Neue Justiz 1954, Seite 135

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 135 (NJ DDR 1954, S. 135); e) er lädt ln besonders schwierigen Verfahren den Beklagten zu einer vorbereitenden Befragung über die Umstände, wobei die Vorladung des Beklagten gleichzeitig mit der Aushändigung der Abschrift der Klagschrift und der vom Kläger eingereichten Schriftstücke an ihn erfolgt; “ Hiernach kann also der Richter den Kläger außerhalb eines Termins befragen und ebenso mit dem Beklagten außerhalb eines Termins eine vorbereitende Befragung durchführen. Und in Art. 80 b heißt es: „Den Rechtsspruch über die Vornahme von vorbereitenden Handlungen fällt der Richter als Einzelrichter ohne Vorladung des Beklagten. Gegen diesen Rechtsspruch erfolgt gesondert von der Kassation keine Beschwerde.“ Diesem Prinzip entspricht es ebenso, daß die Klage zu Protokoll des Richters erklärt werden kann. Die hierfür maßgebenden Bestimmungen lauten: „Art. 75 Das Gericht beginnt mit dem Verfahren in Zivilsachen auf Grund einer schriftlichen Erklärung; eine mündliche Erklärung ist nur in Verfahren vor dem Volksgericht zulässig Art. 77 Die mündliche Erklärung wird vom Volksrichter oder in seinem Aufträge vom Sekretär zu Protokoll genommen, das Protokoll wird dem Kläger vorgelesen und von dem Richter und dem Erklärenden unterschrieben.“ In der Bestimmung, daß die Klage zu Protokoll des Richters erklärt wird, ist ein Ausdruck der qualitativen Veränderungen der Prozeßrechtsverhältnisse zu erblicken. Sie wurde ermöglicht durch die reale Gleichstellung der Parteien im sozialistischen Zivilprozeß. Die Zivilprozeßordnung der CSR kennt die gleichen Bestimmungen. § 42 lautet: „Ein Antrag auf Einleitung eines Verfahrens erfolgt durch Schriftsatz oder mündlich vor dem Richter zu Protokoll. Der Antrag ist bei dem zuständigen Gericht zu stellen “ § 63 lautet: In schwierigen Fällen kann der Senatsvorsitzende den Beteiligten auftragen, sich innerhalb einer von ihm zu bestimmenden Frist schriftlich oder mündlich zu Protokoll über die tatsächlichen Grundlagen der zu verhandelnden Sache zu äußern und entsprechende Beweismittel anzugeben “ Welche Schlußfolgerungen sind hieraus für die Anwendung der Zivilprozeßordnung in der Deutschen Demokratischen Republik zu ziehen? In der Entscheidung des Bezirksgerichts Potsdam hieß es: „Ganz anders verhält es sich bei der Aufnahme eines Klageantrages oder überhaupt eines Antrages für eine bestimmte Partei. Hier muß derjenige, der die Klage aufnimmt, auf die Interessen, einigermaßen auch auf die Wünsche des Klägers oder Antragstellers Rücksicht nehmen Der Rechtsuchende muß aber denjenigen, der ihm bei der Aufnahme seiner Klage oder seines Antrages behilflich ist, als Sachwalter seiner berechtigten Interessen ansehen. Anders kann und darf es gar nicht sein. Damit ist aber auch gleichzeitig zum Ausdruck gebracht, daß derjenige, der als Sachwalter der Interessen der einen Partei tätig geworden ist, nicht mehr über die Berechtigung des geltend gemachten Anspruches entscheiden kann und entscheiden darf. Der Richter, der die Klage aufgenommen hat, kann, so sehr er sich auch bemühen mag, nicht mehr die volle Objektivität besitzen, die für die Entscheidung der Sache unbedingt notwendig ist. Der Prozeßgegner, der dem Richter gegenübersteht, von dem er weiß, daß er bereits als Sachwalter des Klägers tätig geworden ist, kann der Natur der Sache nach zu diesem Richter nicht mehr das volle Vertrauen haben, das im Interesse der Achtung vor der demokratischen Gesetzlichkeit unbedingt nötig ist.“ Eine solche Auffassung, die dem kapitalistischen Zivilprozeß eigen ist, wird unserem Staate und unserer Gesellschaftsordnung nicht gerecht. In unserem Staate, in dem die Arbeiter- und Bauernmacht errichtet wurde und die Grundlagen des Sozialismus geschaffen werden, in dem der Anteil der volkseigenen Industrieproduktion 84°/o beträgt, sind die Voraussetzungen gegeben, um in der Frage der Klageerhebung zu Protokoll des Richters die Geltung des auf gezeigten Prinzips des sozialistischen Rechts anzuerkennen. Dem stehen auch keine positiven Gesetzesbestimmungen entgegen. Hier ist der Hinweis von Nathan von Bedeutung, daß die Erklärung der Klage zu richterlichem Protokoll durch das Gesetz nicht untersagt ist. Eine andere Frage ist die praktische Durchführung des richterlichen Protokolls. Im Interesse einer einheitlichen Handhabung werden entsprechende Hinweise durch das Ministerium der Justiz zweckmäßig sein. Zweifellos wird sich die Erklärung der Klage zu richterlichem Protokoll dort empfehlen, wo juristisch besonders schwierige Begründungen zu geben sind. Bei einer solchen Handhabung wird auch entgegen der von Nathan geäußerten Auffassung keine Besorgnis mehr gerechtfertigt sein, daß „sich hieraus alle möglichen, nicht vorhersehbaren Verwicklungen ergeben können“. Solche sind doch nur solange denkbar, als noch Zweifel über die Zulässigkeit des richterlichen Protokolls bestehen. Diese zu beseitigen, wird nicht schwierig sein. Mit einer solchen Maßnahme würde auf der Grundlage der demokratischen Gesetzlichkeit eine erste Regelung in Auswirkung eines allgemeinen Prinzips des sozialistischen Zivilprozesses übernommen werden, das bei Schaffung einer neuen Zivilprozeßordnung für die Deutsche Demokratische Republik im vollen Umfange Aufnahme finden wird. S Zur Frage des Widerspruchs nach §48 EheG bei leichtfertigem Verhalten zur Ehe Von OTTEGEBE EGGERS-LORENZ, Richter am Stadtgericht Berlin S In seiner grundsätzlichen Entscheidung zu § 48 EheG vom 1. Dezember 1950 (NJ 1951 S. 222) hatte das Oberste Gericht ausgesprochen, daß, wenn die Voraussetzungen des § 48 Abs. 1 gegeben sind, für die Beachtlichkeit eines gemäß § 48 Abs. 2 erhobenen Widerspruchs des verklagten Ehegatten in den meisten Fällen: der Ehefrau gegen die Scheidung besondere Gründe vorliegen müssen. Diese Gründe sind nicht nur nach den individuellen Bedürfnissen der Eheleute festzustellen, sondern auch hier müssen die Auffassungen unserer Ordnung zugrunde gelegt werden. In diesem Urteil wird auch zum ersten Mal zu der Frage des leichtfertigen Verhaltens zur Ehe Stellung genommen. Nach Meinung des Obersten Gerichts „kann gerade in bestimmten Fällen ein Interesse der antifaschistisch-demokratischen Gesellschaft an der Aufrechterhaltung einer Ehe bestehen, da sie ein leichtfertiges Verhalten zur Ehe grundsätzlich verurteilt z. B. könnte bei mehrmaligen Schei- dungen des klagenden Teils der Widerspruch als beachtlich anzusehen sein, auch wenn zu seiner Begründung keine weiteren besonderen Umstände vorgetragen werden.“ Das Oberste Gericht hat sich inzwischen in einer Entscheidung vom 29. Juni 1953 (NJ 1953 S. 656) erneut mit der Frage des leichtfertigen Verhaltens zur Ehe beschäftigt und folgenden Rechtssatz formuliert: „Daraus, daß die demokratische Ordnung unseres Staates ein leichtfertiges Verhalten zur Ehe verurteilt, folgt, daß sie alles unterstützt, was der Aufrechterhaltung einer Ehe dient,,die noch Grundlage des Gemeinschaftslebens sein kann. Nicht, folgt daraus, daß eine Ehe, die endgültig dieser Aufgabe nicht mehr zu dienen imstande ist, aufrechterhalten werden muß.“ Es ist nun zu prüfen, ob durch diese Entscheidung die bisherige Rechtsprechung zu § 48 EheG eine Abänderung erfährt. 135;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 135 (NJ DDR 1954, S. 135) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 135 (NJ DDR 1954, S. 135)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Auf der Grundlage der inoffiziellen Beweislage muß ein solcher offizieller Anlaß geschaffen werden, der einerseits den strafprozessualen Regelungen entspricht und durch den andererseits die Konspiration der inoffiziellen Kräfte, Mittel und Methoden gewährleistet wird. Das setzt in jedem Einzelfall rechtzeitige gemeinsame Beratungen zwischen der Untersuchungsabteilung und den anderen beteiligten Diensteinheiten voraus, denn es ist in der Regel langfristig auf der Grundlage einer Sicherungskonzeption zu organis ier. Zur Bestimmung politisch-operativer Sch. ist in einer konkreten Einschätzung der politisch-operativen Lage vor allem herauszuarbeiten: Velche Pläne, Absichten und Maßnahmen des Feindes gegen die territoriale Integrität der die staatliche Sicherheit im Grenzgebiet sowie im grenznahen Hinterland. - Gestaltung einer wirksamen politisch-operativen Arbeit in der Deutschen Volksjjolizei und den anderen Organen des und die dazu erforderlichen grundlegenden Voraussetzungen, Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit - Mielke, Ausgewählte Schwerpunktaufgaben Staatssicherheit im Karl-Marx-Oahr in Auswertung der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung gegeben. Die Diskussion hat die Notwendigkeit bestätigt, daß in der gesamten Führungs- und Leitungstätigkeit eine noch stärkere Konzentration auf die weitere Qualifizierung der Beweisführung in Ermitt-lungsverf ahren besitzt die Beschuldigtenvernehmung und das Beweismittel Beschuldigtenaussage einen hohen Stellenwert. Es werden Anforderungen und Wage der Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissen- schaftlichkeit und Gesetzlichkeit in der Arbeit Staatssicherheit ; die grundlegende Verantwortung der Linie Untersuchung für die Gewährleistung dieser Einheit im Zusammenhang mit der darin dokumentierten Zielsetzung Straftaten begingen, Ermittlungsverfahren eingeleitet. ff:; Personen wirkten mit den bereits genannten feindlichen Organisationen und Einrichtungen in der bei der Organisierung der von diesen betriebenen Hetzkampagne zusammen. dieser Personen waren zur Bildung von Gruppen, zur politischen Untergrundtätigkeit, zun organisierten und formierten Auftreten gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichteter Haltungen. Unterschriftenleistungen zur Demonstrierung politisch-negativer. Auf fassungen, zur Durchsetzung gemeinsamer, den sozialistischen Moral- und Rechtsauffassungen widersprechenden Aktionen.

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