Neue Justiz 1954, Seite 165

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 165 (NJ DDR 1954, S. 165); für Forderungen sozialistischer Organisationen untereinander festigt die Wirtschafts- und Finanzdisziplin, fördert die Entwicklung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung.“2) Diese Ausführungen sind für uns deshalb von so großer Bedeutung, weil daraus zu erkennen ist, daß die Verjährung eines der Mittel ist, die die weitere Entwicklung des Prinzips der wirtschaftlichen Rechnungsführung fördern. Die Verjährung hat eine große erzieherische Bedeutung, denn sie zwingt zur rechtzeitigen Geltendmachung der einer sozialistischen juristischen Person zustehenden Forderungen. Damit wird die Wirtschaftst und Finanzdisziplin erhöht und der Umlauf beschleunigt. Durch das Institut der Verjährung wird weiter eine Möglichkeit der illegalen kommerziellen Kreditgewährung innerhalb der sozialistischen Wirtschaft ausgeschaltet. Alles in allem: das Institut der Verjährung dient der Festigung und Sicherung unserer sozialistischen Produktionsverhältnisse und damit der weiteren Entwicklung des sozialistischen Eigentums, das die feste Basis unserer Ordnung ist. Die Organe unserer volkseigenen Wirtschaft sind demzufolge verpflichtet, alle offenstehenden Forderungen rechtzeitig einzuziehen. Ihre leitenden Angestellten müssen dazu erzogen werden, alle volkseigenen Forderungen so termingemäß wahrzunehmen, daß jegliche Möglichkeit der Verjährung entfällt. Der Erreichung dieses Zieles scheint es dienlich, wenn die Praxis der Verlängerung von Verjährungsfristen für volkseigene Forderungen am Ende eines jeden Jahres aufgegeben wird. Durch die Verlängerung der Verjährungsfristen für volkseigene Forderungen in der umfassenden Art und Weise, wie es durch § 1 der VO vom 27. November 1952 (GBl. S. 1253) geschehen ist ebenso wieder durch die' VO vom 17. Dezember 1953 (GBl. S. 1311) , wird das Institut der Verjährung seiner wichtigsten Funktion, der erzieherischen Funktion, entkleidet. Die Verlängerung der Verjährungsfristen für volkseigene Forderungen hat in der Vergangenheit ohne Zweifel große volkswirtschaftliche und damit praktische Bedeutung gehabt. Diese Verlängerung war deshalb notwendig, weil im Zuge der Enteignung der Kriegs- und Naziverbrecher auch Forderungen in das volkseigene und öffentliche Vermögen übergingen, die nicht sofort erfaßt werden konnten, weil sie den zuständigen staatlichen Organen nicht immer bekannt waren. Um zu verhindern, daß während der Erfassung und Feststellung Forderungen der bezeichneten Art verjähren, war es notwendig, die Verjährungsfristen für die Forderungen, „die zu einem nach dem 8. Mai 1945 in das Eigentum des Volkes oder sonst in Verwaltung übergegangenen Vermögen oder Vermögensteil in der sowjetischen Besatzungszone oder dem sowjetischen Sektor von Berlin gehören“3), zu verlängern. Dieser Grund trifft heute nicht mehr zu. Die weitere Verlängerung der Verjährungsfristen für volkseigene Forderungen erzeugt und fördert nur den Schlendrian und die Schlamperei bei den verantwortlichen Organen und unter den Angestellten innerhalb der staatlich-sozialistischen Wirtschaft4). Das Institut der Verjährung hat aber nicht nur innerhalb der sozialistischen Wirtschaft Bedeutung, sondern auch zwischen den Organen der sozialistischen Wirtschaft und dem privaten Sektor sowie zwischen den Bürgern untereinander, denn es zwingt die säumigen Beteiligten, innerhalb einer bestimmten Frist ihre Forderungen geltend zu machen. Es ist eine Erfah- 2) Bd. I s. 294. s) vgl. § 1 der Anordnung über die Verlängerunng von Verjährungsfristen vom 23. Dezember 1948 (ZVOB1. S. 592). 4) Es wird aber vielleicht notwendig sein, die Verjährungs- fristen weiter zu verlängern für Ansprüche gesellschaftlicher Organisationen und solcher Genossenschaften, die auf der Grundlage gesellschaftlichen Eigentums arbeiten, wie der landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften, der Konsumgenossenschaften, der Bäuerlichen Handelsgenossenschaften und der Produktionsgenossenschaften des Handwerks, wenn die Ansprüche auf Grund des Gesetzes zur Regelung des innerdeutschen Zahlungsverkehrs vom 15. Dezember 1950 (GBl. S. 1202) bei der Deutschen Notenbank angemeldet sind. Die durch die Westmächte herbeigeführte Spaltung Deutschlands hat zur Folge, daß Forderungen der bezeichneten Art z. Z. nicht realisiert werden können. rungstatsache, daß der Beweis von Rechten nach Ablauf eines längeren Zeitraums immer schwieriger wird; so gehen beispielsweise wichtige Urkunden verlören, Zeugen sterben oder das Erinnerungsvermögen läßt nach usw. Müssen dagegen die Forderungen innerhalb einer bestimmten Frist geltend gemacht werden, so lassen sich Prozesse vermeiden, die insbesondere wenn sie wegen der Länge der verstrichenen Zeit ohne Beweismittel geführt werden müssen im Ergebnis nicht die Gewähr dafür bieten, daß der Entscheidung die objektive Wahrheit zugrunde liegt. Durch solche Prozesse können die Rechte der Werktätigen nicht in dem Maße geschützt und gesichert werden, wie es die Durchsetzung des ökonomischen Grundgesetzes des Sozialismus erfordert. So dient also auch hier das Institut der Verjährung einer im Interesse des Staates und damit des einzelnen Werktätigen liegenden Regelung der Vermögensverhältnisse. Der Bedeutung und der Funktion der Verjährung entspricht die Regelung des § 225 BGB. Danach kann die Verjährung durch Rechtsgeschäft weder ausgeschlossen noch erschwert werden. Ein Ausschluß der Verjährung oder eine Verlängerung der Verjährungsfristen würde den Interessen unseres Staates widersprechen. Das BGB hat allerdings eine Ausnahme für Ansprüche wegen eines Mangels beim Kauf- und Werkvertrag geschaffen, für die durch Rechtsgeschäft die im Gesetz festgelegte Verjährungsfrist verlängert werden kann (§§ 477, 480, 490, 638 Abs. 2, 651, 2183). Von der Bedeutung und der Funktion des Instituts der Verjährung ausgehend, würde es den Interessen unseres Staates eher entsprechen, wenn die Verjährung nicht mehr als Einrede, sondern von Amts wegen beachtet werden müßte. Im Lehrbuch „Sowjetisches Zivilrecht“ heißt es zu dieser Frage: „Da die Klage Verjährung im Interesse der Beständigkeit der Vermögensverhältnisse der sozialistischen Organisationen untereinander, der Festlegung der Wirtschaftsdisziplin und der Sicherheit der Beziehungen der Bürger untereinander vorgesehen ist, wendet das sowjetische Gericht die Verjährung an und weist eine Klage wegen Verjährung von Amts wegen ab, selbst wenn sich der Beklagte nicht auf die Verjährung beruft“5). De lege ferenda muß also auch bei uns die Verjährung so geregelt werden, daß sie von Amts wegen zu beachten ist. Aber auch heute kann der Richter bereits zu einem anderen Ergebnis kommen, wenn er mittels § 139 ZPO den Beklagten darauf hinweist, daß dieser, wenn die Verjährungsfrist bereits verstrichen ist, die Einrede der Verjährung geltend machen kann bzw. muß, wenn es sich um einen Träger gesellschaftlichen Eigentums handelt. Da man aber mit § 139 ZPO nicht in allen Fällen (z. B. beim Versäumnisurteil) zu einem befriedigenden Ergebnis kommt, kann diese Frage letztlich nur von unserem Gesetzgeber gelöst werden. In diesem Zusammenhang ist noch der Umfang der Anwendbarkeit des § 208 BGB zu prüfen, in dem festgelegt ist, daß die Verjährung unterbrochen wird, wenn der Verpflichtete dem Berechtigten gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt. Im Lehrbuch „Sowjetisches Zivilrecht“ ist hierzu ein Hinweis enthalten, der für uns von großer Bedeutung ist. Es heißt dort: „Die Unterbrechung der Verjährung durch Anerkennung der Schuld kann nur bei Rechtsstreitigkeiten Vorkommen, in denen eine der Parteien ein Bürger ist. Bei Streitigkeiten zwischen sozialistischen Organisationen unterbricht die Anerkennung die Klageverjährung nicht. Würde man die Unterbrechung der Klageverjährung durch Anerkennung zwischen sozialistischen Organisationen zulassen, so würde dies zu einer kommerziellen Kreditgewährung führen können, d. h. zu einer gesetzlich verbotenen Kreditgewährung der einen Wirtschaftsorganisation an eine andere und zur S) Bd. I S. 295. 165;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 165 (NJ DDR 1954, S. 165) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 165 (NJ DDR 1954, S. 165)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Positionen herausgebildet, gesellschaftswidrige Verhaltensweisen hervorgerufen oder verstärkt und feindliche Handlungen ausgelöst werden können, um langfristig Jugendliche im Sinne konterrevolutionärer Veränderungen der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung liegenden Ursachen und Bedingungen und den noch innerhalb der und anderen sozialistischen Staaten existierenden begünstigenden Bedingungen für die Begehung von zu differenzieren. Im Innern liegende begünstigende Bedingungen für die Schädigung DDE. für den Mißbrauch, die Ausnutzung und Einbeziex Dürrem der in eine Feindtätigkeit? - Wo sind Lücken und Schwächsteilen, im Sicherungssystem der Untersueuungshaftanstalt? Realo Einschätzung der zur Verfügung stehenden Zeit grundsätzlich bis maximal am darauffolgenden Tag nach der Verhaftung zu realisieren, bedarf es einer konsequenten Abstimmung und Koordinierung der Maßnahmen aller beteiligten Diensteinheiten. Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung der sind vielfältige Maßnahmen der Inspirierung feindlich-negativer Personen zur Durchführung von gegen die gerichteten Straftaten, insbesondere zu Staatsverbrechen, Straftaten gegen die staatliche Ordnung und Sicherheit. Die wesentlichste Angriffsrichtung bei staatsfeindlicher Hetze und anderen Straftaten gegen die innere Ordnung bestand in der Diskreditierung der Staats- und Gesellschaftsordnung der gerichtet ist. Mit besonderer Sorgfalt sind alle objektiven und subjektiven Umstände sowie auch die Ursachen und edingunren dei Tat aufzuklären und zu prüfen, die zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher kommt insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung der anzugreifen oder gegen sie aufzuwiegeln. Die staatsfeindliche hetzerische Äußerung kann durch Schrift Zeichen, bildliche oder symbolische Darstellung erfolgen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X