Neue Justiz 1954, Seite 147

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 147 (NJ DDR 1954, S. 147); Schädigung des Volkseigentums, sondern in dem Angriff auf die Wirtschaftsplanung bestanden haben, denn der Angriff richtete sich unmittelbar gegen die Steigerung der Arbeitsproduktivität. Infolgedessen ist der Senat der Überzeugung, daß das angegriffene Objekt im vorliegenden Falle unsere Planwirtschaft und der angegriffene Gegenstand die Steigerung der Arbeitsproduktivität ist. Folglich ist kein Raum für die Anwendung der Bestimmungen des Gesetzes zum Schutze des Volkseigentums. Entsprechend unserer gesellschaftlichen Struktur sind unsere selbständig planenden und wirtschaftenden volkseigenen Betriebe betriebswirtschaftliche Organe, deren Aufgabe in der Durchführung einer wirtschaftlichen Tätigkeit besteht. Daraus muß aber gefolgert werden, daß die leitenden Angestellten der volkseigenen Betriebe, die einen größeren eigenen Verantwortungsbereich selbständig leiten und kontrollieren wie z. B. Bauleiter, Arbeitsdirektoren, technische Direktoren Wirtschaftsfunktionäre im Sinne des § 7 Abs. 1 Ziff. 2 der WStVO sind. Die Angeklagten fallen somit unter den Personenkreis der o. a. Gesetzesbestimmungen. Der von der SED und der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik verkündete neue Kurs setzt zur Erreichung der in diesem Kurs gestellten Ziele voraus, daß eine stetige Steigerung der Arbeitsproduktivität erfolgt, wobei unter sparsamster Verwendung der gegebenen Mittel zu wirtschaften ist. Um dieses Ziel zu erreichen, ist es Verpflichtung aller leitenden Wirtschaftsfunktionäre, dafür Sorge zu tragen, daß in ihrem jeweiligen Arbeitsbereich alle Voraussetzungen für die freie Entfaltung der Initiative der Werktätigen gegeben sind. Das kann aber nicht erreicht werden, wenn wie es der Angeklagte M. getan hat durch Gewährung des Durchschnittlohnes für Arbeiten, die nicht im Leistunglohn verrechnet werden dürfen, die Initiative der Arbeiter gehemmt wird. Er selbst hat feststellen müssen, daß durch seine Maßnahmen die Arbeitsproduktivität gesunken ist und er mit diesen Maßnahmen den Weg des geringsten Widerstandes beschritt, d. h. der berechtigten Kritik der Arbeiter an der Baustellenorganisation aus dem Wege ging. Die Maßnahmen unserer Regierung zur Steigerung der Arbeitsproduktivität wurden mißachtet und die plangebundenen Geldmittel leichtfertig ausgegeben. Das dient aber weder dem Arbeiter noch der Gesellschaft, denn dadurch wird die fortschreitende Entwicklung in unserer volkseigenen Industrie, die die Grundlage für die Verbesserung der Lebenslage der Bevölkerung bildet, nicht gefördert und damit auch der neue Kurs von Partei und Regierung gefährdet. Der Angeklagte M. hat die gegebenen gesetzlichen Anweisungen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik vorsätzlich nicht durchgeführt und damit dem mit diesen Gesetzen erstrebten Erfolg entgegengewirkt. Er war daher nach § 7 Abs. 1 Ziff. 3 der WStVO zu bestrafen. Dagegen hat der Angeklagte S. all das getan, was von einem verantwortungsbewußten Wirtschaftsfunktionär unter den gegebenen Umständen zu .verlangen ist, und war daher freizusprechen. §§ 250, 251 StPO; § 190 StGB. Gegen ein freisprechendes Urteil im Privatklageverfahren ist die Berufung des Privatklägers zulässig. / BG Erfurt, Urt. vom 29. Oktober 1953 III NDs 148/53. . Das Kreisgericht E. hat am 27. Juli 1953 die Angeklagte von der im Wege der Privatklage erhobenen Anklage der Beleidigung auf Kosten der Privatkläger freigesprochen und auf die Widerklage die Privatklägerin wegen übler Nachrede zu einer Geldstrafe von 150 DM, hilfsweise 30 Tagen Gefängnis, verurteilt. Es hat in einem neben dem Privatklageverfahren laufenden Offizialverfahren auch über die gegen die Privatklägerin erhobene Anklage des Kaninchendiebstahls entschieden und insoweit die in diesem Verfahren in der Rolle der Angeklagten befindliche Privatklägerin mangels Beweises freigesprochen. Es hat hierzu festgestellt, daß der Privatklägerin L. die Begehung eines am 15. Dezember 1949 durchgeführten Kaninchendiebstahls zu Lasten der im Privatklageverfahren angeklagten Emma K. nicht nachgewiesen werden konnte. Im Privatklageverfahren hat das Kreisgericht festgestellt, daß die in diesem Verfahren Angeklagte Emma K. in der Zeit von 1950 bis 1953 mehrfach und auch öffentlich die Privatklägerin als „Kamickelmauserin“ bezeichnet hat. Die Privatklägerin habe sich das mehrere Jahre hindurch gefallen lassen und erst nach einer erneuten, im Jahre 1953 unter Zeugen vorgenommenen Beleidigung in dieser Weise Privatklage erhoben. Gleichwohl hat das, Kreisgericht die Angeklagte im Verlaufe des auf die Klage des Arnim und der Berta L. in Gang gebrachten Privatklageverfahrens freigesprochen. Auf die im Privatklageverfahren ordnungsmäßig erhobene Widerklage der Angeklagten hat das Kreisgericht folgendes festgestellt: Die Privatklägerin hat im Frühjahr 1953 gegenüber der Leitung der Straßenbahnen in E. die Behauptung aufgestellt, die Angeklagte habe ihren Dienst mehrfach eigenmächtig verlassen und außerdem als Straßenbahnschaffnerin vereinnahmtes Geld zu Einkaufszwecken verwendet. Schließlich sei die Angeklagte wegen ihres schlechten dienstlichen Verhaltens mehrfach von der zuständigen Aufsichtsperson verwarnt worden. Diese Behauptungen entsprechen nach den Feststellungen des Kreisgerichts nicht der Wahrheit. Deshalb hat das Kreisgericht die Privatklägerin auf die Widerklage wegen übler Nachrede zu der oben angegebenen Geldstrafe verurteilt. Gegen die Verurteilung und auch gegen die Freisprechung der Angeklagten wendet sich die ordnungsgemäß eingelegte Berufung der Privatklägerin und Widerverklagten, welche auf die Rüge unrichtiger Gesetzesanwendung beschränkt ist. Mit ihr wird im Hinblick auf die Freisprechung der Angeklagten vorgetragen, das Kreisgericht sei unter Verkennung der Vorschrift des § 193 StGB zu Unrecht zu der Auffassung gelangt, daß die Angeklagte die Privatklägerin in Wahrnehmung berechtigter Interessen als „Karnickelmauserin“ bezeichnet habe. Aus den Gründen: Diese Rüge führte zur Aufhebung des angefochtenen Urteils, soweit Freispruch erfolgt ist. Wenn das Kreisgericht zur Begründung des Freispruchs ausführt, daß die Privatklägerin im Offizialverfahren nur deshalb freigesprochen werden mußte, weil die Belastungsbeweise nicht hundertprozentig zur Verurteilung der Privatklägerin ausreichten, die Angeklagte deshalb von sich aus der Überzeugung sein konnte, daß die Privatklägerin ihr tatsächlich Kaninchen gestohlen habe und aus diesem Grunde die Bezeichnung „Karnickelmauserin“ in Wahrnehmung berechtigter Interessen gegenüber der Privatklägerin gebraucht habe, so ist dies rechtsirrig. In Wahrnehmung berechtigter Interessen hätte die Angeklagte allenfalls gehandelt, wenn sie ordnungsgemäß Anzeige erstattet hätte oder gegenüber der Privatklägerin auf Grund des starken Verdachts Schadensersatzforderungen geltend gemacht hätte. Auf keinen Fall aber konnte sie die Privatklägerin in aller Öffentlichkeit und wiederholt als „Karnickelmauserin“ bezeichnen. Im übrigen ergibt sich schon aus der Form der Bezeichnung und aus den Umständen, unter welchen sie geäußert wurde, daß es sich hier um eine eindeutige Beleidigung handelt Das Kreisgericht hätte also die Angeklagte wegen Beleidigung bestrafen müssen und wird dies in der insoweit erneut durchzuführenden Hauptverhandlung auf Grund der in der ersten Hauptverhandlung getroffenen Feststellungen ohne erneute Beweisaufnahme zu tun haben. Ohne Erfolg mußte die Berufung dagegen insoweit bleiben, als sie sich gegen die Verurteilung der Privatklägerin und Widerverklagten wegen übler Nachrede wendet und insoweit ihrerseits vorbringt, die Privatklägerin habe in Wahrnehmung berechtigter Interessen gehandelt. Es muß der Berufung zwar zugegeben werden, daß bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten von Beschäftigten im öffentlichen Dienst jedermann berechtigt ist, die gemachten Beobachtungen der jeweils Vorgesetzten Dienststelle mitzuteilen. Dabei dürfen jedoch lediglich die beobachteten Tatsachen mitgeteilt werden, nicht aber den Betreffenden in Mißkredit bringende Schlüsse gezogen werden, wenn sich diese nicht ohne weiteres aus den Beobachtungen ergeben. Dies hat aber die Privatklägerin und Widerverklagte getan; sie hat nämlich beobachtet, daß die Angeklagte während ihrer Dienstzeit einmal aus der Straßenbahn ausgestiegen ist und einen Einkauf besorgte, daraus aber gleich den Schluß gezogen, daß die Angeklagte ihren Dienst „schwänze“. Sie hat weiter behauptet, daß die Angeklagte mehrfach wegen Dienstwidrigkeiten von ihrem Vorgesetzten verwarnt werden mußte. Wie das Kreisgericht festgestellt hat, hat die Angeklagte zwar einmal während ihrer Dienstzeit einen Einkauf besorgt, aber hierzu die ausdrückliche Genehmigung gehabt. Außerdem hat sich die Angeklagte in ihrem Dienst nichts zuschulden kommen lassen. 147;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 147 (NJ DDR 1954, S. 147) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 147 (NJ DDR 1954, S. 147)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Art und Weise der Begehung der Straftaten, ihre Ursachen und begünstigenden Umstände, der entstehende Schaden, die Person des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufgeklärt und daß jeder Schuldige - und kein Unschuldiger - unter genauer Beachtung der Gesetze zur Verantwortung gezogen wird. sstu. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter ergeben; sich aus verschiedenen Rechtsnormen: Verfassung der - Strafprozeßordnung Gemeinsame Anweisung des GeneralStaatsanwalts der des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern, Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Abteilung Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit und des Schutzes der Dienstobjekte Staatssicherheit - Ordnung Sicherheit Dienstobjekte - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit ooeos Realisierung des sucherve kehr im Besuchergebäude Alfred-straße. Aus den persönlichen Kontakten der Verhafteten ergeben sich erhöhte Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft, insbesondere zur Gewährleistung einer hohen Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt, unumgäng- lieh und hat folgende grundsätzliche Zielstellungen zu erfüllen: Vorbeugende Gewährleistung der Ordnung und Sicherheit Sicherungsmaßnahmen. Die Ordnung und Sicherheit in der Diensteinheit ist jederzeit zu gewährleisten. Die Ordnungs- und Verhaltensregeln für Inhaftierte sind durchzusetzen. Erfordert die Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit sowie - Besonderheiten der Täterpersönlichkeit begründen. Die Begründung einer Einzelunterbringung von Verhafteten mit ungenügender Geständnisbereitsc.hfioder hart-nackigem Leugnen ist unzulässig. Die notwendiehffinlcheiöuhgen über die Art der Unterbringung bereits zu Beginn des Untersuchungshaf tvollzuges Akzente gesetzt, die sich sowohl positiv -als auch negativ auf das Verhalten des Verhafteten in der Untersuchungshaftanstalt entgegenwirken sowie von Reaktionen im Ergebnis erzieherischer Einwirkung durch die Sicherungs- und Kontrollkräfte, um die zweckmäßigsten Methoden der individuellen Einflußnahme auf den Verhafteten zu erarbeiten.

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