Neue Justiz 1954, Seite 186

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 186 (NJ DDR 1954, S. 186); § 9 GVG. Für die Entscheidung von Streitigkeiten, die sich daraus ergeben, daß ein volkseigener Betrieb auf Anweisung des zuständigen Fachministeriums eine Klageforderung nicht bezahlt hat, ist der Rechtsweg zulässig. BG Erfurt, Urt. vom 8. Dezember 1953 O (V) S 71/53. Durch Urteil des früheren Landgerichts in E. vom 1. März 1951 war der Inhaber der Firma G. mit 5 Jahren Zuchthaus und Vermögenseinziehung bestraft worden. Das Urteil war im April 1951 rechtskräftig geworden. Schon vor Erlaß dieses Urteils war die Firma G. der treuhänderischen Verwaltung der WB B. unterstellt worden. Durch Rechtsträgernachweis vom 18. Dezember 1951 wurde sie mit Rückwirkung ab 1. April 1951 in die Rechtsträgerschaft der WB B. gegeben und führte seitdem die Firmenbezeichnung VEB F. Am 30. November 1951 hatte der Treuhandbetrieb der Verklagten für geliefertes Saatgut den ziffernmäßig unbestrittenen Betrag von 27 360 DM in Rechnung gestellt. Am 31. Dezember 1951 beglich die Verklagte diese Warenschuld durch Überweisung, jedoch unter Kürzung um den Betrag von 4245,85 DM, indem sie gleichzeitig in dieser Höhe mit einer Forderung aufrechnete, die ihr gegen die ehemalige Firma G. zustand. Mit der vorliegenden Klage hat der Kläger von der Verklagten die Zahlung des Kürzungsbetrages von 4245,85 DM nebst 0,05 Prozent täglicher Verzugszinsen ab 16. Dezember 1951 verlangt. Der Kläger verneint die Zulässigkeit der erklärten Aufrechnung mit dem Hinweis, daß das eingezogene Vermögen des Firmeninhabers bereits mit der Rechtskraft des Strafurteils im April 1951 Volkseigentum geworden sei und daß die Begleichung von Altverbindlichkeiten der ehemaligen Firma G. einer zukünftigen gesetzlichen Regelung Vorbehalten bleiben müsse. Auch das Amt zum Schutz des Volkseigentums habe die Aufrechnung für unzulässig erklärt. In gleichem Sinne habe sich der Rat des Bezirks E. mit seinem Schreiben vom 2. Juni 1953 an die Verklagte und vom 25. Juni 1953 an die übergeordnete Verwaltungsstelle der Verklagten geäußert. Die Verklagte hat im Laufe des Rechtsstreits die Hauptklageforderung bezahlt, die Zahlung der Verzugszinsen jedoch abgelehnt mit dem Anträge, die restliche Klageforderung abzuweisen. Vorweg hat die Verklagte die Einrede der sachlichen Unzuständigkeit des Gerichts erhoben. Sie macht folgendes geltend: 1. Sie habe ursprünglich im Hinblick auf die ungeklärte Rechtsnatur des klägerischen Betriebes von ihrer Vorgesetzten Dienststelle die verbindliche Direktive erhalten, die Klageforderung nicht zu bezahlen. Hierbei habe es sich um eine in vollziehend-verfügender Tätigkeit ergangene typische Verwaltungsmaßnahme gehandelt, die einer gerichtlichen Nachprüfung entzogen sei. Deshalb könne und dürfe die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits nicht im Prozeßwege durch das ordentliche Gericht, sondern nur im Verwaltungswege durch die zuständige Verwaltungsdienststelle erfolgen. 2. Erst nach Klärung der Rechtslage durch den Rat des Bezirks E. habe ihr vorgesetztes Fachministerium Anweisung gegeben, den bisher zurückgehaltenen streitigen Betrag zu zahlen. Der Anspruch auf Verzugszinsen sei aber nach wie vor unbegründet, weil die Entwicklung der Angelegenheit allein auf dem Verschulden des klägerischen Betriebes beruhe. Aus den Gründen: Mit ihrer Rüge der „sachlichen Unzuständigkeit“ des Gerichts wollte die Verklagte, wie sich aus ihrer Begründung ergibt, in Wirklichkeit die „Unzulässigkeit des Rechtsweges“ geltend machen. Diese hätte vom Gericht auch ohne Erhebung einer diesbezüglichen Einrede von Amts wegen geprüft werden müssen. Den Ausführungen der Verklagten kann aber insoweit nicht beigetreten werden, weil sie von irrigen Voraussetzungen ausgehen. Die von der Verklagten angeführten Entscheidungen des Obersten Gerichts besagen, daß ein Anspruch vor dem ordentlichen Gericht nicht verfolgt werden kann, der in offener oder getarnter Form darauf abzielt, die Rechtsfolgen einer in vollziehendverfügender staatlicher Funktion durchgeführten Verwaltungsmaßnahme wieder rückgängig zu machen. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend nicht. Die von der Vorgesetzten Dienststelle der Verklagten gegebene Anweisung, die Klageforderung nicht zu bezahlen, stellt keineswegs einen Verwaltungsakt der bezeichneten Art dar. Sie bedeutet nicht mehr und nicht weniger als einen Rat oder eine Empfehlung, wie sie etwa auch ein Prozeßvertreter seiner Partei erteilt, und die, je nach der ihr zugrunde liegenden Rechtsauffassung, richtig oder falsch sein konnte, für die aber letzterenfalls die Verklagte dem Kläger gegenüber die eigene Verantwortung übernahm. Wäre die Ansicht der Verklagten zutreffend, so könnte jedes Fachministerium die Verfolgung eines seiner Art nach bedenkenlos vor das Zivilgericht gehörenden Anspruchs dadurch illusorisch machen, daß es, von einer richtigen oder unrichtigen Rechtsauffassung ausgehend, die Befriedigung des gegnerischen Anspruchs untersagt. Zu Unrecht beruft sich die Verklagte darauf, daß sie berechtigt gewesen sei, auf ihrer bestrittenen Aufrechnung so lange zu beharren, bis sie über die Rechtsnatur des klägerischen Betriebes hinreichend aufgeklärt worden sei. ' Zunächst ist dem entgegenzuhalten, daß im Zeitpunkt der Aufrechnung der Rechtsträgernachweis vom 18. Dezember 1951 bereits vorlag, auf Grund dessen zweifelsfrei nicht nur die Überführung in Volkseigentum, sondern auch der Rechtsträger als solcher feststand. Durch eine einzige Rückfrage beim Ministerium des Innern, Hauptabteilung Staatliches Eigentum, hätte diese Tatsache jederzeit authentisch bestätigt werden können. Abgesehen hiervon aber lagen die angeblichen Zweifel über die Rechtsnatur des klägerischen Betriebes, wie sich schon aus ihrer Bezeichnung ergibt, nicht auf tatsächlichem, sondern auf rechtlichem Gebiet, und die Verklagte muß sich insoweit den Grundsatz entgegenhalten lassen, daß Uhkenntnis rechtlicher Gegebenheiten keinen entschuldbaren Irrtum darstellt. Im übrigen war. sie bereits lange Zeit vor der Klageerhebung ausreichend unterrichtet worden. Mit Schreiben vom 2. Juni 1953 belehrte der Rat des Bezirks die Verklagte und mit Schreiben vom 25. Juni 1953 deren Vorgesetzte Dienststelle eingehend über die Rechtslage, nachdem die Verklagte gegenüber dem Schreiben vom 2. Juni 1953 an ihrer entgegenstehenden Rechtsansicht festgehalten hatte. Es trifft nicht zu, wenn das Fachministerium behauptet, es habe unmittelbar nach Klärung der Angelegenheit die Verklagte angewiesen, den aufgerechneten Forderungsbetrag zu zahlen, denn ausweislich der Verfügungsabschrift erteilte es trotz „völliger Klärung der Rechtslage“ der Verklagten die Empfehlung, zunächst die in Aussicht gestellte gesetzliche Regelung bezüglich der Übernahme alter Verbindlichkeiten abzuwarten und bis dahin von der Rückzahlung des aufgerechneten Betrages Abstand zu nehmen. Auch dieser Rat war nach Lage der Sache fehl am Platze, denn wenn die Aufrechnung als solche als unzulässig zu erachten und darüber hinaus die Frage, ob die Altforderung gegenüber dem Kläger Geltung habe, erst einer zukünftigen Regelung Vorbehalten war, so konnte eben die Verklagte nicht das Recht einer einseitigen Zurückhaltung des streitigen Betrages für sich in Anspruch nehmen; zumindest gab sie, wenn sie es dennoch tat, Veranlassung zu der etwa drei Monate später erfolgten Klageerhebung und befand sie sich zu diesem Zeitpunkt in schuldhaftem Verzüge. Weder befand sie sich zu dieser Zeit in einem Irtum über die Rechtslage, noch wäre ein solcher Irrtum vorliegendenfalls entschuldbar gewesen. Deshalb muß die Verklagte, nachdem sich der Rechtsstreit hinsichtlich der Hauptforderung durch Zahlung erledigt hat, auch für die begehrten Verzugszinsen aufkommen, wobei noch zu berücksichtigen ist, daß diese Zinshaftung ein Verschulden nicht voraussetzt § 9 GVVO (Berlin) = § 9 GVG. Für eine Klage gegen den verwaltungsrechtlichen Treuhänder auf Leistung von Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung ist der Rechtsweg nicht zulässig. / KG, Urt. vom 21. Januar 1954 Uz 24/53. Der Kläger hat bis September 1948, dem Zeitpunkt seiner Verhaftung, die ihm gehörige Brotfabrik betrieben. Durch den Magistrat von Groß-Berlin ist dann die Treuhandschaft angeordnet worden. Treuhänder wurde der jetzige Beklagte, der seinen Angestellten K. mit der Durchführung der Verwaltung beauftragte. Die Treuhandschaft ist Ende August 1949 aufgehoben worden. Der Kläger hat behauptet, der Beklagte habe den Betrieb während seiner Treuhandschaft schlecht verwaltet. Am Ende der Treuhandschaft sei kein Geld vorhanden gewesen, um die Rechnungen des Magistrats von Groß-Berlin in Höhe von 10 110,77 DM zu bezahlen, die aus Mehllieferungen herrühren, die der Magistrat in seiner Eigenschaft als Mehllieferant durchgeführt hat. Die schlechte Wirtschaftsführung des Beklagten bestehe darin, daß er vorsätzlich eine starke Illiquidität dadurch hervorgerufen habe, daß er den Betrieb für die Zwecke der Konsumgenossenschaft umgebaut habe. Diese Aufwendungen seien nicht notwendig gewesen. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, den Kläger von der Verpflichtung, an den Magistrat von Groß-Berlin laut Urteil 5.0.161/51 10 110,77 DM nebst 4% Zinsen seit dem 1. 4. 1950 zu zahlen, sowie von seiner Verpflichtung zur Zahlung der festgesetzten Kosten im vorgenannten Rechtsstreit dem Magistrat gegenüber zu entbinden. 186;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände der konkreten Eeindhandlungen und anderer politischoperativ relevanter Handlungen, Vorkommnisse und Erscheinungen, Staatsfeindliche Hetze, staatsfeindliche Gruppenbildung und andere negative Gruppierungen und Konzentrationen sowie weitere bei der Bekämpfung von Untergrundtätigkeit zu beachtende Straftaten Terrorhandlungen Rowdytum und andere Straftaten gegen die staatliche und öffentliche Ordnung Landesverrat Ökonomische Störtätigkeit und andere Angriffe gegen die Volkswirtschaft der und anderer sozialistischer Staaten begangen werden. Die greift die politischen und ökonomischen Grundlagen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung sowie deren Landesverteidigung Gegenstand der Diversionsverbrechen sind für die Entwicklung der Volkswirtschaft der in den Jahren bis Dietz Verlag Berlin Auflage Entschließung des Parteitages der Partei zum Bericht des Zentralkomitee Dokumente des Parteitages der Partei zum. Fünfjahrplan für die Entwicklung der Volkswirtschaft der Dokumente des Parteitages der Partei , Seite Dietz Verlag Berlin Auflage Stoph, Bericht zur Direktive des Parteitages der Partei , Manuskript Mielke Sozialismus und Frieden - Sinn unseres Kampfes Ausgewählte Reden und Aufsätze Dietz Verlag Berlin Richtlinien, Dienstanweisungen, Befehle und andere Dokumente Staatssicherheit Richtlinie zur Entwicklung und Bearbeitung der Vorläufe und zur Werbung in hoher Qualität sowie bei strikter Durchsetzung der Erfordernisse der Wachsamkeit, Geheimhaltung und Konspiration gelöst werden. Sie haben zu sichern, daß die Berichte rationell und zweckmäßig dokumentiert, ihre Informationen wiedergegeben, rechtzeitig unter Gewährleistung des Queljzes weitergeleitel werden und daß kein operativ bedeutsamer Hinvcel siwenbren-, mmmv geht.

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