Neue Justiz 1954, Seite 188

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 188 (NJ DDR 1954, S. 188); Außerdem habe sie nicht die Kosten zu erstatten, die dem Beklagten dadurch entstanden seien, daß er sich für den Rechtsstreit erster Instanz eines Rechtsanwalts aus M. bedient habe, obwohl in H. zwei Rechtsanwälte ansässig seien. Nachdem vom Kostensachbearbeiter der Erinnerung nicht abgeholfen wurde, wurde durch Beschluß des Kreisgerichts vom 1. 12. 1953 die Erinnerung der Klägerin als unzulässig verworfen, da sie verspätet eingelegt war. Insbesondere sei zu Recht die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an Rechtsanwalt K. als den derzeitigen Prozeßbevollmächtigten erfolgt. Gegen diesen Beschluß richtet sich die nach § 104 in Verbindung mit § 577 ZPO zulässige sofortige Beschwerde, die wohl form- und fristgerecht eingelegt, aber unbegründet ist. Aus den Gründen: Mit Recht hat das Kreisgericht H. festgestellt, daß die Frist zur Einlegung der Erinnerung, die nach § 104 ZPO eine Notfrist ist und zwei Wochen beträgt, nicht eingehalten wurde und deshalb schon die Erinnerung als unzulässig verworfen werden mußte. Die Klägerin trägt selbst vor, daß nach Abschluß der ersten Instanz die von ihr dem Rechtsanwalt S. in Sch. erteilte Prozeßvollmacht diesem entzogen und mit ihrer Vertretung in zweiter Instanz Rechtsanwalt K. in M. beauftragt wurde. Dieser war bis zum rechtskräftigen Abschluß des Verfahrens auch tätig, zumindest ergeben sich für den Kostensachbearbeiter des Kreisgerichts keinerlei Anhaltspunkte dafür, daß Rechtsanwalt K. nicht mehr zum Empfang der noch notwendigen Zustellungen beauftragt und berechtigt war. Nach § 176 ZPO haben Zustellungen in einem anhängigen Verfahren an den für die Instanz bestellten Prozeßbevollmächtigten zu erfolgen. Selbstverständlich ist der Rechtsstreit, auch wenn bereits Urteil ergangen ist, in Beziehung auf die Berechnung der Kosten noch anhängig im Sinne des § 176 ZPO. Zwar ist das Gesuch um Festsetzung der Kosten bei der Geschäftsstelle des Gerichts erster Instanz anzubringen. Da aber der Rechtsanwalt erster Instanz nicht mehr bevollmächtigt war, was ja dem Kreisgericht bekannt war, konnte der Kostenfestsetzungsbeschluß nur dem Prozeßbevollmächtigten zweiter Instanz zugestellt werden. Der Kostensachbearbeiter des Kreisgerichts hatte aber auch keinerlei Veranlassung, den Beschluß der Klägerin selbst zuzustellen, da diese dem Gericht keineswegs angezeigt hatte, daß Rechtsanwalt K. nicht mehr berechtigt war, Zustellungen für sie in Empfang zu nehmen. Deshalb sieht der Senat die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an Rechtsanwalt K. vom 23. Oktober 1953 als rechtswirksam an. Die Frist zur Einlegung der Erinnerung lief demnach am 6. November 1953 ab. Unbestritten aber ist die Erinnerung erst am 14. November 1953 und damit verspätet beim Kreisgericht eingegangen. Aus diesem Grunde konnte auch die sofortige Beschwerde der Klägerin keinen Erfolg haben und mußte zurückgewiesen werden. Anmerkung: Der Entscheidung kann nicht zugestimmt werden; sie steht im Widerspruch mit den Vorschriften des Gesetzes über die Zustellung, die gerade im Hinblick auf die bedeutsamen Wirkungen einer Zustellung Inlaufsetzung von Notfristen usw. durchaus formal angewendet werden müssen. Von den verschiedenen Bevollmächtigten, die im Laufe eines Prozesses auftreten können, nimmt der Prozeßbevollmächtigte erster Instanz eine besondere Stellung ein. Die Prozeßvollmacht ist grundsätzlich eine Vollmacht für den Prozeß als Ganzes, und diese Vollmacht pflegt der Prozeßbevollmächtigte der ersten Instanz zu erhalten. Sie schließt das Recht ein, für die höheren Instanzen Bevollmächtigte zu bestellen, falls der Prozeßbevollmächtigte erster Instanz bei dem Gericht der höheren Instanz nicht zugelassen ist, aber sie endet nicht mit der Bestellung eines Bevollmächtigten für die zweite Instanz. Das kommt z. B. darin zum Ausdruck, daß nach Beendigung der höheren Instanz der Prozeßbevollmächtigte der ersten Instanz zur Vornahme der weiter erforderlichen Prozeßhandlungen Zwangsvollstreckung, Kostenfestsetzung ermächtigt bleibt. Der Bevollmächtigte bleibt weiter, auch wenn die Sache in eine höhere Instanz gediehen ist, zur Empfangnahme aller Zustellungen befugt, die nicht unter § 176 ZPO fallen, insbesondere zur Empfangnahme der Rechtsmittelschrift nach § 210 a, weiter zum Verzicht auf Rechtsmittel (§ 514), zur Bestellung von Prozeßbevollmächtigten für die höheren Instanzen (§ 81). Diese Sonderstellung des Prozeßbevollmächtigten steht dem Bevollmächtigten der zweiten Instanz nicht zu. Dessen Vollmacht, die sogenannte Instanzvollmacht, hat zwar für alle die Instanz betreffenden Handlungen den vollen Umfang der §§ 81 ff. ZPO, sie erstreckt sich aber nicht auf die Zwangsvollstreckung, die, wie sich aus den §§ 119, 178 ergibt, zur ersten Instanz zu rechnen ist; sie erstreckt sich auch nicht auf das Kostenfestsetzungsverfahren, das systematisch als ein an sich selbständiges, jedoch an das Verfahren erster Instanz angegliedertes Nachverfahren anzusehen ist, und ebensowenig auf die Empfangnahme der Kosten. Sie erlischt mit der rechtskräftigen Entscheidung über das eingelegte Rechtsmittel, erstreckt sich also im Zweifel nicht einmal auf ein späteres Rechtsmittel derselben Instanz. Diese Grundsätze läßt der angefochtene Beschluß unberücksichtigt, wenn er die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an den Prozeßbevollmächtigten der zweiten Instanz für wirksam hält. Das Kostenfestsetzungsverfahren gehört eben nicht zur zweiten Instanz im Sinne des § 178 ZPO; um jenen zur Empfangnahme der Zustellung ungeeignet zu machen, war eine Anzeige an das Gericht über die Beendigung seiner Vollmacht nicht erforderlich, weil sich diese Beendigung eben automatisch aus der Beendigung der zweiten Instanz ergab. Auf der anderen Seite war aber im vorliegenden Falle auch die Vollmacht des ersten Prozeßbevollmächtigten durch Kündigung und Anzeige zu den Gerichtsakten erloschen, so daß nach Beendigung der zweiten Instanz ein Prozeßbevollmächtigter überhaupt nicht mehr existierte. Daraus folgt, daß die Zustellung an die Partei selbst zu bewirken war und durch die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses an den früheren Bevollmächtigten der zweiten Instanz die Notfrist des § 104 ZPO nicht in Gang gesetzt werden konnte. Die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist insofern von erheblicher Bedeutung, als sie nicht nur die zweiwöchige Rechtsmittelfrist in Lauf setzt, sondern außerdem die einwöchige Frist des § 798 ZPO, nach deren Ablauf aus dem Kostenfestsetzungsbeschluß sofort vollstreckt werden kann. Es ist also notwendig, daß die kostenpflichtige Partei von der Zustellung des Beschlusses mit kürzester Frist Nachricht erhält, damit sie in der Lage ist, die Vollstreckung des Beschlusses zu vermeiden und freiwillig zu zahlen. In der Regel ist es aber der Prozeßbevollmächtigte der ersten Instanz, der allein die unmittelbare Verbindung zur Partei hat und der in der Regel der Partei auch örtlich näher ist und sie schneller benachrichtigen kann als der Bevollmächtigte der zweiten Instanz. Es ist also ein guter innerer Grund vorhanden, weshalb das Gesetz die Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses entweder an den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten oder an die Partei selbst erfordert. nr w . , . Die Redaktion bittet, bei Einsendung von Beiträgen für die „Neue Justiz“ darauf zu achten, daß die Manuskripte wenn möglich, in zwei Exemplaren einseitig und zweizeilig beschrieben und mit ausreichendem Redigierrand versehen sind. Herausgeber: Das Ministerium der Justiz, das Oberste Gericht, der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik. V e r 1 a g : (4) VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin. Fernsprecher: Sammel-Nr. 67 64 11. Postscheckkonto: 1400 25. Chefredakteur: Hilde Neumann, Berlin NW 7, Clara-Zetkin-Straße 93. Fernspr.: 232 1605, 232 1611 u. 232 1646. Erscheint monatlich zweimal. Bezugspreis: Einzelheft 1.20 DM. Vierteljahresabonnement 7,20 DM einschl. Zustellgebühr. In Postzeitungsliste eingetragen. 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Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 188 (NJ DDR 1954, S. 188) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 188 (NJ DDR 1954, S. 188)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

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