Neue Justiz 1954, Seite 134

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 134 (NJ DDR 1954, S. 134); wobei unter „Termin“ eine Prozeßtätigkeit des Gerichts zu verstehen ist, bei der beide Parteien das Recht der Teilnahme haben (Verhandlung, Beweisaufnahme). Und es ist weiterhin festzustellen, daß deshalb auch prozessuale Erklärungen der Parteien zu Protokoll des Richters nicht zulässig sind. Der Hinweis Nathans auf § 163 Abs. 3 ZPO ist nicht begründet. Denn wie sich aus den bisherigen Ausführungen ergibt, ist die Gleichstellung Verhandlungsprotokoll richterliches Protokoll eine nur formale Betrachtung, die dem verschiedenen Inhalt dieser Rechtseinrichtungen nicht gerecht wird. Eine Untersuchung über die Arten der Protokolle nach der Zivilprozeßordnung ergibt überdies, daß mit Ausnahme des besonders zu würdigenden § 118 a ZPO das Gesetz kein richterliches Protokoll kennt. Die ZPO unterscheidet a) Protokolle über die mündliche Verhandlung (Sitzungsprotokolle), b) Protokolle über Verhandlungen, die außerhalb der Sitzung vor Amtsrichtern oder vor beauftragten oder ersuchten Richtern stattfinden, c) Protokolle der Geschäftsstelle über Parteierklärungen, die sonst durch Schriftsätze zu erfolgen hätten. Der Fall des § 163 Abs. 3 ZPO, daß der Richter die Verhandlung selbst protokolliert, ist kein richterliches Protokoll in dem Sinne, daß der Richter in den Fällen zu c) an Stelle des Sekretärs das Protokoll errichtet. Im bürgerlichen Zivilprozeß stand jedoch dem richterlichen Protokoll einer Klageerhebung soweit es sich hierbei um den Prozeßrichter handelt noch ein anderes Hindernis entgegen, das zur Grundlage der Entscheidung des Bezirksgerichts Potsdam gemacht wurde: die Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit. Schon die Erteilung einer Rechtsbelehrung oder eines Rates an eine der Parteien konnte begründeten Anlaß zur Ablehnung des Richters geben. Nach der Entscheidung KG. JW 1931 S. 1104 genügte zur Ablehnung z. B. der Rat an eine Partei, Anschlußberufung einzulegen. Zweifellos ist diese Ablehnungspraxis ebenfalls eine Auswirkung der formalen Gleichstellung der Parteien vor Gericht. Das Bezirksgericht Potsdam beschränkt seine Begründung auf die Frage der Befangenheit. Hierbei besteht der Fehler des Urteils darin, daß es nicht prüft, inwieweit die sich aus der Zivilprozeßordnung ergebenden Prinzipien noch unserer Rechtsordnung entsprechen. Wie den bisherigen Ausführungen zu entnehmen ist, handelt es sich nicht nur um das Problem des richterlichen Protokolls, sondern darüber hinaus allgemein um die Frage, ob und gegebenenfalls inwieweit der Grundsatz der gleichen Rechte der Parteien vor Gericht es nach wie vor ausschließt, daß außerhalb von Terminen Prozeßhandlungen der Parteien unter Mitwirkung des Gerichts erfolgen. Hierzu gehören neben den Erklärungen zu Protokoll des Richters insbesondere Besprechungen des Richters mit einer Partei vor der mündlichen Verhandlung zum Zwecke ihrer ! Vorbereitung. Die für den kapitalistischen Zivilprozeß entwickelten Grundsätze müssen in unserem Zivilprozeß durch Prinzipien ersetzt werden, die dem Klasseninhalt unserer Ordnung entsprechen. Dabei werden für die Weiterentwicklung unseres Rechts aus dem Recht der UdSSR und der Volksdemokratien wichtige Erkenntnisse gewonnen werden können. Die gesamte Tätigkeit des Staates der Arbeiter- und Bauernmacht in der Sowjetunion erfolgt im Interesse aller Werktätigen. Grundlage hierfür ist das sozialistische Eigentum an den Produktionsmitteln und die planmäßige Entwicklung der Volkswirtschaft. Alle Maßnahmen des sozialistischen Staates dienen der Verwirklichung des ökonomischen Grundgesetzes des Sozialismus und damit den Interessen der gesamten Gesellschaft. Im Sozialismus leitet sich das persönliche Eigentum vom sozialistischen Eigentum ab. Der materielle Wohlstand der Werktätigen wächst mit der Entwicklung des sozialistischen Eigentums. Die Interessen der gesamten Gesellschaft, des Staates und der Bürger sind die gleichen. Diese Übereinstimmung der Interessen gilt auch ausnahmslos für die staatlichen und gesellschaftlichen Organisationen. Karew*) führt hierzu aus: 2) Karew, Sowjetische Justiz, VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin 1952, S. 15. „Die behördlichen, örtlichen, Gruppen- und ähnlichen Interessen in Gegensatz zu den gesellschaftlichen Interessen zu stellen, ist unzulässig. Versuche, die Interessen seines Unternehmens, seiner Kollektivwirtschaft und dgl. zum Schaden des sozialistischen Staates als Ganzes zu verteidigen, sind entweder Folgen des Unverständnisses oder eines böswilligen BürokratismusDaß die Inter- essen des einen oder anderen Unternehmens, einer Behörde oder Organisation mit den allgemeinen staatlichen Interessen in Einklang stehen, ist die notwendige Voraussetzung dessen, daß das Gericht diese Interessen unter seinen Schutz stellt Diese Gleichheit der Interessen ist Inhalt der sozialistischen Gesetzlichkeit. Sie ist auch dann gegeben, wenn zwischen Bürgern, staatlichen oder gesellschaftlichen Organisationen über ihre gegenseitigen Rechtsbeziehungen ein Rechtsstreit ausgetragen wird. Das Urteil löst diesen scheinbaren Widerspruch und dient der Erziehung zur Gesetzlichkeit. „Das Gericht kann keiner anderen Sache dienen als nur der Errichtung der kommunistischen Gesellschaft, kann keine andere Politik betreiben als die Politik der kommunistischen Partei und der sowjetischen Regierung, kann keinen anderen Willen verwirklichen als den Willen des Sowjetvolkes“3). „Ziel der Klage ist es also, eine Tätigkeit des Gerichts zu erwirken, die darauf gerichtet ist, durch die Entscheidung einzelner Streitigkeiten zur Festigung und Entwicklung der für die Werktätigen vorteilhaften und nützlichen gesellschaftlichen Verhältnisse beizutragen.“4) An die Stelle der formalen Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz im kapitalistischen Staate tritt die reale Gleichheit der Bürger im sozialistischen Staate, die der unbedingten Gleichheit ihrer Interessen entspricht. An die Stelle der formalen Gleichstellung der Parteien im kapitalistischen Zivil* prozeß tritt die reale Gleichstellung der Parteien im sozialistischen Zivilprozeß. An die Stelle der durch die Anarchie der kapitalistischen Gesellschaftsordnung bedingten Widersprüche, die im Zivilprozeß ihre Auswirkungen erfahren, treten scheinbare Widersprüche, die zurückzuführen sind auf fehlerhaftes Rechtsbe-wußtsein einzelner Bürger. Diese neuen gesellschaftlichen Verhältnisse bedingen eine grundsätzliche, qualitative Änderung der Prozeßrechtsverhältnisse, also der Prozeßrechtsverhältnisse zwischen den Parteien und zwischen Partei und Richter im Zivilprozeß. Nur von diesem Prozeß kann gesagt werden, daß alle Beteiligten an einer Rechtsfindung mitwirken, die in ihrem Ergebnis sowohl den gesellschaftlichen Interessen als auch den Interessen beider Parteien entspricht. Das bedeutet aber ebenso eine qualitativ neue Stellung des Richters. Für die im Zusammenhang mit diesem Aufsatz bedeutsame Frage folgt hieraus, daß, sofern sonstige Prinzipien des Prozeßrechts dem nicht entgegenstehen und soweit es zweckmäßig erscheint, das Gesetz den Richter auch ermächtigen kann, außerhalb der Termine im Zusammenwirken mit nur einer Prozeßpartei Prozeßhandlungen vorzunehmen. Denn auch diese können nur die reale Gleichheit der Bürger vor dem Gesetz und ihre Gleichstellung vor dem Gericht verwirklichen. Die Vorschriften des sowjetischen Zivilprozeßrechts kennen solche Prozeßhandlungen. Von besonderer Bedeutung sind in dieser Beziehung die Maßnahmen des Gerichts zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung. So heißt es in Art. 80 der ZPO der RSFSR: „Vor Durchführung der Gerichtsverhandlung nimmt der Richter zum Zwecke der Beschleunigung der Entscheidung als Einzelrichter folgende Handlungen für die Vorbereitung der Verhandlung vor: d) er klärt durch Befragen des Klägers bei der Klagerhebung die möglichen Einreden des Beklagten und schlägt dem Kläger vor, die zur Bestätigung der Klage notwendigen Beweise vorzulegen; 3) Karew, a. a. O. S. 37. 4) Judelsohn, Die sozialistische Rechtsprechung und das Problem der Beweisführung, in „Rechtswissenschaftl. Informationsdienst“ 1953 Sp. 102. 134;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 134 (NJ DDR 1954, S. 134) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 134 (NJ DDR 1954, S. 134)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Untersuchungshaftanstalten - interne Weisung Staatssicherheit - Gemeinsame Festlegungen der Hauptabteilung und der Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen der Untersuchungshaftvollzugsordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Damit die Hausordnung den in der Forschungsarbeit nachgewieeenen höheren gegenwärtigen und perspektivischen Erfordernissen an die Untersuchungshaft Staatssicherheit zur Gewähr leistung der Ziele der Untersuchungshaft sowie der Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in der Untersuchungshaf tanstalt rechtlich zulässig, in begründeten Fällen von den Trennungsgrundsätzen abzuweichen.

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