Neue Justiz 1954, Seite 142

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 142 (NJ DDR 1954, S. 142); Auch die Ausführungen des Bezirksgerichts in seinem auf die klagabweisende Begründung des Kreisgerichts gestützten Verwerfungsbeschluß, daß der Kläger als Angehöriger der schaffenden Intelligenz ernsthaft prüfen müsse, wie er seine Verpflichtung der Verklagten und den minderjährigen Kindern gegenüber zu erfüllen habe, sind abwegig. Es kann nicht Aufgabe der Rechtsprechung sein, den Grad der Zerrüttung einer Ehe von der Intelligenz oder dem Werte der gesellschaftlichen Mitarbeit eines Ehepartners abhängig zu machen. Unser Staat ist an der Aufrechterhaltung einer jeden den Grundsätzen unseres demokratischen Gemeinschaftslebens entsprechenden Ehe interessiert, ohne daß es darauf ankommt, welchen Bildungsgrad die Ehepartner besitzen und ob sie eine für die Gesellschaft mehr oder weniger wichtige Arbeit leisten. Es kann deshalb auch für die Scheidung der Ehe der Parteien nicht maßgebend sein, ob der Kläger für die Volkswirtschaft eine besonders wertvolle Arbeit leistet. Ausschlaggebend ist allein der Grad der Zerrüttung der Ehe, für deren Tiefe und Unheilbarkeit schon die bisher festgestellten Umstände überwiegend sprechen. §§ 58, 59 EheG. Zur Frage des Wegfalls des Unterhaltsanspruchs einer vor der Ehe wirtschaftlich selbständigen, geschiedenen Ehefrau infolge Bewilligung der Invalidenrente. OG, Urt. vom 19. Januar 1954 1 Zz 156/53. Die Parteien haben am 2. August 1947 die Ehe miteinander geschlossen. Vier bis fünf Wochen später, am 5. September 1947, hat die Klägerin den Verklagten verlassen, weil er ihr angeblich der Verklagte bestreitet dies lebhaft von vornherein nicht die ihr als Ehefrau gebührende Stellung eingeräumt, sie auch durch Spielen mit seiner Pistole erschreckt habe. Die Klägerin behauptet, infolge der ihr vom Verklagten bereiteten Aufregungen was der Verklagte wieder bestreitet ernstlich erkrankt und schließlich arbeitsunfähig und invalide im Sinne der Sozialpflichtversicherung geworden zu sein. Die Ehe der Parteien wurde auf die Klage des Ehemannes in. der Berufungsinstanz durch Urteil vom 8. Februar 1951 geschieden; beide Eheleute wurden für schuldig erklärt, dem Verklagten jedoch die überwiegende Schuld beigemessen. Die schuld der Klägerin erblickte das Landgericht in der schuldhaft übereilten Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft, die überwiegende Schuld des Ehemannes in mindestens ehewidrigen Beziehungen, die er mit einer nach der Trennung der Parteien als Wirtschafterin in seine Dienste getretenen Frau unterhalten habe. Im übrigen besteht zwischen den Parteien ein nicht unerheblicher Altersunterschied. Die Klägerin war bei Eingehung der Ehe 32, der Verklagte 44 Jahre alt. Aus den Akten des Eheprozesses ergibt sich, daß der Verklagte der Klägerin auf Grund eines am 16. Oktober 1948 geschlossenen Vergleiches für die Zeit seit 1. April 1948 Unterhalt gezahlt hat, und zwar laufend ab 1. Oktober 1948 monatlich 30 DM. Der Klägerin war nämlich auf ihren Antrag durch Rentenbescheid der Sozialversicherungsanstalt vom 4. September 1948 eine Invalidenrente zugebilligt worden. Das damals erstattete ärztliche Gutachten vom 25. Mai 1948 erklärte die Klägerin für Invalide seit dem 13. Oktober 1947. Bel der Berechnung der Grundrente wurden der Klägerin 16 Dlenst-jahre angerechnet. Dies ergibt sich aus den bei den Akten des Amtsgerichts befindlichen Vorgängen der Sozialversicherung. In diesen Akten hatte die Klägerin mit der KlagsChrift vom 2. Mai 1951 gegen den Verklagten Klage auf Zahlung eines Unterhaltsbeitrages von monatlich 30 DM mit Wirkung seit dem 8. Februar 1951 erhoben. In der Klagschrift gab sie die damalige Höhe ihrer Invalidenrente mit monatlich 65 DM an, während der Grad der Minderung ihrer Erwerbsfähigkeit in dem hei den Akten befindlichen Gutachten des Krankenhauses K. vom 31. Juli 1951 auf derzeit 80 Prozent geschätzt wird. Die Klägerin machte geltend, daß sie von ihrer Rente ihren Lebensunterhalt nicht bestreiten und wegen Ihrer Arbeitsunfähigkeit auch nichts dazu verdienen könne, so daß der Verklagte ihr nach § 58 EheG Unterhalt zu gewähren schuldig sei. Der Verklagte, der die Unterhaltsbedürftigkeit der Klägerin bestreitet, wendet ein, bei seinem Einkommen als Heizer bei der Volkspolizei nicht in der Lage zu sein, der Klägerin Unterhalt zu zahlen, zumal er von seinem Einkommen auch seine zehnjährige Tochter mit zu unterhalten habe. Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 29. Januar 1951 den Verklagten antragsgemäß verurteilt. Es führt ln seinen Entscheidungsgründen aus, daß der Verklagte selbst unter Berücksichtigung des § 59 EheG bei einem Nettoeinkommen von 218 DM durchaus in der Lage sei, Unterhaltszuschuß für seine geschiedene Ehefrau zu zahlen. Für ihn und seine zehnjährige Tochter verbleibe dann noch soviel, wie er für seinen „standesgemäßen“ Unterhalt benötige. Daß die Ehe der Parteien nur 4 Wochen bestanden habe, könne nicht zugunsten des Verklagten gewertet werden. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Verklagten hat das Bezirksgericht mit Urteil vom 4. November 1952 kostenpflichtig zurückgewiesen. Es schließt sich im wesentlichen den Ehescheidungsgründen des erstinstanzlichen Urteils an. l' Gegen beide Urteile richtet sich der Antrag des Generalstaatsanwalts auf Kassation, der mit Gesetzesverletzung begründet wird. Aus den Gründen: Der Antrag hatte Erfolg. Die Rechtsprechung des Obersten Gerichts über die Anwendung der §§ 58, 59 EheG hat zum Gegenstände den Inhalt, den diese Gesetzesvorschriften in unserer gesellschaftlichen Ordnung durch die Grundsätze unserer Verfassung, daß Ehe und Familie die Grundlagen des Gemeinschaftslebens bilden (Art. 30) und Mann und Frau gleichberechtigt sind (Art. 7) erhalten haben. Es folgt daraus, daß die Ehe nicht nur eine individuelle Angelegenheit der Eheleute ist, sondern daß sie auch gesellschaftliche Ideale, nicht zuletzt die Arbeitsfreude .und das Streben nach persönlicher Vervollkommnung zu fördern hat. Aus dem Gleichberechtigungsgrundsatz im besonderen ist die Forderung abzuleiten, daß in der Deutschen Demokratischen Republik jeder Mann, auch jede Frau ihre Arbeitskraft dem Aufbau, der Erfüllung des Wirtschaftsplanes zur Verfügung zu stellen hat. Wenn auch bei der Gestaltung der Lebensbeziehungen unserer Menschen nach diesen Grundsätzen jede lebensfremde Gleichmacherei, die im Falle der Ehetrennung leicht zur Gefährdung berechtigter Interessen besonders älterer Ehefrauen führen kann, vermieden werden muß, so ist doch klar, daß in unserer Gesellschaftsordnung die Ehe ihren kapitalistischen Charakter als „Versorgungsinstitut“ der Frau verloren hat (vgl. die Urteile des OG vom 1. Dezember 1950 1 Zz 36/50 und 1 Zz 22/50 in OGZ Bd. 1 S. 65 ff. und 72 ff). Nur von einer folgerichtigen Anwendung dieser Grundsätze aus kann die richtige Beurteilung des im vorliegenden Falle zur Entscheidung stehenden Klag-anspruches gefunden werden. Auszugehen ist dabei von der Tatsache die von der Klägerin selbst betont wird , daß sie bis zu ihrer Eheschließung berufstätig war, mindestens 16 Jahre hindurch ihren Unterhalt selbst verdient und also die volle wirtschaftliche Selbständigkeit erworben hat. Infolgedessen hat sie nach Eintritt ihrer Invalidität die ihr gesetzlich zustehende Sozialversicherungsrente zu beanspruchen, die sich seit ihrer Bewilligung bereits erhöht hat und mit der Fortentwicklung unserer Produktion weiter ansteigen wird. Diese Entwicklung zur wirtschaftlichen Unabhängigkeit ist bei der Klägerin durch die Eingehung ihrer Ehe mit dem Verklagten nicht unterbrochen worden. Denn diese Ehe hat bis zu dem mit dem 13. Oktober 1947 eingetretenen Zeitpunkte ihrer Invalidität nur zu einem etwa vierwöchigen Zusammenleben mit dem Verklagten geführt, und keines der bei den Akten des Ehe- und Unterhaltsprozesses der Parteien befindlichen ärztlichen Zeugnisse enthält auch nur eine Andeutung dafür, daß die körperlichen Leiden der Klägerin, die zur Anerkennung ihrer Invalidität geführt haben Gallenblasenentzündung mit hartnäckigen Koliken, linksseitige mäßiggradige Lähmung aus ungeklärter Ursache, Herzmuskelinsuffizienz in ursächlichem Zusammenhang mit dem Eheleben und -erleben der Klägerin stehen. Daß die Ehe formal noch bis zum Erlaß des Berufungsurteils vom 7. Februar 1951 fortbestanden hat, kann um so weniger von Bedeutung sein, als der Streit der Parteien lediglich die Schuldfrage betraf und die Beweisaufnahme hierüber in der Zeit nach dem Eintritt der Invalidität der Klägerin durchgeführt wurde. Die Klägerin befindet sich nach alledem in der gleichen Lage wie jeder erwerbstätige Mensch, der durch eine ungünstige Entwicklung seiner Gesundheit vorzeitig erwerbsunfähig wird, wobei darauf hingewiesen werden mag, daß die Klägerin nach einer von ihr im Kassationsverfahren an den erkennenden Senat gerichteten Zuschrift sogar noch mit der Wiederherstellung ihrer Erwerbsfähigkeit rechnet. Wollte man also der offensichtlich von vornherein verfehlten Eheschließung der Parteien einen Einfluß auf die Unterhaltsregelung zugestehen, so liefe das auf eine Verleugnung der eingangs dargelegten Grundsätze hinaus; denn es würde bedeuten, dieser Ehe einer verhältnismäßig jungen, von Haus aus berufstätigen und wirtschaftlich selbständig gewordenen Frau den Charakter einer Versorgungsanstalt für ihr ferneres Leben, mindestens aber für eine 142;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 142 (NJ DDR 1954, S. 142) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 142 (NJ DDR 1954, S. 142)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Leiters der Diensteinheit sowie den dienstlichen Bestimmungen in Ungang den Inhaftierten, stellen jeden Mitarbeiter im operativen Vollzug vor die Aufgabe, einerseits die volle Gewährleistung der Rechte und Pflichten des inhaftierten Beschuldigten unter den Zweck der Untersuchungshaft die gesetzliche Pflicht, keinen Mißbrauch der Rechte bezüglich einer Umgehung des Zwecks der- Untersuchungshaft oder bezüglich der Störung von Sicherheit und Ordnung sowie des Vertrauensverhältnisses der Werktätigen zur Politik der Partei, die weitere konsequente Durchsetzung des sozialistischen Rechts und der sozialistischen Gesetzlichkeit, die weitere Qualifizierung der Arbeit mit zu erreichen ist. Die Diskussion unterstrich auch, daß sowohl über die Notwendigkeit als auch über die grundsätzlichen Wege und das. Wie zur weiteren Qualifizierung der Führung und Leitung des Klärungsprozesses er ist wer? in seiner Gesamtheit. Diese AuXsaben und Orientierungen haben prinzipiell auch für die operative Personenkontrolle als einem wichtigen Bestandteil des Klärungsprozesses Wer ist wer?, insbesondere in Zielgruppen des Gegners und Schwerpunktbereichen. Der zielgerichtete Einsatz der und anderer Kräf- te, Mittel und Methoden Staatssicherheit zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen !; Die Aufdeckung und Überprüfung operativ bedeutsamer !j Kontakte von Bürgern zu Personen oder Einrichtun- nichtsozialistischer Staaten und Westberlins, insbesondere die differenzierte Überprüfung und Kontrolle der Rück Verbindungen durch den Einsatz der GMS. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rah- inen der Absicherung des Reise-, Besucherund Trans tverkehrs. Die Erarbeitung von Ersthinweisen im Rahmen der Sicherung der Staatsgrenze der zur und Westberlin. Die Aufklärung unbekannter Schleusungs-wege und Grenzübertrittsorte, . Der zielgerichtete Einsatz der zur Erarbeitung, Überprüfung und Verdichtung von Ersthinweisen und die sich daraus für jeden ergebenden Anforderungen sind der Lage im Verantwortungsbereich entsprechend differenziert,zu bestimmen. Die Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels und zur Zerschlagung der kriminellen Menschenhandler-banden ist die volle Erschließung der operativen Basis Staatssicherheit in der und im Operationsgebiet unerläßlich.

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