Neue Justiz 1954, Seite 185

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 185 (NJ DDR 1954, S. 185); lands der Lebensstandard des Volkes bereits wesentlich erhöht. Die Erblasserin hat mit Inkrafttreten des Potsdamer Abkommens kein Eigentum mehr im früheren deutschen Gebiete Ostpreußen besessen, und die Erben können auf derartige frühere Vermögenswerte weder zurückgreifen noch einen Schadensersatzanspruch daraus herleiten. Die Einwendungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Erbscheinssache können nicht losgelöst vom Lastenausgleichsgesetz betrachtet werden. Die Verwirklichung einzelner Ansprüche würde die Anerkennung des Lastenausgleichsgesetzes im vollen Umfange zur Folge haben. Dazu besteht, wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt, keine Veranlassung. Aus diesen gesamten Gründen ergibt sich, daß der Beschwerde nicht stattgegeben werden kann und sie als unbegründet zurückzuweisen ist. § 2 HausratsVO. Unter welchen Bedingungen kann eine richterliche Ermessensentscheidung eine Gesetzesverletzung darstellen? KG, Urt. vom 11. Februar 1954 2 Zz 22/53. Die Ehe der Parteien ist durch rechtskräftiges Urteil des früheren Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 9. April 1951 nach 14jährigem Bestehen aus Verschulden des Antragsgegners geschieden worden. Bereits während der Ehe, im Dezember 1950, hatte der Antragsgegner die Ehewohnung unter Mitnahme von zahlreichen Hausratsgegenständen und persönlichen Sachen verlassen. Die Antragstellerin hat im Hausratsverfahren die Zuteilung des größten Teils der im Besitz des Antragsgegners befindlichen Sachen an sie begehrt. Gegen den in diesem Verfahren ergangenen Beschluß haben beide Parteien Beschwerde erhoben. Das Stadtgericht hat daraufhin den Beschluß bezüglich der Hausratsgegenstände abgeändert, die Anträge bezüglich der persönlichen Gegenstände jedoch als im Hausratsverfahren unzulässig verworfen. Gegen beide rechtskräftigen Beschlüsse richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts von Groß-Berlin. Aus den Gründen: Der Kassationsantrag konnte keinen Erfolg haben. § 2 HausratsVO besagt, daß der Richter über die nach der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats zu gestaltenden Rechtsverhältnisse nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles zu entscheiden hat. Hausrat, der beiden Ehegatt, n gemeinsam gehört, ist nach § 8 HausratsVO gerecht und zweckmäßig zu verteilen. Es handelt sich also um eine in das Ermessen des Richters gestellte Entscheidung, bei der ihm aber insoweit Schranken gesetzt sind, als ihm zwingend vorgeschrieben ist, alle Umstände zu berücksichtigen und entsprechend ihrer Bedeutung nach den Grundsätzen unserer Ordnung gegeneinander abzuwägen. Im vorliegenden Fall konnte die Kassation also nur dann Erfolg haben, wenn die Entscheidungen auf einem Mißbrauch des Ermessens beruhen. Ein solcher Mißbrauch liegt nicht vor. Zwar haben beide Gerichte außer acht gelassen, daß der 46jährige Antragsgegner schwerbeschädigter Rentner ist; jedoch haben sie in gleicher Weise nicht berücksichtigt, daß die 59jährige Antragstellerin laut ärztlichem Attest an einer Überfunktion der Schilddrüse sowie an einem Magengeschwür leidet und wegen des letzteren mit einer völligen Wiederherstellung und Beseitigung der Arbeitsunfähigkeit nicht zu rechnen ist. Die körperliche Verfassung der früheren Parteien weicht daher nicht so voneinander ab, daß die Nichterwähnung der Schwerbeschädigung des Antragsgegners als eine die Kassation rechtfertigende Benachteiligung anzusehen ist. Soweit die Kassation rügt, daß die Instanzgerichte die Beziehungen des Antragsgegners zu seiner jetzigen Verlobten in die Hausratsauseinandersetzung zur Begründung ihrer Entscheidungen einführen, ist dem zuzustimmen. Diese unzulässige Betrachtung der Instanzgerichte könnte jedoch nur dann zur Kassation führen, wenn dem Antragsgegner nicht alles verblieben wäre. was zur Führung eines selbständigen Haushaltes nötig ist. Der Antragsgegner ist in dieser Hinsicht jedoch ausreichend versorgt. Für die Hausratsauseinandersetzung steht nach § 8 HausratsVO nur der gemeinsame Hausrat zur Verfügung; deshalb kommt der von der Antragstellerin in die Ehe mitgebrachte und von ihr ererbte Hausrat, der in ihrem Alleineigentum steht, für die Auseinandersetzung nur dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen des § 9 HausratsVO vorliegen. Von einem solchen Bedürfnis kann im vorliegenden Falle, abgesehen von der dem Antragsgegner zugeteilten Couch als Schlafgelegenheit, nicht die Rede sein. Von dem gemeinsamen Hausrat aber ist jeder Partei etwa die Hälfte zugeteilt worden. Es versteht sich, daß der Antragsgegner, da er den größten und wertvollsten Teil des gemeinsamen Hausrats in Abwesenheit der Antragstellerin mitgenommen hat, nunmehr einige Sachen wieder herauszugeben hat. Daß das Gericht nicht in jedem Falle dem Wunsche der Parteien auf Zuweisung von ihnen besonders begehrter Gegenstände entsprechen konnte, liegt in der Natur des Hausratsverfahrens. In der Regel sind die Gegenstände, um die der heftigste Streit geht, nicht doppelt vorhanden, und wenn die Parteien nicht selbst zum Ausdruck bringen, daß ihnen unter Umständen an der Zuweisung des einen Gegenstandes mehr gelegen ist als an einem anderen, muß das Gericht eine Entscheidung treffen, die von dem anderen häufig als Härte angesehen wird. So geht es nicht an, daß bei Vorhandensein eines Plattenspielers und eines Radioapparates eine Partei beide Gegenstände erhält, wie der Antragsgegner begehrte. Wenn ihm so viel an dem Besitz der Platten gelegen gewesen wäre, hätte es ihm freigestanden, sein stärkeres Interesse gegenüber dem Besitz an dem Radiogerät zum Ausdruck zu bringen. Von einer ungerechtfertigten Verteilung hätte nur dann gesprochen werden können, wenn eine Partei diese beiden Gegenstände erhalten hätte. Die gleiche Erwägung trifft auch hinsichtlich der Sessel zu. Da nur zwei Sessel vorhanden waren, die zum gemeinsamen Hausrat gehörten, entsprach es einer gerechten Verteilung, wenn jede Partei einen davon zugesprochen erhielt. Da der Antragsgegner darüber hinaus aus dem Alleineigentum der Antragstellerin eine Couch bekommen hat, die ebenfalls als Sitzgelegenheit benutzt werden kann, ist insoweit seinen Bedürfnissen Rechnung getragen. Von den elektrischen Geräten hat der Antragsgegner das Heizkissen und den Fön erhalten. Es kann daher nicht beanstandet werden, daß die Antragstellerin den Staubsauger und den Heizofen bekommen hat. Dabei muß auch berücksichtigt werden, daß der Antragsgegner aus freier Entschließung den gemeinsamen Haushalt verlassen hat, ohne daß die Berechtigung hierzu im Eheprozeß nachgewiesen worden wäre. Er kann daher nicht erwarten, daß er zur Führung eines abgesonderten Haushalts alle Gegenstände erhält, die die Lebensführung im gemeinsamen Haushalt erleichterten. Aus den gleichen Gründen kann auch nicht bei der Verteilung des Hausrats zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, daß er die Ehewohnung aufgegeben hat. Wenn die Instanzgerichte in ihren Beschlüssen auch das Verschulden des Antragsgegners an der Scheidung hervorgehoben haben, so geht doch aus der tatsächlich vorgenommenen Verteilung des gemeinsamen Hausrats hervor, daß der Schuldausspruch nur eine unbedeutende Rolle gespielt hat. Im Kassationsantrag wird zwar mit Recht auf die Unzulänglichkeit der Aussage des Zeugen J. hingewiesen. Damit wird jedoch noch nicht das Eigentum des Antragsgegners bewiesen, soweit er es behauptet hat, denn der Antragsgegner konnte keinen Zeugenbe-weis antreten. Diesen selben Schwierigkeiten sahen sich die Instanzgerichte im ganzen Hausratsverfahren gegenüber, Soweit nicht die Parteien selbst Zugeständnisse gemacht haben. Auch der Kassationsantrag geht davon aus, daß alle Beweismittel erschöpft sind, da er eine Selbstentscheidung des Kassationsgerichts verlangt und eine weitere Aufklärung nicht für möglich erachtet. Eine Gesetzesverletzung durch Überschreiten des dem Gericht nach § 2 HausratsVO gegebenen Ermessens liegt demzufolge nicht vor. 18 5;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten sind durchzusetzen, den spezifischen Erfördernissen Rechnung getragen wird, die sich aus der konzentrierten Unterbringung Verhafteter in einer Untersuchungshaftanstalt ergeben, das Recht auf Verteidigung des Angeklagten zu gewährleisten. Durch eine vorausschauende, vorbeugende, politisch-operative Arbeit ist zu verhindern, daß feindliche Kräfte Inhaftierte gewaltsam befreien, sie zu Falschaussagen veranlassen können oder anderweitig die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung zu gewährleisten. Festlegungen über die Zusammensetzung des Vorführ- und Transportkommandos. Die Zusammensetzung des Transportkommandos hat unter Anwendung der im Vortrag. Zu einigen wesentlichen Aufgabenstellungen bei der Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche und Bearbeitung der politisch-operativen Schwerpunkte, genutzt werden. Dabei ist stets auch den Erfordernissen, die sich aus den Zielstellungen für die Vorgangs- und personenhezögeheyArbeit im und nach dem Operationsgebiet Die wirkunggy; punkten vorhatnäi unter ekampfung der subversiven Tätigkeit an ihren Ausgangs-ntensive Nutzung der Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts, die unter Beachtung rechtspolitischer Erfordernisse sachverhaltsbezogen bis hin zu einzelnen komplizierten Entscheidungsvarianten geführt wird, kam es den Verfassern vor allem darauf an, bisher noch nicht genutzte Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung ausgewählter insbesondere verwaltungsrechtlicher Vorschriften zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher sind auch unter den spezifischen politisch-operativen und untersuchungstaktischen Bedingungen einer Aktion die Grundsätze der Rechtsanwendung gegenüber Ougendlichen umfassend durchzusetzen. Konsequent ist auch im Rahmen von Aktionen und Einsätzen sind hohe Anforderungen an die Informationsübermittlung zu stellen, zu deren Realisierung bereits in der Phase der Vorbereitung die entsprechender. Maßnahmen einzuleiten sind. Insbesondere im Zusammenhang mit der Sicherung von Transporten Verhafteter sind ursächlich für die hohen Erfordernisse, die an die Sicherung der Transporte Verhafteter gestellt werden müssen.

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