Neue Justiz 1954, Seite 150

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 150 (NJ DDR 1954, S. 150); Kollektivverlrag für die volkseigenen und ihnen gleichgestellten Bergbaubetriebe der Kohlenindustrie, Metallurgie, Chemie, Steine und Erden. Hat die von ihrem Ehemann getrennt lebende Ehefrau eines Bergarbeiters Anspruch auf Beteiligung an der Deputatkohle? BG Karl-Marx-Stadt, Beschl. vom 9. März 1953 5d T 6/53. Die Parteien sind Eheleute. Der Antragsgegner ist aLS Bergmann im Kohlenbergbau beschäftigt. Er hat sich von der Antragstellerin getrennt und hält sich bei einer anderen Frau auf. Bei seinem heimlichen Auszug hat er die Kohlen, und zwar Deputatkohle, die er als Bergarbeiter erhalten hat, mitgenommen. Eine übliche Kohlenkarte besitzen die Parteien nicht. Die Antragstellerin ist tbc-krank und arbeitsunfähig. Sie hat beim Vordergericht im Wege der einstweiligen Anordnung die Herausgabe eines angemessenen Teiles von Deputatkohle beantragt. Ihrem Antrag ist entsprochen worden. Hiergegen hat der Antragsgegner Beschwerde eingelegt, die sich im wesentlichen darauf stützt, daß Deputatkohle unpfändbar sei. Das BG hat die Beschwerde als unbegründet zurückgewiesen. Aus den Gründen: Die Beschwerde ist gemäß § 627 ZPO zulässig, sie konnte jedoch keinen Erfolg haben. Der Beschwerdeführer stützt sich auf eine Entscheidung des Landgerichts Z., die sich ihrerseits wieder die Ausführungen eines Artikels in der „Neuen Justiz“ 1952 S. 29 „Zur Frage der Pfändbarkeit von Deputatkohle“ zu eigen macht. Die Kernfrage für die zu treffende Entscheidung liegt in der Zweckgebundenheit der Deputatkohle. Sie läßt sich nur beantworten aus den kollektivvertraglichen Vereinbarungen und den allgemeinen Rechtsnormen und Rechtsgrundsätzen unserer demokratischen Ordnung. Aus den kollektivvertraglichen Bestimmungen geht hervor, daß verheiratete Arbeiter und Angestellte einen Anspruch auf 5000 kg Briketts, unverheiratete Arbeiter und Angestellte aber nur einen Anspruch auf 2000 kg Deputatzuteilung haben. Diese Differenzierung muß sich auch auf die Zweckgebundenheit des Deputats auswirken. Während in dem Falle des ledigen Arbeiters die Kohle ausschließlich für seinen eigenen Bedarf und Gebrauch bestimmt ist, wird bei den verheirateten Arbeitern die Zweckgebundenheit darin liegen, daß auch die Ehefrau und die Kinder, wenn auch nicht bezugsberechtigt, so aber doch ge- brauchsberechtigt sind, sobald die Kohle einmal aus 1 der Bewirtschaftung herausgelöst ist. Es liegt also infolge der Zweckgebundenheit des Deputats nunmehr j! nicht allein im Belieben des Deputatsempfängers, seine j; Ehefrau und seine Kinder am Nutzen der Kohle teil-V. nehmen zu lassen, sondern mit dem Empfang der it Kohle wird ihm dies zur Verpflichtung. Der Senat hat auch keine Bedenken dagegen, daß dieser Kreis von Personen sein Recht wenn es ihm nicht freiwillig eingeräumt wird mit Hilfe der Zwangsvollstreckung durchsetzt. Eine Verschiebung des Deputats innerhalb dieses Personenkreises ist weder eine Veräußerung noch eine anderweitige Verwendung, sondern im Gegenteil gerade die zweckgebundene Verwendung. Bei der erhöhten Deputatzuteilung an Verheiratete hat man sich in richtiger Erkenntnis der Bedeutung der Familie für die Gemeinschaft doch offensichtlich davon leiten lassen, daß auch die Familienangehörigen teilhaben sollen an der Anerkennung der volkswirtschaftlich außerordentlich bedeutsamen Arbeit des Bergmannes. Diese Einbeziehung der Familie in die Vergünstigung einer individuellen Arbeitsleistung ist nicht Sache des einzelnen Berechtigten selbst, sondern ist ein Ausdruck der Beziehung zwischen Familie und Gesellschaft. Die Frage, ob auch die getrennt lebende Ehefrau noch ein Recht zur Teilnahme an Vergünstigungen hat, läßt sich nur aus dem Wesen der Familie selbst und aus Art. 7 und 30 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik beantworten. Schulz vertritt in NJ 1952 S. 29 die Ansicht, daß zwischen einer getrennt lebenden und einer unterhaltsberechtigt geschiedenen Ehefrau kein Unterschied zu machen sei. Einer solchen Auffassung konnte sich der Senat nicht anschließen. Sie kann dann Berechtigung haben, wenn die Ehefrau sich ohne berechtigten Grund vom Ehemann getrennt hat. Wenn aber wie im vorliegenden Falle der Ehemann selbst sich von der Ehefrau trennt und sich einer anderen Frau zuwendet, dann würde eine Gleichstellung der getrennt (im tatsächlichen Sinne) lebenden Ehefrau mit der unterhaltsberechtigt geschiedenen Ehefrau gegen Art. 30 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik verstoßen. Dem Ehepartner, der ernstlich bestrebt ist, den Bestand der Ehe und damit den der Familie aufrechtzuerhalten, muß ein staatlicher Schutz verbleiben, der naturgemäß bei geschiedener Ehe nicht mehr erforderlich ist. Es muß ihm der Schutz verbleiben, den der Staat im Art. 30 der Verfassung überhaupt der Familie zubilligt. Darunter fällt im weiteren Sinne auch die von der Gesellschaft eingeräumte Berechtigung zur Teilnahme an Vergünstigungen individueller Arbeitsleistungen. Im vorliegenden Falle ist die Antragstellerin tbc-krank und arbeitsunfähig. Der Beschwerdeführer ist ihr also nach allgemeinen Grundsätzen unterhaltsverpflichtet. In Anbetracht dessen, daß die Parteien wegen der Deputatsberechtigung keine Kohlenkarten erhalten haben, ist die Antragstellerin auf die Deputatkohle angewiesen. Es würde deshalb auch gegen die Gleichberechtigung verstoßen, wenn man nun, nachdem der Beschwerdeführer sich seiner Verpflichtung entzieht, die kranke Antragstellerin darauf verweisen wollte, daß ihr kein Recht mehr an dem Deputat zusteht. Anmerkung: In der vorstehenden Entscheidung versucht das BG Karl-Marx-Stadt, die von Schulz in NJ 1952 S. 29 vertretene Auffassung über die Unpfändbarkeit der Deputatkohlen, denen das Oberste Gericht in seinem Urteil vom 27. April 1953 (NJ 1953 S. 418) zustimmt, grundsätzlich zu widerlegen. Der Begrün- i dung kann jedoch in keiner Hinsicht zugestimmt wer- ? den. Sie beruht auf einer Verkennung des Zusammen- f. hanges zwischen der Ökonomik und dem Recht unserer demokratischen Ordnung. In ihr wird unsere Wirtschaftsplanung als „Bewirtschaftung“ im Sinne der bürgerlichen Rechtsauffassung behandelt. Dieser Rechtsauffassung liegt die „Theorie des unbeschränkten Eigentumsinhalts“ zugrunde. Hiernach berührt die „Bewirtschaftung“ den „von vornherein unbeschränkten“ Inhalt des Privateigentums grundsätzlich gar nicht, sondern stellt lediglich eine „nachträgliche“ Verfügungsbeschränkung des Pnvateigentümers dar. Die gesellschaftliche Funktion dieser „Theorie“ (insbesondere) unter den Verhältnissen des Imperialismus, das monopolistische Eigentum zu festigen und die Machtstellung der Monopole zu verschleiern, hat Artzt*) bereits klargestellt. Eben im Sinne der „Theorie des unbeschränkten Eigentumsinhalts“ betrachtet es das BG als eine Vorwegnahme der „zweiten Phase eines Rechtsstreites“ (Zwangsvollstreckung), wenn das Landgericht Z. dem Antrag der Ehefrau auf Überlassung von Deputatkohlen durch den Ehemann nicht entsprach, weil Deputatkohlen „unpfändbar“ seien. Es hat demnach nicht erkannt, daß „Unpfändbarkeit der Deputatkohlen“ lediglich die juristisch ungenaue, der bürgerlichen Rechtsauffassung entlehnte Umschreibung für die Verfügungsbeschränkung des Eigentümers ist, die sich bereits aus dem ökonomischen Inhalt seines persönlichen Eigentums an Deputatkohlen ergibt. Trotz ihrer grundsätzlich richtigen Linie schaffen allerdings auch die Ausführungen von Schulz insoweit nicht völlige Klarheit, so daß es erforderlich ist, auf den genannten Fragenkomplex näher einzugehen. Infolge der überaus großen volkswirtschaftlichen Bedeutung der Kohlen ist ihre Verteilung auf „strenge Weise plangebunden“. Sie setzt eine Freigabe bzw. Bezugsberechtigung voraus, die auch den Verwendungszweck der Kohlen bestimmt. Diese Aufgabe erfüllt (u. a.) der hier in Betracht kommende Betriebskollektivvertrag. Er kann sie erfüllen, weil er selber ein „Instrument der Wirtschaftsplanung“ ist. Denn zwischen ihm und dem Betriebsplan (und damit dem Volkswirtschaftsplan) bestehen die engsten Wechselbeziehungen: einerseits bildet der Betriebsplan die Grundlage des Betriebskollektivvertrages, andererseits dient der Betriebskollektivvertrag der Erfüllung und Übererfüllung des Betriebsplanes. Ausschlaggebend für die individuelle Verteilung der Kohlen mittels des Betriebskollektivvertrages ist die Tatsache, daß der Werktätige im Kohlenbergbau tätig * S. *) Artzt, „Wirtschaftsplanung und Eigentum“, in NJ 1952 S. 621 ff. 150;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 150 (NJ DDR 1954, S. 150) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 150 (NJ DDR 1954, S. 150)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

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