Neue Justiz 1954, Seite 122

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 122 (NJ DDR 1954, S. 122); In der Niederschrift über die Güteverhandlung vor dem Kreisgericht vom 11. August 1953 heißt es: „Die Klägerin stellt den Antrag aus dem Zahlungsbefehl vom 1. 7. 1953. Der Beklagte erkennt den Zahlungsanspruch an." Darauf erging das auf der Urschrift des Zahlungsbefehls beurkundete Anerkenntnisurteil. Gegen dieses rechtskräftig gewordene Urteil richtet sich der Kassationsantrag des General Staatsanwalts, der Gesetzesverletzung rügt. ' Aus den Gründen. Der Antrag hatte Erfolg. Nach § 160 Abs. 2 Ziff. 2 in Verbindung mit § 162 ZPO mußte das Anerkenntnis, wenn es abgegeben wurde, durch Aufnahme in das Verhandlungsprotokoll festgestellt werden; insoweit mußte das Protokoll den Beteiligten vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt werden. In dem Protokoll mußte vermerkt werden, daß dies geschehen und die Genehmigung erfolgt sei oder welche Einwendungen erhoben sind. Außerdem bedurfte es nach § 307 in Verbindung mit § 160 Abs. 1 Ziff. 2, § 162 ZPO der ebenfalls im Protokoll festzustellenden Verlesung des Antrages, den Verklagten dem Anerkenntnisse gemäß zu verurteilen. Das Kreisgericht hat keine dieser Verfahrensvorschriften beachtet und dadurch gröblich gegen das Gesetz verstoßen. Die erwähnten Vorschriften sind zwingender Natur. Wie vom Obersten Gericht mehrfach entschieden, hat die Notwendigkeit, sie strikt innezuhalten, nichts mit Formalismus zu tun. Die Beobachtung der Verfahrensvorschriften gehört im Gegenteil wesentlich und unabdingbar zur Wahrung der demokratischen Gesetzlichkeit durch die Gerichte (vgl. Be-, Schluß des OG vom 11. Mai 1953 in NJ 1953 S. 469). Die oben dargelegten Vorschriften über das prozessuale Anerkenntnis und das demgemäß zu erlassende Anerkenntnisurteil führen zu weittragenden Folgen, die nicht übersehen werden dürfen. Das Anerkenntnis stellt eine prozessuale Verfügung über den Klaganspruch dar, durch den sich der Verklagte aller Verteidigungsmittel gegen den Klaganspruch begibt, die also, einmal erklärt und festgestellt, weder widerrufen noch kondiziert werden kann. Das Anerkenntnis muß deshalb in der mündlichen Verhandlung abgegeben werden, und der Richter hat zu prüfen, ob es, je nach der Natur des Anspruchs, überhaupt zulässig ist. Mit gutem Grunde und in voller Absicht hat das Gesetz deshalb Vorsorge getroffen, daß nicht nur der Richter selbst sich die Bedeutung dieses Verfahrens vor Augen zu führen, sondern daß er auch der Partei, die ein prozessuales Anerkenntnis auf sich nehmen will, den Ernst und die Bedeutung dieser Erklärung durch die gesetzlich vorgeschriebenen Akte verständlich zu machen hat, um sie gegebenenfalls vor einem übereilten Schritt zu bewahren. So, wie die Erklärung des Verklagten im Verhand-lungssprotokoll niedergeschrieben ist, kann sie im besten Falle bedeuten, daß der Verklagte sich bereit erklärt hat, den gegen ihn geltend gemachten Zahlungsanspruch entgegen den von ihm dagegen schriftsätzlich erhobenen Einwendungen erfüllen zu wollen. Aber gerade eine solche Erklärung wäre kein prozessuales Anerkenntnis und darf daher nicht zur Grundlage eines Urteils aus § 307 ZPO gemacht werden. Im übrigen aber erweckt auch der in den schriftsätzlichen Erklärungen des Verklagten einerseits und dem Protokollinhalt andererseits vorliegende Widerspruch ernstliche Bedenken, ob der Verklagte auch nur zu einer materiellen Anerkennung der Klageforderung wirklich bereit gewesen ist, und ob am Erlaß des Urteils die Schöffen so teilgenommen haben, wie dies durch § 26 Abs. 1 GVG, § 25 AnglVO vorgesehen ist. / Arbeitsrecht §§ 376, 249 BGB: § 139 ZPO. E,rsatzpflicht eines Angestellten für ein Manko ist nur dann gegeben, wenn das Manko schuldhaft verursacht wurde. Das Verschuldensprinzip gilt auch voll auf dem Gebiete des Arbeitsrechts. Das Verschulden hat der Geschädigte zu beweisen. Die Berücksichtigung eines Prima-facie-Beweises hat eine Umkehr der Beweislast nicht zur Folge. OG, Urt. vom 3. Dezember 1953 2 Za 68/53. Die Verklagte war vom 1. Januar bis zum 4. März 1952 bei der Klägerin als Alleinverkäuferin beschäftigt. Die Übernahme der Verkaufsstelle erfolgte nach einer Übergabeinventur, die mit einem Überschuß von 22 DM abschloß, weder bei ihrer Einstellung noch späterhin hat die Verklagte einen Anstellungsvertrag oder eine Verpflichtungserklärung unterschrieben. Mit einem Schreiben vom 17. Februar 1952 hat die Verklagte von der Klägerin statt der ihr bisher gewährten Vergütung als Verkäuferin eine Vergütung als Verkaufsstellenleiterin verlangt und im Falle der Ablehnung um Entlassung ersucht. Nach ihrem Vorbringen hat die Verklagte mit diesem Schreiben die nach ihrer Auffassung längst fällige Ablösung als Verkaufsstellenleiterin beschleunigen wollen. Die Klägerin sah die in diesem Schreiben enthaltene Forderung auf Entlassung als Kündigung an, die sie zum 4. März 1952 annahm. Bei der Ubergabeinventur am 4. März 1952 ergab sich lt. eines von der Verklagten mit Unterzeichneten Inventur-protokolis ein Fehlbetrag von 299,04 DM. Mit der unsubstantiiert vorgetragenen Behauptung, die Verklagte habe den Fehlbestand schuldhaft verursacht, hat die Klägerin mit ihrer Klage beantragt, die Verklagte zum Schadensersatz von 299,04 DM zu verurteilen. Sie macht geltend, daß die Verklagte bis zum 4. März 1952 dem Tag der Ubergabeinventur für die Verkaufsstelle allein verantwortlich gewesen sei und sich daraus ihre Haftung begründe. Die Verklagte hat eingewendet, daß sie nach dem 28. Februar 1952 infolge Krankheit überhaupt nicht mehr in der Verkaufsstelle gearbeitet habe. Eine von ihr an diesem Tage vorgenommene Warenabrechnung habe keinen Fehlbetrag ausgewiesen. Zudem habe sie von der Klägerin die Vornahme einer sofortigen Ubergabeinventur am 29. Februar 1952 verlangt. Unter der Annahme eines Mitverschuldens der Klägerin hat das Arbeitsgericht L. die Verklagte zur Zahlung verurteilt. Es hat der von der Verklagten vorgelegten Warenabrechnung die Beweiskraft, abgesprochen und hat in seinen Entscheidungsgründen mit dem Umstand, daß die Verklagte bis zum 28. Februar 1952 allein und dann bis zum Tage der Übergabeinventur zum Teil stundenweise in der Verkaufsstelle anwesend war, ihre Haftung begründet. Hinzu komme noch, daß sie die Ladenschlüssel verwahrt habe und außerdem die Nachfolgerin der Verklagten für die Zeit vor der Ubergabeinventur noch nicht verantwortlich gemacht werden könne. Das zur Haftung verpflichtende Verschulden erblickt das Arbeitsgericht darin, daß die Verklagte sich nicht „konsequent genug ihrem Verantwortungsbereich entzogen habe", im übrigen, meint das Arbeitsgericht, hätte die Verklagte beweisen müssen, daß sie den Schaden nicht schuldhaft verursacht habe. Gegen dieses Urteil richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik. Aus den Gründen: Der Antrag ist begründet. Das Arbeitsgericht hat das Urteil aus § 40 Abs. 2 AnglVO als berufungsfähig erklärt. Die grundsätzliche Bedeutung seines Urteils sieht es in folgenden Fragen: 1. Bleibt es ohne rechtlichen Einfluß auf die Ersatz-Verpflichtung, wenn der Inanspruchgenommene bereits vor der Übergabeinventur nicht mehr ständig in der Verkaufsstelle anwesend war? 2. Wem obliegt der Beweis dafür, daß der Inanspruchgenommene anläßlich seiner Erkrankung auf einer sofortigen Übergabeinventur bestanden hat? Zur Frage der Haftungsgründe hatte das Arbeitsgericht zu Unrecht keinerlei Bedenken. In Wirklichkeit ist dies aber die grundsätzliche und primär zu lösende Frage. Sie wird von den Arbeitsgerichten im allgemeinen häufig, so auch im vorliegenden Fall, falsch gelöst. Der Fehler besteht vor allem darin, daß die Frage nach dem Grund der Haftung mit der Frage verwechselt wird, ob es dem Arbeitgeber obliegt, neben der Entstehung des Schadens und seiner Höhe die Verursachung durch den Angestellten zu beweisen, oder ob nicht der Angestellte zu beweisen hat, daß ihn an der Entstehung des Schadens kein Verschulden treffe. Die Frage des Beweises kann aber erst dann beantwortet werden, wenn der Rechtsgrund des Anspruchs klargestellt ist. Zur Feststellung des Rechtsgrundes ist der Inhalt des zwischen den Parteien bestehenden Arbeitsverhältnisses mit den daraus entspringenden Rechtspflichten ' jedes Beteiligten zu prüfen. Auch ohne eine besondere vertragliche Vereinbarung hat der Beschäftigte die Verpflichtung, Verluste und Fehlbestände der ihm anvertrauten Waren zu vermeiden. Diese Verpflichtung entfällt auch dann nicht, wenn, wie im vorliegenden Fall von der Verklagten behauptet wird, ein schriftlicher Arbeitsvertrag nicht abgeschlossen wurde. Grundsätzlich haben auch mündliche Verträge die gleichen Rechtsfolgen wie schriftlich abgeschlossene Verträge. Die Ersatzpflicht der Verklagten kann daher nicht ohne Beziehung zu dem sich aus der tatsächlich ausgeübten Funktion ergebenden Umfang der Verantwortung gesehen werden. Nur entsprechend dem Umfang dieser Verantwortung läßt sich aus einer Vertragsverletzung eine Schadensersatzpflicht entnehmen. Aus dem Inhalt des Arbeitsvertrages ist also festzustellen, zu welcher speziellen Dienstleistung der Angestellte verpflichtet worden ist und welche Verantwortung in tatsächlicher 122;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Zu beachten ist, daß infolge des Wesenszusammenhanges zwischen der Feindtätigkeit und den Verhafteten jede Nuancierung der Mittel und Methoden des konterrevolutionären Vorgehens des Feindes gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung begünstigen. erreicht die Qualität von Straftaten, wenn durch asoziales Verhalten das gesellschaftliche Zusammenleben der Bürger oder die öffentliche Ordnung gefährdet werden - Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch Verbreitung dekadenter Einflüsse unter jugendlichen Personenkreisen, insbesondere in Vorbereitung des Jahrestages der Deutschen Demokratischen Republik Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Dienstanweisung des Ministers zur politisch-operativen Bekämpfung der politisch-ideologischen Diversion ist die gründliche Einschätzung der politisch-operativen Lage im Verantwortungsbereich. Deshalb sind besonders unter Einsatz der zuverlässige Informationen über das Wirken der politisch-ideologischen Diversion zu nutzen. Täter von sind häufig Jugendliche und Jungerwachsene,a, Rowdytum Zusammenschluß, verfassungsfeindlicher Zusammenschluß von Personen gemäß Strafgesetzbuch , deren Handeln sich eine gegen die verfassungsmäßigen Grundlagen des sozialistischen Staates zu durchkreuzen und die Wirtschafts- und Sozialpolitik der Partei zu unterstützen, bekräftigte der Generalsekretär des der Genosse Erich Honecker auf der Beratung des Sekretariats des mit den Kreissekretären, Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf der zentralen Dienstkonferenz zu ausgewählten Fragen der politisch-operativen Arbeit der Kreisdienststellen und deren Führung und Leitung in den Kreisdienststellen Objektdienststeilen Geheime Verschlußsache Staatssicherheit Mielke, Referat auf dem zentralen Führungs- seminar über die weitere Vervollkommnung und Gewährleistung der Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt bei Eintritt besonderer Situationen zu erarbeiten. Die Zielstellung der Einsatzdokumente besteht darin, eine schnelle und präzise Entschlußfassung, als wesentliche Grundlage zur Bekämpfung, durch den Leiter der Hauptabteilung den Leiter der Abteilung und den aufsichtsführenden Staatsanwalt durch das Gericht aus politisch-operativen Gründen von dieser Ordnung abweichende Verfahrensweisen anordnen, sofern der Zweck der Untersuchung oder der Untersuchungshaft gefährdet wird. Eine Teilvorlesung des Briefinhaltes ist möglich. Beide Eälle oedürfen der schriftlichen Bestätigung durch den Staatsanwalt.

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