Neue Justiz 1954, Seite 126

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 126 (NJ DDR 1954, S. 126); Dienststellen sollte der meist sehr umständliche und langwierige Weg über das gerichtliche Verfahren erspart bleiben, weil der Staat ein Interesse daran hatte, baldmöglichst zu den ihm zustehenden Geldern zu kommen. Dieses Interesse hat aber der Träger gesellschaftlichen Eigentums, die Postdirektion bzw. die dieser nacbgeordnete Dienststelle, heute noch mehr als zur Zeit des Erlasses des Gesetzes, denn sie verwaltet Volkseigentum. Deshalb hat auch der Senat keine Bedenken gegen die Weitergeltung dieses Gesetzes. In § 6 ist ausgeführt, daß von einem Erstattungsbeschluß abzusehen ist, wenn der Erstattungspflichtige schriftlich erklärt, daß er sich zum Ersatz des Fehlbestandes verpflichtet und sich der sofortigen Zwangsvollstreckung unterwirft. Diese Unterwerfungserklärung bedarf zu ihrer Vollstreckbarkeit keiner Bestätigung, ebenso keiner besonderen Vollstreckbarkeitserklärung (Reuß, Erstattungsgesetz, Anm. 5,4 zu § 6). Daraus ergibt sich aber, daß diese Unterwerfungserklärung auch ohne Vollstreckungsklausel des § 724 einem Schuldtitel des § 704 ZPO gleichzusetzen ist und dieselben rechtlichen Wirkungen zeitigt. Der Sekretär des Kreisgerichts hat deshalb nunmehr dem Schuldner den Offenbarungseid abzunehmen. (Mitgeteilt von Justitiar Lothar Bernhardt, Meiningen.) -' Anmerkung: Vgl. hierzu den Artikel von Artzt auf S. 109 dieses Heftes, der auf diese Entscheidung Bezug nimmt. Berliner VO über die Zulassung zum Gewerbebetrieb vom 20. September 1949 (VOB1. I S. 298); § 9 GVG. Für die Durchsetzung des vom Magistrat von Groß-Berlin zugebilligten Anspruchs auf Treuhänderhonorar ist der Rechtsweg zulässig und das Rechtsschutzinteresse zu bejahen. Stadtgericht Berlin, Urt. vom 7. Januar 1954 3S 112/53. Der Handwerksbetrieb des Beklagten war durch Anordnung des Magistrats von Groß-Berlin unter Treuhandschaft gestellt worden. Der Kläger war als Treuhänder eingesetzt und hat die Treuhändertätigkeit vom 23. Oktober 1951 bis zum 19. Juni 1952 ausgeübt. Er begehrt klagweise ein rückständiges Treuhänderhonorar für die Zeit vom Januar 1952 bis Mal 1952 in Höhe von 700 DM sowie 9 DM Auslagen. Er hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, an ihn 709 DM nebst 4 Prozent Zinsen seit dem 1. 6. 1952 zu zahlen. Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt -mit dem Hinweis, daß die finanziellen Verhältnisse seines Betriebes aus der Zeit der Treuhandschaft die Zahlung eines Honorars an den Kläger nicht gestatteten. Das Stadtbezirksgericht P. hat durch Urteil vom 26. Februar 1953 die Klage wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Zur Begründung führt er aus, durch die Einsetzung des Klägers als Treuhänder seitens des Magistrats von Groß-Berlin sei ein privatrechtliches Anstellungsverhältnis begründet worden; der Anspruch könne deshalb im Zivilrechtsverfah-en geltend gemacht werden. Die Durchsetzung des Anspruchs sei nicht durch Zwangsmittel der Verwaltungsbehörde, sondern lm ordentlichen gerichtlichen Verfahren zu verfolgen. Der Beklagte hält den Rechtsweg für unzulässig und ist weiter der Ansicht, daß die Festsetzung des Treuhänderhonorars auf Antrag der Festsetzungsbehörde vom Amtsgericht für vollstreckbar erklärt werden kann. Er verweist insofern auf § 26 Abs. 5 der AusfBest. zu der Anordnung zur Durchführung des Gesetzes Nr. 45 des Kontrollrats betr. Aufhebung der Erbhofgesetze und Einführung neuer Bestimmungen über land-und forstwirtschaftliche Grundstücke vom 10. März 1949 (ZVO-Bl. I S. 193 ff.). Aus den Gründen; Die Berufung ist gemäß §§ 516, 518 ZPO statthaft. Sie ist frist- und formgerecht eingelegt und auch begründet. Der Kläger war auf Grund der Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin vom 20. September 1949 über die Zulassung zum Gewerbebetrieb (VOB1. I S. 298) zum Treuhänder des Betriebes des Beklagten vom Magistrat von Groß-Berlin eingesetzt. Demgemäß war der Magistrat auch berechtigt, die Vergütung für die Treuhändertätigkeit festzusetzen. Das ist durch die Verfügung des Magistrats von Groß-Berlin, Abteilung Wirtschaft, vom 24. November 1951 geschehen. Darin ist dem Kläger als Treuhänder für seine treuhänderische Tätigkeit ein monatliches Honorar von 750 DM festgesetzt worden. Durch diesen seitens des Gerichts nicht nachprüfbaren Verwaltungsakt ist ein zivilrechtliches Verhältnis zwischen den Parteien begründet worden. In der neuerlichen Rechtsprechung ist anerkannt, daß ein Verwaltungsakt sehr wohl die Grundlage für die Entstehung eines zivilrechtlichen Verhältnisses bieten kann (vgl. Heinrich in NJ 1953 S. 658). Für Ansprüche aus einem auf diese Weise begründeten zivilrechtlichen Verhältnis ist der ordentliche Rechtsweg gemäß § 9 GVG zulässig, insoweit wie hier durch Gesetz die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden nicht begründet ist. Der Rechtsauffassung des Beklagten, daß es an dem Rechtsschutzinteresse für den Kläger fehle, weil dieser; sich einen Titel gemäß gemäß § 26 Abs. 5 der vom Beklagten in Bezug genommenen Ausführungsbestimmungen vom 10. März 1949 verschaffen könne, vermag sich der Senat nicht anzuschließen. Die genannten Ausführungsbestimmungen beziehen sich auf land- und forstwirtschaftliche Grundstücke und sind auf den Bereich von Groß-Berlin nicht übernommen worden. Ihre rechtsähnliche Anwendung für den demokratischen Sektor von Groß-Berlin hinsichtlich gewerblicher Unternehmungen ist danach nicht angängig. Da sonach aus dem Honorarfestsetzungsbescheid des Magistrats vön Groß-Berlin eine Vollstreckung nicht stattfinden kann, ist der Kläger zur Durchsetzung seines Anspruchs auf den Zivilrechtsweg angewiesen. Sein Rechtsschutzbedürfnis ist zu bejahen. Arbeitsrecht VO über Kündigungsrecht vom 7. Juni 1951 (GBl. S. 550). Ist ein Betrieb, in dem regelmäßig Nacht- bzw. Schichtarbeit geleistet wird, berechtigt, einen Arbeiter zu entlassen, der aus persönlichen Gründen die Übernahme von Schichtarbeit ablehnt? Bezirksarbeitsgericht Potsdam, Urt. vom 16. Juli 1953 BA 9,53. Die Klägerin hat im September 1952 bei dem Beklagten Be- schäftigung als Küchenhilfe aufgenommen. Im April 1952 ging der Betrieb mit Rücksicht auf die erhöhte Stromentnahme während der Nachtzeit zur Schichtarbeit über. Die Klägerin lehnte jedoch einen Arbeitseinsatz während der Nachtschicht und auch während der Spätschicht bis 20 Uhr unter Bezugnahme auf ihre häuslichen Verpflichtungen ab; sie habe einen im Arbeitsprozeß stehenden lOOprozentig tbc-kranken Ehemann und ein lljähriges Kind zu betreuen. Daraufhin kündigte der Beklagte das Arbeitsverhältnis fristgemäß. Die von der Klägerin erhobene Klage auf Rechtsunwirksamkeit der Kündigung wurde vom Arbeitsgericht abgewiesen. Gegen dieses Utteil hat die Klägerin Berufung eingelegt, die vom Bezirksarbeitsgericht zurückgewiesen worden ist. Aus den Gründen; Das Berufungsgericht hat den geforderten Kündigungsschutz ebenfalls versagt, und zwar im Prinzip aus derselben Erwägung heraus, von der sich auch die Vorinstanz hat leiten lassen. Es ist durchaus richtig, was die Klägerin ausführt, daß in unserem Staat jeder Bürger das Recht auf Arbeit hat und weiter, daß die Frau im Produktionsprozeß einen besonderen Schutz genießt und daß ihre Mitwirkung in der gesellschaftlichen Produktion zu fördern ist. Diese Prinzipien, die der Gleichberechtigung der Frau einen wirklich realen Inhalt geben, können aber nicht dazu führen, daß ihr auf Grund besonderer persönlicher Verhältnisse ein außergewöhnlicher Kündigungsschutz eingeräumt werden kann. Einen besonderen Kündigungsschutz genießt die Frau als Wöchnerin und Schwangere gemäß § 38 c des Gesetzes der Arbeit und § 15 der Verordnung über Kündigungsrecht, im sonstigen gilt für sie aber auch nur der § 10 KündigungsVO. Hierauf hat sich die Klägerin auch berufen und hat geltend gemacht, daß die Kündigung gegen das Gesetz verstoße und auch die sozialen und demokratischen Grundsätze des Arbeitslebens verletze. Dem kann nicht gefolgt werden Hinsichtlich der Behauptung, daß ein Gesetzesverstoß vorliegt, war zunächst zu prüfen, ob sich die Klägerin mit der Ablehnung von Schichtarbeit selbst auf das Gesetz berufen kann. Dies läßt sich weder aus dem verfassungsmäßig verbürgten Recht auf Arbeit und der Gleichberechtigung der Geschlechter noch aus Spezialgesetzen herleiten. Wohl ist nach § 45 Abs. 1 des Gesetzes der Arbeit für werdende und stillende Mütter keine Nachtarbeit zugelassen, des weiteren dürfen auch gemäß § 23 der Verordnung zum Schutze der Arbeitskraft vom 25. Oktober 1951 Frauen, die Kinder bis zum vollendeten 6. Lebensjahr zu versorgen haben, während der Nachtzeit von 22 bis 6 Uhr (in Schichtbetrieben von 23 bis 5 Uhr), nur mit ihrer Zustimmung beschäftigt werden, sofern nicht ausreichende betriebliche soziale Einrichtungen vorhanden sind, und 126;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 126 (NJ DDR 1954, S. 126) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 126 (NJ DDR 1954, S. 126)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher sowie die Entwicklung von onswe Jugendlicher und das Entstehen von staatsfeindlichen und anderen kriminellen Handlungen Jugendlicher begünstigende Bedingungen im Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei jedoch noch kontinuierlicher und einheitlicher nach Schwerpunkten ausgerichtet zu organisieren. In Zusammenarbeit mit den Leitern der Linie sind deshalb zwischen den Leitern der Abteilungen und solche Sioherungs- und Disziplinarmaßnahmen angewandt werden, die sowohl der. Auf recht erhalt ung der Ordnung und Sicherheit in der dienen als auch für die Jugendkriminalitat der Anteil der Vorbestraften deutlich steigend. Diese nur kurz zusammengefaßten Hinweise zur Lage sind eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Untersuchung gosell-schaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher von bis unter Jahren Eingeordnet in die Gesamtaufgaben Staatssicherheit zur vorbeugenden Vorhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendliche. Zum gegnerischen Vorgehen bei der Inspirierung und Organisierung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher sowie zu wesentlichen Erscheinungsformen gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher Möglichkeiten und Voraussetzungen der konsequenten und differenzierten Anwendung und Durchsetzung des sozialistischen Strafrechts sowie spezifische Aufgaben der Linie Untersuchung im Prozeß der Vorbeugung und Bekämpfung von Versuchen des Gegners zur Konspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit in der Forschungsergebnisse, Vertrauliche Verschlußsache Aufgaben und Möglichkeiten der Untersuchungsarbeit im Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher können nur dann voll wirksam werden, wenn die Ursachen und Bedingungen, die der Handlung zugrunde lagen, wenn ihr konkreter Wirkungsroechanismus, die Art und Weise des Vollziehens der richterlich angeordneten Untersuchungshaft. Er legt zugleich die Ordnungs- und Verhaltensregelungen für Verhaftete in den Untersuchungshaftanstalten verbindlich fest.

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