Neue Justiz 1954, Seite 180

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 180 (NJ DDR 1954, S. 180); Der Kläger hat ln dem Hause seines Vaters 2 Räume mit schrägen Wänden inne. Seine Familie besteht aus ihm selbst, seiner Ehefrau und drei Kindern, von denen das älteste Kind 6 Jahre alt, das jüngste Anfang des Jahres 1953 geboren ist. Der Kläger ist schwerbeschädigt. Er 1st als Elektriker (Schichtarbeiter) im Mineralölwerk L. VEB beschäftigt und übt dort eine verantwortliche Tätigkeit als Betriebs- und Störungselektriker aus. Als solcher bedarf er in der arbeitsfreien Zeit besonders der Ruhe. Gestützt auf den von der Gewerkschaftsleitung seines Betriebes am 21. Januar 1953 und vom Rat der Stadt M. am 4. Februar 1953 bestätigten dringenden Eigenbedarf, verlangt er mit der Klage Aufhebung des Mietverhältnisses mit dem Verklagten und die Räumung der von diesem innegehabten Wohn- und Gewerberäume. Er behauptet, daß alle bisherigen Bemühungen, auf gütlichem Wege zu einer Einigung mit dem Verklagten über die Aufhebung des Mietverhältnisses zu gelangen, daran gescheitert seien, daß dieser sich grundlos weigere, die ihm vom Wohnungsamt der Stadt M. angebotenen gleichwertigen Ersatzräume zu beziehen, nur weil diese in verschiedenen Grundstücken lägen. Darauf könne jedoch nach Lage der örtlichen Verhältnisse keine Rücksicht genommen werden. Der Verklagte beantragte Klagabweisung mit der Begründung, daß seine Existenz gefährdet sei, wenn er zur Veränderung der Geschäftslage gezwungen werde. Seiner im Betriebe voll beschäftigten Ehefrau sei aus gesundheitlichen Gründen die zusätzliche Belastung, die eine Trennung von Wohn- und Gewerberaum mit sich bringen würde, nicht zuzumuten. Das Kreisgericht M. verurteilte den Verklagten am 27. Februar 1953 antragsgemäß. Auf die Berufung des Verklagten wies jedoch das Bezirksgericht H. mit Urteil vom 25. August 1953 die Klage ab. Das Bezirksgericht bejaht zwar den dringenden Eigenbedarf des Klägers, hält jedoch das Interesse des Verklagten an der Beibehaltung der von ihm gemieteten Räume für so überwiegend, daß der Bedarf des Klägers dahinter zurückstehen müsse. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts, der Gesetzesverletzung rügt. Aus den Gründen: Der Antrag hatte Erfolg. Wie der Kassationsantrag mit Recht geltend macht, hat das Bezirksgericht nicht berücksichtigt, daß der Kläger als Schwerbeschädigter bei der Raumzuteilung und daher auch bei der Interessenabwägung nach § 4 MSchG vor gleichberechtigten Personen zu bevorzugen ist (Art. VIII Abs. 1 b III des Wohnungsgesetzes vom 8. März 1946). Von diesem Gesichtspunkte aus hätte die Frage des dringenden Eigenbedarfs des Klägers geprüft und die Abwägung der beiderseitigen Interessen nach § 4 MSchG vorgenommen werden müssen. Dabei hätte beachtet werden müssen, daß der dem Kläger und seiner Familie im Hause des Vaters zur Verfügung stehende Wohnraum, ganz abgesehen von den hierüber vorliegenden und bereits erwähnten Bescheinigungen des Betriebes und der städtischen Wohnungsbehörde, nach dem eigenen Zugeständnis des Verklagten ungenügend ist. Wenn dem Gericht trotzdem die bisher vorliegende Stellungnahme, insbesondere der Wohnungsbehörde, noch nicht als ausreichend beweiskräftig erschien, so hätte es in Ausübung seiner Fragepflicht (§ 139 ZPO) auf eine schriftliche oder mündliche sachgemäße, die Wohnverhältnisse und den Wohnbedarf des Klägers endgültig klarstellende Ergänzung dieser Auskunft hinwirken müssen. Statt dessen beschäftigt sich das Bezirksgericht in seinen Urteilsgründen fast ausschließlich mit den Interessen des Verklagten, um alsdann den Anspruch des Klägers mit der einzigen Bemerkung abzuweisen, daß unter den obwaltenden Umständen die Vorenthaltung der Räume für den Kläger keine schwere Unbilligkeit bedeute. Das Gericht übersieht dabei die gesetzlich festgelegte Vorzugsstellung des Klägers, läßt es aber auch an jeder hinreichenden Erwägung darüber fehlen, ob nicht die Lage und Entfernung der dem Verklagten angebotenen Ersatzräume, auch wenn sie nicht in demselben Hause lagen, geeignet waren, die Erschwerung insbesondere der geschäftlichen Interessen des Verklagten in erträglichen Grenzen zu halten. In dieser Hinsicht hätte viel gründlicher, als geschehen, auf die örtlichen Verhältnisse eingegangen und auch der Lebenserfahrung Rechnung getragen werden müssen, wonach bei einem Handwerksbetrieb, wie ihn der Verklagte betreibt, die Trennung von Wohn- und Geschäftsräumen durchaus nicht zu den Seltenheiten gehört und von den Interessenten offenbar ohne sonderliche Beschwerden hingenommen wird. Gegebenenfalls wäre hierzu die Anhörung eines geeigneten Sachverständigen erforderlich gewesen. § 203 Abs. 1 ZPO. Als Voraussetzung für die Bewilligung der öffentlichen Zustellung kann nicht verlangt werden, daß der Empfänger die Möglichkeit hat, von der Veröffentlichung Kenntnis zu erlangen. OG, Urt. vom 12. Januar 1954 1 Zz 121/53. Am 31. Juli 1951 erhob die Klägerin beim Amtsgericht Qu. Klage auf Scheidung der Ehe mit dem Verklagten. Gleichzeitig beantragte sie die öffentliche Zustellung der Klage mit der Begründung, daß der Aufenthaltsort des Verklagten unbekannt sei. Er sei Ende 1948 interniert worden, sie habe seitdem nichts mehr von ihm gehört. Mit Beschluß vom 15. September 1951 hat das Amtsgericht Qu. den Antrag abgelehnt. Diesen Beschluß hat das Landgericht M. auf die Beschwerde der Klägerin aufgehoben. Nach Beibringung weiterer eidesstattlicher Erklärungen hat das Amtsgericht Qu. den Antrag der Klägerin mit Beschluß vom 12. August 1952 erneut abgelehnt. Es begründet die Ablehnung damit, daß der Verklagte in der Internierung niemals Gelegenheit habe, von der öffentlichen Zusteilung Kenntnis zu erhalten. Die gegen diesen Beschluß eingelegte Beschwerde der Klägerin hat das Bezirksgericht H. mit Beschluß vom 23. Dezember 1952 als unbegründet zurückgewiesen. Es hat sich der Auffassung des Amtsgerichts angeschlossen und im wesentlichen ausgeführt, daß Voraussetzung für die Bewilligung einer öffentlichen Zustellung die Erreichbarkeit des Empfängers sei. Zumindest müßte die Möglichkeit bestehen, daß der Empfänger von der Veröffentlichung der Zustellung erfahre. Das sei dann der Fall, wenn dem Empfänger die allgemeinen Veröffentlichungsorgane der Verwaltungsstellen oder die allgemein üblichen privaten Mitteilungswege zugänglich seien. Diese Möglichkeiten schieden aber aus, weil der Verklagte interniert sei. Der Generalstaatsanwalt hat die Kassation der Beschlüsse des Amtsgerichts Qu. vom 12. August 1952 und des Bezirksgerichts H. vom 23. Dezember 1952 beantragt, indem er Gesetzesverletzung rügt. Aus den Gründen: Der Antrag hatte Erfolg. Beide Gerichte gehen von der Auffassung aus, für die öffentliche Zustellung eines Schriftstückes gemäß § 203 Abs. 1 ZPO sei Voraussetzung, daß der Empfänger die Möglichkeit haben müsse, von der Veröffentlichung Kenntnis zu erlangen. Diese Auffassung ist rechtsirrig und verletzt die Vorschrift des § 203 Abs. 1 ZPO. Nach dieser Vorschrift ist es lediglich erforderlich, daß der Aufenthalt einer Partei unbekannt ist und daß dies von dem Gesuchsteller nachgewiesen wird. Diesen Nachweis hat die Klägerin in ausreichendem Maße erbracht. Der Verklagte hat Ende des Jahres 1948 seinen bisherigen Wohnort verlassen und hat seitdem nichts von sich hören lassen. Es kommt dabei nicht darauf an, unter welchen Umständen dies geschehen ist, sondern allein darauf, ob sein jetziger Aufenthalt unbekannt ist. Es kann also auch nicht danach differenziert werden, ob dies darauf zurückzuführen ist, daß der Empfänger interniert worden oder etwa in ein anderes Land ausgewandert ist. Denn auch im letzteren Falle werden dem Empfänger in der Regel die deutschen Bekanntmachungen nicht zugänglich sein. Auch für private Mitteilungen ergibt sich aus der Natur des unbekannten Aufenthalts heraus, daß dafür in aller Regel keine in Betracht zu ziehenden Möglichkeiten bestehen werden. Die Zulassung der öffentlichen Zustellung beruht im übrigen darauf, daß den Berechtigten durch den unbekannten Aufenthalt des Empfängers kein rechtlicher Nachteil erwachsen darf. Dieser Nachteil würde aber im vorliegenden Falle der Klägerin erwachsen, wenn ihre Behauptung zutrifft, daß ihre Ehe mit dem Verklagten schon seit Jahren durch dessen Verschulden tiefgreifend und unheilbar zerrüttet ist. Bei einer so engen Auslegung des § 203 Abs. 1 ZPO, wie sie in den vorgenannten Beschlüssen zum Ausdruck kommt, würde der Klägerin jede Möglichkeit genommen, klare Verhältnisse in der für ihre Zukunft wichtigsten Lebensbeziehung zu schaffen. Entscheidungen anderer Gerichte ' Strafrecht § 4 HSchVO; §§ 211, 43 StGB. 1. Zum Begriff der Ware gemäß § 4 HSchVO. 2. Zum Begriff des versuchten Mordes. KG, Urt. vom 22. Januar 1954 Ust II 5/54. In letzter Zeit haben sich die Fälle gehäuft, daß Mitglieder von organisierten Banden, zum Teil unter Duldung und mit Billigung durch Westberliner Verwaltungsstellen, Kraftfahr- 180;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 180 (NJ DDR 1954, S. 180) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 180 (NJ DDR 1954, S. 180)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und anderer Organe des Ministeriums des Innern und die Grundsätze des Zusammenwirkens. Die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern erfüllen die ihnen zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens, der zum Schutz der Staatsgrenze und der Transitwege im Rahmen ihrer Zuständigkeit gestellten Aufgaben auf der Grundlage des Gesetzes über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei, der Verordnung zum Schutz der Staatsgrenze, der Grenzordnung, anderer gesetzlicher Bestimmungen, des Befehls des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über Maßnahmen zum schnellen Auffinden vermißter Personen und zur zweifelsfreien Aufklärung von Todesfällen unter verdächtigen Umständen vom Ouli Anweisung des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Auferlegung von Kosten und die Durchführung der Ersatzvornahme. zu regeln. Im Befehl des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Hausordnung - erarbeitet auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister Gemeinsame Festlegung der Hauptabteilung und der Abteilung zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der UntersuchungshaftVollzugsordnung -UKVO - in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ;. die Gemeinsamen Festlegungen der Leiter des Zentralen Medizinischen Dienstes, der Hauptabteilung und der Abteilung insbesondere im Zusammenhang mit der Übergabe Zugeführter; das kameradschaftliche Zusammenwirken mit Staatsanwalt und Gericht bei der raschen Verwirklichung getroffener Entscheidungen über die Einleitung von Ermittlungsverfahren wegen des dringenden Verdachtes von Straftaten, die sich gegen die staatliche Entscheidung zu richteten unter Bezugnahme auf dieselbe begangen wurden.

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