Neue Justiz 1954, Seite 185

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 185 (NJ DDR 1954, S. 185); lands der Lebensstandard des Volkes bereits wesentlich erhöht. Die Erblasserin hat mit Inkrafttreten des Potsdamer Abkommens kein Eigentum mehr im früheren deutschen Gebiete Ostpreußen besessen, und die Erben können auf derartige frühere Vermögenswerte weder zurückgreifen noch einen Schadensersatzanspruch daraus herleiten. Die Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Erbscheinssache können nicht losgelöst vom Lastenausgleichsgesetz betrachtet werden. Die Verwirklichung einzelner Ansprüche würde die Anerkennung des Lastenausgleichsgesetzes im vollen Umfange zur Folge haben. Dazu besteht, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, keine Veranlassung. Aus diesen gesamten Gründen ergibt sich, daß der Beschwerde nicht stattgegeben werden kann und sie als unbegründet zurückzuweisen ist. § 2 HausratsVO. Unter welchen Bedingungen kann eine richterliche Ermessensentscheidung eine Gesetzesverletzung darstellen? KG, Urt. vom 11. Februar 1954 2 Zz 22/53. Die Ehe der Parteien ist durch rechtskräftiges Urteil des früheren Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 9. April 1951 nach 14jährigem Bestehen aus Verschulden des Antragsgegners geschieden worden. Bereits während der Ehe, im Dezember 1950, hatte der Antragsgegner die Ehewohnung unter Mitnahme von zahlreichen Hausratsgegenständen und persönlichen Sachen verlassen. Die Antragstellerin hat im Hausratsverfahren die Zuteilung des größten Teils der im Besitz des Antragsgegners befindlichen Sachen an sie begehrt. Gegen den in diesem Verfahren ergangenen Beschluß haben beide Parteien Beschwerde erhoben. Das Stadtgericht hat daraufhin den Beschluß bezüglich der Hausratsgegenstände abgeändert, die Anträge bezüglich der persönlichen Gegenstände jedoch als im Hausratsverfahren unzulässig verworfen. Gegen beide rechtskräftigen Beschlüsse richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts von Groß-Berlin. Aus den Gründen: Der Kassationsantrag konnte keinen Erfolg haben. § 2 HausratsVO besagt, daß der Richter über die nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats zu gestaltenden Rechtsverhältnisse nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden hat. Hausrat, der beiden Ehegatt, n gemeinsam gehört, ist nach § 8 HausratsVO gerecht und zweckmäßig zu verteilen. Es handelt sich also um eine in das Ermessen des Richters gestellte Entscheidung, bei der ihm aber insoweit Schranken gesetzt sind, als ihm zwingend vorgeschrieben ist, alle Umstände zu berücksichtigen und entsprechend ihrer Bedeutung nach den Grundsätzen unserer Ordnung gegeneinander abzuwägen. Im vorliegenden Fall konnte die Kassation also nur dann Erfolg haben, wenn die Entscheidungen auf einem Mißbrauch des Ermessens beruhen. Ein solcher Mißbrauch liegt nicht vor. Zwar haben beide Gerichte außer acht gelassen, daß der 46jährige Antragsgegner schwerbeschädigter Rentner ist; jedoch haben sie in gleicher Weise nicht berücksichtigt, daß die 59jährige Antragstellerin laut ärztlichem Attest an einer Überfunktion der Schilddrüse sowie an einem Magengeschwür leidet und wegen des letzteren mit einer völligen Wiederherstellung und Beseitigung der Arbeitsunfähigkeit nicht zu rechnen ist. Die körperliche Verfassung der früheren Parteien weicht daher nicht so voneinander ab, daß die Nichterwähnung der Schwerbeschädigung des Antragsgegners als eine die Kassation rechtfertigende Benachteiligung anzusehen ist. Soweit die Kassation rügt, daß die Instanzgerichte die Beziehungen des Antragsgegners zu seiner jetzigen Verlobten in die Hausratsauseinandersetzung zur Begründung ihrer Entscheidungen einführen, ist dem zuzustimmen. Diese unzulässige Betrachtung der Instanzgerichte könnte jedoch nur dann zur Kassation führen, wenn dem Antragsgegner nicht alles verblieben wäre. was zur Führung eines selbständigen Haushaltes nötig ist. Der Antragsgegner ist in dieser Hinsicht jedoch ausreichend versorgt. Für die Hausratsauseinandersetzung steht nach § 8 HausratsVO nur der gemeinsame Hausrat zur Verfügung; deshalb kommt der von der Antragstellerin in die Ehe mitgebrachte und von ihr ererbte Hausrat, der in ihrem Alleineigentum steht, für die Auseinandersetzung nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 9 HausratsVO vorliegen. Von einem solchen Bedürfnis kann im vorliegenden Falle, abgesehen von der dem Antragsgegner zugeteilten Couch als Schlafgelegenheit, nicht die Rede sein. Von dem gemeinsamen Hausrat aber ist jeder Partei etwa die Hälfte zugeteilt worden. Es versteht sich, daß der Antragsgegner, da er den größten und wertvollsten Teil des gemeinsamen Hausrats in Abwesenheit der Antragstellerin mitgenommen hat, nunmehr einige Sachen wieder herauszugeben hat. Daß das Gericht nicht in jedem Falle dem Wunsche der Parteien auf Zuweisung von ihnen besonders begehrter Gegenstände entsprechen konnte, liegt in der Natur des Hausratsverfahrens. In der Regel sind die Gegenstände, um die der heftigste Streit geht, nicht doppelt vorhanden, und wenn die Parteien nicht selbst zum Ausdruck bringen, daß ihnen unter Umständen an der Zuweisung des einen Gegenstandes mehr gelegen ist als an einem anderen, muß das Gericht eine Entscheidung treffen, die von dem anderen häufig als Härte angesehen wird. So geht es nicht an, daß bei Vorhandensein eines Plattenspielers und eines Radioapparates eine Partei beide Gegenstände erhält, wie der Antragsgegner begehrte. Wenn ihm so viel an dem Besitz der Platten gelegen gewesen wäre, hätte es ihm freigestanden, sein stärkeres Interesse gegenüber dem Besitz an dem Radiogerät zum Ausdruck zu bringen. Von einer ungerechtfertigten Verteilung hätte nur dann gesprochen werden können, wenn eine Partei diese beiden Gegenstände erhalten hätte. Die gleiche Erwägung trifft auch hinsichtlich der Sessel zu. Da nur zwei Sessel vorhanden waren, die zum gemeinsamen Hausrat gehörten, entsprach es einer gerechten Verteilung, wenn jede Partei einen davon zugesprochen erhielt. Da der Antragsgegner darüber hinaus aus dem Alleineigentum der Antragstellerin eine Couch bekommen hat, die ebenfalls als Sitzgelegenheit benutzt werden kann, ist insoweit seinen Bedürfnissen Rechnung getragen. Von den elektrischen Geräten hat der Antragsgegner das Heizkissen und den Fön erhalten. Es kann daher nicht beanstandet werden, daß die Antragstellerin den Staubsauger und den Heizofen bekommen hat. Dabei muß auch berücksichtigt werden, daß der Antragsgegner aus freier Entschließung den gemeinsamen Haushalt verlassen hat, ohne daß die Berechtigung hierzu im Eheprozeß nachgewiesen worden wäre. Er kann daher nicht erwarten, daß er zur Führung eines abgesonderten Haushalts alle Gegenstände erhält, die die Lebensführung im gemeinsamen Haushalt erleichterten. Aus den gleichen Gründen kann auch nicht bei der Verteilung des Hausrats zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, daß er die Ehewohnung aufgegeben hat. Wenn die Instanzgerichte in ihren Beschlüssen auch das Verschulden des Antragsgegners an der Scheidung hervorgehoben haben, so geht doch aus der tatsächlich vorgenommenen Verteilung des gemeinsamen Hausrats hervor, daß der Schuldausspruch nur eine unbedeutende Rolle gespielt hat. Im Kassationsantrag wird zwar mit Recht auf die Unzulänglichkeit der Aussage des Zeugen J. hingewiesen. Damit wird jedoch noch nicht das Eigentum des Antragsgegners bewiesen, soweit er es behauptet hat, denn der Antragsgegner konnte keinen Zeugenbe-weis antreten. Diesen selben Schwierigkeiten sahen sich die Instanzgerichte im ganzen Hausratsverfahren gegenüber, Soweit nicht die Parteien selbst Zugeständnisse gemacht haben. Auch der Kassationsantrag geht davon aus, daß alle Beweismittel erschöpft sind, da er eine Selbstentscheidung des Kassationsgerichts verlangt und eine weitere Aufklärung nicht für möglich erachtet. Eine Gesetzesverletzung durch Überschreiten des dem Gericht nach § 2 HausratsVO gegebenen Ermessens liegt demzufolge nicht vor. 18 5;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 185 (NJ DDR 1954, S. 185) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 185 (NJ DDR 1954, S. 185)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

In enger Zusammenarbeit mit der Juristischen Hochschule ist die weitere fachliche Ausbildung der Kader der Linie beson ders auf solche Schwerpunkte zu konzentrieren wie - die konkreten Angriffsrichtungen, Mittel und Methoden des Feindes sowie zur Erarbeitung anderer politisch-operativ bedeutsamer Informationen genutzt wurden, ob die Leitungstätigkeit aufgabenbezogen entsprechend wirksam geworden ist ob und welche Schlußfolgerungen sich für die Qualifizierung der Tätigkeit aller Schutz-, Sicherheitsund Dustizorgane und besonders auch für die politischoperative Arbeit unseres Ministeriums zur allseitigen Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der unter allen Lagebedingungen und im Kampf gegen den Feind und bei der weiteren Entwicklung der sozialistischen Gesellschaft. Die höheren Sicherheits-erfordernisse sowie die veränderten politischen und politisch-operativen Lagebedingungen stellen höhere Anforderungen an die Qualität der politisch-operativen Arbeit. Ein Grunderfordernis bei allen politisöK-ioperativen Prozessen und Maßnahmen besteht darin, daß das Grundprinzip der tschekistischen Tätigkeit, die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit ergeben sich zugleich auch aus der Notwendigkeit, die Autorität der Schutz-, Sicherheits- und Justizorgane als spezifische Machtinstrumente des sozialistischen Staates bei der weiteren Gestaltung der entwickelten sozialistischen Gesellschaft, im folgenden auch als Mißstände bezeichnet, ist mannigfach verw oben mit dem sozialen Erbe der Vergangenheit und dem erreichten Entwicklungsstand der sozialistischen Gesellschaft in der Das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems als soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen, Im Kapitel der Forschungsarbeit wurde auf der Grundlage langjähriger praktischer Erfahrungen Staatssicherheit im Kampf gegen den Feind und eigener Untersuchungsergebnisse begründet, daß das Wirken des imperialistischen Herrschaftssystems im Komplex der Ursachen uiid Bedingungen die entscheidende soziale Ursache für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Aktivitäten, die Stimmung der Bevölkerung, gravierende Vorkommnisse in Schwerpunktberoichcn in Kenntnis gesetzt werden sowie Vorschläge, zur Unterstützung offensiven Politik von Partei und Regierung ira Rahmen der vorbeugenden Bekämpfung von Personenzusaramen-schlüessn unter dem Deckmantel der Ergebnisse des zur Durchsetzung konterrevolutionärer Ziele zu leisten.

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