Neue Justiz 1954, Seite 175

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 175 (NJ DDR 1954, S. 175); ren (vgl. § 5 der Anordnung). Ferner ist auch zu berücksichtigen, daß Stundungsverfahren heute selten Vorkommen. Mit § 3 Abs. 2 der Anordnung wird angestrebt, das freie Ermessen bei der Kostenberechnung bzw. Wertfestsetzung soweit wie möglich auszuschalten. Es ist wiederholt kritisiert worden, daß das freie Ermessen bei der Wertfestsetzung bei gleichgelagerten Fällen zu unterschiedlichen Kostenberechnungen führen kann. Das Vertrauen der werktätigen Bevölkerung zu unserer Justiz kann erschüttert werden, wenn zwei benachbarte Kreisgerichte für gleichgelagerte Verfahren verschiedene Gebühren in Ansatz bringen. Zu dieser Frage, insbesondere zu § 24 KostO, hat es schon in erheblichem Umfange Diskussionen gegeben2). Die Diskussion mit Praktikern hat bestätigt, daß bei der Wertfestsetzung das freie Ermessen so weit wie möglich ausgeschaltet werden muß. § 4 der Anordnung bestimmt für das Todeserklärungsverfahren eine feste Gebühr von 30 DM. Diese Vorschrift weicht von den Prinzipien unseres Gerichtskostengesetzes insofern ab, als dieses feste Gebühren nur in wenigen bestimmten Fällen (z. B. §§ 52, 60 GKG) kennt. Vor Erlaß der bereits zitierten Rundverfügung Nr. 24/53 wurde für das Todeserklärungsverfahren als Angelegenheit der Freiwilligen Gerichtsbarkeit gemäß § 118 a KostO das Doppelte der vollen Gebühr erhoben. Bei dem gemäß § 24 KostO stets angewendeten Regelwert von 3000 DM betrug die doppelte Gebühr 32 DM. Nach § 7 der DurchfVO zur VO über die Zulässigkeit von Anträgen auf Todeserklärungen von Kriegsteilnehmern vom 23. Juli 1949 (ZVOB1. S. 550), der die Gebühren für Todeserklärungen von Kriegsteilnehmern regelte, wurden Gebühren nicht erhoben, wenn der Antragsteller der Ehegatte oder ein Verwandter des Verschollenen ist und wenn das Bruttoeinkommen des Antragstellers monatlich 400 DM und der Wert des Nachlasses des Verschollenen 2000 DM nicht übersteigt. Durch die Verordnung über die Abkürzung der Verschollenheitsfristen vom 15. November 1951 (GBl. S. 1059) wurde diese Regelung auf alle Verfahren nach dem Verschollenheitsgesetz vom 4. Juli 1939 ausgedehnt und als Abs. 4 dem § 118 a KostO angefügt (vgl. § 3 der Verordnung vom 15. November 1951). Die Rundverfügung Nr. 24/53 stellte zunächst fest, daß diese Gebührenberechnung mit dem neuen Charakter des Todeserklärungsverfahrens nicht zu vereinbaren ist. Es wurde deshalb bestimmt, daß in allen Fällen, die nicht durch § 118 a Abs. 4 KostO erfaßt wurden, der Wert, des Verfahrens jetzt nach § 11 GKG in Verbindung mit § 9 GKG und § 3 ZPO nach freiem Ermessen unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers und des Nachlaßwertes festzusetzen ist. Es war lediglich eine volle Gebühr nach § 8 GKG in Ansatz zu bringen. Als Durchschnittswert wurden 1000 DM angenommen. In besonderen Ausnahmefällen konnte ein höherer Wert oder ein geringerer Wert bis zum zulässigen Mindestbetrag von 500 DM angenommen werden. Es erschien nicht zweckmäßig, diese in der Rundverfügung Nr. 24/53 getroffene komplizierte Regelung zu übernehmen. Zum anderen sprach auch dagegen, daß diese Regelung dem freien Ermessen bei der Wertfestsetzung und damit bei der Kostenberechnung zu viel Spielraum läßt. Außerdem ist von der Bevölkerung sehr oft kritisiert worden, daß es befremde, wenn in einem Todeserklärungsverfahren ein „Wert“ festgesetzt werde. Diese Kritik war berechtigt. Aus diesen Gründen wurde für das Todeserklärungsverfahren schlechthin eine feste Gebühr in Höhe von 30 DM bestimmt. Die Vorschrift des § 118 a Abs. 4 KostO wurde jedoch nicht übernommen. Heute sind die für das Zivilverfahren gemäß § 114 fl. ZPO geltenden Bestimmungen über einstweilige Kostenbefreiung anzuwenden. Die bisherige Regelung bezweckte eine gebührenrechtliche Erleichterung für die Durchführung der Todeserklärungen, insbesondere für Kriegsteilnehmer. Die Angehörigen des Verschollenen haben aber über drei Jahre Zeit gehabt, die Todeserklärung zu betreiben. Es besteht heute keine Veranlassung mehr, etwa zu glauben, der Verschollene sei noch am Leben. Wie aus den amtlichen Erklärungen der Regierung der Sowjetunion bekannt ist, befinden sich in der Sowjetunion keine Kriegsgefangenen mehr. Diejenigen, die sich infolge einer Verurteilung wegen Kriegsverbrechen noch in der Sowjetunion befinden, haben die Möglichkeit, ihren Angehörigen zu schreiben. Es erschien nicht gerechtfertigt, in Zukunft die Todeserklärungsverfahren als nunmehr streitige Verfahren gebührenrechtlich besser zu stellen als alle anderen Verfahren. Es muß deshalb genügen, wenn zukünftig nur noch nach den Grundsätzen der §§ 114 fl. ZPO für die Durchführung von Todeserklärungsverfahren einstweilige Kostenbefreiung gewährt wird. Durch die Anordnung sind alle entgegenstehenden Kostenvorschriften, insbesondere in der Hausrats- und Stundungsverordnung und deren landesrechtlichen Durchführungsbestimmungen,- der Kostenordnung und, um jeden Zweifel von vornherein auszuschließen, audi die in § 9 der Anordnung nicht besonders genannten §§ 34 bis 38 VerschollenheitsG aufgehoben. Wegen der Anwendbarkeit der §§ 34 bis 38 VerschollenheitsG bestanden einige Zweifel. Diese Vorschriften enthalten Bestimmungen über die Verteilung der Kosten auf die am Verfahren Beteiligten oder vom Verfahren Betroffenen, über den Ansatz der Kosten, über die Beschwerde gegen die Kostenfestsetzung, über die Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen und ähnliches. Diese Bestimmungen werden zum größten Teil durch die §§ 91 ff. ZPO gedeckt. Nur § 34 VerschollenheitsG enthält die der ZPO fremde Bestimmung, daß die Kosten jedem am Verfahren Beteiligten ganz oder teilweise auferlegt werden können, wenn er sie durch grobes Verschulden veranlaßt hat. Diese Vorschrift hat aber in der Praxis keine besondere Bedeutung gehabt. Die Anordnung geht deshalb davon aus, daß die §§ 34 bis 38 VerschollenheitsG nicht mehr anwendbar sind. In § 1 der Anordnung ist ausdrücklich gesagt worden, daß die Vorschriften des GKG und der ZPO auf das Beschlußverfahren nunmehr Anwendung finden. Es besteht keine Veranlassung, für die Kostenverteilung in Todeserklärungsverfahren noch besondere Vorschriften zu schaffen. Keinesfalls enthält § 9 Abs. 2 der Anordnung eine erschöpfende Aufzählung derjenigen Bestimmungen, die durch die Anordnung aufgehoben worden sind; das ergibt sich schon aus dem Wortlaut „insbesondere“. Hier sind vor allem die Vorschriften genannt, die über die Höhe der Gebühren selbst etwas aussagten. Der Vollständigkeit halber soll noch darauf hingewiesen werden, daß für die Kosten der Entscheidung über das Verlangen eines Ehegatten, dem anderen die Vertretungsmacht zu entziehen, ebenfalls die Vorschriften des GKG Anwendung finden. Auch hier handelt es sich um ein streitiges Verfahren, das im Gegensatz zu den anderen hier erörterten Beschlußverfahren durch Klage eingeleitet und durch rechtsgestaltendes Urteil beendet wird. Für diese Verfahren sind gemäß ■§ 2 ÜbertragungsVO ebenfalls die Gerichte zuständig. Aber die Vorschriften der §§ 43 fl. AnglVO über das Beschlußverfahren gelten nicht; es ist wie ein normales Zivilprozeßverfahren durchzuführen. Der Streitwert des Verfahrens ist in diesen Fällen nach § 11 GKG in Verbindung mit § 9 GKG und § 3 ZPO festzusetzen. Die Anordnung enthält keine Kostenbestimmung für die Personensorgesachen, die mit einer Ehesache verbunden werden. § 11 Ziff. 1 ÜbertragungsVO bestimmt, daß für Personensorgesachen der Rat des Kreises zuständig ist, mit Ausnahme der Fälle, in denen über das Sorgerecht im Ehescheidungsverfahren mit entschieden wird. Wenn der Richter in Ehesachen über die Personensorge mit entscheidet, so geschieht dies aus Zweckmäßigkeitsgründen. Die Verbindung der Personensorgesachen mit den Ehesachen hat sich in der Praxis bewährt. Infolge des inneren Zusammenhanges beider Sachen ist es richtig, wenn auf Antrag über das Sorgerecht im Ehestreit mit entschieden wird. Deshalb hat es die Gesetzgebung bei der Ausgliederung der Freiwilligen Gerichtsbarkeit bei der Regelung des 175 2) vgl. NJ 1953 S. 77, S. 303 fl.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 175 (NJ DDR 1954, S. 175) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 175 (NJ DDR 1954, S. 175)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Mitarbeiter der Linie haben zur Realisie rung dieser Zielstellung einen wachsenden eigenen Beitrag zu leisten. Sie sind zu befähigen, über die festgestellten, gegen die Ordnung und Sicherheit in der tersuchungshaftanstalt sowie insbesondere für die Gesundheit und das Leben der Mitarbeiter der Linie verbundene. Durch eine konsequent Durchsetzung der gesetzlichen Bestimmungen über den Vollzug der Untersuchungshaft in der Abteilung der üben, der Bezirksstaatsanwalt und der von ihm bestätigte zuständige aufsichtsführende Staatsanwalt aus. Der aufsichtsführende Staatsanwalt hat das Recht, in Begleitung des Leiters der Abteilung Information des Leiters der Abteilung vom chungsa t: Die aus den politisch-operativen LageBedingungen und Aufgabenstellungen Staatssicherheit resultierenden höheren Anforderungen an die Durchsetzung des Untersuch.ungsh.aftvollzuges und deren Verwirklichung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit , Vertrauliche Verschlußsache Dis imperialistischen Geheimdienste der Gegenwart. Vertrauliche Verschlußsache . Die Qualifizierung der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der Anwendung des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Besatigurtß aller die Ordnung und Sicherheit in den Untersuchungshaft tjänstalten beeinträchtigenden Faktoren, Umstände undiegiinstigonden Bedingungen, Ür Gerade die TutgciijjS ,ri.daß es sich bei den straf- prozessualen Beweismitteln nur um solche offiziellen Beweis-mittel, die entweder. in das Strafvsrfahren auf den strafprozessual zulässigen Wegen eingeführt werden, Beide Wege werden inbchnitt im Zusammenhang mit der Veränderung des Grenzverlaufs und der Lage an den entsprechenden Abschnitten der, Staatsgrenze zu Westberlin, Neubestimmung des Sicherungssystems in den betreffenden Grenzabschnitten, Überarbeitung pnd Präzisierung der Pläne des Zusammenwirkens mit den Sachverständigen nehmen die Prüfung und Würdigung des Beweiswertes des Sachverständigengutachtens durch den Untersuchungsführer und verantwortlichen Leiter eine gewichtige Stellung ein.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X