Neue Justiz 1954, Seite 168

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 168 (NJ DDR 1954, S. 168); sophische Betrachtungen über die gegenseitigen Pflichten der Eheleute angestellt hatte, zu dem angeblich aus den Auffassungen des Obersten Gerichts hervorgehenden Schluß, daß die Ehe der Parteien deshalb nicht zerrüttet sei, weil dem Kläger auf Grund seiner unmoralischen Haltung zuzumuten sei, wieder normale Beziehungen aufzunehmen. Von diesem Gesichtspunkt aus sei auch der Widerspruch beachtlich. Wie das Bezirksgericht aus der oben dargelegten Ansicht des Obersten Gerichts entnehmen konnte, daß die unheilbare Zerrüttung nicht etwas Objektives, sondern von der Frage der Zumutbarkeit Abhängiges ist, ist rätselhaft. Wenn in dem von ihm zitierten Urteil des Obersten Gerichts gesagt wird, daß es auch darauf ankomme, ob eine begründete Aussicht auf Wiederherstellung der ehelichen Gemeinschaft bestehe, so ist es abwegig, zu unterstellen, daß damit die Zumutbarkeit der Wiederherstellung solcher Beziehungen gemeint sei. Es braucht wohl nicht besonders darauf hingewiesen zu werden, daß der vorliegende Sachverhalt selbst die Feststellung der Zumutbarkeit kaum trägt. Aber nicht nur hinsichtlich der Rechtsprechung in Familiensachen, auch bei Zivilsachen ist die beanstandete unzulässige Verallgemeinerung von Grundsätzen, die das Oberste Gericht aufstellte, zu beobachten. So behauptet ein Bezirksgericht, daß es auf der Grundlage einer Entscheidung des Obersten Gerichts in Mietsachen (NJ 1953 S. 657) entschieden habe, wenn es für die Nachprüfung einer Mietpreisfestsetzung den Rechtsweg zuläßt. Die Entscheidung des Obersten Gerichts hatte ausgesprochen, daß für einen Anspruch auf Mietzahlung der Rechtsweg auch dann gegeben ist, wenn die Höhe des Mietzinses von der zuständigen Preisbehörde, also durch Verwaltungsakt, festgesetzt war. In der vom Obersten Gericht entschiedenen Sache hatte der Verklagte aus dem Umstand, daß die Flöhe der Miete durch Verwaltungsakt festgesetzt war, hinsichtlich der Forderung des Klägers auf Mietzahlung, die sich im Rahmen dieses festgesetzten Betrages bewegte, Unzulässigkeit des Rechtsweges eingewendet. Dem Bezirksgericht lag aber folgender Fall vor: Den Klägern ist durch das Wohnungsamt 1948 eine Dreizimmerwohnung im Hause des Verklagten zugewiesen worden. Zu dieser Wohnung gehörte früher ein 20 qm großer Keller, der 1939 als Luftschutzkeller verwendet wurde und nach 1945 als gemeinsamer Hauskeller diente. Die Kläger haben 1949 den Mietzins festsetzen lassen, den die Preisbehörde unter Außerachtlassung des Kellers auf 62 DM feststellte. Nachdem die Kläger im Laufe der Zeit von älteren Mietern erfahren hatten, daß der gemeinsame Keller an sich zu der von ihnen gemieteten Dreizimmerwohnung gehöre, verlangten sie dessen alleinige Benutzung. Als ihnen dies vom Verklagten verweigert wurde, zogen sie von der monatlichen Miete 5 DM ab. Mit ihrer Klage begehrten sie Feststellung, daß sie dazu berechtigt seien, und erklärten die Mietfestsetzung der Preisbehörde für fehlerhaft. Diese hätte berücksichtigen müssen, daß zu der Wohnung kein Kellerraum gehöre, und hätte den Mietzins entsprechend niedriger ansetzen müssen. Das Bezirksgericht hat im Gegensatz zum Kreisgericht eine Anfrage an die Preisbehörde gerichtet und die Auskunft erhalten, daß bei der seinerzeitigen Mietfestsetzung nur die Wohnräume Grundlage der Berechnung gewesen seien. Unter Bezugnahme auf das erwähnte Urteil des Obersten Gerichts hat das Bezirksgericht statt davon auszugehen, daß damit die Feststellungsklage materiell unbegründet ist sich in eine Nachprüfung dahin eingelassen, ob der von der Preisbehörde festgesetzte Preis gerechtfertigt ist, da die Kläger vorbrachten, daß vor 1939 der Mietzins einschließlich Keller nicht höher als der jetzige ohne Kellerbenutzung lag. Nicht erst aus der Anmerkung Heinrichs zu dem Urteil des Obersten Gerichts, sondern schon aus der Begründung des Urteils selbst ist zu entnehmen, daß der früher aufgestellte Grundsatz der Unzulässigkeit der Nachprüfung von Verwaltungsakten auf ihre Recht- bzw. Zweckmäßigkeit hin die Nachprüfung der Rechtmäßigkeit des festgesetzten Mietzinses durch das Zivilgericht ausschließt. Es bleibt im vorliegenden Fall lediglich der Schluß offen, daß die betreffenden Richter auch hier von der Veröffentlichung in der „Neuen Justiz“ tatsächlich nur den fettgedruckten Leitsatz gelesen haben, obwohl auch dieser durch den Hinweis auf den Verwaltungsakt keine .Zweifel auf kommen lassen kann, inwieweit hier die Unzulässigkeit des Rechtsweges in Rede steht. Ein letztes, ebenfalls instruktives Beispiel: Das Oberste Gericht hatte sich in seinem Urteil 1 Zz 50/51 (OGZ Bd. 1 S. 206) mit der Verwirkung eines Anspruchs zu befassen. Es hat dabei ausgesprochen, daß die Verwirkung eines Anspruchs nicht allein aus der Untätigkeit des Gläubigers gefolgert werden kann, sondern vielmehr weitere Umstände vorliegen müssen, die den Schuldner zu der Annahme berechtigen, daß der Gläubiger seine Forderung gegen ihn nicht mehr geltend machen will. Dieses Urteil des Obersten Gerichts hatte ein Amtsgericht im Sinn, als es im folgenden Fall die Verwirkung des Anspruchs aussprach: Die Klägerin wurde 1949 von einem LKW des Verklagten angefahren. Mit (sich später allerdings als relativ harmlos herausstellenden) Fleischwunden wurde sie in ein Krankenhaus eingewiesen. Wenige Zeit später stellten sich Lähmungserscheinungen ein, die einen viermonatigen Krankenhausaufenthalt zur Folge hatten. Die Klägerin hat Mitte 1950 gegen den Verklagten ein Urteil auf Zahlung von Verdienstausfall und Schmerzensgeld erstritten. Einen Antrag auf Feststellung der Ersatzpflicht künftiger Schäden hat sie nicht gestellt. Ende 1951 stellten sich wiederum Lähmungserscheinungen ein, die nach Ansicht der Fachärzte unmittelbare Folge des Unfalls waren, und machten einen Krankenhausaufenthalt von fünf Monaten notwendig. Mit ihrer Anfang 1952 erhobenen Klage auf Ersatz auch dieses Schadens wurde die Klägerin abgewiesen, ihre Berufung wegen Fristversäumnis verworfen. Das Amtsgericht kam zu dem Schluß, daß im vorliegenden Fall die Verwirkung Platz greifen müsse, weil die Klägerin bei ihrer Mitte 1950 erhobenen Klage keinen Antrag hinsichtlich des sich zukünftig aus dem Unfall ergebenen Schadens gestellt hatte. Aus diesem Verhalten hätte der Verklagte entnehmen können, daß die Angelegenheit mit dem Unfall erledigt sei und die Klägerin auf die Geltendmachung weiterer Ansprüche verzichtete. Die Verwirkung ergebe sich somit aus dem Zeitablauf (2 Jahre!) in Verbindung mit dem geschilderten Verhalten, das als ein weiterer Umstand im Sinne der Entscheidung des Obersten Gerichts anzusehen sei. Das Amtsgericht hat dabei übersehen, daß in der Regel bei Schadensersatzklagen für ein Feststellungsbegehren hinsichtlich künftiger Schäden kein Rechtsschutzinteresse gegeben ist. Ein Leistungsanspruch, der erst mit dem Auftreten des Schadens begründet ist, kann auch aus diesem Grund nicht als verwirkt angesehen werden, wenn er, wie im vorliegenden Fall, sogar unverzüglich nach dem Auftreten des Schadens geltend gemacht wurde. Schließlich geht doch aus dem Urteil des Obersten Gerichts eindeutig hervor, daß von einer Verwirkung nur dann die Rede sein kann, wenn die Geltendmachung des Anspruchs verspätet ist und sich als ein Verstoß gegen Treu und Glauben darstellt. Es war deshalb notwendig, noch einmal in aller Eindringlichkeit daran zu erinnern, daß der Richter die Pflicht hat, seine Entscheidung unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nach freiem Ermessen zu treffen. Dabei mußte sich an Hand der geschilderten Beispiele die Unzulässigkeit einer solchen falschen Handhabung, wie sie die schematische Übernahme von Leitsätzen zu Entscheidungen des Obersten Gerichts ist, herausstellen. Wer sein Ideal darin sieht, mit dem inneren Vorbehalt „dann kann ja nichts schief gehen“ jedweden Sachverhalt in den sicheren Hafen einer Entscheidung des Obersten Gerichts einzubringen, kann nicht als ein verantwortungsfreudiger und verantwortungsbewußter Richter bezeichnet werden. Seine Entscheidungen, so sehr sie, vom Standpunkt des Richters aus gesehen, im Bemühen um strengste Einhaltung der Gesetzlichkeit ergangen sind, erweisen sich, mit den angeführten Mängeln behaftet, als das Gegenteil dessen, was er beabsichtigte. 168;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 168 (NJ DDR 1954, S. 168) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 168 (NJ DDR 1954, S. 168)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

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