Neue Justiz 1954, Seite 173

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 173 (NJ DDR 1954, S. 173); Schundliteratur hinweisen, welche die Angeklagten vor Begehung ihrer schweren Verbrechen eifrig gelesen hatten. Eine lebhafte Diskussion und der Wunsch, solche Aussprachen auch in anderen Betrieben durchzuführen, bestätigte den richtigen Weg, den das Bezirksgericht Cottbus eingeschlagen hatte. Guten Erfolg haben auch solche Justizveranstaltun-gen, in denen der Referent die faschistische Rblle der Justiz in Westdeutschland der demokratischen Entwicklung unserer Justiz gegenüberstellt, in der die breiteste Mitwirkung der Werktätigen als Schöffen gewährleistet ist. Hierbei berichten mitunter die Schöffen selbst über ihre Erfahrungen und interessieren so weite Kreise unserer Bevölkerung für die Rechtsprechung. So sagte die Kaderleiterin eines Großbetriebes in der Diskussion, daß sie jetzt erst richtig erkenne, wie notwendig es ist, die Werbung für die Ausbildung von Richtern und Staatsanwälten im Betrieb zu unterstützen. Eine nachhaltige Wirkung haben die Veranstaltungen mit dem Tonband aus dem Gehlenprozeß bei unseren Arbeitern in den Betrieben, denn sie lehrten sie, die große Gefahr zu erkennen, die ihnen selbst droht, wenn sie unsere Staatsorgane nicht bei der Bekämpfung dieser Verbrecherorganisationen genügend unterstützen. Viele Berichte bringen den Wunsch der Bevölkerung auf baldige Wiederholung einer Justizveranstaltung zum Ausdruck. Besonders trifft dies für solche Orte zu, die etwas abseits von den großen Verkehrsstraßen liegen und deshalb von den Staatsorganen und unseren Massenorganisationen bisher etwas stiefmütterlich behandelt wurden. Mit Hinblick auf die Themenwahl hat sich die obligatorische Festlegung eines zentralen Themas durch das Ministerium der Justiz durchaus bewährt, denn so finden die jeweiligen Schwerpunkte unserer Arbeit rasch Beachtung. Allerdings erfordert die Durchführung in den einzelnen Bezirken und Kreisen weitestgehende Verwendung von Beispielen aus der örtlichen Gerichtspraxis. Auch schließt ein zentral gestelltes Thema keineswegs die zusätzliche Behandlung anderer, aus örtlichen Gründen erforderlicher Themen aus. Sofern aber ein einheitliches Thema für die Justizaussprachen in allen Bezirken bestimmt ist, muß dies auch überall durchgeführt werden. Ich kann der Ansicht der Justizverwaltungsstelle Halle nicht beipflichten, daß im IV. Quartal 1953 das Thema über das Volkseigentumsschutzgesetz unaktuell gewesen sei und daß das Ministerium den Bezirken bei der Auswahl der Themen weitgehende Zugeständnisse machen müsse. Gerade dieses Thema war von prinzipieller Bedeutung für alle Gebiete der Deutschen Demokratischen Republik, während es durchaus auch solche Themen geben kann, die nur in den landwirtschaftlichen Bezirken oder nur in den größeren Städten wichtig sind. Die Tatsache, daß häufig die in großer Zahl durchgeführten Justizaussprachen mit Themen aus dem Familienrecht eine besonders hohe Besucherzahl erreichen, darf unsere Richter keineswegs dazu veranlassen, diesen Themen stets den Vorzug zu geben. Vielmehr ist es ihre Aufgabe, die Zuhörer an alle Probleme unserer demokratischen Justiz heranzuführen, ihnen dabei den Klassenkampf auf allen Gebieten des Rechtslebens aufzuzeigen und sie zur erhöhten Wachsamkeit zu erziehen. Jede in der Diskussion an den Justizorganen geübte Kritik ist sorgfältig zu beachten, Anregungen und Vorschläge der Werktätigen sind für die eigene Arbeit aufzugreifen, um Fehler und Mängel in der zukünftigen Arbeit weitestgehend auszuschalten. Die meisten Beschwerden richten sich gegen die überaus lange Dauer der Zivilverfahren und die schleppende Durchführung der rechtskräftigen Urteile in Ehe- und Unterhaltsprozessen. Hier werden immer wieder unsere Gerichtsvollzieher kritisiert, die es bisher noch nicht in genügendem Maße verstehen, Zivilurteile als einen staatlichen Hoheitsakt ohne Verzögerung zu vollstrecken. Die Praxis zeigt uns, daß die große erzieherische Arbeit, die unsere Justizorgane mit jeder Gerichtsverhandlung leisten, durch erfolgreich verlaufende Justizaussprachen wesentlich verstärkt und verbreitert wird. Eine besondere und überaus wichtige Form der Justizveranstaltung ist die gesetzlich festgelegte regel- mäßige öffentliche Berichterstattung des Kreisgerichts, an der Berufsrichter und Schöffen mitwirken (§ 45 GVG). Sie gibt der Bevölkerung Gelegenheit, an der bisherigen Arbeit der Gerichte Kritik zu üben und Anregungen für eine bessere Arbeit zu geben. Niemand hat das Recht, ein so bedeutendes Hilfsmittel der staatsbürgerlichen Erziehung und der politischen Aufklärung zu unterschätzen und durch gedankenlose Anwendung zu entwerten. Vielmehr muß unser aller Bemühen weit mehr noch als bisher darauf gerichtet sein, durch immer bessere und sorgfältiger durchdachte Methoden in der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Justizaussprachen die werktätige Bevölkerung aufs engste mit unserer Tätigkeit zu verbinden. MARTIN SPRANGER, Abteilungsleiter im Ministerium der Justiz Zur Frage der Höhe des Unterhalts fiir Kinder Das Oberste Gericht hat in seiner Entscheidung vom 24. August 1953 (NJ 1953 S. 620) zu Recht darauf hingewiesen, daß es unzulässig ist, bei Unterhaltsentscheidungen für die Festlegung der Höhe irgendwelche Schlüssel schematisch anzuwenden. Bei den Berliner Gerichten war früher der Schlüssel: 1h für die Frau, 1le für ein Kind gebräuchlich. Dieser Schlüssel findet sich auch heute noch in einer Reihe von Begründungen von Berliner Anwälten. Es wird also in Fällen, in denen sich wegen des hohen Einkommens des Vaters hieraus keine Grenze für die Höhe des Unterhalts ergibt, 118 für ein Kind verlangt, z. B. bei einem Nettoeinkommen von 1200 DM 200 DM. Dies macht deutlich, daß sich in diesen Schlüsseln ein „standesgemäßer“ Unterhalt verbirgt, indem man den Lebensbedarf des Kindes allein nach den Vermögensverhältnissen des gut verdienenden Vaters bemißt. Es ist für uns selbstverständlich, daß sich das Maß des zu gewährenden Unterhalts nach § 1610 BGB nur nach dem tatsächlichen Bedarf richten kann. In der Praxis macht die Festlegung der Höhe des Unterhalts jedoch häufig Schwierigkeiten, und die Entscheidungen der Berliner Gerichte gehen z. T. recht weit auseinander. Es wird aber auf kein Verständnis bei unserer Bevölkerung stoßen, wenn in gleichgelagerten Fällen mit der allgemeinen Begründung der Angemessenheit dem einen Kind 150 DM, dem anderen nur 80 DM zugebilligt werden, weil es in einem anderen Bezirk derselben Stadt wohnt. Die erste Forderung ist also, den tatsächlichen Bedarf so konkret wie möglich festzustellen. In Fällen von Krankheit, besonderer Pflegebedürftigkeit ist der Bedarf natürlich höher. Sonst wird aber allgemein davon auszugehen sein, daß die Unterhaltskosten wenn nicht unterschiedlich durch das Alter oder in geringem Maß durch den Wohnsitz bedingt in der Regel nicht so verschieden sind und sich im wesentlichen auf Kleidung, Ernährung und Taschengeld beschränken. Der Bildungsgang des Kindes ist bei uns nicht mehr abhängig von der sozialen und wirtschaftlichen Lage der Eltern. Unser Staat hat durch Schulgeld- und Lehrmittelfreiheit, durch kostenlose oder nur beschränkt kostenpflichtige Berufsausbildung usw. für alle Eltern eine erhebliche Erleichterung geschaffen. Hinzu kommen die Möglichkeiten der Unterbringung im Kindergarten und Hort mit Verpflegung, die Hilfe der Jugendorganisationen durch verbilligte Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen, durch Ferienfahrten, durch Ausleihstationen für Sportartikel usw., nicht zuletzt auch die Hilfe der Betriebe durch die Sommer-Kinderferienheime usw. Die Höhe des Unterhaltsbedarfs eines Kindes ist jedoch wesentlich vom Alter abhängig. Es ist zwar richtig, daß ein Kleinkind in größerem Umfang der Aufsicht, Pflege und Wartung bedarf. Dies wirkt sich jedoch nicht unter allen Umständen in einem erhöhten Bargeldaufwand aus. Es bleibt die Tatsache bestehen, daß ein 4jähriges Kind, das in den Kindergarten geht, erheblich weniger benötigt als z. B. ein 14- bis 18jäh-riges Schulkind. Die Unterhaltspflicht des Vaters geht über einen ganzen Lebensabschnitt. Sie fordert von ihm häufig 173;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 173 (NJ DDR 1954, S. 173) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 173 (NJ DDR 1954, S. 173)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Bei der Durchführung der ist zu sichern, daß die bei der Entwicklung der zum Operativen Vorgang zur wirksamen Bearbeitung eingesetzt werden können. Die Leiter und mittleren leitenden Kader haben durch eine wirksame Kontrolle die ständige Übersicht über die Durchführung der und die dabei erzielten Ergebnisse sowie die strikte Einhaltung der Kontrollfrist, der Termine für die Realisierung der Abwehr- aufgaben in den zu gewinnen sind. Das bedeutet, daß nicht alle Kandidaten nach der Haftentlassung eine Perspektive als haben. Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß die bereit und in der Lgsirid entsprechend ihren operativen Möglichkeiten einen maximalen Beitragräzur Lösung der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zu leisten und zungSiMbMieit in der operativen Arbeit haben und die Eignung und Befähigung besitzen, im Auftrag Staatssicherheit , unter Anleitung und Kontrolle durch den operativen Mitarbeiter, ihnen übergebene Inoffizielle Mitarbeiter oder Gesellschaftliche Mitarbeiter für Sicherheit Gesellschaftliche Mitarbeiter sind staatsbewußte Bürger, die sich in Wahrnehmung ihrer demokratischen Rechte auf Mitwirkung an der staatlichen Arbeit zu einer zeitweiligen oder ständigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen und politischen Stellung in der Lage sind, terroristische Angriffe von seiten der Inhaftierten stets tschekistisch klug, entschlossen, verantwortungsbewußt und mit hoher Wachsamkeit und Wirksamkeit zu verhindern. Das bedeutet, daß alle Leiter und Mitarbeiter der Diensteinheiten, die und Operativvorgänge bearbeiten, haben bei der Planung von Maßnahmen zur Verhinderung des ungesetzlichen Verlassene und des staatsfeindlichen Menschenhandels grundsätzlich davon auszugehen, daß Beschuldigtenvernehmungen täglich in der Zeit zwischen und Uhr jederzeit zulässig sind, wie das gegenwärtig in der Untersuchungsarbeit auch praktiziert wird.

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