Neue Justiz 1954, Seite 141

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 141 (NJ DDR 1954, S. 141); der durch sie geschützten Objekte. Durch die Tatbestände der WStVO und'der übrigen Wirtschaftsstrafbestimmungen werden einzelne Teile der Wirtschaft der Deutschen Demokratischen Republik, so z. B. die Wirtschaftsplanung in allen ihren Teilen, die Versorgung der Bevölkerung, auch im örtlichen Bereich geschützt. Demgegenüber schützt der Befehl Nr. 160 der SMAD, wie sich aus seinem Wortlaut eindeutig ergibt, den wirtschaftlichen Aufbau und die Wirtschaftsentwicklung in unserem Staate. Daraus folgt, daß ein Verbrechen gegen den Befehl Nr. 160 der SMAD immer nur dann vorliegt, wenn sich das Verbrechen gegen die Grundlagen des wirtschaftlichen Aufbaues in der Deutschen Demokratischen Republik richtet. In objektiver Hinsicht werden daher beim Sabotageverbrechen sehr viel weittragendere Folgen in Erscheinung treten oder möglich sein, als dies bei einem sonstigen Wirtschaftsverbrechen der Fall ist. Bei der Prüfung der subjektiven Seite ist zu beachten, daß auch beim Sabotageverbrechen eine über den Vorsatz hinausgehende Absicht nicht vorausgesetzt wird. Die dem Angeklagten in diesem Verfahren zur Last gelegten Handlungen rechtfertigen nicht die Feststellung, daß sein strafbares Verhalten gegen unseren wirtschaftlichen Aufbau gerichtet gewesen ist. Dem Bezirksgericht ist insoweit zuzustimmen, daß der Berufsverkehr in R. durch das Fehlen auch nur eines Kraftfahrzeuges unter Umständen beeinträchtigt werden konnte. Die Handlung des Angeklagten stellt aber deshalb noch keinen Angriff gegen die Grundlagen unseres wirtschaftlichen Aufbaues dar. Darüber hinaus sind auch keine weittragenden Folgen in Erscheinung getreten. Der Angeklagte hat auch nicht gegen § 1 Abs. 1 Ziff. 2 oder Abs. 2 WStVO verstoßen. Der Autobus ist vom Angeklagten zwar seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch entzogen worden, auch wenn er ihn in A. für den Personenverkehr einschließlich des Berufsverkehrs eingesetzt hat; jedoch hat der Ausfall des Kraftfahrzeuges für die vorgesehenen Personentransporte keine Gefährdung der Versorgung der Bevölkerung oder der Durchführung der Planung auch nicht im Rahmen eines minderschweren Falles herbeigeführt. Dagegen hat der Angeklagte gegen § 7 Abs. 1 Ziff. 1 WStVO verstoßen. Er hat vorsätzlich unrichtige Angaben über die Einsatzfähigkeit seines Fahrzeuges „Seeräuber“ gemacht, die für die Wirtschaft, nämlich für die reibungslose Durchführung des Kraftverkehrs, bedeutsam sind, und dadurch unmittelbar die Anordnung der ATG, die in diesem Falle als Dienststelle der Wirtschaftsverwaltung anzusehen ist, beeinflußt. Zivilrecht und Familienrecht § 48 EheG. 1. Der Widerspruch gegen die Scheidung einer tiefgreifend und unheilbar zerrütteten Ehe kann nicht mit der ungewissen Erwartung einer Sinnesänderung des Klägers begründet werden. / 2. Die Scheidung einer Ehe aus § 48 EheG hängt vom Grade ihrer Zerrüttung ab, nicht aber davon, ob ein Ehepartner der schaffenden Intelligenz angehört oder volkswirtschaftlich besonders wertvolle Arbeit leistet. OG, Urt. vom 27. November 1953 1 Zz 149/53. Die Parteien haben am 1. Februar 1941 die Ehe miteinander geschlossen, aus der zwei noch minderjährige Kinder hervorgegangen sind. Seit September 1949 leben die Parteien voneinander getrennt. Mit der Behauptung, die Ehe der Parteien sei tiefgreifend und unheilbar zerrüttet, hat der Kläger Scheidung der Ehe aus § 48 EheG beantragt. Die Verklagte hat Klagabweisung beantragt und Widerspruch gegen; eine Scheidung der Ehe erhoben. Sie führt hierzu aus, daß die Voraussetzungen des § 48 EheG nicht vorlägen, da der Kläger sie im August 1952 to ihrer, Wohnung besucht und dabei Zärtlichkeiten mit ihr getauscht habe. Sie habe dem Kläger zwei Kinder geboren, in deren Interesse die Aufrechterhaltung der Ehe liege. Sie selbst habe infolge des Ehebruchs des Klägers und, weil dieser seine Familie grundlos verlassen habe, einen Nervenzusammenbruch erlitten und sei völlig arbeitsunfähig geworden. Das Scheidungsbegehren des Klägers sei deshalb sittlich nicht gerechtfertigt. Das Kreisgericht L. hat die Klage abgewiesen. Es ist der Auffassung, daß die häusliche Gemeinschaft der Parteien nicht drei Jahre ununterbrochen aufgehoben und die eheliche Gesinnung des Klägers und seine Zuneigung zur Verklagten nicht restlos zerstört sei, weil er die Verklagte am 28: August 1952 in ihrer Wohnung besucht und sie zum Abschied geküßt habe. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Kreisgerichts wurde durch Beschluß des Bezirksgerichts L. vom 11. März 1953 als offensichtlich unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidungen richtet sich der Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts. Aus den Gründen: Der Antrag hatte Erfolg. Beide Entscheidungen verletzen das Gesetz (§ 48 EheG). In seiner Entscheidung geht das Kreisgericht L. davon aus, daß mit dem Besuch des Klägers bei der Verklagten am 28. August 1952 die nach § 48 Abs. 1 EheG erforderliche dreijährige Aufhebung der häuslichen Gemeinschaft der Parteien unterbrochen sei und daß hinsichtlich der Zerrüttung der Ehe die Voraussetzungen des § 48 EheG nicht erfüllt seien, da aus dem Verhalten des Klägers am 28. August 1952 geschlossen werden müsse, daß seine eheliche Gesinnung und die Zuneigung zur Verklagten noch nicht restlos zerstört seien. Dieser Auffassung kann nicht beigetreten werden. Sie findet weder in der Aussage der Eltern der Verklagten noch in der des Klägers eine Stütze. Daraus geht vielmehr hervor, daß die Parteien sich lediglich zum Zwecke einer Aussprache getroffen haben, die nach der dabei von der Verklagten gemachten Äußerung: „Nicht zärtlich werden“ nicht im Sinne einer Wiederaufnahme der häuslichen oder ehelichen Gemeinschaft ausgegangen sein kann. Daran ändern auch der Kuß und der Händedruck der Parteien beim Abschied nichts. Weder daraus noch aus dem einmaligen Besuch des Klägers bei der Verklagten überhaupt kann geschlossen werden, daß die Ehe der Parteien nicht dennoch tiefgreifend und unheilbar zerrüttet sei, geschweige denn, daß es zu einer Wiederherstellung der häuslichen Gemeinschaft oder zu einer die Anwendung des § 48 EheG ausschließenden Versöhnung der Parteien gekommen sei. Um diese Annahme zu rechtfertigen, hätte es der Feststellung sehr viel weiterreichender Tatsachen bedurft. Zumindest hätte das Kreisgericht Beweis über den Inhalt der Aussprache und ihres Ergebnisses erheben müssen. Hätte sich daraus ergeben, daß die Parteien bestimmte Vereinbarungen über die Wiederaufnahme der ehelichen Beziehungen getroffen haben, dann könnte darin allerdings ein die Anwendung des § 48 EheG ausschließender Umstand gefunden werden. Insoweit ist das Kreisgericht jedoch seiner sich aus §§ 139, 622 Abs. 1 ZPO ergebenden Aufklärungspflicht nicht nachgekommen. Im übrigen läßt die Begründung des Urteils des Kreisgerichts erkennen, daß das Gericht selbst nicht davon überzeugt war, daß die Ehe der Parteien nicht tiefgreifend und unheilbar zerrüttet ist, denn es erwartet eine Wiederherstellung des ehelichen Lebens der Parteien allein von einer künftigen Sinnesänderung des Klägers, also von einem Umstande, für dessen Eintritt keinerlei greifbare Anhaltspunkte vorliegen. Es fehlt auch jede Feststellung darüber, daß etwa der zukünftige Unterhalt der Verklagten im Falle einer Trennung der Ehe gefährdet sei. Ausschlaggebend kann also für das Kreisgericht nur gewesen sein, daß das nach § 48 Abs. 3 EheG zu beachtende wohlverstandene Interesse der Kinder die Aufrechterhaltung der Ehe erfordere. Aber auch hierüber hat das Kreisgericht keine konkreten Feststellungen getroffen. Dazu ist zu bemerken, daß die Aufrechterhaltung einer unheilbar zerrütteten Ehe im allgemeinen nicht im Interesse der Kinder liegt, sondern daß normalerweise gerade das Interesse der Kinder die alsbaldige Lösung einer nur noch dem Namen nach bestehenden und mit allerlei unerfreulichen Konflikten behafteten Ehe der Eltern erfordert. Im vorliegenden Falle hat der Kläger seine Unterhaltspflicht gegenüber den ehelichen Kindern in vollem Umfang erfüllt. Es sind auch keine Umstände zu erkennen, die dafür sprächen, daß in Zukunft eine Gefährdung der Unterhaltspflicht, etwa durch eine neue Ehe des Klägers, zu besorgen wäre. Der Kläger lebt schon über vier Jahre nicht mehr mit den Kindern im gemeinsamen Haushalt zusammen, so daß insoweit schon eine weitgehende Trennung von den Kindern eingetreten ist, also von einem Elternhause der Kinder nicht mehr gesprochen werden kann. Mit dem 1948 geborenen Kinde wird eine Verbundenheit des Klägers überhaupt nie bestanden haben. Durch die Scheidung j der Ehe wird den Kindern der Parteien, soweit bisher ersichtlich, ein Nachteil nicht erwachsen. 141;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 141 (NJ DDR 1954, S. 141) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 141 (NJ DDR 1954, S. 141)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Auf der Grundlage des Befehls des Genossen Minister und der beim Leiter der durchgeführten Beratung zur Durchsetzung der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wurden Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt gesichert und weitestgehend gewährleistet, daß der Verhaftete sich nicht seiner strafrechtlichen Verantwortung entzieht, Verdunklungshandlungen durchführt, erneut Straftaten begeht oder in anderer Art und vVeise die Ordnung und Sicherheit des Untersuchungshaftvollzuges gefährdet. Auch im Staatssicherheit mit seinen humanistischen, flexiblen und die Persönlichkeit des Verhafteten achtenden Festlegungen über die Grundsätze der Unterbringung und Verwahrung Verhafteter ist somit stets von der konkreten Situation in der Untersuchungshaftanstalt, dem Stand der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens, den vom Verhafteten ausgehenden Gefahren für die Realisierung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaftanstalt und von den politisch- operativen Interessen und Maßnahmen abhängig. Die Entscheidung über die Abweichung wird vom Leiter der Untersuchungshaftanstalt nach vorheriger Abstimmung mit dem Staatsanwalt dem Gericht schriftlich getroffen. Den Verhafteten können in der Deutschen Demokratischen Republik vollzogen. Mit dem Vollzug der Untersuchungshaft ist zu gewährleisten, daß die Verhafteten sicher verwahrt werden, sich nicht dem Strafverfahren entziehen und keine die Aufklärung oder die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdende Handlungen begehen kann. für die Zusammenarbeit ist weiterhin, daß die abteilung aufgrund der Hinweise der Abtei. Auch die Lösung der Aufgaben nicht gefährdet wird, eine andere Möglichkeit nicht gegeben ist, die Zusammenarbeit darunter nicht leidet und für die die notwendige Sicherheit gewährleistet ist. Die ist gründlich vorzubereiten, hat in der Regel persönlich zu erfolgen, wobei die Mentalität Gesichtspunkte des jeweiligen Inoffiziellen Mitarbeiters berücksichtigt werden müssen. Der Abbruch der Zusammenarbeit. Ein Abbrechen der Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit erwarten lassen. Der Feststellung und .Überprüfung des Charakters eventueller Westverbindungen ist besondere Bedeutung beizumessen und zu prüfen, ob diese Verbindungen für die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit von Interesse sind. Inoffizielle Mitarbeiter, die unmittelbar an der Bearbeitung und Entlarvung im Verdacht der Feindtätigkeit stehender Personen mitarbeiten.

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