseigentum ist eine Entscheidung des Obersten Gerichts1), in der festgestellt wird, daß durch die Enteignung eines in der damaligen sowjetischen Besatzungszone gelegenen Betriebes auf Grund des SMAD-Befehls Nr. 124 und seine Überführung in Volkseigentum auf Grund des Befehls der SMAD Nr. 64 ein dem Betriebe zustehendes Warenzeichen in Volkseigentum übergeht. Das Oberste Gericht führte anknüpfend an die schon im DCGG-Prozeß1 2) 1950 entwickelten Grundsätze ferner aus, daß diese Enteignung nach den Bestimmungen des Potsdamer Abkommens über die Aufrechterhaltung der politischen und wirtschaftlichen Einheit Deutschlands für Gesamtdeutschland wirkt. Es lehnt also die von den westdeutschen Gerichten praktizierte Anwendung des sog. Territorialprinzips ab, d. h. des Grundsatzes, daß die Wirkungen staatlicher Hoheitsakte auch dann nur territorial begrenzt seien, wenn sie nach der Übereinkunft der Alliierten Mächte über den Kontrollmechanismus in Deutschland vom 8. Juni 1945 von einem der vier Zonenbefehlshaber erlassen worden sind. Dieser Zonenbefehlshaber handelte nach unserer Auffassung nicht als Vertreter seiner eigenen Regierung, sondern als der Repräsentant der Regierungen aller vier Vertragsmächte des Potsdamer Abkommens. Die Gerichte, insbesondere die Zivilrichter, müssen sich darüber klar sein, daß es sich bei diesen Fragen um wichtige, für unser Verhältnis zu den Signatarmächten des Potsdamer Abkommens, aber auch zur Regierung der westdeutschen Bundesrepublik entscheidende völkerrechtliche Fragen handelt. Es ist bekannt, daß nach Art. 5 Abs. 1 unserer Verfassung die allgemein anerkannten Regeln des Völkerrechts sowohl die Staatsgewalt wie jeden einzelnen Bürger binden. Unsere Gerichte müssen deshalb an diesen Grundsätzen im Interesse unseres Kampfes für di§ Wiederherstellung der Einheit Deutschlands kompromißlos festhalten. Dieselben Grundsätze, wie sie für die Nachprüfung der Zugehörigkeit eines Gegenstandes oder Rechts zum Volkseigentum aufgestellt wurden, gelten auch ungeachtet des rechtlichen Unterschieds im übrigen , soweit es sich um die Entscheidung handelt, ob eine einzelne Sache zu dem von der Bodenreform erfaßten Inventar gehört oder nicht. Das Oberste Gericht hat in seinem Urteil vom 30. August 19503) ausgesprochen, daß eine solche Entscheidung nicht Aufgabe der Gerichte, sondern der Bodenkommissionen ist. Dieses Urteil ist auch insoweit von allgemeiner Bedeutung, als es darlegt, daß für die Inhaltsbestimmung des Inventarbegriffs im Sinne der Bodenreformverordnungen nicht 1) vgl. NJ 1954 S. 58. 2) OGSt Bd. 1 S. 8. 3) OGZ Bd. 1 S. 31. die Normen der §§ 97, 98 BGB zugrunde zu legen sind weil für deren inhaltliche und formale Abgrenzung zur’ Zeit ihres Erlasses ganz andere rechtspolitische Gesichtspunkte maßgebend waren. Entscheidend muß vielmehr sein, welche beweglichen Gegenstände für den ordnungsmäßigen und ungestörten Fortgang des Wirtschaftsbetriebes auf dem enteigneten Grundstück notwendig waren und dazu benutzt wurden. Sie bilden im Sinne der Bodenreform zusammen mit dem enteigneten Grundstück eine wirtschaftliche Einheit, die deshalb auch die gleiche rechtliche Behandlung erfahren, also als zusammengehörig von der Enteignung erfaßt werden muß. Danach kann es für die Wirkung der Enteignung auch nicht darauf ankommen, ob irgendeine einzelne, wirtschaftlich zum Inventar gehörige Sache im Eigentum des Enteigneten selbst oder eines anderen stand, auch nicht darauf, ob sie dem Enteigneten etwa nur zu vorübergehendem Gebrauch überlassen war. Es war unerläßlich, daß die Gesetzgebung der Bodenreform solche auf dem Zivilrecht beruhenden Rücksichten zurückstellte, um die Erreichung ihres gesellschaftlichen Zieles zu gewährleisten. Ebenso wie mit den Voraussetzungen für die Sequestration auf Grund von SMAD-Befehl Nr. 124 verhält es sich auch mit den Voraussetzungen für die Einsetzung eines Treuhänders auf Grund von § 1 oder § 6 der VO zur Sicherung von Vermögenswerten vom 17. Juli 1952 (GBl. S. 615); auch hier findet keine gerichtliche Nachprüfung der Voraussetzungen seiner Bestellung statt. Die einmal getroffene Verwaltungsanordnung bleibt trotz Aufhebung der Verordnung vom 17. Juli 1952 durch § 2 der VO über die in das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik und den Demokratischen Sektor von Groß-Berlin zurückkehrenden Personen vom 11. Juni 1953 (GBl. S. 805) so lange in Kraft, als der von der Beschlagnahme oder Verwaltung Betroffene nicht in die Deutsche Demokratische Republik zurückgekehrt und ihm infolgedessen sein Vermögen zurückgegeben ist. Eine für die Folgen der Rückkehr bedeutungsvolle Frist besteht nur für landwirtschaftliche Grundstücke. Nach dem Beschluß der Volkskammer vom 2. Oktober 1953 (GBl. S. 1009) müssen die Eigentümer landwirtschaftlicher -Betriebe und Nutzflächen, die das Gebiet der Deutschen Demokratischen Republik verlassen haben und bis zum 15. Oktober 1953 nicht zrückgekehrt sind, eine Bewirtschaftung durch örtliche Organe der Staatsgewalt lfinnehmen. Nachdem Heinrich die Fälle dargestellt hatte, in denen die Prüfung, ob eine Sache zum Volkseigentum gehört, d. h. ob sie von der Enteignung erfaßt wurde, -den Verwaltungsbehörden obliegt, ging er auf die Vindikationsansprüche in bezug auf Volkseigentum ein. Ist es offensichtlich, daß eine Sache nicht zum Volkseigentum gehört, sondern privates Eigentum ist, dann kann der private Eigentümer, wenn ein Rechtsträger von Volkseigentum die Sache zu Unrecht besitzt, selbstverständlich vor dem Gericht eine Herausgabeklage anstrengen. Dasselbe ist umgekehrt der Fall, wenn etwa ein privater Besitzer einer volkseigenen Sache diese dem zur Verwaltung des betreffenden Vermögens berufenen Rechtsträger vorenthält. In beiden Fällen handelt es sich um Ansprüche, für deren Entscheidung die Gerichte zuständig sind. Wiederholt mußten die Gerichte zu der Frage Stellung nehmen, ob ein Rechtsträger von Volkseigentum als Rechtsnachfolger des enteigneten Unternehmens anzusehen ist. Sie haben diese Frage richtig dahin entschieden, daß hier keine Rechtsnachfolge vorliegt, sondern ein originärer Rechtserwerb des volkseigenen Rechtsträgers. Dieser Auflassung entspricht auch eine Entscheidung des Obersten Gerichts4) zu einer damit in Zusammenhang stehenden Frage, nämlich der nach der Rechtsnachfolge zwischen dem neuen deutschen Staat und seinen Gliederungen bzw. der von diesem Staat neu ins Leben gerufenen wirtschaftspolitischen Körperschaften und den entsprechenden Organen des früheren deutschen Staates. Das Oberste Gericht hatte festgestellt, aus welchen staats- und völkerrechtlichen Gründen die heutigen Gebietskörperschaften der Deutschen Demokratischen Republik nicht identisch mit den Gebietskörperschaften des Hitlerstaates oder deren Rechts- 4) OGZ Bd. 1 S. 236. 195;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 195 (NJ DDR 1954, S. 195) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 195 (NJ DDR 1954, S. 195)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Ermittlungsverfahren wurden in Bearbeitung genommen wegen Vergleichszahl Personen Personen -Spionage im Auftrag imperialistischer Geheimdienste, sonst. Spionage, Landesverräterische Nachricht enüb ermi lung, Land rrät sche Agententätigkeit in Verbindung mit Strafgesetzbuch Landesverräterische Agententätigkeit er Staatsfeindlicher Menschenhandel Hetze - mündlich Hetze - schriftlich Verbrechen gegen die Menschlichkeit Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Personen Straftaten gemäß Kapitel und Strafgesetzbuch insgesamt Personen Menschenhandel Straftaten gemäß Strafgesetzbuch Beeinträchtigung staatlicher oder gesellschaftlicher Tätigkeit Zusammenschluß zur Verfolgung tzwid rige Zie Ungesetzliche Verbindungsaufnahme öffentliche Herab-wü rdigung Sonstige Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung, Straftaten gegen die und öffentliche Ordnung insgesamt, Vorsätzliche Tötungsdelikte, Vorsätzliche Körper-verletzung, Sonstige Straftaten gegen die Persönlichkeit, öugend und Familie, Straftaten gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. Die bisherigen Darlegungen zeigen auf, daß die Erarbeitung und Realisierung von realen politisch-operativen Zielstellungen in Rahnen der Bearbeitung von Straftaten, die sich gegen das sozialistische Eigentum Straftaten gegen die Volkswirtschaft Zoll- und Devisenstraftaten Vorsätzliche Brandstiftung Waffen- und Sprengnitteldelikte Unterlassung der Anzeige Sonstige kriminelle Straftaten Fahnenflucht Sonstige Militärstraftaten rsonen rson Personen Personen Personen Personen Personen Personen. Diebstahl aus zwei Pahrzeugen der sowjetischen Armee insgesamt Maschinenpistolen Kalaschnikow und mit ca, Schuß Munition in ihren Besitz gebracht.

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