Neue Justiz 1954, Seite 154

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 154 (NJ DDR 1954, S. 154); der Räumung noch mit der Kündigung zu tun hat, sondern vielmehr für jeden volkseigenen Betrieb nur einmal läuft und zugunsten aller Personen gilt, die im Sinne von § 7 Abs. 1 der VO als „Nichtberechtigte“ zu gelten haben. Sie beginnt nach § 4 der 1. DurchfBest. zur Verordnung vom 10. November 1952 (GBl. S. 1191) mit dem Ende des Monats, in den der Tag des Übergangs der Rechtsträgerschaft fällt, endet also mit dem letzten Tage des auf diesen Termin fol-zenden sechsten Monats. Bedarf es wie offenbar im vorliegenden Fälle nicht erst der Übertragung der Rechtsträgerschaft an dem in Rede' stehenden Wohngebäude auf den VEB, sondern bestand diese Rechtsträgerschaft bereits bei Inkrafttreten der VO vom 6. November 1952, d. h. am 11. November 1952 (dem Tage der Verkündung der VO), so begann die „Schutzfrist“ des § 7 Abs. 2 für alle „nichtberechtigten“ Mieter des Klägers mit dem 30. November 1952 zu laufen und endete demgemäß mit dem 31. Mai 1953. Zu diesem Zeitpunkte also und nicht erst, wie beide Instanzgerichte annehmen, zum 1. Januar 1954 trat die Wirkung der mit dem Schreiben vom 3. November 1952 von dem Kläger ausgesprochenen Kündigung in Kraft. Der rechtliche Unterschied zwischen der Kündigungsfrist des § 7 Abs. 3 der VO und der „Schutzfrist“ des Abs. 2 mag noch an folgendem Beispiel erläutert werden: Angenommen, der Verklagten habe vertraglich eine Kündigungsfrist von 6 Monaten zugestanden, so ermäßigte sich diese Frist nach § 7 Abs. 3 der VO auf drei Monate zum Monatsschluß. Hätte also die Klägerin der Verklagten sagen wir am 1. Januar 1953 zum 31. März 1953 gekündigt, so konnte diese Kündigung wegen der nach § 7 Abs. 2 bis zum 31. Mai 1953 laufenden Schutzfrist erst zu diesem Zeitpunkt wirksam werden. Hätte die Klägerin aber z. B. am 1. April 1953 mit der vertraglichen Dreimonatsfrist gekündigt, so wäre der Ablauf der „Schutzfrist“ überhaupt ohne Interesse gewesen, wäre die Kündigung vielmehr erst zum zum 30. Juni 1953 rechtswirksam geworden. Eine Freimachung der Wohnung der Verklagten durch das zuständige Wohnungsamt gemäß § 6 Abs. 3 der VO vom 6. November 1952 hätte natürlich zum 31. Mai 1953 nur durchgeführt werden können, wenn das Wohnungsamt zu diesem Termin der Verklagten bereits eine Ersatzwohnung zur Verfügung stellen konnte. Das hat aber mit der Rechtswirksamkeit der Kündigung an sich nichts zu tun. Vor allen Dingen aber hätten, da im vorliegenden Falle die Voraussetzungen des § 93 ZPO nicht gegeben waren, die Kosten des Rechtsstreits nicht der Klägerin auferlegt werden dürfen. Die Kostenlast hatte vielmehr nach der allgemeinen Regel des § 91 ZPO die Verklagte zu tragen. w Heinrich, Oberrichter am Obersten Gericht § 40 Abs. 2 AnglVO; § 287 ZPO. Hat sich eine Partei der freien Schadensschätzung des Gerichts unterworfen, so kann für die Zulassung der Berufung nicht mehr von der ursprünglichen Schadensersatzforderung ausgegangen werden. BG Suhl. Beschl. vom 23. Dezember 1953 4 SH Aus den Gründen: Der Kläger will gegen das Urteil des Kreisgeriehts S. insoweit Berufung einlegen, als ihm durch das ange-fochtene Urteil ein Schmerzensgeld von nur 100 DM zugesprochen worden war. Er hat deshalb beantragt, ihm auch für den zweiten 'Rechtsgang einstweilige Kostenbefreiung zu bewilligen. Sein Antrag in erster Instanz geht dahin, den Verklagten zu verurteilen, an ihn 500 DM Schmerzensgeld zu zahlen oder denjenigen Betrag, den das Gericht für angemessen hält. Im Schriftsatz vom 9. Juli 1953 hat er sich wegen der Höhe des Anspruchs sogar ausdrücklich dem richterlichen Ermessen unterworfen. Da ihm 100 DM zugesprochen worden sind, würde die Berufungsgrenze nur dann erreicht sein, wenn ihm mehr als 300 DM abgesprochen worden wären. Im Verhältnis zu dem geforderten Betrag von 500 DM ist dies auch der Fall, nicht aber im Verhältnis zu dem in das Ermessen des Gerichts gestellten unbestimmten Betrag. Da es nach der Sachlage völlig ausgeschlossen erscheint, daß dem Kläger ein über 400 DM betragendes Schmerzensgeld in der Berufung zugesprochen werden kann, ist die Berufung nach § 40 Abs. 2 AnglVO unzulässig, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes 300 DM nicht übersteigt. Wenn sich der Kläger wegen der Höhe des Schmerzensgeldes ausdrücklich der freien Schadensschätzung des Gerichts gemäß § 287 ZPO unterwarf, so mußte er auch damit rechnen, daß der ihm zuzusprechende Betrag weit unter der Höchstgrenze von 500 DM des geltend gemachten Anspruchs liegen konnte. Damit hat er sich aber auch zugleich der Möglichkeit, Berufung einlegen zu können, begeben. § 78 Abs. 2 RAGebO. Die Bestimmung des § 78 Abs. 2 RAGebO, wonach dem Rechtsanwalt ein volles Tagegeld bereits bei einer Dauer der Geschäftsreise von nur 4 Stunden zusteht, bedeutet eine unseren heutigen wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Verhältnissen nicht imehr entsprechende Bevorzugung eines Berufsstandes; § 78 Abs. 2 RAGebO ist daher nicht mehr anzuwenden. BG Karl-Marx-Stadt, Beschl. vom 13. Oktober 1953 5e T 155/53. Der Kläger hatte als Prozeßbevollmächtigten für seinen beim Kreisgericht M. laufenden Prozeß Herrn RA. K. aus K. bestellt. In seiner Kostenrechnung hat Herr RA. K. für die Wahrnehmung der mündlichen Verhandlung je ein Tagegeld in Höhe von 8 DM, je ein Abwesenheitsgeld in Höhe von, 10 DM und die Fahrgelder einschließlich der Kosten für die Einreiseerlaubnis angesetzt. Auf die Erinnerung des Verklagten hat das Kreisgericht diese Kosten wieder gestrichen und nur die Kosten bewilligt, die entstanden wären, wenn ein Unterbevollmächtigter beauftragt worden wäre. Dagegen richtet sich die Beschwerde, die zulässig und auch zum Teil begründet ist. Aus den Gründen: Zunächst ist festzustellen, daß die Zuziehung eines Rechtsanwalts, der seinen Sitz nicht beim Prozeßgericht hat, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig war. Beim Kreisgericht M. sind nur zwei Anwälte, und zwar RA. S. und RA. G. tätig. Wie der Kläger unwidersprochen vorträgt, ist der Gegner im Vorprozeß vom RA. S. vertreten worden, während er im jetzigen Prozeß vom RA. G. vertreten wurde. Der Kläger hätte sich also nur an RA. S. wenden können. Eine Beauftragung dieses Anwalts war ihm aber nicht zuzumuten, da beide Prozesse rechtlich gesehen in einem gewissen Zusammenhänge stehen und von vornherein die Möglichkeit einer Interessenkollision bestand. Wenn der Kläger aus diesen Gesichtspunkten einen nicht am Sitze des Prozeßgerichts wohnhaften Anwalt beauftragte, dann ist hiergegen nichts einzuwenden, und die entstandenen Mehrkosten sind gemäß § 91 ZPO erstattungsfähig, denn es bestand auch für den Hauptbevollmächtigten keine Möglichkeit, einen Unterbevollmächtigten mit der Wahrnehmung der Termine zu beauftragen. Eine andere Frage ist die, ob dem Anwalt ein Tage-und Abwesenheitsgeld gemäß § 78 RAGebO zugebilligt werden konnte. Die Rundverfügung Nr. 20/53 regelt nur die Gebührensätze der in Strafsachen bestellten Verteidiger. Der Schlußsatz unter Ziff. 1 der genannten Rundverfügung enthält den Hinweis, daß Anwälten Fahrt- und Reisekosten nach den geltenden Bestimmungen über Reisekosten zu gewähren sind. Es besteht kein Zweifel, daß sich die Rundverfügung auf § 78 RAGebO insoweit auswirkt, als in dessen Abs. 1 die Sätze der Tage- und Übernachtungsgelder nunmehr nach den jetzt gültigen Bestimmungen festzusetzen sind und nicht mehr nach dem dort benannten Reisekostengesetz vom 15. Dezember 1933 bzw. vom 1. Dezember 1949. Eine andere Frage ist die, ob auch Abs. 2 des § 78 RAGebO von der Rundverfügung betroffen wird und insoweit auch hinsichtlich der erforderlichen Dauer der Abwesenheit nur die jetzt gültigen Bestimmungen der Verordnung über Reisekostenvergütung (GBl. 1952 S. 13031) anwendbar sind. Diese Frage wäre, wollte man sie in Verbindung mit obengenannter Rundverfügung beantworten, zu verneinen, denn eine Rundverfügung kann eine bestehende gesetzliche Regelung nicht außer Kraft setzen. Das Gesetz über die Vergütung von Reisekosten bezieht den Anwalt nicht ausdrücklich in seinen Personenkreis ein, vor allem enthält es keinen Hinweis dafür, daß § 78 Abs. 2 RAGebO insoweit eine Änderung erfährt. Es ist auch beachtlich, daß der § 78 Abs. 2 RAGebO schon bei seiner Fassung dem Anwalt eine Ausnahmestellung gegen- * 19 i) aufgehoben durch die AO über Reisekostenvergütung, Trennungsentschädigung und Umzugskostenvergütung vom 19. Oktober 1953 (GBl. S. 1065). 154;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 154 (NJ DDR 1954, S. 154) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 154 (NJ DDR 1954, S. 154)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

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