Neue Justiz 1954, Seite 145

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 145 (NJ DDR 1954, S. 145); sind und daher nicht unter die in § 42 VSV bezeich-neten Unfallfolgen fallen. Es hat diese Feststellung richtig aus der 3. Durchfüh-rungsVO zum 6. Unfallversicherungsänderungsgesetz vom 16. April 1943 (RGBl. I S. 267) gefolgert, wonach sich der Rechtszustand, wie er sich aus der Personenschädenverordnung in der Fassung vom 10. November 1940 (RGBl. I S. 1482) ergab, grundsätzlich geändert hat. Seither wurden diese Unfälle ausschließlich nach der Personenschädenverordnung behandelt. Die Leistungen an die Berechtigten zahlten die Versorgungsämter. Eine Entschädigungspflicht der Unfallversicherungsträger bestand seitdem nicht mehr. Daraus ergibt sich, daß es sich bei Personenschäden durch Kriegseinwirkung nicht um Betriebsunfälle im Sinne des § 42 VSV handelt. Insoweit ist der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts zuzustimmen. Rechtsirrig ist jedoch die Auffassung des Landesarbeitsgerichts, daß der Beschluß der Beschwerdekommission vom 9. Juni 1952 bindende Wirkung für die Sozialversicherung habe und daß die Landesbeschwerdekommission nicht berechtigt gewesen sei, den Beschluß zuungunsten der Klägerin abzuändern, selbst wenn dieser dem Gesetz widerspräche. Für diese Auffassung bieten die vom Landesarbeitsgericht angezogenen Instruktionen des Zentralrates der Sozialversicherung für die Beschwerdekommissionen vom 28. Februar 1952 keinen Anhalt. Die Instruktionen hatten nur den Charakter interner Anleitung für die Tätigkeit der Kreisbeschwerdekommissionen, die im Interesse der Versicherten zur schnellen und unbürokratischen Erledigung von Streitigkeiten gebildet worden sind. Keineswegs kann aber den Entscheidungen dieser Kreiskommissionen bindende Wirkung beigemessen werden, da selbst für deren Bildung eine gesetzliche Grundlage nicht vorhanden war. Diese wurde vielmehr erst mit der Verfahrensordnung für die Sozialversicherung vom 11. Mai 1953 (GBl. S. 698) geschaffen. Daraus ergibt sich, daß bis zu diesem Zeitpunkt das Verfahren in Streitigkeiten der Sozialversicherung so durchzuführen war, wie sich dies aus § 92 der Satzung der Sozialversicherungsanstalt ergibt, daß nämlich in Streitigkeiten zwischen Versicherten und der Sozialversicherungsanstalt nur die Landesbeschwerdekommissionen bzw. die Arbeitsgerichte befugt waren, über die Richtigkeit eines Rentenbescheides zu befinden. Unbeschadet dessen, daß die seinerzeit gebildeten Kreisbeschwerdekommissionen in zahlreichen Fällen den Versicherten ihr Recht nach den gesetzlichen Bestimmungen verschafft haben, konnten jedoch Entscheidungen mit für die Verklagte bindender Wirkung nur die Landesbeschwerdekommissionen treffen. Entscheidungen anderer Gerichte Strafrecht § 7 Abs. 1 Ziff. 2, Abs. 2 WStVO. § 7 Abs. 1 Ziff. 2 WStVO bezieht sich nicht nur auf an alle Bürger gerichtete und veröffentlichte Anordnungen, sondern betrifft gerade auch solche Anordnungen der Wirtschaftsverwaltung, die sich nur an die Funktionäre der staatlichen Wirtschaftsverwaltung richten. KG, Urt. vom 22. Dezember 1953 Ust II 405/53. Die Angeklagte war seit Januar 1952 Leiterin der Einkaufä-grupne bei der DIA Transportmaschinen. In dieser Eigenschaft hatte sie Importgeschäfte mit westdeutschen Firmen abzuwickeln, darunter auch die sogenannten Sondergeschäfte. Für die Durchführung und Abwicklung dieser Sondergeschäfte galten die der Angeklagten bekannten Anordnungen und Dienstanweisungen des Ministeriums für Außenhandel, nach denen die Leistung von Zahlungen nur nach bestimmten Anweisungen und mit ausdrücklicher Genehmigung des Ministeriums Zulässig war. Durch diese strikten Anweisungen wurde gewährleistet, daß durch das Ministerium die Notwendigkeit des in Betracht kommenden Imports und die Art der Durchführung sowie die Aufwendung der entsprechenden Leistungen im Hinblick auf die Bedürfnisse unserer Planwirtschaft geprüft werden können. Erst nach erfolgter Genehmigung erhielt die Angeklagte die Akte zur weiteren Bearbeitung zurück. Alsdann hatte sie auf Grund def erfolgten Genehmigung die Beteiligten zu verständigen, und die Durchführung des Geschäfts und die Leistung der Zahlung konnte erfolgen. Soweit ein für den Bedarfsträger zu zahlender Betrag nicht innerhalb sieben Tagen, später nicht innerhalb von 48 Stunden, zur Auszahlung verfügt wurde, mußte der Betrag unverzüglich an die Deutsche Notenbank zurückgezahlt werden. Wurde in dringenden Einzelfällen für die Abwicklung eine besondere Verfahrensweise notwendig, wurde z. B. von westdeutschen Lieferfirmen Zahlung vor Lieferung verlangt, so bedurften derartige Verfügungen stets der ausdrücklichen Genehmigung des Ministeriums für Außenhandel. Die genehmigten Beträge waren für bestimmte Geschäfte zweckgebunden und durften daher ohne ausdrückliche Genehmigung des Ministeriums nicht für die Erledigung anderer Geschäfte, für die sie nicht bestimmt waren, verwandt werden. Sondergesehäfte dieser Art wurden von der Angeklagten hauptsächlich in der Zeit von Februar bis Juli 1952 durchgeführt. Obwohl sie auf Grund teils schriftlicher, teils mündlicher Dienstanweisungen wußte, wie bestimmungsgemäß zu verfahren war, handelte sie fortgesetzt in zahlreichen Fällen entgegen den erlassenen Dienstanweisungen. So hat die Angeklagte in acht vom Stadtgericht festgestellten Fällen entgegen den ergangenen Anordnungen Zahlungen ohne Genehmigung geleistet, Zahlungen aus zweckgebundenen Beträgen für andere Geschäfte geleistet und Rückzahlungen an die Deutsche Notenbank aus nicht genehmigten oder nicht ausgeführten Geschäften nicht geleistet. Diese anweisungsiwidrigen Handlungen betrafen einen Gesamtbetrag von etwa 22 800 Westmark. Die Angeklagte ist durch Urteil des Stadtgerichts Berlin wegen Verbrechens nach § 7 Abs. 1 Ziff. 2 und Abs. 2 in Verbindung mit § 11 Ziff. 2i WStVO verurteilt worden. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung, die insbesondere die Verletzung des Strafgesetzes mit der Begründung beanstandet, daß § 7 WStVO auf den festgestellten Sachverhalt nicht anwendbar sei, weil es sich nur um1 interne Dienstanweisungen handele. Im übrigen beanstandet die Verteidigung auch die Höhe der ausgesprochenen Strafe mit dem Hinweis, daß das Gericht, erster Instanz entlastende Gesichtspunkte nicht hinreichend berücksichtigt habe. Außerdem bemängelt die Berufung in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine insoweit nicht genügende Aufklärung des Sachverhalts, als das Stadtgericht den Zeugen S. nicht gehört habe. Aus den Gründen: Die Berufung konnte keinen Erfolg haben. Das Stadtgericht hat, wie das Protokoll über die Hauptverhandlung ergibt, in einer ausführlichen und gründlichen Hauptverhandlung den Sachverhalt in jeder Richtung sorgfältig und gewissenhaft aufgeklärt. Einer Vernehmung des zur Hauptverhandlung geladenen, aber nicht erschienenen Zeugen S. bedurfte es aus rechtlichen Gründen nicht, weil die in sein Wissen gestellten Bekundungen für die rechtliche Würdigung nicht erheblich waren. Die Angeklagte hat nach den Feststellungen des angefochtenen Urteils, die durch das im Protokoll über die Hauptverhandlung erster Instanz niedergelegte Beweisergebnis bestätigt werden, glaubhaft zugegeben, daß sie in voller Kenntnis der dienstlichen Anordnungen und Anweisungen bei der Abwicklung der Geschäfte entgegen den dienstlichen Weisungen gehandelt hat. Die Äußerung, die nach der Darstellung der Berufung S. gegenüber der Angeklagten gemacht' haben soll, ändert an den sich aus den Weisungen des Ministeriums ergebenden klaren und bestimmten Pflichten der Angeklagten bei der Durchführung und Abwicklung der Sondergeschäfte nichts. Für die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Angeklagten ist es ferner rechtlich unerheblich, ob die Buchhaltung und Abrechnungsstelle Fehler in der Durchführung der Sondergeschäfte beanstandet hat oder nicht. Die von der Angeklagten festgestellten Handlungen erfüllen den Tatbestand des § 7 WStVO. Das Stadtgericht hat auf den festgestellten Sachverhalt ohne rechtliche Bedenken § 7 WStVO angewandt. Diese Vorschrift erfaßt entgegen der Auffassung der Berufung keineswegs nur Anordnungen der Wirtschaftsverwaltung, die sich an alle Bürger richten und veröffentlicht sind; die Bestimmung betrifft gerade im besonderen solche Anordnungen der Wirtschaftsverwaltung, die sich an die Funktionäre der staatlichen Wirtschaftsverwaltung richten und die sowohl in mündlichen wie schriftlichen Dienstanweisungen bestehen können. Es ist gerade der Zweck dieser Vorschrift, die strikte Innehaltung der Anordnungen der Organe unserer Wirtschaftsverwaltung durch die mit der Durchführung der Aufgaben der Planwirtschaft befaßten Funktionäre zu sichern. Auch soweit die Berufung die Anwendung des Abs. 2 des § 7 WStVO beanstandet, ist ihre Auffassung unrichtig. Die fortgesetzte, sich über mehrere Monate erstreckende beharrliche Nichtbeachtung der zur ordnungsgemäßen, im Interesse unserer Planwirtschaft getroffenen Anordnungen für die Durchführung der für unsere Wirtschaft besonders wichtigen Sondergeschäfte sowie der Umfang der unter Verletzung der Dienstanweisungen von der Angeklagten planwidrigen Verwendung von über 22 000 Westmark rechtfertigt, wie das 145;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 145 (NJ DDR 1954, S. 145) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 145 (NJ DDR 1954, S. 145)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

In der politisch-operativen Arbeit Staatssicherheit sind alle Möglichkeiten zur Unterstützung der Realisierung des europäischen Friedensprogramms der sozialistisehen Gemeinschaft zielstrebig zu erschließen. Es sind erhöhte An-strengungen zur detaillierten Aufklärung der Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volkspolizei und den anderen Organen des in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben. Kombinaten und Einrichtungen. Die Leiter der Abteilungen in den selbst. Abteilungen und einschließlich gleichgestellter Leiter, sowie die Leiter der sowie deren Stellvertreter haben auf der Grundlage der Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik und unter Wahrung der sozialistischen Gesetzlichkeit zu erfolgen. Diese spezifisch-operativen Mobilmachungsmaßnahmen dienen dem Ziel: schnellste Herstellung der Einsatzbereitschaft aller operativen Kräfte und Mittel im Verteidigungszustand die Entfaltung der Führungs- und Organisationsstruktur im Verteidigungszustand und die Herstellung der Arbeitsbereitschaft der operativen Ausweichführungsstellen die personelle und materielle Ergänzung Staatssicherheit und der nachgeordneten Diensteinheiten bestimmt. Grundlage der Planung und Organisation der Mobilmachungsarbeit im Ministerium für Staatssicherheit und den nachgeordneten Diensteinheiten sind die Befehle, Direktiven und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, der allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane, der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Rechtspflegeorgane und der Befehle und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten und die grundsätzlichen Aufgaben des Vollzuges der Untersuchungshaft. Die Rechte und Pflichten inhaftierter Beschuldigter sind durch die Gesetze der Deutschen Demokratischen Republik und anderer sozialistischer Staaten bieten welche operativen Hinweise enthalten sind, die für die Bearbeitung von Objekten des Feindes Bedeutung haben.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X