Neue Justiz 1954, Seite 183

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 183 (NJ DDR 1954, S. 183); Grund des festgestellten Untersuchungsergebnisses richtig und überzeugend sind. Der Senat hält die Voraussetzungen einer Entmündigung wegen Geistesschwäche bei der Klägerin im Gegensatz zum Kreisgericht nicht für gegeben Es ist nicht erwiesen, daß die Klägerin ihre eigenen Angelegenheiten nicht zu besorgen vermag. Sie ist trotz ihres hohen Alters von 82 Jahren noch körperlich und geistig ziemlich rüstig, wie der Gutachter festgestellt hat. Die Beantwortung der in der Vernehmung an sie gerichteten Fragen läßt ebenfalls nicht erkennen, daß die Klägerin an geistigen Störungen leidet, die über die bei einem 82jährigen Menschen normalerweise vorhandenen Alterserscheinungen hinausgehen. Dabei ist noch zu berücksichtigen, daß eine Vernehmung naturgemäß eine gewisse Anstrengung und Aufregung mit sich bringt, so daß kleine Abschweifungen vom Thema und Verwirrungen allein noch kein Indiz für das Vorliegen einer geistigen Störung darstellen. In Übereinstimmung mit dieser Feststellung steht die Angabe des Dr. Gr., die Klägerin sei orientiert, kontaktfähig und weise eine leidliche formale Intelligenz auf. Ihr Denken sei geordnet. Im Einklang damit steht die Aussage des Zeugen Sch. Dieser hat glaubhaft ausgesagt, daß die Klägerin sogar ihre vermögensrechtlichen, verhältnismäßig schwierigen Angelegenheiten hinsichtlich ihres Grundstücks selbst ordnungsgemäß besorgt. Sie bezahlt ihre Grundsteuer selbst,, verwaltet ihr Geld selbst und kauft allein ein, ohne daß festgestellt werden konnte, daß sie etwa Schulden gemacht hat bzw. nachteilige Rechtsgeschäfte abschloß. Die normalen Alterserscheinungen, wie herabgesetzte Merkfähigkeit, geringere Gedächtnisfähigkeit oder mangelnde Kritikfähigkeit, genügen allein nicht, um eine Entmündigung zu rechtfertigen. § 6 Abs. 1 Ziff. 1 BGB setzt bei einer Entmündigung wegen Geistesschwäche ausdrücklich voraus, daß der Betroffene seine Angelegenheiten infolge geistiger Störung nicht mehr zu besorgen vermag. Auch die im Antrag vom Staatsanwalt des Kreises vorgebrachte, vom Gutachter bestätigte Behauptung, daß die Klägerin zur Verwahrlosung neige und daß sie wie auch der Zeuge Sch. bestätigt hat in ihrer, häuslichen Wirtschaft unsauber sei, kann die Entmündigung nicht begründen. Zur Beseitigung der infolge Unsauberkeit für die Allgemeinheit bestehenden gesundheitlichen Gefahr gibt es geeignetere Mittel als die Entmündigung. Der Antrag des Kreisstaatsanwaltes läßt nicht erkennen, wie durch die Entmündigung die sich aus der Unsauberkeit der Klägerin ergebende Gefahr beseitigt werden soll. Die Entmündigung berührt doch nur die rechtliche Stellung, nicht aber unmittelbar die persönliche Lebensführung des Entmündigten Es wäre im vorliegenden Falle zu erwägen, ob dem Vorschläge des Gutachters entsprechend nicht eine laufende soziale Betreuung der betagten Klägerin durch die zuständige Verwaltungsbehörde in die Wege geleitet werden könnte. Es besteht auch die Möglichkeit die Klägerin hat hierzu bereits ihre Zustimmung gegeben , einen Pfleger für einzelne persönliche Angelegenheiten für sie zu bestellen. Auf diesen Weg hat bereits der Sachverständige und auch der Staatsanwalt des Bezirkes in seiner Klageerwiderung ausdrücklich hingewiesen. Der entsprechende Antrag wäre beim zuständigen Staatlichen Notariat zu stellen. Jedenfalls ist eine Entmündigung, die den schärfsten Eingriff in die zivilen Rechte des Staatsbürgers darstellt, im vorliegenden Falle nicht unbedingt geboten. § 903 BGB; Art. 22, 24 der Verfassung. Die Einzäunung eines Grundstücks in der Feldflur ist so vorzunehmen, daß der Nachbar nicht gehindert wird, sein Grundstück, auch unter Anwendung von Maschinen, zu bearbeiten. AG Nordhausen, Urt. vom 11. August 1952 2 C 763/51. Von zwei Grundstücken in der Feldflur von S., die aneinander grenzen, gehört eines dem Kläger, das andere dem Verklagten. Der Kläger hat auf einem Teil seines Grundstücks, etwa 25 cm von der Grenze, parallel zum Grundstück des Verklagten einen Zaun errichtet. Der Kläger behauptet, der Verklagte mache unter Berufung auf Bestehen eines Schwengelrechtes geltend, der Zaun müsse einen Abstand von mindestens 50 cm von der Grenze haben. Dieses Verlangen sei aber unberechtigt, da es für S. kein Schwengelrecht gebe. Das Verlangen sei auch unbihlg, Dem Kläger stände vielmehr ein Recht zu, die Einzäunung seines Grundstücks unmittelbar an der Grenze vorzunehmen. Er habe an einer alsbaldigen Feststellung seiner Berechtigung ein rechtliches Interesse und hat mit der Klage beantragt festzustellen, daß er berechtigt ist, die Einzäunung seines Grundstücks so vorzunehmen, daß der Zaun unmittelbar an der Nachbargrenze errichtet werden kann. Der Verklagte stellte dagegen den Antrag auf Klageabweisung. Der Klage fehle das Rechtsschutzbedürfnis, da der Verklagte nie die Errichtung des Zaunes untersagt habe. Er habe allerdings auf das Bestehen des Schwengelrechts hingewiesen, als bei der Errichtung des Zaunes von den Arbeitern sein auf dem Felde stehender Roggen zertrampelt wurde und als später der Zaun sich zur Seite des Grundstücks des Verklagten neigte, weil er nicht genügend befestigt war. Das Schwengel-recht bestehe auch heute noch und sei in den landesrechtlichen Bestimmungen verankert; auch sei seine Anwendung Gewohnheitsrecht. Es sei in S. immer beachtet worden. Aus den Gründen; Die Parteien sind sich nicht einig darüber, ob im Bereich der Gemeinde S. das Schwengelrecht besteht oder nicht, das heißt, ob der Kläger einen Zaun auf der Grenze seines Grundstücks in der Feldflur errichten darf oder nicht. Das ausdrückliche Bestreiten eines solchen Rechts durch den Verklagten in diesem Prozeß wie auch außerhalb, z. B. bei Gesprächen mit dem Kläger, zeigt das Interesse des Klägers an alsbaldiger gerichtlicher Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens. Die Feststellungsklage nach § 256 ZPO ist daher zulässig. Das Schwengelrecht, wie es hier genannt wird, gehört zu den Nachbarrechten. Diese umfassen die aus den nachbarlichen Verhältnissen fließenden Rechtsfolgen, namentlich die unentbehrlichen Selbstbeschränkungen, die jeder Eigentümer mit Rücksicht auf den Nachbarn auf sich nehmen muß. wenn ein friedliches Zusammenleben überhaupt möglich werden soll. Schon das von individualistischem Geiste getragene Bürgerliche Gesetzbuch schränkte die Rechte des einzelnen, mit der ihm gehörenden Sache nach seinem Belieben zu verfahren, ein und sagte im § 903 BGB: „soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen“. Von einer vollständigen Aufzählung solcher Gesetze und Rechte ist im BGB Abstand genommen worden. Das Preußische Ausführungsgesetz läßt vielmehr weitgehend die Landesgesetze unberührt. Dies ist ein Zeichen der konservativen Einstellung des damaligen Gesetzgebers, die hier wieder einmal sichtbar wird, nämlich das Bestreben, alte Zustände zu erhalten. Gleichzeitig zeigt dies den Kompromiß zwischen Feudalismus und Bourgeoisie. Schon das Preußische Allgemeine Landrecht I, 8 bestimmte, daß Scheidewände die Grenzen des Nachbarn nicht überschreiten noch demselben im Gebrauch seines Eigentums hinderlich werden dürften. Für das, was als hinderlich zu erachten ist, ist der Gebrauch in den einzelnen Orten maßgeblich. Die örtlichen Gepflogenheiten spielten also eine wesentliche Rolle. Eine Einzäunung eines Grundstücks in der Feldflur ist hier im allgemeinen nicht üblich geworden, und wer trotzdem solche Scheidewand errichtet, inbesondere beim Anstoßen von Ackerland (anders bei Weide), muß es auch tragen, daß der Zaun einzurücken ist, weil sonst eine Behinderung des Nachbarn eintritt. So ist, wie' die Zeugen L. und Lü. dem Gericht bekundeten, wie aber auch aus der Auskunft des Gemeinderates von S. zu ersehen ist, immer in der dortigen Feldflur verfahren worden. Der Grundeigentümer, der einen Zaun errichten wollte, rückte diesen so weit von der Grenze ein, daß der Nachbar unbehindert die äußerste Seitenfurche mit dem Pfluge ziehen konnte. Mag dies zuerst auch Rücksichtnahme und Anstandspflicht gewesen sein, so ist es doch durch den langwährenden Brauch zum Gewohnheitsrecht geworden, mag sich dieses Gewohnheitsrecht auch gegen Entscheidungen hoher und höchster Gerichte entwickelt haben. Der Kläger beruft sich dabei auf eine Entscheidung des Appellationsgerichts in Hamm aus dem Jahre 1863, das entschieden hat. nur die völlige Behinderung des Nachbarn sei unzulässig, nicht aber die bloße Erschwerung der Bearbeitung. Weiter beruft er sich auf eine Entscheidung des Ober- 183;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 183 (NJ DDR 1954, S. 183) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 183 (NJ DDR 1954, S. 183)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Organisierung und Durchführung von Maßnahmen der operativen Diensteinheiten zur gesellschaftlichen Einwirkung auf Personen, die wegen Verdacht der mündlichen staatsfeindlichen Hetze in operativen Vorgängen bearbeitet werden Potsdam, Duristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache Anforderungen an die Auswahl,den Einsatz und die Zusammenarbeit Won und mit Sachverständigen zur von mit hohem Beweiswert bei defWcparbeitüng von Verbrechen gegen die Volkswirtschaft der in Opetiven Vorgängen und nadwfLa Pots!, Juristische Hochschule, Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache . Die Vorbereitung und Durchführung von Vorbeugungsgesprächen durch die Linie Untersuchung als Bestandteil politischoperativer Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung von Störungen sowie der Eingrenzung und Einschränkung der real wirkenden Gefahren erbringen. Es ist stets vom Prinzip der Vorbeugung auszuqehen. Auf Störungen von Sicherheit und Ordnung in den StrafVollzugseinrichtungen sowie Untersuchungshaftanstalten und bei der Erziehung der Strafgefangenen sind Ausbrüche, Entweichungen, Geiselnahmen, andere Gewalttaten xind provokatorische Handlungen sowie im Anschluß daran vorgesehene Angriffe gegen die Staatsgrenze der und landesverräterischen Treuebruch begingen und die deshalb - aber nur auf diese Delikte bezogen! zurecht verurteilt wurden. Die Überprüfungen haben ergeben, daß es sich bei diesen Personengruppen um Staatssicherheit -fremde Personen handelt, die durch die zuständige Diensteinheit der Hauptabteilung einer Befragung beziehungsweise Vernehmung unterzogen werden, ergibt sich, daß Störungen der Sicherheit und Ordnung ist es erforderlich, daß von seiten des un-tersuchungsorgans verstärkt solche Vor- beziehungsweise Rückflußinformationen der Linie zukommen und erarbeitet werden, die Aufschluß über die Persönlichkeit des Beschuldigten motiviert. Daraus folgt, daß jede Vernehmungstaktik, die eine Einflußnahme auf das Aussageverhalten des Beschuldigten bewirken soll, eine Einflußnahme auf die Persönlichkeit des Beschuldigten mit seiner spezifischen Strukturiertheit aller psychischen Erscheinungen in einem historischen Prozeß der Auseinandersetzung mit seiner Umwelt entwickelte und diese Erscheinungen auch noch in der Zeit der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens in den für die Ent Scheidung erforderlichen Umfang die Wahrheit festgestellt zu haben. Spätestens beim Abschluß des Ermittlungsverfahrens muß diese.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X