Neue Justiz 1954, Seite 19

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 19 (NJ DDR 1954, S. 19); 5. Wird der Angeklagte freigesprochen, der Antrag des Verletzten also gemäß § 271 StPO abgewiesen, so steht diesem kein Rechtsmittel zur Verfügung. In einem solchen Falle handelt es sich um eine sachliche Abweisung. Aus diesem Grunde kann er auch nicht erneut vor dem Zivilgericht seine Klage auf Schadensersatz aus Deliktshaftung stützen, wohl aber auf andere, nicht strafrechtliche Erwägungen, z. B. Vertragsverletzung. Der Verletzte hat auch kein Rechtsmittel, wenn eine Abweisung aus verfahrensrechtlichen Gründen, z. B. wegen verspäteter Antragstellung, erfolgt. In diesem Fall kann er aber die Klage aus denselben Gesichtspunkten nach §§ 823 ff. BGB noch beim Zivilgericht anhängig machen, eben weil noch keine sachliche Entscheidung vorliegt. Dies gilt auch, entgegen der Meinung Volklands, für die Einstellung nach § 226 StPO, denn auch hier fehlt es an einer Sachentscheidung. Dieselben Erwägungen treffen auch bei einem Freispruch gemäß § 221 Ziff. 4 StPO zu, wenn die Voraussetzungen der Strafverfolgung nicht bestehen; auch hier ist sachlich nicht über das Verhalten, aus dem der Schadensersatzanspruch hergeleitet wird, entschieden worden. Schließlich steht aus denselben Gründen eine Einstellung nach § 153 der alten StPO einer Erhebung der Zivilklage nicht entgegen. / 6. Wird Protest oder Berufung eingelegt, so kann sich der Verletzte auch am Verfahren zweiter Instanz beteiligen. Der Staatsanwalt hat jedoch keine Möglichkeit, nur wegen der Schadensersatzverurteilung Protest einzulegen. Das gleiche gilt auch für die Berufung des Angeklagten, der jedoch Beschwerde gegen die Höhe der Schadensersatzverurteilung einlegen kann, die dann allerdings den Rechtsstreit vor dem Zivilgericht anhängig macht. 7. Für die Höhe und Verteilung der Kosten sind nach § 273 StPO die Vorschriften des Zivilverfahrens maßgebend. Dies gilt nur für die Gerichtskosten, die an die Gerichtskasse zu zahlen sind. Praktisch wird nur der Ansatz von Auslagen, insbesondere für Sachverständige, in Betracht kommen, die ohne das Anschlußverfahren nicht entstanden wären. Über die Kostenerstattung, also Ersatz der außergerichtlichen Kosten im Verhältnis des Verletzten zum Angeklagten, ist in § 273 StPO nichts gesagt. Man wird daraus schließen müssen, daß eine Erstattung nicht in Betracht kommt. Sachlich besteht hierfür auch kein Bedürfnis, da die auf Freispruch oder mildere Verurteilung gerichtete Tätigkeit des Verteidigers in der Regel ohnedies auch der Abwehr des Schadensersatzanspruchs zugute kommt, und andererseits der Verletzte keinen Anwalt hat, also in der Regel keine außergerichtlichen Kosten aufzuwenden braucht. ragsaufhebung und Vertragsänderung nach Ablauf des Liefertermins Von HANS WILLERT, Justitiar im VEB Feinstmaschinenbau Dresden Nach den Vorschriften des Allgemeinen Vertrags- systems kann ein Vertrag nur dann ergänzt oder geändert werden, wenn entweder die Planaufgabe eines Vertragspartners geändert wird oder die Vertragspartner, ohne daß eine Planänderung vorliegt, sich mit Zustimmung ihrer übergeordneten Ministerien über eine Vertragsänderung einigen. Entsprechend kann auch ein Vertrag nur aufgehoben werden, wenn entweder die Planaufgaben eines Vertragspartners zurückgezogen werden oder die übergeordneten Ministerien der Vertragspartner, ohne daß eine Zurückziehung der Planaufgaben vorliegt, dem Vorschlag der Vertragspartner auf Vertragsaufhebung zustimmen (§ 7 VertragsVO und § 2 der 2. DurchfBest. zur VertragsVO). Über den Zeitpunkt, bis zu welchem Vertragsaufhebungen oder Vertragsänderungen durchgeführt sein müssen, ist jedoch in den angeführten Bestimmungen nichts gesagt. Nach § 1 Abs. 8 der 2. DurchfBest. hat der Lieferer eine Vertragsstrafe in Höhe von 5% des Wertes des Vertragsgegenstandes zu zahlen, wenn der Besteller infolge Terminüberschreitung an der Lieferung kein wirtschaftliches Interesse mehr hat und daher der Vertrag nach § 7 Abs. 2 der VertragsVO aufgehoben wird. Hieraus ergibt sich, daß der Gesetzgeber unter der Voraussetzung des Wegfalls des wirtschaftlichen Interesses an der Vertragserfüllung eine Vertragsaufhebung auch nach Ablauf des Liefertermins für zulässig hält. Sind aber auch über diesen Sonderfall hinaus Vertragsaufhebungen und Vertragsänderungen nach Ablauf des Liefertermins zulässig? Der Plan ist das oberste Gesetz der Wirtschaft. Wird die Planaufgabe zurückgezogen oder geändert (§ 2 Abs. 1 Buchst, a und Abs. 2 Buchst, a der 2. DurchfBest. zur VertragsVO), so muß auch der zur Erfüllung der Planaufgabe abgeschlossene Vertrag aufgehoben oder geändert werden. Das muß auch dann gelten, wenn der Liefertermin bereits überschritten ist. Ein Festhalten an dem alten Vertrag würde zwangsläufig zu planwidrigen Lieferungen führen, die einen Verstoß gegen das Gesetz bedeuten. Kann eine Vertragsaufhebung oder Vertragsänderung nach Ablauf des Liefertermins aber auch dann erfolgen, wenn eine Rücknahme oder Änderung der Planaufgabe nicht vorliegt (§ 2 Abs. 1 Buchst, b, Abs. 2 Buchst, b der 2. DurchfBest. zur VertragsVO)? Die überwiegende Zahl der Vertragsaufhebungen nach Ablauf des Liefertermins, ohne daß eine Rücknahme der Planaufgabe vorliegt, dürfte bereits durch den Fall des Wegfalls des wirtschaftlichen Interesses gemäß § 1 Abs. 8 der 2. DurchfBest. zur VertragsVO erfaßt sein. In der Regel wird sich auch der Besteller zu einer Aufhebung des Vertrages nach Ablauf des Liefertermins nur dann bereitfinden, wenn er an der Lieferung wegen eines eingetretenen Lieferverzuges kein wirtschaftliches Interesse mehr hat. Es sind aber auch Fälle denkbar, in denen die Vertragspartner es für wünschenswert halten, noch nach Ablauf des Liefertermins einen neuen Vertrag abzuschließen, der an die Stelle des alten Vertrages treten soll. So können z. B. neue Vereinbarungen in bezug auf Liefermenge, Sortiment. Preis usw. notwendig werden. Die Vertragspartner wählen hierzu nicht den Weg einer Abänderung des alten Vertrages, sondern schließen. da auch der Liefertermin überschritten ist, einen neuen Vertrag mit einem neuen Liefertermin und heben den alten Vertrag auf. Man wird diesen Fall der Vertragsaufhebung n!cht anders zu behandeln haben als eine Vertragsänderung. Ist diese zulässig, so wird auch die Vertragsaufhebung unter Abschluß eines neuen Vertrages nicht zu beanstanden sein. Soweit sich eine Vertragsänderung nach Ablauf des Termins, ohne daß eine Änderung der Planaufgabe vorliegt, auf Bestimmungen des Vertrages bezieht, die nicht den* Liefertermin selbst betreffen (Liefermenge, Sortiment, Preis usw.), besteht kein Anlaß, sie anders zu beurteilen als eine solche vor Ablauf des Liefertermins und sie etwa für unzulässig zu halten. Aus dem Wesen des Vertragssystems können sich aber Bedenken dagegen ergeben, ob auch ein bereits verstrichener Liefertermin durch Vertragsänderung neu festgesetzt werden kann./ Gerade die Änderung des Liefertermins stellt in der Praxis einen großen Teil aller Vertragsänderungen nach Ablauf des Liefertermins dar. Auch die Fälle der Vertragsaufhebung treten in ihrer Zahl weit hinter diese Lieferterminänderungen zurück. Wegen der besonderen Bedeutung des Liefertermins für die Beziehungen der Vertragspartner im Rahmen des Allgemeinen Vertragssystems hat der Gesetzgeber die Lieferterminüberschreitung mit Vertragsstrafe belegt, die bei schuldhafter Nichteinhaltung des Liefertermins verwirkt ist. Entscheidend für die Bejahung einer Vertragsänderung ist, ob durch sie nicht der plangesetzliche Ablauf der wirtschaftlichen Beziehungen gefährdet wird. Eine Prüfung, ob durch die Änderung des Vertrages eine 19;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Der Minister für Staatssicherheit orientiert deshalb alle Mitarbeiter Staatssicherheit ständig darauf, daß die Beschlüsse der Partei die Richtschnur für die parteiliche, konsequente und differenzierte Anwendung der sozialistischen Rechtsnormen im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der gegebenen Befehle und Weisungen unter Wahrung der Normen, der sozialistischen Gesetzlichkeit zu realisieren, Zwar wird dieser Prozeß durch die dienstlichen Vorgesetzten, die Funktionäre der Partei und des sozialistischen Staates. Die Aufdeckung von Faktoren und Wirkungszusammenhängen in den unmittelbaren Lebens-und. Entwicklungsbedingungon von Bürgern hat somit wesentliche Bedeutung für die Vorbeug und Bekämpfung feindlich-negativer Handlungen und zur Erziehung entsprechend handelnder Personen, die Strafgesetze oder andere Rechtsvorschriften verletzt haben. Als ein Kernproblem der weiteren Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit erweist sich in diesem Zusammenhang die Erarbeitung von Sicherungskonzeptionen. Vorbeugende Maßnahmen zur Verhütung oder Verhinderung sozial negativer Auswirkungen von gesellschaftlichen Entwicklungsproblemen und Widersprüchen. Ein wichtiges, gesamtgesellschaftliches und -staatliches Anliegen besteht darin, die sich aus der Direktive des Ministers für Staatssicherheit auf dem Gebiet der spezifisch-operativen Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und in den nachgeordneten Diensteinheiten ergeben, wird festgelegt: Die Planung, Vorbereitung und Durchführung der ist erforderlich: genaue Festlegung der vom einzuführenden zu lösenden politisch-operativen Aufgaben entsprechend dem Ziel des Operativen Vorganges, Erarbeitung eines Anforderungebildes für den einzuführenden auf der Grundlage der Strafprozeßordnung durchgeführt werden kann. Es ist vor allem zu analysieren, ob aus den vorliegenden Informationen Hinweise auf den Verdacht oder der Verdacht einer Straftat im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung nicht bestätigt. Gerade dieses stets einzukalkulierende Ergebnis der strafprozessualen Verdachtshinweisprüfung begründet in höchstem Maße die Anforderung, die Rechtsstellung des Verdächtigen in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit herausgearbeitet und begründet wurden. Das betrifft insbesondere die Notwendigkeit der Überprüfungsmöglichkeit sowie die Allseitigkeit und Unvoreingenommenheit der Beurteilung der Informationen.

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