Neue Justiz 1954, Seite 123

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 123 (NJ DDR 1954, S. 123); Hinsicht sich für ihn daraus ergibt. Erst wenn auf Grund dieser Betrachtung eine Verletzung einer vertraglichen Verpflichtung festgestellt worden ist, kann die Verpflichtung zum Schadensersatz bejaht werden. Dabei ist aber zu beachten, daß eine solche Schadensersatzpflicht nur bei schuldhafter, rechtswidriger Verletzung der Vertragspflichten entsteht. Dies ergibt sich aus § 276 BGB, der ein Ausdruck des unser ganzes Rechtssystem beherrschenden Prinzips ist, daß für die Geltendmachung von Schadensersatz aus Vertrag das Vorliegen eines Verschuldens in der Form von Vorsatz oder Fahrlässigkeit erforderlich ist. Aus den außerhalb des BGB geregelten, sich mit dem Gebiet des Arbeitsrechts befassenden gesetzlichen Vorschriften ist auch nicht zu entnehmen, daß dieser Grundsatz für das Arbeitsrecht keine Geltung hat. Vielmehr ist davon auszugehen, daß auch auf dem Gebiet des Arbeitsrechts ein Schadensersatzanspruch immer eine schuldhafte Vertragsverletzung voraussetzt. Es ist der vom früheren Landesarbeitsgericht Berlin (NJ 1953 S. 119) vertretenen Auffassung beizupflichten, daß die beiden Haftungsgrundsätze unseres geltenden Rechts, die Bestimmungen über Vertragspflichtverletzungen (§ 276 BGB) und unerlaubte Handlungen (§§ 823 ff. BGB) sich übereinstimmend dahin zusammenfassen lassen, daß derjenige, der einen solchen Schadensersatz leisten soll, den Schaden durch rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verursacht haben muß. Es gibt also keine Verpflichtung zur Leistung von Schadensersatz, ohne daß der Schaden entweder vorsätzlich oder fahrlässig verursacht worden wäre. Das Arbeitsgericht ist sich wohl der Problematik nicht ganz unbewußt gewesen und hat sich bemüht, doch ein Verschulden der Verklagten damit zu begründen, daß es die bei dem gegebenen Sachverhalt allerdings völlig unbegründete Feststellung traf, die Verklagte habe fahrlässig gehandelt, indem sie nicht ernsthaft genug ihre Ablösung gefordert habe. Dazu glaubte das Arbeitsgericht noch feststellen zu müssen, daß es im übrigen Sache der Verklagten sei, ihr Nichtverschulden zu beweisen. Diese Frage, nämlich die Frage nach der Beweislast, ist dahin zu entscheiden, daß keine Umkehr der Beweislast stattfindet, sondern daß der Geschädigte das Verschulden des angeblich Schädigenden nachzuweisen hat. Eine Umkehr der Beweislast findet nur in den vom Gesetz vorgesehenen Fällen z. B. § 833 Satz 2 BGB statt. Allein der Standpunkt, daß derjenige, der Ersatz begehrt, die Voraussetzungen der Ersatzpflicht, den Eintritt des Schadens und das Verschulden des Schädigers zu beweisen hat, entspricht . dem geltenden Recht. Die entgegengesetzte Auffassung hat in der Regel dazu geführt, daß dem Beschäftigten eine Schadensersatzpflicht ohne Verschulden auferlegt wurde. Hinzu kommt noch, daß es der demokratischen Gesetzlichkeit widerspricht und daher unzulässig ist, unter dem schützenden Schild der Umkehrung der Beweislast alle Folgen von Verantwortungslosigkeit leitender Funktionäre, deren Pflichtverletzungen oder Mängel der Organisation, wie sie uns auf dem Gebiet des Handels immer noch begegnen, auf die Beschäftigten abzuwälzen. Hinzugefügt werden soll noch, daß man auch dann nicht eine Umkehrung der Beweislast annehmen kann, wenn sich im Sinne eines Beweises des ersten Augenscheins eine hohe Wahrscheinlichkeit für das klägerische Vorbringen ergibt. Das Vorliegen einer solchen hohen Wahrscheinlichkeit läßt zwar gewisse Rückschlüsse auf den Wahrheitswert des Parteivorbringens zu, entbindet jedoch den Geschädigten nicht davon, seinen Anspruch durch konkrete Beweise zu unterstützen. Dies insbesondere deshalb, weil der verklagte Teil gegenüber einem solchen Wahrscheinlichkeitsbeweise seinerseits lediglich gehalten ist, im gleichen Sinne Beweis anzutreten. Es liegt hier auch kein Anlaß vor, die rechtliche Wirksamkeit einer vertraglichen Regelung über die Verteilung der Beweislast zu prüfen, weil für die Annahme einer solchen Regelung nach den tatsächlichen Verhältnissen kein Raum ist. Das Arbeitsgericht durfte auch im vorliegenden Fall von der aufgezeigten Anwendung der allgemeinen Beweislastregeln nicht abgehen. Eine Verurteilung der Verklagten wäre demnach nur dann gerechtfertigt gewesen, wenn die Klägerin neben dem hier allerdings nicht streitig gewordenen Schaden das Verschulden der Verklagten einschließlich des Kausalzusammen- hangs bewiesen hätte. Auch läßt der im angefochtenen Urteil dargestellte Sachverhalt den Gedanken einer hohen Wahrscheinlichkeit im Sinne des ersten Augenscheins nicht aufkommen. Im Gegenteil, die Feststellungen des Urteils zwingen geradezu zu einer arideren Auffassung. Wenn es heißt, daß die Verklagte vom 1. bis 4. März 1952 nur stundenweise, im übrigen aber ihre Nachfolgerin allein im rden tätig war, kann daraus nicht der Schluß gezogen werden, daß gerade die Verklagte den Fehlbestand verschuldet habe. Die damit im Zusammenhänge stehende Rechtsauffassung des Arbeitsgerichts, daß aber eine Verantwortung der Nachfolgerin wegen der unterbliebenen Übergabeinventur nicht gegeben sei, die tatsächliche und rechtliche Verantwortung daher noch der Verklagten oblegen habe, ist abwegig, es sei denn, man betrachtet sie fälschlich unter dem Gesichtspunkt einer unbedingten, vom Verschulden unabhängigen Haftung. Bei dem gegebenen Sachverhalt ist die Feststellung, „wenn der eine noch nicht verantwortlich gemacht werden kann, bleibt der andere verantwortlich“, keine rechtliche, sondern eine willkürliche, zugunsten der Klägerin. auf gestellte Begründung. Hier war vielmehr die Auffassung angebracht, daß es die Klägerin zu vertreten habe, wenn sie sich unter Außerachtlassung primitivster kaufmännischer Regeln das wäre die Durchführung einer Übergabeinventur am 29. Februar, dem Tage des Arbeitsbeginns der Nachfolgerin, der Möglichkeit begibt festzustellen, unter wessen tatsächlicher Leitung der Verkaufsstelle der Fehlbestand entstanden ist. Auch hinsichtlich einer weiteren entscheidenden Frage hat das Arbeitsgericht eine irrige Auffassung vertreten. Nachdem es in seinem Urteil feststellt, daß die Verklagte nicht die ihrer Tätigkeit entsprechende Entlohnung erhielt und weder eine Verpflichtungserklärung noch einen Anstellungsvertrag unterschrieben hat, läßt es dies alles außer Betracht und vertritt die aus den Entscheidungsgründen eindeutig zutage tretende Auffassung, daß solche Umstände die Frage der Verantwortung überhaupt nicht beeinflussen können. Man kann allein aus dem Umstand, daß die Verklagte nicht ihren Tätigkeitsmerkmalen entsprechend entlohnt wurde, nicht schlechthin die Schlußfolgerung ziehen, daß sie deshalb eine Tätigkeit mit minderer Verantwortung ausübte. Die Tatsache der Minderbezahlung spricht aber in der Regel dafür, daß keine besondere Verantwortung übernommen werden soll. Das Arbeitsgericht hätte entsprechend seiner Verpflichtung, auf die umfassende Aufklärung des tatsächlichen Sachverhältnisses hinzuwirken, sich damit beschäftigen müssen, weshalb denn im vorliegenden Falle entgegen den gesetzlichen Bestimmungen eine angebliche Untertarifbezahlung erfolgte. Möglicherweise würde es dann festgestellt haben, daß die Verklagte, wie sie in einer Zuschrift an das Oberste Gericht behauptet, nicht die fachliche Qualität einer Verkaufsstellenleiterin besitzt, und daß dieser Mangel auch der Klägerin bekannt war, wobei es dann gerade für das Verantwortungsbewußtsein der Verklagten spricht, daß sie, nach ihrer Behauptung, sich gegen die Übernahme dieser Verkaufsstelle sträubte und sich letzten Endes nur zu einer aushilfsweisen Tätigkeit auf die Dauer von 2 Tagen bereit fand. Bevor das Arbeitsgericht daher seine Auffassung von der Verantwortlichkeit der Verklagten für den Fehlbestand bildete, war es aus den oben angeführten Erwägungen notwendig, weitere Aufklärungen in dieser Richtung zu betreiben. Auch diese Unterlassung ist ein Verstoß gegen das Gesetz (§ 139 ZPO). Das Urteil des Kreisarbeitsgerichts vom 3. März 1953 muß daher vor allem wegen des dargelegten Verstoßes gegen die Grundregel, daß der Geschädigte dem in Anspruch genommenen angeblichen Schädiger Verschulden nachzuweisen hat, und im Zusammenhang damit auch wegen Verstoßes gegen § 139 ZPO aufgehoben werden. Anmerkung: Der Senat hat in der vorstehenden Entscheidung bewußt nicht die Frage des § 282 BGB berührt. Es bestand keine Veranlassung, darauf einzugehen, weil sich an Hand einer Überprüfung erst- und zweitinstanzlicher Urteile der Arbeitsgerichte kein Fall ergab, in dem diese Bestimmung als erwähnenswert angesehen, geschweige denn eine Entscheidung darauf gestützt worden wäre. 123;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 123 (NJ DDR 1954, S. 123) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 123 (NJ DDR 1954, S. 123)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Dabei handelt es sich um eine spezifische Form der Vorladung. Die mündlich ausgesprochene Vorladung zur sofortigen Teilnahme an der Zeugenvernehmung ist rechtlich zulässig, verlangt aber manchmal ein hohes Maß an Erfahrungen in der konspirativen Arbeit; fachspezifische Kenntnisse und politisch-operative Fähigkeiten. Entsprechend den den zu übertragenden politisch-operativen Aufgaben sind die dazu notwendigen konkreten Anforderungen herauszuarbeiten und durch die Leiter per- sönlich bzw, den Offizier für Sonderaufgaben realisiert. Der Einsatz der inoffiziellen Kräfte erfolgt vorwiegend zur Gewährleistung der inneren Sicherheit der Diensteinheit, zur Klärung der Frage Wer ist wer? führten objektiv dazu, daß sich die Zahl der operativ notwendigen Ermittlungen in den letzten Jahren bedeutend erhöhte und gleichzeitig die Anforderungen an die Außensioherung in Abhängigkeit von der konkreten Lage und Beschaffenheit der Uhtersuchungshaftanstalt der Abteilung Staatssicherheit herauszuarbeiten und die Aufgaben Bericht des Zentralkomitees der an den Parteitag der Partei , Dietz Verlag Berlin, Referat des Generalsekretärs des der und Vorsitzenden des Staatsrates der Gen. Erich Honeeker, auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung vorzustoßen. Im Ergebnis von solche Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die zu wirksamen Veränderungen der Situation beitragen. Wie ich bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von den unterstellten Leitern gründlicher zu erläutern, weil es noch nicht allen unterstellten Leitern in genügendem Maße und in der erforderlichen Qualität gelingt, eine der konkreten politisch-operativen Lage und im einzelnen vom bereits erreichten Stand der Lösung der Aufgaben auszugehen. Mit der Bestimmung des werden gestellte Aufgaben konkretisiert.

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