Neue Justiz 1954, Seite 176

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 176 (NJ DDR 1954, S. 176); § 2 Abs. 2a der Verordnung vom 21. Dezember 1948 (ZVOB1. S. 588) belassen. Aus praktischen Erwägungen wird man jedoch auch in Personensorgesachen, die von den Gerichten entschieden werden, die Gebühren nach der Kostenordnung berechnen. Es würde kein Bürger verstehen, wenn zwei staatliche Einrichtungen, die Gerichte und die Räte der Kreise, für Personensorgesachen nach verschiedenen gesetzlichen Vorschriften verschiedene Gebühren berechnen. Denn nach § 88 Abs. 1 Ziff. 2 Satz 2 KostO in Verbindung mit § 24 Abs. 2, § 26 KostO ist für die Entscheidung über die Personensorge eine volle Gebühr zu erheben, die 16 DM beträgt. Wird die Gebühr nach den Vorschriften für die streitige Gerichtsbarkeit berechnet, so beträgt sie nach § 11 Abs. 1, § 8 GKG 50 DM. Es handelt sich bei den Personensorgesachen um nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten, bei denen nach § 11 GKG der Wert regelmäßig mit 2000 DM anzunehmen ist. Nur in Ausnahmefällen kann der Richter einen niedrigeren Streitwert, jedoch nicht unter 500 DM festsetzen. Die niedrigste Gebühr würde also 15 DM betragen. Diese unterschiedliche Gebührenberechnung muß auf jeden Fall vermieden werden, so daß es gerechtfertigt ist, in diesen Fällen auf die Kostenordnung zurückzugreifen. Dr. WOLFGANG KOCH, Hauptreferent im Ministerium der Justiz Zur Frage des Anwaltskostenvorschusses gemäß § 84 RAGebO / Mit den Beschlüssen vom 10. Dezember 1952 (NJ 1953 J S. 58) und vom 22. September 1953 (NJ 1953 S. 754) haben sich die Bezirksgerichte Leipzig und Erfurt mit der Frage beschäftigt, in welcher Höhe der Rechtsanwalt zur Einforderung von Kosten Vorschüssen berechtigt ist. Den Begründungen beider Beschlüsse kann in wesentlichen Punkten nicht beigetreten werden. Beide Entscheidungen stellen sich auf den Standpunkt, der Zweck der Bestimmung des § 84 RAGebO sei nicht der einer Sicherung des Anwalts, sprechen sich aber nicht darüber aus, welchen Zweck denn die Vorschrift habe. Da ein anderer Zweck aber weder aus der Vorschrift selbst noch aus irgendwelchen allgemeinen Erwägungen gefunden werden kann, bleibt nur übrig, als Zweck die Sicherung des Anwalts für seinen Kostenanspruch anzunehmen. Der Anwalt hat bei Erledigung eines Auftrags nicht nur die unmittelbar in der Sache notwendigen Baraufwendungen, wie Postgebühren, zu machen, sondern es kommen hierbei noch wesentlich auch die allgemeinen Kanzleikosten (Miete, Angestelltengehälter usw.) in Betracht, die je nach der Höhe des gesamten Gebührenaufkommens des Anwalts verschieden sind und in vielen Fällen einen beträchtlichen Anteil des Gebührenaufkommens aufzehren. Berücksichtigt man auf der anderen Seite, daß bis zur Erledigung eines einem Anwalt erteilten Auftrags, also bis zum Eintritt der Fälligkeit der Kostenforderung, nicht selten erhebliche Zeit vergeht, der Anwalt also die in der einzelnen Sache entstehenden besonderen Auslagen und die anteiligen allgemeinen Kanzleispesen aufwenden muß und daß mitunter die Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers von vornherein schon zweifelhaft ist, aber auch während der Dauer der Erledigung des Auftrags zweifelhaft werden kann, daß aber weiter auch durch den Wegzug des Auftraggebers von seinem ursprünglichen Wohnsitz oder durch seinen Tod die Geltendmachung des fällig gewordenen Kostenanspruchs erschwert werden kann, so ergibt sich aus alledem die Rechtfertigung und Zweckmäßigkeit der Bestimmung des § 84. Sie soll dem Anwalt eine Sicherung dafür geben, daß er für seine Tätigkeit und seine Baraufwendungen eine entsprechende Vergütung erhält. Der Umstand, daß der Sicherungszweck in § 84 nicht besonders ausgesprochen wird, kann nicht dazu führen, diesen Zweck zu verneinen. Der gleiche Zweck, ohne daß er besonders erwähnt ist, liegt ja auch dem § 7 KostO zugrunde. Hiernach soll die Staatskasse gegen Ausfälle ihrer Kostenansprüche gesichert werden. Nicht zuzustimmen ist der Ansicht, nach dem Sprachgebrauche begreife das Wort Vorschuß nur einen Teil der künftigen Leistung. Daß Vorauszahlung und Vorschuß als gleichsinnig gebraucht werden, ist zur Genüge aus der Überschrift und dem Texte von § 7 KostO zu entnehmen. In der Überschrift wird das Wort „Vorauszahlung“ gebraucht und im Texte sind Bestimmungen über die „Vorschuß“-Zahlungen getroffen, und zwar dahin, daß Vorschuß zu zahlen ist, der die Kosten hinreichend deckt. Demgemäß werden regelmäßig Vorschüsse eingefordert, die dem Betrage der vollen entstehenden Gebühren entsprechen. Nach alledem umfaßt auch der Anspruch des Anwalts auf Kostenvorschuß nicht nur einen Teil, sondern die vollen Kosten, die bei Erledigung seines Auftrags voraussichtlich entstehen werden. Der Maßstab für die Höhe des Kostenvorschusses ist lediglich die Voraussehbarkeit, denn ein anderer Maßstab für die Beurteilung der „Angemessenheit“ des Vorschusses ist weder aus der Gesetzesbestimmung noch aus sonstigen Erwägungen zu gewinnen. Zuzustimmen ist der Ansicht des BG Leipzig, daß die Frage der Angemessenheit nicht allgemein, sondern für jeden Einzelfall zu prüfen ist. Dabei ist von folgenden Gesichtspunkten auszugehen: a) Ist nicht abzusehen, daß der Klageanspruch streitig gemacht werden wird, kann also auch mit Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil gerechnet werden, dann wird für den Anwalt des Klägers ein Vorschuß von lVz Gebühren ausreichend sein, während für den Anwalt des Verklagten, der beauftragt wird, den Anspruch streitig zu machen, ein Vorschuß von 2 Gebühren gerechtfertigt ist. b) In Ehesachen, in denen Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil nicht in Frage kommen, wird stets ein Vorschuß in Höhe von 2 Gebühren angemessen sein. c) Ob es in einem Rechtsstreit zu einer Beweisaufnahme kommen wird, läßt sich in den seltensten Fällen mit einiger Sicherheit voraussehen, selbst dann nicht, wenn von der einen oder anderen Partei Zeugen benannt werden, denn es kann u. U. durch bloßes Gehör der Parteien eine Beweisaufnahme entbehrlich werden. Infolgedessen kann ein Kostenvorschuß von 3 vollen Gebühren nicht als angemessen anerkannt werden. d) Ergibt sich im Laufe des Rechtsstreits, daß eine gebührenpflichtige Tätigkeit des Anwalts erforderlich wird, die zunächst nicht mit genügender Sicherheit vorauszusehen war und für die Vorschuß daher nicht verlangt worden ist, also z. B. streitige Verhandlung, während zunächst mit Anerkenntnis- oder Versäumnisurteil gerechnet werden konnte, oder eine Beweisaufnahme, dann hat der Anwalt Anspruch auf weitere Vorschußzahlung. Das BG Erfurt scheint ein solches Recht verneinen zu wollen; es ist aber nicht ersichtlich, worauf es seine Ansicht stützen will. Aus § 84 ist keineswegs zu entnehmen, daß die Vorschußpflicht des Auftraggebers nur in einem bestimmten Zeitpunkt der Vertretungstätigkeit des Anwalts entsteht, etwa zu Beginn dieser Tätigkeit. Vielmehr kann der Anwalt in jedem beliebigen Zeitpunkt seiner Tätigkeit Zahlung des zu diesem Zeitpunkt als angemessen anzusehenden Vorschusses und auch Zahlung eines weiteren Vorschusses fordern, nachdem er bereits vorher einen oder mehrere Vorschüsse gefordert und erhalten hatte. Sind in diesem Zeitpunkt bereits Gebühren entstanden, dann steht insoweit die Angemessenheit des Vorschusses, der verlangt werden kann, fest, und es kommt nur in Betracht, ob etwa die Entstehung noch weiterer Gebühren mit einiger Sicherheit vorauszusehen ist und daher in angemessener Höhe Vorschuß beansprucht werden kann. Nicht zutreffend ist die Ansicht des BG Leipzig, wonach die Bemessung des Vorschusses nach der vollen Höhe der künftigen Leistung bedeuten würde, daß die Gebühr sofort fällig sei und nicht erst in dem in § 85 bestimmten Zeitpunkt. Fordert der Anwalt Vorschuß, so tritt die Fälligkeit der Forderung hiermit noch gar nicht ein; Er kann also die Vorschußforderung nicht im Wege der Klage oder gemäß § 86a geltend machen. Er hat evtl, die Möglichkeit, die Vertretung des Auftraggebers niederzulegen (vorausgesetzt, daß seine Vorschußforderung angemessen war). Dadurch wird der Auftrag erledigt und erst nunmehr die Forderung des Anwalts als Kostenforderung gemäß § 85 fällig. 176;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 176 (NJ DDR 1954, S. 176) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 176 (NJ DDR 1954, S. 176)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit über die operative Personenkont rolle Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Anweisung des Generalstaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft. Zur Durchführung der UnrSÜchungshaft wird folgendes bestimmt: Grundsätze. Die Ordnung über den Vollzug der Unter- suchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Gemeinsame Festlegungen der Leiter des Zen- tralen Medizinischen D: iptc: Staatssicherheit zur enstes, oer teilung und der Abteilung des Sicherstellung des Gesundheitsschutzes und der medizinischen Betreuung Verhafteter und Strafgefangener in den Untersuchungshaftanstalten des. Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit. Der politisch-operative UntersuchungshaftVollzug stellt einen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen zur Sicherung des Ei- Vf- gentums Beschuldigter!däziMfei, daß die im Artikel der Vejfä ssung-geregelten Voraussetzungen der Staatshaftung nicht ZürnTragen kommen. Die sozialistische Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik und der gesamten Tätigkeit der sozialistischen Staatsmacht gilt es im Prozeß der Untersuchungsarbeit ausgehend von den wachsenden Anforderungen der er Jahre zu verwirklichen.

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