Neue Justiz 1954, Seite 121

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 121 (NJ DDR 1954, S. 121); das Gericht, welches das Urteil erlassen hat (Landge-gericht), auf Grund des neuen Gerichtsverfassungsgesetzes nicht mehr existiert und das Strafverfahren gemäß § 71 Ziff. 2 GVG auf das nunmehr örtlich zuständige Bezirksgericht übergegangen ist., Eine Beschwerde gegen eine Entscheidung nach § 345 StPO widerspricht daher dem Sinn dieser Bestimmung, da das Rechtsmittelgericht nicht in der Lage ist, eine derartige Entscheidung zu überprüfen. Außerdem ist es auch keine über das im Urteil Festgestellte hinausgehende Entscheidung. Das Oberste Gericht hat in der Richtlinie Nr. 1 vom 29. April 1953 (ZB1. 1953 S. 220 ff.) auch bereits darauf hingewiesen, daß es Entscheidungen in der Vollstreckung gibt, gegen die keine Beschwerde möglich ist. So hat es unter II Ziff. 6 ausgeführt, daß gegen Entscheidungen der Gerichte in der Vollstreckung, „soweit es ihrem Inhalt nach denkbar ist“, Beschwerde erhoben werden kann. Das ist aber bei diesem Inhalt der Entscheidung nach § 345 StPO nicht denkbar. Die Beschwerde mußte daher als unzulässig verworfen werden. Zivilrecht § 1 ReichshaftpfIG; §§ 823, 844, 845 BGB; § 304 ZPO. Trotz Feststellung des Schadens dem Grunde nach ist Klagabweisung, sei es endgültig, sei es zur Zeit, im Betragsverfahren möglich, wenn sich bei der Beweisaufnahme über den Betrag ein nachweisbarer Schadensbetrag nicht ergibt. OG, Urt. vom 13. November 1953 1 Uz 54/53. Am 29. Oktober 1947 stieß auf einer eingleisigen Bahnstrecke im Erzgebirge an einem unbeschrankten Bahnübergang ein Personenzug mit einem Lastkraftwagen zusammen. Bei diesem Unfall kamen drei Insassen des Lastkraftwagens ums Leben. Die Witwen der tödlich Verunglückten erhoben Klage wegen Schadensersatz auf Grund des Reichshaftpflichtgesetzes sowie aus unerlaubter Handlung der Verklagten. Die Zivilkammer des früheren Landgerichts Ch. hat durch Zwischenurteil vom 17. April 1950 den Klageanspruch dem Grunde nach für berechtigt erklärt und die Kostenentscheidung dem Endurteil Vorbehalten. Die von der Verklagten eingelegte Berufung wurde vom früheren Oberlandesgericht D. als unbegründet zurückgewiesen. Im Betragsverfahren hat die Verklagte mit den Witwen H. und St. einen gerichtlichen Vergleich geschlossen. Darin verpflichtete sich die Verklagte, diesen Klägerinnen eine monatliche Rente von je 120 DM abzüglich der ihnen zustehenden Unfallwitwenrente zu zahlen, wenn der Verdienst aus ihrer eigenen Arbeit 100 DM monatlich nicht übersteigt. Der tödlich verunglückte Ehemann der Klägerin R. war Inhaber einer Metallwarenfabrik in Sch. Die Klägerin ist als seine Erbin Mitinhaberin des Betriebes geworden. Sie bezieht weiter eine Unfallwitwenrente in Höhe von monatlich 40,70 DM. Die Klägerin trägt vor, daß sich infolge des Todes des Ehemannes der Gewinn des Betriebes von 5000 auf 4000 DM vermindert habe. Ihr Ehemann hätte ihr noch viele Jahre Unterhalt gewähren können. Den ihr durch den Tod des Ehemannes verursachten Vermögensschaden müsse ihr die Verklagte ersetzen, zumal sie nicht mehr arbeitsfähig sei. Der Ehemann hätte ihr einen monatlichen Unterhalt von 120 DM gewährt. Die Verklagte sei deshalb verpflichtet, ihr den Differenzbetrag zwischen dieser Summe und dem Betrage ihrer Witwenrente zu zahlen. Die Klägerin beantragt deshalb, die Verklagte zu verurteilen, der Klägerin vom 1. November 1947 ab monatlich 79,40 DM für die Dauer von 21 Jahren zu zahlen, wobei die rückständigen Monatsraten vom 1. November 1947 bis 31. Mai 1949 in der Gesamthöhe von 1508,60 DM sofort, die künftigen ab 1. Juni 1949 in Form einer vierteljährlich im voraus zu zahlenden Rente in Höhe von 238,20 DM zu zahlen sind. Die, Verklagte beantragt, die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Sie wendet im Betragsverfahren ein, daß die Klägerin sich außer der Witwenrente auch den ihr aus dem ererbten Betriebe zufließenden Gewinn auf die von ihr geforderte Rente anrechnen lassen müsse; sie sei an den Betriebsgewinnen, die nach Auskunft des Finanzamtes A. jährlich 1947 = 2900 DM 1948 = 1805 DM 1949 = 2205 DM 1950 = 2739 DM 1951 = 1955 DM betragen hätten, zu 50 % beteiligt. Der ihr monatlich zukommende Betrag sei also bei Berücksichtigung der Unfallwitwenrente wesentlich höher als die von ihr geforderten 120 DM. Die Klägerin sei deshalb nicht geschädigt. Das Bezirksgericht hat durch Urteil vom 11. Mai 1953 die Klage abgewiesen, soweit die Klägerin eine Schadensrente aus dem tödlichen Unfall ihres Ehemannes beansprucht. Außerdem hat es die Kosten des Rechtsstreits der Klägerin auferlegt. Das Bezirksgericht begründet seine Entscheidung im wesentlichen damit, daß der Klägerin durch den Tod des Ehemannes kein vermögensrechtlicher Schaden entstanden sei. Nach den nicht widerlegten Angaben der Verklagten und der Auskunft des Finanzamtes A. betrage der durchschnittliche Gewinn der Firma R. in den Jahren 1947 bis 1951 etwa monatlich 193,40 DM. Der Anteil der Klägerin betrage 50 %, also monatlich 96,70 DM. Außerdem erhalte sie monatlich 40,70 DM Unfallwitwenrente. Ein weiterer Vermögenszuwachs von jährlich 70 DM ergebe sich aus dem Ertrage eines ihr durch den Tod des Ehemannes zugefallenen Grundstücks. Insgesamt beziehe sie also mehr als den Betrag der ihrer Klageforderung zugrunde liegenden monatlichen Unterhaltsrente von 120 DM. Da ihr mithin kein Vermögensschaden entstanden sei, sei die Klage abzuweisen. Gegen dieses Urteil hat die Klägerin form- und fristgerecht Berufung eingelegt. Zur Begründung wiederholt sie ihr erstinstanzliches Vorbringen und weist darauf hin, daß es: nicht gerechtfertigt sei, ihr die Bezüge aus dem Betriebe und dem Grundstück anzurechnen, wenn den Witwen H. und St. ein Betrag von monatlich 100 DM aus eigener Arbeit nicht auf die ihnen vergleichsweise zugebilligten Renten angerechnet werde. Sie, die Klägerin, sei nicht mehr arbeitsfähig und könne deshalb nie mehr einen eigenen Verdienst haben. Weiter macht sie geltend,'ihr verstorbener Ehemann sei ein so qualifizierter Facharbeiter gewesen, daß er, wenn er heute in einem großen Betriebe arbeiten würde, ihr bedeutend mehr als 120 DM monatlich Unterhalt zahlen würde. Sie bittet deshalb um Abänderung des Urteils nach ihrem Anträge erster Instanz. Die Berufung wurde mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Klage wegen der für die Zeit vom 1. November 1947 bis zum Erlaß dieses Urteils geforderten rückständigen Renten endgültig, im übrigen zur Zeit abzuweisen sei. Aus den Gründen: Der Rechtsauffassung des Bezirksgerichts ist jedenfalls dahin beizutreten, daß die Klägerin nach der bisherigen Sachlage den Beweis für einen ihr aus dem tödlichen Unfall ihres Ehemannes erwachsenen vermögensrechtlichen Schaden nicht erbracht hat. Die Klägerin bezieht als Erbin ihres Mannes ein durchschnittliches monatliches Einkommen von 96,70 DM aus dem Betriebe der Firma R. und außerdem jährlich 70 DM aus einem ihr durch den Tod ihres Ehemannes zugefallenen Grundstücke. Sie muß sich auch diese Beträge auf den Klaganspruch anrechnen lassen, da sie ihr unmittelbar als Folge des schadenbringenden Ereignisses zufließen. Daran vermag auch der Hinweis der Klägerin auf die von der Verklagten mit den Witwen H. und St. geschlossenen Vergleiche nichts zu ändern, da die darin getroffenen Abreden nicht im Bereiche der richterlichen Entscheidung liegen. Auch dem Beweisantrage der Klägerin, der dahin geht, daß ihr Ehemann im Erlebensfälle heute als Facharbeiter in einem Großbetriebe erheblich mehr verdienen würde, als der nachgewiesene Gewinn aus seinem Fabrikationsbetriebe betrug, kann nicht entsprochen werden, da mit dieser Behauptung eine tatsächliche Entwicklung unterstellt wird, die in der Wirklichkeit nicht eingetreten ist. Es kann also insoweit von einem nachweisbaren Schaden der Klägerin nicht die Rede sein. Das schließt freilich nicht aus, daß im Falle einer wirklichen Änderung der zur Zeit bestehenden und feststellbaren Grundlagen des Klaganspruchs, insbesondere bei einem von der Klägerin nicht verschuldeten späteren Wegfall ihrer Einkünfte aus dem Betriebe der Firma R. oder aus dem Nachlaßgrundstück dennoch ein auf den Tod des Ehemannes der Klägerin ursächlich zurückzuführender und also von dem rechtskräftigen Grundurteil vom 17. April 1950 umfaßter Schaden der Klägerin nachgewiesen werden könnte. Diese Erwägungen müssen dazu führen, daß die Klage, soweit sie die bis zum Erlasse dieses Urteils geltend gemachten Forderungen betrifft, mangels Nachweises eines Schadens im Betragsverfahren trotz seiner Feststellung im Verfahren über den Grund des Anspruchs als unbegründet abgewiesen werden muß, während für die spätere Zeit nur eine Abweisung der Klage zur Zeit ausgesprochen werden kann. §§ 307, 160 Abs. 2 Ziff. 2, 162 ZPO; § 26 ä6s. 1 GVG; § 25 AnglVO. Über die Beachtung der prozessualen Vorschriften bei Erlaß eines Anerkenntnisurteils. OG, Urt. vom 20. November 1953 1 Zz 152/53. Die Klägerin, eine Konsumgenossenschaft, hat beim Kreisgericht A. unter derm 1. Juli 1953 gegen den Verklagten einen Zahlungsbefehl über 183 DM nebst 6% Zinsen seit dem 27. Oktober 1952, nebst 4,15 DM Mahngebühren und Kosten erwirkt für eine Forderung aus der Lieferung von 30 Arbeitshemden laut zweier Rechnungen vom 13. Oktober 1952. Der Verklagte hat hiergegen Widerspruch erhoben mit der Begründung, daß er die Arbeitshemden als Vorsitzender der BGL für Belegschaftsangehörige gekauft und sofort mit dem Rechnungsbeträge von 183 DM bar bezahlt) habe. Als Quittung habe er dafür 20 Kassenzettel- ausgehändigt erhalten, die er den einzelnen Käufern weitergegeben habe. Die Durchschriften dieser Kassenzettel müßten bei der Verkaufsstelle der Klägerin vorhanden sein. Die Klägerin hat diese Darstellung, insbesondere die Barzahlung der 183 DM und die Aushändigung der 20 Kassenzettel, bestritten. 121;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 121 (NJ DDR 1954, S. 121) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 121 (NJ DDR 1954, S. 121)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungshaftanstalt bereits vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls durch das zuständige Gericht vorliegt. Das erfolgt zumeist telefonisch. bei Staatsverbrechen zusätzlich die Entlassungsanweisung mit dem erforderlichen Dienstsiegel und der Unterschrift des Ministers für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben der Linie Untersuchung sind folgende rechtspolitische Erfordernisse der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der politisch-operativen Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougend-licher durch den Genner. Das sozialistische Strafrecht enthält umfassende Möglichkeiten zur konsequenten, wirksamen unc differenzierten vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der hier zu untersuchenden Erscheinungsformen gesellschaftsschädlicher Verhaltensweisen Ougendlicher werden Jedoch Prüfungshandlungen sowie Befragungen auf verfassungsrechtlicher auf Grundlage des Gesetzes relativ häufig durchgeführt. Alle diesbezüglichen Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie realisiert werden, alle möglichen EinzelneSnahmen zur Identitätsfest-stellung zu nutzen und in hoher Qualität durchzuführen, um mit den Ergebnissen die politisch-operative Arbeit aller Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung feindlicher Pläne, Absichten und Maßnahmen zum Mißbrauch des Transitverkehrs zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung auf und an den Transitstrecken wirkenden einsetzbaren und anderen gesellschaftlichen Kräfte, wie die freiwilligen Keifer der die entsprechend in die Lösung der Aufgaben einbezogen und von der für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft, zur kurzfristigen Beseitigung ermittelter Mißstände und Wiederherstellung :. yon Sicherheit und. Ordnung, sowie, zur -Durchführung-. Von Ordhungsstrafverfahren materieller Wiedergutmachung.

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