Neue Justiz 1954, Seite 137

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 137 (NJ DDR 1954, S. 137); I einstimmen, wie z. B. bei Verletzung des Prinzips der Gleichberechtigung bei Scheidung, bei wesentlicher j wirtschaftlicher Schlechterstellung der Frau, bei be-j sonderen Umständen, die ein Interesse der Kinder an der Aufrechterhaltung der Ehe rechtfertigen es müssen also immer gesellschaftliche Gründe sein, die im Einvernehmen mit den Interessen des Widersprechenden den Widerspuch beachtlich machen. Hier könnte nun der Einwand kommen, daß es zu einer Aufrechterhaltung der Ehe als Strafe für gesellschaftswidriges Verhalten führt, wenn in besonderen Fällen die gesellschaftliche Notwendigkeit des Schutzes der Institution der Ehe die Verweigerung der Scheidung rechtfertigen kann. Weite Teile unserer Bevölkerung sind jedoch der Meinung, daß wir heute, in einer Zeit, in der die moralischen Verfallserscheinungen von Krieg und Faschismus noch nicht restlos überwunden sind, in der sich unsere neue Moral und unsere neue Einstellung zur Ehe erst langsam festigt, dieses letzte Erziehungsmittel der Verweigerung der Scheidung im Interesse der Aufrechterhaltung der bestehenden Ehen brauchen. Es ist klar, daß die Gerichte nur einen Teil zu der allmählichen Erziehung zu einer neuen Einstellung zur Ehe beitragen können. Hier bedarf es der Mithilfe jedes einzelnen im persönlichen und beruflichen Kreis und aller gesellschaftlichen Organisationen, um erzieherisch auf beide Partner einzuwirken. Wenn dies rechtzeitig geschieht, ist oft die Erhaltung der Ehe möglich. In diesem Erziehungsprozeß stehen wir jedoch erst am Anfang. Von der Bevölkerung, in Kreisen des Demokratischen Frauenbundes, in Betrieben und bei Schöffenschulungen wird häufig nach Schilderungen von Fällen, in denen der Mann seine Familie verlassen hatte, ohne daß aus den Verhältnissen der Ehe vor der Trennung oder den neuen Beziehungen des Mannes eine innere Rechtfertigung für die Trennung ersichtlich ist, die Frage gestellt: „Wird denn in all diesen Fällen nach dreijähriger Trennung geschieden? Ihr macht es den Männern viel zu leicht!“ Und es wird nicht selten darauf hingewiesen, daß zwar der Gleichberechtigungsgrundsatz der gesunden Frau die Möglichkeit gibt, sich ihren Unterhalt selbst zu verdienen, dies aber auf der anderen Seite dem Mann die Trennung u. U. erleichtert, da er nicht zu „befürchten“ braucht, Unterhalt zahlen zu müssen. Nochmals: Mehr Sorgfalt beim Erlaß einstweiliger Verfügungen! In NJ 1954 S. 115 hat Ostmann mit Recht auf Mängel beim Erlaß einstweiliger Verfügungen hingewiesen. Auch im Bezirk Magdeburg läßt die bisher geübte Praxis auf eine allgemeine Unterschätzung dieser besonderen Verfahrensart schließen. Das kommt schon rein äußerlich dadurch zum Ausdruck, daß die wenigsten Beschlüsse, die auf Grund des § 937 Abs. 2 ZPO ohne vorgängige mündliche Verhandlung ergehen, begründet sind. Wenn auch ein mit schriftlichen Gründen versehener Beschluß nicht ausdrücklich vorgeschrieben ist, so entspricht es doch einer demokratischen Rechtspflege, jede in die persönlichen und Vermögensverhältnisse der Bürger eingreifende Entscheidung mit einer wenn auch kurzen Begründung zu versehen. Jeder Bürger der Deutschen Demokratischen Republik, gegen den noch dazu ohne vorgängige mündliche Verhandlung eine einstweilige Verfügung erlassen wird, hat einen Anspruch darauf, die hierfür maßgeblich gewesenen Gründe zu erfahren. Der Werktätige wird den Eingriff eines Staatsorgans in seine Vermögens- und persönlichen Verhältnisse, der nicht überzeugend begründet ist, sonst keineswegs verstehen. Die Unterschätzung der einstweiligen Verfügung findet ihren Ausdruck auch darin, daß die Gerichte von wenigen Ausnahmen abgesehen die Ausnahmevorschrift des § 937 Abs. 2 ZPO zur Regel Ich glaube nicht, daß sich diese in breiten Schichten unserer Bevölkerung vertretene Meinung etwa mit Resten rückständiger Auffassungen erklären läßt. Auch die neue Familiengesetzgebung der polnischen und tschechoslowakischen Volksrepublik kennt keine Scheidung gegen den Willen des schuldlosen Ehepartners. Was hat denn unsere erstinstanzlichen Scheidungs-kammem, in denen doch zwei Schöffen als Richter mit-wirken, veranlaßt, in so vielen Fällen (wenn auch z. T. zu Unrecht) die Scheidung zu verweigern? Dies geschah aus dem gleichen Grundgedanken, daß nämlich jedes Urteil eine weit über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat, daß es von nicht zu unterschätzender, erzieherischer Wirkung auf die bestehenden Ehen ist. Wenn die Partner bei der Anknüpfung neuer Beziehungen genau wissen, daß nicht in jedem Fall nach dreijähriger Trennung mit einer Scheidung zu rechnen ist, dann werden sie sich auch nicht so leichtfertig zu ihrer bestehenden Ehe verhalten. Von entscheidender Bedeutung ist auch die Rolle, die unserer Rechtsprechung im Kampf um die Einheit Deutschlands zukommt, gerade zu dem Zeitpunkt des familienrechtlichen „Vacuums“ in Westdeutschland. Auch die Bevölkerung Westdeutschlands wird mit uns darin übereinstimmen, daß nur eine gesunde Ehe Grundlage der Gesellschaft sein kann, daß daher zerrüttete Ehen grundsätzlich zu scheiden sind und für die Beachtlichkeit des Widerspruchs reale Gründe vorliegen müssen. Sie wird es aber auch als konkrete Verwirklichung des Schutzes der Ehe durch unsere Gesellschaft empfinden, wenn bei grob leichtfertigem Verhalten zur Ehe der Widerspruch ü. U. für beachtlich erklärt und die Scheidung verweigert wird. Man sollte sich daher dieser erzieherischen Möglichkeit trotz mancher Bedenken nicht begeben, inbesondere nicht in Fällen, in denen ein Partner bewußt und leichtfertig die tiefgreifende Zerrüttung erst durch die Trennung herbeiführt und sein Scheidungsbegehren tatsächlich einer Ausnutzung der gesetzlichen Möglichkeiten gleichkommt. Es bedarf keiner besonderen Betonung, daß in diesen Fällen was die Praxis bisher nicht selten vermissen ließ eine sorgfältige Sachaufklärung und konkrete Begründung notwendig ist, ehe das Gericht einem Ehepartner den so schwerwiegenden Vorwurf eines leichtfertigen Verhaltens zur Ehe und damit eines im Grunde gesellschaftswidrigen Verhaltens macht. werden lassen. Während in Arrestverfahren die Entscheidung normalerweise ohne vorherige mündliche Verhandlung erfolgt, kann bekanntlich über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung nur in Ausnahmefällen in „dringenden Fällen“, wie das Gesetz sagt ohne vorgängige mündliche Verhandlung entschieden werden. Abgesehen von den Voraussetzungen der §§ 935, 940 ZPO müssen demnach noch besondere Dringlichkeitsgründe gegeben sein. Ungeachtet dessen erfolgen die Entscheidungen im Regelfall „wegen Dringlichkeit ohne vorherige mündliche Verhandlung“. Häufig ist nicht einmal diese notwendige Feststellung in den Beschlüssen enthalten. Diese fehlerhafte Behandlung der Anträge auf Erlaß einstweiliger Verfügungen macht sich besonders bei vorläufigen Verurteilungen zu Unterhaltszahlungen bemerkbar, obwohl doch gerade hier besondere Umsicht und Sorgfalt am Platze ist. In einer derartigen fehlerhaften Praxis kommt nicht zuletzt eine unzulässige Durchbrechung des Mündlichkeitsprinzips zum Ausdruck, die keineswegs gebilligt werden kann. Natürlich wird es auch in Unterhaltssachen Ausnahmen geben, die den Erlaß einer einstweiligen Verfügung ohne vorgängige mündliche Verhandlung rechtfertigen. Diese Handhabung darf aber eben nur Ausnahme bleiben; die Regel muß die mündliche Verhandlung sein. Nur so kann der vorläufig zu zahlende Unterhaltsbetrag auf Grund des beiderseitigen Parteivorbringens mit annähernder Sicherheit richtig festgesetzt werden. Vernünftigerweise wird man in der Mehrzahl Aus der Praxis für die Praxis 137;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 137 (NJ DDR 1954, S. 137) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 137 (NJ DDR 1954, S. 137)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

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