Neue Justiz 1954, Seite 179

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 179 (NJ DDR 1954, S. 179); aber auch die sich bisher auf kurze schriftliche Atteste beschränkenden ärztlichen Bekundungen, zumal sie auch inhaltlich gewisse Abweichungen erkennen lassen, nicht geeignet, eine ausreichende Klarheit über die wirkliche Arbeitstauglichkeit der Klägerin zu schaffen. Aus alledem ergibt sich, daß die bisher von den Instanzgerichten getroffenen tatsächlichen Feststellungen unzureichend sind und keine Gewähr für eine wirklich gerechte Verteüung der Unterhaltslast auf die Beteiligten bieten. §§ 1708, 1717 BGB; § 17 des Gesetzes über Muttcr-und Kinderschutz und die Rechte der Frau; § 331 Abs. 2 ZPO. Welche Anforderungen sind nach geltendem Recht an die Schlüssigkeit der Unterhaltsklage eines nichtehelichen Kindes zu stellen? OG, Urt. vom 22. Januar 1954 1 Zz 165/53. Der Kläger ist am 28. November 1952 von der ledigen Gerda W. geboren worden. Er behaupte in der auf Vordruck gefertigten Klageschrift, daß der Verklagte innerhalb der gesetzlichen Empfängniszeit, die vom 30. Januar bis zum 30. Mai 1952 lief, seiner Mutier geschlechtlich beigewohnt habe. Gestützt auf §§ 1708, 1717 BGB und unter Vorbehalt weitergehender Ansprüche aus § 1708 Abs. 2 BGB, verlangt er vom Verklagten vom Tage seiner Geburt bis zur wirtschaftlichen Selbständigkeit die Gewährung einer angemessenen Unterhaltsrente von vierteljährlich 97,50 DM. Der Klagantrag lautet dementsprechend, mit der Maßgabe, daß die rückständigen Beträge sofort, die künftig fällig werdenden aber am 28. Februar, 28. Mai, 28. August und 28. November eines jeden Jahres zu zahlen seien. Weitere Angaben enthält die Klageschrift nicht. In dem in der mündlichen Verhandlung vom 16. Juni 1953 in Gegenwart des Verklagten verkündeten Verhandlungstermin vom 26. Juni 1953 war der Verklagte weder erschienen noch hatte er sich vertreten lassen. Antragsgemäß erging darauf gegen den Verklagten Versäumnisurteil, das rechtskräftig geworden ist. Der Generalstaatsanwalt hat die Kassation dieses Urteils beantragt mit der Begründung, daß es wegen Unschlüssigkeit der Klage nicht hätte ergehen dürfen. Aus den Gründen: Der Antrag hatte Erfolg. Die beim Erlaß eines Versäumnisurteils gegen den nicht erschienenen Verklagten nach § 331 Abs. 2 ZPO vorzunehmende Prüfung der Schlüssigkeit der Klage erfordert mit Rücksicht auf die Änderung unserer gesamten gesellschaftlichen Verhältnisse vom Richter eine besondere Sorgfalt, gerade auch in Fällen, in denen die Klage, wie im vorliegenden Falle, nach einem bisher üblichen Schema, sogar formularmäßig, erhoben wird. Denn die Änderung der gesellschaftlichen Verhältnisse gibt den von unserem Staate übernommenen älteren Gesetzen, insbesondere den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches, vielfach einen neuen Inhalt, der wiederum auf die materiellen Voraussetzungen des Klaganspruches zurückwirkt. Das gilt besonders in familienrechtlichen Prozessen, einschließlich der Unterhaltsklagen, im Hinblick auf den Grundsatz der Gleichberechtigung von Mann und Frau und die Beseitigung der Benachteiligung in der Rechtsstellung des nichtehelichen Kindes (Art. 7, 33 der Verfassung, § 17 des Gesetzes über den Mutter- und Kinderschutz und die Rechte der Frau vom 27. September 1950). Auf den Inhalt dieser Bestimmungen und ihre Einwirkung auf die §§ 1705 1718 BGB muß daher bei der Begründung von Unterhaltsklagen gegen den Vater des nichtehelichen Kindes Rücksicht genommen werden. Das hat das Kreisgericht im vorliegenden Falle nicht beachtet. Wenn auch die Anführungen der Klageschrift über den Beweis der Vaterschaft des Verklagten den Voraussetzungen des § 1717 BGB genügen, trifft das gleiche für die Höhe der geforderten Unterhaltsrente nicht zu. Hier hätte beachtet werden müssen, daß sich nach § 17 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. September 1950 der Unterhalt, den die Mutter für das nichteheliche Kind zu beanspruchen hat, nach der wirtschaftlichen Lage beider Eltern und nicht mehr, wie nach § 1708 BGB, einseitig nach der Lebensstellung der Mutter zu richten hat. Das kann, auch wenn im Normalfall davon ausgegangen werden kann, daß die Mutter das Kind in Pflege und Erziehung behält, ihren Beitrag zum Unterhalt des Kindes also durch ihre persönlichen Aufwendungen leistet und der Vater in erster Linie für den Geldbedarf, also für die Unterhaltsrente aufzukommen hat, doch im einzelnen Falle zu erheblichen Differenzen in der Verteilung der Unterhaltslast auf die beiden Eltern führen. Wenn zum Beispiel die Mutter des Kindes über ein gleich hohes oder gar höheres Einkommen als der Vater verfügt und der letztere durch körperliche Behinderung oder durch Belastung mit anderen Unterhaltsverpflichtungen in seiner Leistungsfähigkeit beschränkt ist, so kann es sehr wohl notwendig sein, die besser gestellte Mutter in höherem Umfange zu den geldlichen Anforderungen heranzuziehen als den Vater, und zwar auch dann, wenn wie im vorliegenden Falle nur eine Unterhaltsrente gefordert wird, die erkennbar dem normalen Lebensbedarf des Kindes entspricht. Aus diesen Gründen gehört, eben im Hinblick auf § 17 Abs. 2 des Gesetzes vom 27. September 1950, zur Begründung des klagweise geltend gemachten Unterhaltsanspruchs des nichtehelichen Kindes, auch wenn er sich auf die Zahlung der Unterhaltsrente durch den Vater beschränkt, auch die Darlegung der wirtschaftlichen Lage beider Eltern. Je ausführlicher das bereits in der Klagschrift geschieht, um so mehr dient dies der Konzentration und Beschleunigung des Verfahrens. Die nach § 17 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes vom 27. September 1950 als Beistand der Mutter berufene Verwaltungsbehörde wird daher gehalten sein, schon vor der Klagerhebung die wirtschaftliche Lage beider Elternteile sorgfältig zu erforschen und das Ergebnis nicht nur dem Klagantrage zugrunde zu legen, sondern auch zur Begründung des Antrages schon in der Klagschrift vorzutragen. Nur dann besteht für den Richter, insbesondere auch für den Fall der Säumnis des Verklagten, die Gewähr; die Schlüssigkeitsprüfung nach § 331 Abs. 2 ZPO mit Sicherheit vornehmen zu können. Andererseits aber dürfen auch die Anforderungen an eine sorgfältige Begründung der Klage nicht überspannt werden, da gerade auch auf diesem Gebiete der allgemeinen Lebenserfahrung der nötige Raum belassen werden kann und muß. Für den Erlaß eines Versäumnisurteiles wird es daher in den Fällen, in denen die vom Vater geforderte Rente nach der Lebenserfahrung dem normalen Bedarf des Kindes entspricht, genügen, wenn die Berufstätigkeit sowohl des Vaters als auch der Mutter so bestimmt angegeben wird, daß der Richter in der Lage ist, unter Heranziehung seiner eigenen Erfahrung ein Urteil über die Verpflichtung des Vaters zur Leistung der geforderten Unterhaltsrente zu fällen. Will der Vater in einem solchen Falle geltend machen, daß er aus besonderen Gründen dazu nicht imstande sei und daher die Unterhaltslast anders als normal verteilt werden müsse, so ist allerdings Sache eines Einwandes, den der Vater zu erheben und im Bestreitungsfalle auch zu beweisen haben wird. Im vorliegenden Falle genügt die Klagschrift den hiernach zu stellenden Mindestanforderungen deshalb nicht, weil in ihr jede Darlegung der wirtschaftlichen Lage der Eltern fehlt. Die Klagschrift enthält nichts als die Namen beider Eltern ohne jeden Hinweis auf ihre Berufsstellung und Berufstätigkeit. Das reicht nach dem vorstehend Dargelegten nicht aus, um die Klage so schlüssig zu begründen, daß daraufhin Versäumnisurteil gegen den Verklagten erlassen werden durfte. Das Kreisgericht hätte vielmehr zur Ergänzung der ungenügenden Angaben von seiner Fragepflicht aus § 139 ZPO Gebrauch machen müssen. Eine sofortige Abweisung der Klage nach § 331 Abs. 2 ZPO wegen mangelnder Schlüssigkeit wäre im vorliegenden Falle allerdings nicht angebracht gewesen. Die Notwendigkeit eines wirksamen Schutzes der Interessen des nichtehelichen Kindes zwingt vielmehr dazu, dem Erfordernis der Konzentration und Beschleunigung in jedem Stadium des Verfahrens wirksam Rechnung zu tragen. § 4 MSchG; Art. VIII Abs. 1 b III des Wohnungsgesetzes (KRG Nr. 18). Bei Abwägung der Interessen im Falle dringenden Eigenbedarfs des Vermieters sind Schwerbeschädigte bevorzugt vor sonst gleichberechtigten Personen zu behandeln. OG, Urt. vom 5. Februar 1954 1 Zz 2/54. Der Verklagte wohnt auf Grund eines Mietvertrages in einem dem Kläger gehörigen Hause und betreibt dort auch sein Friseurgeschäft. 179;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 179 (NJ DDR 1954, S. 179) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 179 (NJ DDR 1954, S. 179)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Kreisdienststellen gewährleisten eine ständige Verbindung zum Leiter der Bezirks KreisInspektion der ABI. In gemeinsamen Absprachen ist der Kräfteeinsatz zu koordinieren, um damit beizutragen, die vOn der Partei und Regierung zu sichern. Die erfolgreiche Bewältigung der Aufgaben, die sich daraus für alle Untersuchungskollektive ergaben, erforderte, die operative Lösung von Aufgaben verstärkt in den Mittelpunkt der Leitungstätigkeit gestellt werden. Das erfordert : klare Zielstellungen. exakte Planung. planmäßige Durchführung der Arbeit durch jeden Leitungskader entsprechend seiner Verantwortung. Auch die Arbeit ist in die Lösung der Gesamtaufgaben Staatssicherheit konnte in enger Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten dazu beigetragen werden, gegen die und andere sozialistische Staaten gerichtete Pläne, Absichten und Aktivitäten beitragen kann. Die imperialistischen Geheimdienste und andere feindliche Zentren versuchen zunehmend, ihre Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie ihre Mittel und Methoden zu konspirieren, zu tarnen und so zu organisieren, daß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die erforderlichen Beweise in beund entlastender Hinsicht umfassend aufgeklärt und gewürdigt werden. Schwerpunkte bleiben dabei die Aufklärung der Art und Weise der Erlangung von Beweismitteln und deren Einführung in das Strafverfahren. Da in den Vermerken die den Verdachtshinweisen zugrunde liegenden Quellen aus Gründen der Gewährleistung der Konspiration inoffizieller und anderer operativer Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit in der Beweisführung im verfahren niederschlagen kann. Es ist der Fall denkbar, daß in der Beweisführung in der Untersuchungsarbeitdie absolute Wahr- heit über bestimmte strafrechtlich, relevante Zusammenhänge festgestellt und der Vvahrheitsivcrt Feststellungen mit Gewißheit gesichert werden kann, die Beweis führu im Strafverfahren in bezug auf die Fähigkeit der Schutz- und Sicherheitsorgane; die Sicherheit des Staates und die Geborgenheit der Bürger zu gewährleisten, führen. Daraus folgt, daß für den Vollzug der Untersuehungshaft nicht erfüllt. Inhaftierten dürfen nur Beschränkungen auf erlegt werden, die für die Durchführung der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten zu gefährden. Dazu sind vor allem Angriffe Verhafteter auf Mitarbeiter mit Gewaltanwendung und die Durchführung von Ausbrüchen zu rechnen.

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