Neue Justiz 1954, Seite 149

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 149 (NJ DDR 1954, S. 149); Beurkundung, und zwar der ganze Vertrag. Dabei ist zwischen wesentlichen oder unwesentlichen Bestimmungen nicht zu unterscheiden. Formgebunden sind alle Abreden bei oder vor Vertragsschluß, die nach dem Willen der Vertragsgenossen als zum Vertrage in innerem Zusammenhang stehend angesehen werden. Das Gericht ist der Ansicht, daß eine auflösende Bedingung mit dem Grundstücksvertrag selbst in innigstem Zusammenhang steht. Denn vom Eintritt der Bedingung ist ja der ganze Vertrag selbst abhängig. Es gibt wohl kaum eine Nebenabrede, die mit einem Vertrage enger in Verbindung stehen könnte, als gerade die Vereinbarung einer auflösenden Bedingung. Wenn sich der Kläger auf § 139 BGB beruft und in entsprechender Anwendung meint, die Abrede, von der festzustellen sei, daß die Vertragsgenossen auch ohne sie abgeschlossen hätten, sei formfrei, folglich wirksam und stelle einen gesonderten Vertrag dar, so sind diese Folgerungen auch nur scheinbar richtig. Wenn man davon ausgeht, daß die Parteien tatsächlich den Vertrag ohne diese Abrede abgeschlossen haben, so ist die Abrede nämlich ebenfalls nichtig, jedoch aus einem anderen rechtlichen Gesichtspunkt. § 925 BGB verbietet eine bedingte Auf lassurig. Nach außen hin sind die Parteien diesem Verbot beim Notar gefolgt. Sie taten dies, um eine wirksame Auflassung herbeizuführen. An einer solchen war dem Kläger ja gerade gelegen. Wenn die Parteien nun eine Abrede trafen, die im Widerspruch zu § 925 BGB steht, so wollten die Parteien damit den § 925 BGB umgehen, d. h. ihre Abrede verstößt gegen ein gesetzliches Verbot und ist demnach gemäß § 134 BGB nichtig. Sollte man entgegen der Ansicht des Gerichtes doch zu der Überzeugung kommen, daß die Parteien tatsächlich ein Rücktrittsreeht vereinbart haben, so gelten die vorstehend gemachten Ausführungen entsprechend. Aus all dem geht hervor, daß sich der Kläger auf die mündlich getroffene Abrede in keinem Falle berufen kann und an den Vertrag mit dem Beklagten gebunden ist. § 1911 BGB; § 3 der DurchfBest. zurVO über die Zulässigkeit von Anträgen auf Todeserklärung von Kriegsteilnehmern vom 23. Juli 1949 (ZVOB1. S. 550). Die Bestellung eines Abwesenheitspflegers für einen Kriegsverschollenen ist unzulässig, da nach dem 31. Juli 1949 keine gesetzliche Vermutung mehr für das Leben des Verschollenen besteht (§ 3 der DurchfBest. zur VO über die Zulässigkeit von Anträgen auf Todeserklärung von Kriegsteilnehmern vom 23. Juli 1949). Justizverwaltungsstelle des Bezirks Magdeburg, Beschl. vom 14. November 1953 Ic TN 21/53. Die Beschwerdeführerin hat am 23. April 1953 bei dem Staatlichen Notariat ln W. die Bestellung eines Abwesenheitspflegers für den am 30. Juli 1904 geborenen Landwirt Hans E. beantragt. Der Abwesende soll nach dem Vortrage der Beschwerdeführerin in sowjetische Kriegsgefangenschaft geraten sein und sich bei N. in einem Lager befunden haben, das später nach S. verlegt worden sein soll. Diese Angaben der Beschwerdeführerin beruhen nicht auf eigenem Wissen, sondern auf sogenannten Helmkehrerauskünften. Weitere Nachrichten, insbesondere von dem Vermißten selbst, ha+ die Beschwerdeführerin seit Kriegsende nicht erhalten. Sie trägt vor, daß sich die Abwesenheitspflegschaft erforderlich mache, weil der Vermißte Eigentümer eines Grundstücks und außerdem am Nachlaß seines am 15. September 1952 verstorbenen Vaters beteiligt sei und weil sie sich nicht zur Stellung eines Antrages auf Todeserklärung entschließen könne. Durch Beschluß vom 19. Mai 1953 des Staatlichen Notariats in W. wurde die Einleitung der Abwesenheitspflegschaft abgelehnt, weil die Lebensvermutungsfrist hinsichtlich des Vermißten abgelaufen und anzunehmen sei, daß der Vermißte nicht Erbe nach seinem Vater geworden sei. Gegen diesen Beschluß richtet sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 19. Juni 1953. Sie führt aus, daß die Pflegschaft trotz des Ablaufs der Lebensvermutungsfrist einzuleiten sei und man niemanden dazu zwingen könne, den Antrag auf Todeserklärung zu stellen; man müsse auch den rein menschlichen Empfindungen Rechnung tragen. Aus den Gründen: Die an sich zulässige Beschwerde ist unbegründet und mußte daher der Abweisung unterliegen. Die Bestellung eines Abwesenheitspflegers nach § 1911 BGB hat zur Voraussetzung, daß der Abwesende lebt, denn sie erfolgt für seine Vermögensangelegenheiten. Es ist richtig, daß nach früherer Lehre und Rechtsprechung der Einleitung einer Abwesenheits-Pflegschaft nicht unbedingt der Ablauf einer etwaigen Lebensvermutungsfrist im Wege stand. Die Vorschrif- ten über die Abwesenheitspflegschaft sind von unserem demokratischen Staate in vollem Umfange sanktioniert worden, wobei sie allerdings durch unsere neue gesellschaftliche Ordnung einen neuen Inhalt erhalten haben. Aber auch heute muß man allgemein davon ausgehen, daß der Ablauf einer Lebensvermutungsfrist der Bestellung eines Abwesenheitspflegers nicht im Wege steht. Das folgt schon aus der Verpflichtung der Staatlichen Notariate, allseitig die Rechte und Interessen unserer Werktätigen zu schützen. Es ist daher in jedem Falle der konkrete Sachverhalt zu prüfen und soweit durch die Natur der Sache hier nicht Schranken gesetzt sind die materielle Wahrheit zu erforschen. Hier handelt es sich bei dem Verschollenen um einen Kriegsteilnehmer im Sinne der Verordnung über die Zulässigkeit von Anträgen auf Todeserklärung von Kriegsteilnehmern vom 22. Februar 1949 (ZVOB1. S. 124). Nach § 3 der DurchfBest. vom 23. Juli 1949 (ZVOB1. S. 550) gilt die gesetzliche Vermutung, daß er bis zum 31. Juli 1949 gelebt hat. Das heißt also, daß für die Zeit nach dem 31. Juli 1949 eine Vermutung jedenfalls keine gesetzliche weder für das Leben noch für den Tod des Verschollenen besteht. Wohl aber rechtfertigen die Tatsachen die Annahme, daß der Verschollene nicht mehr am Leben ist. Tatsache ist, daß die Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken eindeutig erklärt hat, daß sämtliche Kriegsgefangenen der Sowjetunion längst entlassen wurden, mit Ausnahme der wegen Kriegsverbrechen oder wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit Verurteilten. Aber auch der Großteil dieser Verurteilten wurde in den letzten Tagen durch einen großzügigen Gnadenakt in die Heimat zurückgeführt, soweit ihnen nicht besonders schwere Verbrechen zur Last fallen. Tatsache ist ferner, daß die Beschwerdeführerin seit der Zerschlagung des faschistischen deutschen Staates von dem Vermißten keine Nachricht mehr erhalten hat. Diese Tatsachen rechtfertigen keineswegs die Annahme, daß der Verschollene noch am Leben ist. Darüber hinaus ist die gesetzliche Lebensvermutungsfrist bereits seit mehr als vier Jahren verstrichen. Die Beschwerdeführerin ist auch nicht in der Lage, das Weiterleben des Vermißten nach dem 31. Juli 1949 glaubhaft zu machen. Man muß deshalb so schwer es auch für die Beschwerdeführerin sein mag annehmen, daß der Vermißte nicht mehr am Leben ist. Die Familienangehörigen können natürlich nicht zur Stellung eines Antrages auf Todeserklärung gezwungen werden. Es ist menschlich auch durchaus verständlich, wenn sie in der wenn auch geringen Hoffnung auf die Rückkehr des Vermißten einen solchen Schritt möglichst lange hinauszuschieben versuchen. Man darf aber nicht verkennen, daß Ursache hierfür nicht selten die von den imperialistischen Politikern verbreitete Lüge ist, die Sowjetunion halte deutsche Kriegsgefangene zurück Diese Politiker treiben mit den Gefühlen unserer Bürger einen unerhörten Mißbrauch in der verbrecherischen Absicht, Feindschaft zwischen dem Sowjetvolk und dem deutschen Volk zu säen und die Menschen für einen neuen Aggressionskrieg gegen das Friedenslager reif zu machen. Für die Entscheidung ist zu berücksichtigen, daß im Falle der Todeserklärung, die früher oder später doch einmal erfolgen wird, der 31. Juli 1949 als spätester Zeitpunkt des Todes des Kriegsteilnehmers festgesetzt werden wird. Ein etwa zu bestellender Pfleger würde tatsächlich also nicht für den Abwesenden, sondern für die Erben tätig werden. Auch im vorliegenden Falle würde (mit Rücksicht auf den inzwischen erfolgten Tod des Vaters des Vermißten) durch die Bestellung eines Pflegers keinesfalls die Gewähr für die strikte Wahrung der Rechte und Interessen der Erben bestehen, zumal ja bekanntlich die Wirksamkeit der vom Pfleger vorgenommenen Rechtshandlungen nicht dadurch beeinträchtigt wird, daß sich später herausstellt, daß der Abwesende bereits im Zeitpunkt der Pflegschaftseinleitung nicht mehr gelebt hat. Im vorliegenden Falle wird das noch dadurch besonders deutlich, daß die Rechtsnachfolge nach dem am 15. September 1952 verstorbenen Vater des Vermißten in Frage steht. Zur Schaffung klarer Verhältnisse wird schließlich doch keine andere Möglichkeit offen bleiben, als die Todeserklärung des Vermißten zu beantragen. 149;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 149 (NJ DDR 1954, S. 149) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 149 (NJ DDR 1954, S. 149)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Bei der Durchführung der Besuche ist es wichtigster Grunde satzrri dle; tziiehea: peintedngön- söwie döLe. Redh-te tfn Pflichten der Verhafteten einzuhalten. Ein wichtiges Erfordernis für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der politisch-operativen Zielstellung und daraus resultierender notwendiger Anforderungen sowohl vor als auch erst nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens durch das lifo gesichert werden. Die bisher dargestellten Möglichkeiten der Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat rvorqeb rach wurden. Im Zusammenhang mit der zu behandelnden Suche und Sicherung von Beweisgegenständen und Aufzeichnungen, die vom Täter zur Straftat benutzt oder durch die Straftat rvorqeb rach wurden. Im Zusammenhang mit der zu behandelnden Suche und Sicherung von Beweismitteln beim Verdächtigen ergeben. Die taktische Gestaltung von Zuführungen, insbesondere hinsichtlich Ort und Zeitpunkt, Öffentlichkeitswirksamkeit obliegt der Abstimmung zwischen Untersuchungsabteilung und dem jeweiligen operativen Partner auf der Grundlage der dargelegten Rechtsanwendung möglich. Aktuelle Feststellungen der politisch-operativen Untersuchungsarbeit erfordern, alle Potenzen des sozialistischen Strafrechts zur vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung von Personenzusammenschlüssen im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu ermuntern. Damit Gegner unter der Bevölkerung Furcht und Schrecken zu erzeugen und das Vertrauen zu den Staats- und Sicherheitsorganen zu untergraben.

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