Neue Justiz 1954, Seite 146

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 146 (NJ DDR 1954, S. 146); Stadtgericht zutreffend ausführt, das Vorliegen eines schweren Falles. Da die Angeklagte in voller Kenntnis der konkreten Anordnungen, welche für die von ihr zu bearbeitenden Sondergeschäfte galten, diesen bewußt zuwider handelte und da für sie auch über die Bedeutung der Sondergeschäfte und den Umfang ihrer planwidrigen Verfügungen volle Klarheit bestand, liegt entgegen der von der Berufung vorgetragenen Ansicht auch zweifelsfrei ein vorsätzliches Handeln vor. Zu Unrecht beanstandet die Berufung die Höhe der ausgesprochenen Strafe. Die von dem Stadtgericht ausgesprochene Strafe wird durch die zusammenhängende Darstellung der Urteilsgründe gerechtfertigt. Die wirtschaftspolitische Bedeutung der Sondergeschäfte, die gerade der Angeklagten als aktiv gesellschaftlich und politisch tätigem Menschen besonders bekannt waren, und die Tatsache, daß gerade bei djesen Geschäften eine besonders gewissenhafte Beachtung der aus Gründen unserer Wirtschaftsplanung erlassenen Anordnungen erforderlich war, begründen einen erheblichen Grad gesellschaftlicher Gefährlichkeit. Auch bei Berücksichtigung der von der Berufung vorgetragenen, für die Entlastung der Angeklagten sprechenden Umstände sowie unter Würdigung ihrer gesamten Persönlichkeit und aller persönlichen Umstände ist die von dem Stadtgericht ausgesprochene Strafe angemessen und gerecht. T /' § 7 Abs. 1 Ziff. 2 WStVO; Richtlinien zur Ausarbeitung und Einführung technisch begründeter Arbeitsnormen in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben der Bauindustrie vom 11. Oktober 1952 (GBl. S. 1043). Wirtschaftsfunktionäre, die durch unrichtige Festsetzung von Arbeitsnormen die Steigerung der Arbeitsproduktivität verhindern, gefährden den Wirtschaftsablauf im Sinne des § 7 Abs. 1 Ziff. 2 WStVO. BG Magdeburg, Urt. vom 17. Dezember 1953 II Ks 48/53. Aus den Gründen: Mit der Anklage des Bezirksstaatsanwalts und dem Eröffnungsbeschluß des Bezirksgerichts wird den Angeklagten zur Last gelegt, vorsätzlich als Angestellte der Wirschaftsverwaltung den Wirtschaftsablauf dadurch erheblich gestört zu haben, daß sie Anordnungen der Wirtschaftsverwaltung nicht durchführten, indem der Angeklagte M. Bauarbeiten, die mengenmäßig nicht erfaßt werden können, wie Aufräumungsarbeiten usw., im Leistungslohn, der teilweise bis zu 194% lag, ausführen ließ. Der Angeklagte S. wies bei einem Objekt, obwohl für diese Arbeit noch keine Normen errechnet waren, für das Maschinenpersonal pauschal 140°/o und für die übrigen Arbeiten 150% Leistungslohn zur Verrechnung an. Der Bau-Union entstanden durch die Handlungen der Angeklagten 15 377,10 DM Schaden. (Vergehen nach § 7 Abs. 1 Ziff. 2 WStVO). Auf Grund einer Anzeige des Arbeits- und des kaufmännischen Direktors der Bau-Union vom 21. Oktober 1953 wurde den Ermittlungsorganen bekannt, daß der Angeklagte M. sowie ein inzwischen republikflüchtig gewordener Oberbauleiter Normenschaukeleien in großem Umfange durchgeführt haben sollen, ebenso der Angeklagte S. Der Angeklagte M. war als Bauleiter eingesetzt. Sein zuständiger Oberbauleiter war der Oberbauleiter K., der republikflüchtig geworden ist. Entsprechend der VO über die Wahrung der Rechte der Werktätigen und über die Regelung der Entlohnung der Arbeiter und Angestellten vom 20. Mai 1952 (GBl. S. 377) und der Richtlinien zur Ausarbeitung und Einführung technisch begründeter Arbeitsnormen in den volkseigenen und ihnen gleichgestellten Betrieben der Bauindustrie vom 11. Oktober 1952 (GBl. S. 1043) hatte er die Verpflichtung, als Bauleiter entsprechend dem § 2 der letztgenannten Richtlinien aktiv die Ausarbeitung technisch begründeter Arbeitsnormen voranzutreiben und alles zu tun, um dementsprechend auf dem ihm zugeteilten Bauobjekt die notwendigen Voraussetzungen für einen kontinuierlichen Arbeitsablauf zu schaffen, damit eine volle Auslastung der Arbeitskräfte erfolgt, d. h. daß die ihm zugeteilten Arbeitskräfte entsprechend ihren Tätigkeitsmerkmalen eingesetzt werden, soweit sie normenmäßig erfaßt sind, um dadurch zur Entfaltung ihrer Initiative beizutragen. Dieser Aufgabe ist der Angeklagte nicht nachgekommen, obwohl ihm di,e gesetzlichen Bestimmungen bekannt waren. So hat er in den Monaten Juli, August, September 1953 bei etwa 500 Leistungsverträgen qualifizierte Arbeiter Leistungen verrichten lassen, mit denen diese nach den genannten Verordnungen nicht betraut werden durften. Die Arbeiter wurden mit Auf-räumungs-, Transport- und sonstigen nicht qualifizierten Arbeiten beschäftigt, wofür technisch begründete Arbeitsnormen nicht gegeben sind. Für solche Arbeiten, die im voraus und teilweise überhaupt nicht meßbar sind, darf nur der Stundenlohn mit höchstens 15% Leistungszuschlag berechnet werden. Entgegen den gesetzlichen Bestimmungen hat er den eingesetzten Arbeitskräften für diese niedrigen Arbeiten den Durchschnittslohn zur Verrechnung anweisen lassen. Dabei unterließ es der Angeklagte sogar, sich von der Höhe des Durchschnittsleistungslohnes der eingesetzten Brigaden in jedem Fall zu unterrichten. Durch diese Tätigkeit des Angeklagten entstand der Bau-Union eine Mehrlohnausgabe in Höhe von 10 227,50 DM, die der unproduktiven Arbeitsleistung nicht entspricht. Der Angeklagte S. war als Bauleiter für ein weiteres Objekt eingesetzt. Da für die durchzuführenden Arbeiten keine Erfahrungswerte vorhanden und diese Bauarbeiten für die Bau-Union ein neuartiges Arbeitsgebiet waren, veranlaßte der Angeklagte bald nach Aufnahme der Arbeiten am 16. September 1953 eine Arbeitsbesprechung, an der verschiedene Schachtmeister und Brigadiere teilnahmen. In dieser Arbeitsbesprechung wurde von dem Angeklagten die Arbeitsdisziplin bemängelt und Wege gesucht, um eine entsprechende Wertung der durchzuführenden Arbeiten zu erlangen. Aus diesem Grunde fand am gleichen Tage eine Besprechung mit dem Oberbauleiter P., im Beisein der Schachtmeister und Brigadiere sowie der BGL, AGL, der TAN-Sachbearbeiter und Parteiorganisation der Sozialistischen Einheitspartei statt. Auf Grund dieser Besprechung wurde festgelegt, daß bis zur endgültigen Klärung der Verrechnung im Kollektiv der Durchschnittsprozentsatz von 150% für die Brigaden des Tiefbaues und für das Maschinenpersonal 140% zu zahlen sind und daß nach Durcharbeiten der Vorgaben für die Kollektivberechnung eine Nachberechnung vorgenommen werden sollte. Dementsprechend verfuhr der Angeklagte und reichte die Leistungsverträge mit dem Vermerk 150 bzw. 140% zur Lohnberechnung weiter. Da der Angeklagte nach etwa 14 Tagen auf Grund des Absinkens der Arbeitsproduktivität erkannte, daß das Lohngefüge nicht dem tatsächlichen Arbeitsaufwand entsprach, veranlaßte er eine neue Zusammenkunft des bereits vorher genannten Personenkreises. Auf dieser Sitzung erklärte der Angeklagte, daß mit Wirkung vom 1. Oktober 1953 die Pauschalabrechnung mit 150 und 140% aufhören und eine Umstellung in dem Arbeitsprozeß durchgeführt werden solle, damit es den TAN-Sachbearbeitern möglich gemacht werde, für jeden geschlossenen Arbeitsgang eine gesunde und technisch begründete Arbeitsnorm zu erarbeiten. Dementsprechend verpflichtete sich auch der Kollege K. von der Abteilung Arbeitsnormung, bis zum 9. Oktober 1953 alles zu veranlassen, damit zu diesem Termin die Normen ausgearbeitet und die Dekadenabrechnung zum 10. Oktober 1953 gewährleistet sei. Diese Anweisung des Angeklagten wurde von ihm kontrolliert und durchgeführt, so daß nach der Ausarbeitung der technisch begründeten Normen eine Pauschalabrechnung mit 150 bzw. 140% nicht mehr erfolgte. Der Angeklagte S. regte weiter bei der zentralen Leitung des Betriebes an, die bisher geltenden Normen nochmals zu überprüfen, da er erkannte, daß nach Einarbeitung der Brigaden die anfangs festgesetzten Normen mit 200 bis 300% übererfüllt worden waren, was sich zum Nachteil der Bau-Union auswirken mußte. Vorstehender Sachverhalt wurde auf Grund der Einlassungen des Angeklagten sowie der Aussagen der sachverständigen Zeugen an Hand der bei den Akten befindlichen Unterlagen, die in der Hauptverhandlung zur Verlesung gebracht wurden, für erwiesen festgestellt. Bei der Prüfung der gesetzlichen Bestimmungen, die durch die Handlungen der Angeklagten verletzt worden sind, war davon auszugehen, daß die unter Anklage gestellten Handlungen nicht in einer unmittelbaren 146;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Instruktion zum Befehl des Ministers für Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens der und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Vergangenheit bereits mit disziplinwidrigen Verhaltens weisen in der Öffentlichkeit in Erscheinung traten und hierfür zum Teil mit Ordnungsstrafen durch die belegt worden waren. Aus Mißachtung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinreichend geklärt werden, darf keine diesbezügliche Handlung feindlich-negativer Kräfte latent bleiben. Zweitens wird dadurch bewirkt, daß intensive Ermittlungshandlungen und strafprozessuale Zwangsmaßnahmen dann unterbleiben können, wenn sich im Ergebnis der durchgeführten Prüfungsmaßnahmen der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt, sondern ist häufig Bestandteil der vom Genossen Minister wiederholt geforderten differenzierten Rechtsanwendung durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache . Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten Staatssicherheit , Die Organisation des Zusammenwirkens der operativen Diensteinheiten Staatssicherheit mit anderen Organen und Einrichtungen bei der Organisierung einer wirksamen vorbeugenden Tätigkeit ist Grundlage für die zielstrebige und systematische Nutzung der Kräfte, Mittel und Möglichkeiten dieser Institutionen für die Erarbeitung von Ersthinweisen oder die Ergänzung bereits vorliegender Informationen Staatssicherheit . Unter Berücksichtigung der spezifischen Funktionen dieser Organe und Einrichtungen und der sich daraus ergebenden differenzierten Möglichkeiten für die Erarbeitung von Koör dinierungaVorschlägen liegt dementsprechend bei den Referatsleitern der Abteilung ХѴ Sie haben im Rahmen dieser Verantwortung die Realisierung der vom Leiter der Abteilung in Form von Transportaufträgen bestätigten Koordinierungsvorsohläge gewährleisten., Zu beachtende Siohorheltserfordernisse und andere Faktoren, die Einfluß auf die Koordinierung der Transporte haben.

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