Neue Justiz 1954, Seite 187

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 187 (NJ DDR 1954, S. 187); Der Beklagte hat in erster Linie, die Unzulässigkeit des Rechtsweges eingewandt und außerdem die sachliche Begründetheit der Klage bestritten. Das Stadtgericht hat im Wege schriftlicher Entscheidung die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Kläger Berufung eingelegt. Er begründet seine Berufung u. a. mit folgendem: Das Stadtgericht habe nicht geprüft, ob, falls eine vertragsmäßige oder gesetzliche Haftung nicht vorliege, eine Haftung aus unerlaubter Handlung in Betracht käme. Die Bestimmungen des BGB über unerlaubte Handlungen setzten nicht unbedingt zivilrechtliche Rechtsverhältnisse voraus; es sei insbesondere an § 839 BGB zu denken. Die unerlaubte Handlung sei sowohl aus § 826 BGB wie aus § 823 Abs. 2 BGB, der sich auf § 266 StGB stützen lasse, zu begründen. Aus den Gründen: Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt worden, jedoch nicht begründet. Das Stadtgericht hat richtig erkannt, daß die Zulässigkeit des Rechtsweges im vorliegenden Falle zu verneinen ist. Das Berufungsvorbringen vermag die Gründe dieses Urteils nicht zu erschüttern. Die Zulässigkeit des Rechtsweges hängt gemäß § 9 GVVO davon ab, ob eine Zivilsache vorliegt. Das ist für den vorliegenden Fall zu verneinen. Die Unzulässigkeit des Rechtsweges ergibt sich in diesem Falle einmal aus dem Institut der verwaltungsrechtlichen Treuhandschaft, zum anderen aus der Lehre vom Verwaltungsakt. Die Stellung des verwaltungsrechtlichen Treuhänders ist durch gesetzliche Bestimmungen nicht geregelt. Sie muß daher aus den in Rechtslehre und Rechtsprechung unserer demokratischen Gesellschaft entwickelten Merkmalen bestimmt werden. In dieser Hinsicht ist das Urteil des Obersten Gerichts vom 25. Februar 1953 2 Zzl/53*) besonders bedeutsam, was das Stadtgericht auch richtig erkannt hat. In dem Urteil heißt es: „Die Einsetzung ist eine behördliche Maßnahme, die im öffentlichen Interesse und in Ausübung öffentlicher Gewalt getroffen wird. Dementsprechend können auch die Beziehungen zwischen Verwalter und Eigentümer nur durch die Verwaltungsbehörde geordnet werden“, und weiter, daß aus dieser Verpflichtung des Treuhänders, nämlich, den Anordnungen der Verwaltungsbehörde zu entsprechen und zu gegebener Zeit auf deren Anordnung hin den Betrieb herauszugeben und Rechnung zu legen, der Vertretene selbst kein Recht gegenüber dem Treuhänder geltend machen könne. In welchem Umfange der Treuhänder „auch“ Vertreter des Betriebsinhabers ist, ist in der genannten Entscheidung ebenfalls ausgeführt. Es heißt dort: „Zivilrechtliche Rechtsverhältnisse werden insofern geschaffen, als die vom Treuhänder innerhalb seiner Befugnisse vorgenommenen Rechtshandlungen und mit Dritten getätigte Rechtsgeschäfte für und gegen den von ihm Vertretenen, den Betriebsinhaber, wirken.“ Das heißt also, daß der Treuhänder zivilrechtliche Rechtsverhältnisse, die den Betriebsinhaber verpflichten, schaffen kann, daß im übrigen aber Beziehungen zwischen Treuhänder und Betriebsinhaber nicht entstehen. Derartige Beziehungen entstehen auch nicht durch solche vom Kläger angeführten, auf die Schädigung des Betriebsvermögens gerichteten unerlaubten Handlungen, die der Treuhänder während des Bestehens der Treuhandschaft vorgenommen haben soll. Durch solche Handlungen waren die Interessen der Allgemeinheit verletzt worden, zu deren Wahrung der Treuhänder eingesetzt worden ist. Diese Interessen können hur von der Verwaltungsbehörde wahrgenommen werden, nicht jedoch' von einem einzelnen, auch nicht dem Betriebsinhaber. Nur die Verwaltungsbehörde kann Rechenschaft über die vom Treuhänder getroffenen Maßnahmen verlangen. Nur sie ist zuständig für die Feststellung des Schadens wie für , die Art und Weise der Wiedergutmachung. Die Untersuchung der durch die verwaltungsrechtliche Treuhandschaft begründeten Verhältnisse ergibt also, daß es sich bei dem Anspruch des Klägers nicht um eine Zivilsache im Sinne des § 9 GVVO handelt, auch wenn der Kläger den Anspruch auf zivilrechtliche Bestimmungen zu stützen versucht. Vergeblich bemüht sich der Kläger, einen Widerspruch zwischen der genannten Entscheidung des Obersten Gerichts und früheren Entscheidungen nachzuweisen. Aus der Entscheidung 2 Zz 1/53 hat der Kläger *) NJ 1953 S. 252. einen Satz aus dem Zusammenhang gerissen. Bei Vermeidung dieses Fehlers hätte er festgestellt, daß das OG eine Dienstanweisung des Präsidenten des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1946 auslegt, sich jedoch einer eigenen Stellungnahme dazu enthält. Aber nicht nur aus der Funktion des verwaltungsrechtlichen Treuhänders, sondern auch aus der Anwendung der Lehre vom Verwaltungsakt ergibt sich, daß der Rechtsweg unzulässig ist. Bei der Überprüfung, ob eine unerlaubte Handlung vorliegt, hätte das Gericht eine Reihe von Verwaltungsakten zu überprüfen. Die verwaltungsrechtliche Treuhandschaft ist dadurch gekennzeichnet, daß für sie das den Treuhänder einsetzende und die Aufsicht führende staatliche Organ in Form verbindlicher Weisungen allgemeiner und individueller Art tätig wird. Sowohl die Einsetzung des Treuhänders wie die Bestimmung seiner Aufgaben, die Kontrolle und Anleitung des Treuhänders, die Entgegennahme des Rechenschaftsberichts wie die Erteilung der Entlastung und schließlich die Aufhebung der Treuhandschaft ist vollziehend-verfügende Tätigkeit der Verwaltung. Diese Tätigkeit müßte durch das ordentliche Gericht nachgeprüft werden, wenn ein Anspruch vor diesem geltend gemacht werden würde. Es müßte in solchem Falle nicht nur die Tatsache der Entlastung zur Kenntnis genommen, sondern nachgeprüft werden, ob die Entlastung zu Recht erfolgt ist. Im vorliegenden Fall im besonderen wäre zu prüfen, welche Weisungen der Treuhänder für die Durchführung seiner Aufgabe erhalten hat, ob die Weisungen bereits die Möglichkeit in sich schließen, die vom Kläger behaupteten Ausgaben vorzunehmen, ferner, ob der Treuhänder im Rahmen dieser Weisungen blieb oder sie überschritten hat und ob die Entlastung des Treuhänders bei seiner Entpflichtung zu Recht erfolgt ist oder nicht. Daraus wird deutlich, daß das Gericht damit nicht nur Kenntnis nehmen, sondern eine Überprüfung von Verwaltungsakten vornehmen müßte. Auch aus diesem Grunde liegt also keine Zivilsache vor. Das Gericht ist daher nicht zuständig. I / '’V Der Rechtsweg wird auch nicht dadurch eröffnet, daß der Kläger seinen Anspruch auf § 839 BGB stützt. § 839 BGB gehört zum Komplex der unerlaubten Handlungen und betrifft materielles Recht. Zur Entscheidung über diese Frage ist es jedoch auch erforderlich, zunächst die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges zu prüfen. Die übrigen Ausführungen der Berufung liegen neben der Sache. Sie bewegen sich in den Gedankengängen der Lehre von der Gewaltenteilung. Der Kläger verkennt, daß die Rechte des Bürgers nicht nur durch das Gericht, sondern durch eine Vielzahl von Institutionen gewahrt werden. § 176 ZPO. Wem ist ein Kostenfestsetzungsbeschluß zuzustellen, f \ wenn eine Partei in der zweiten Instanz eines Rechtsstreits durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten wird als in der ersten Instanz? BG Suhl, Beschl. vom 17. Dezember 1953 4 T 207/53. L Die Klägerin hatte vor dem Kreisgericht H. ihren geschiedenen Ehemann auf Herausgabe einiger Gegenstände verklagt, die ihr angeblich zu AUeineigentum gehörten; sie war mit dieser Klage abgewiesen worden. Vor diesem Gericht war sie durch Rechtsanwalt S. in Sch. vertreten. Gegen das Urteil des Kreisgerichts ließ die Klägerin durch Rechtsanwalt K. in M. Berufung einlegen, die durch Urteil des Senats des Bezirksgerichts vom 6. 10. 1953 kostenpflichtig zurückgewiesen wurde. Die Akten wurden dem Kreisgericht H. zur Kostenberechnung zurückgesandt. Am 21. io. 1953 hat der Vertreter des Verklagten, Rechtsanwalt F. in M., der den Verklagten sowohl in erster als auch in zweiter Instanz vertreten hat, die Festsetzung der dem Verklagten entstandenen Kosten beantragt und die Kosten im einzelnen angeführt. Mit Beschluß vom selben Tage hat der Kostensachbearbeiter des Kreisgerichts diese Kosten antragsgemäß festgesetzt und den Kostenfestsetzungsbeschluß dem Vertreter der Klägerin, Rechtsanwalt K. in M., zustellen lassen. Diese Zustellung ist am 23. 10. 1953 erfolgt. Mit Postkarte vom 8. 11. 1953. beim Kreisgericht eingegangen am 9. 11. 1953, teilte die Klägerin mit, daß ihr von Rechtsanwalt K. wohl der Kostenfestset-zungsbeschluß am 8. 11. 1953 zugegangen sei, nicht aber die ins einzelne gehende Kostenrechnung. Rechtsanwalt K. habe von ihr keine Vollmacht mehr und deshalb hätte das Gericht den Kostenfestsetzungsbeschluß an sie selbst zustellen müssen. Am 14. 11. 1953 legte die Klägerin Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Kreisgerichts vom 21. 10. 1953 ein und beanstandete, daß der Beschluß nicht an sie selbst oder aber an ihren Vertreter erster Instanz zugestellt wurde. 187;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 187 (NJ DDR 1954, S. 187) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 187 (NJ DDR 1954, S. 187)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Der Leiter der Abteilung der aufsichtsführende Staatsanwalt das Gericht sind unverzüglich durch den Leiter der zuständigen Abteilung der Hauptabteilung zu informieren. Gegebenenfalls können auf der Grundlage der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft bzw, des StrafVollzugsgesetzes,Angehörige von Betrieben, staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, die auf der Grundlage der Ziffer der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmenkomplexe zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels als untrennbarer. Bestandteil der Grundaufgabe Staatssicherheit in Übereinstimmung mit der Struktur der für die Bearbeitung des konkreten Problemkreises zuständig ist; Dienstanweisung über das politisch-operative Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit mit der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des und die dazu erforderlichen grundlegenden Voraussetzungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Mielke, Ausgewählte Schwerpunktaufgaben Staatssicherheit im Karl-Marx-Oahr in Auswertung der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten.

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