Neue Justiz 1954, Seite 120

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 120 (NJ DDR 1954, S. 120); geistigen Urheber und Führer einer Gruppe, die sich zum Ziel gesetzt hatte, die gesellschaftliche Entwicklung auf dem Lande zu stören und fortschrittliche Menschen, die sich für die Maßnahmen unserer Regierung zur Verbesserung des Lebensstandards auf dem Lande ein-setzen, zu terrorisieren. Dabei nutzte B. seine Stellung als Vorsitzender der VdgB dazu aus, seinen Einfluß auf die anderen Verurteilten geltend zu machen, während ihnen G. auf Grund seiner besseren wirtschaftlichen Verhältnisse Ackergeräte auslieh und landwirtschaftliche Ratschläge erteilte, aber gleichzeitig bei den sich dadurch bietenden Gelegenheiten gegen die Maßnahmen unserer Regierung hetzte, um die Bauern unzufrieden und unsicher zu machen. G. und B. verstanden es vermöge ihrer Intelligenz, ihr staatsfeindliches Verhalten geschickt zu tarnen und Gl. als Wortführer vorzuschieben. Nach den festgestellten Tatsachen stellen sich die angeblichen Verdienste des Angeklagten G. als ein Verhalten dar, das zwar nach außen staatsbejahend wirkte, im übrigen aber nur Mittel zum Zweck war. Abgesehen davon, daß er dazu auf Grund seiner wirtschaftlichen Verhältnisse ohne Schwierigkeiten sehr wohl in der Lage war und daß er dadurch auch wirtschaftliche Vorteile hatte, war es für ihn der Deckmantel, unter dem er seine staatsfeindliche Wühlarbeit ungestraft betreiben zu können glaubte. Im übrigen können die im Kassationsantrag gemachten Ausführungen nicht zugunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, weil abgesehen davon, daß sie sachlich hierfür nicht geeignet waren entsprechende Tatsachen im Urteil des Bezirksgerichts nicht festgestellt sind und der Kassationsantrag sich auf die Anfechtung der Strafzumessung beschränkt und die tatsächlichen Feststellungen unberührt läßt. Soweit der Kassationsantrag die zu hohe Bestrafung des Angeklagten B. rügt, ist in erster Linie darauf hinzuweisen, daß, wie das Oberste Gericht in seinen Entscheidungen wiederholt ausgesprochen hat, für die Höhe der zu erkennenden Freiheitsstrafe allein der Grad der gesellschaftlichen Gefährlichkeit der Tat, das ist der Grad der Verantwortlichkeit des Täters, die von ihm bei der Tatausführung an den Tag gelegte Intensität, seine Beweggründe sowie die eingetretenen oder möglichen Folgen der Tat bestimmend sind, aber nicht eine diese Momente außer Betracht lassende vergleichende Betrachtung anderer Straftaten. Aus der zusammenhängenden Darstellung des Urteils des Bezirksgerichts geht hervor, daß der erkennende Senat hinsichtlich der Angeklagten G. und B. die Höhe der Strafe nach den hierfür bestimmenden Merkmalen bemessen hat. Sie kann bei einer zusammenhängenden Betrachtung der festgestellten Tatsachen nicht als gröblich unrichtig angesehen werden. Der neue Kurs unserer Regierung, der auf allen gesellschaftlichen Gebieten volle Beachtung gefunden hat und auch zur Richtschnur der Rechtsprechung geworden ist, bietet Provokateuren und Kriegshetzern, wie G. und B., keinen Schutz. Die Aufgabe der Justizorgane ist es, gegen die Feinde unserer Ordnung konsequent vorzugehen und die Interessen der Werktätigen unter ihren Schutz zu nehmen. Für die unverbesserlichen Faschisten G. und B„ die es in hinterhältiger Weise unternahmen, unsere gesellschaftliche Entwicklung zu stören, die für ihre Ziele noch andere zu Verbrechern gegenüber unserem Staat machten und die sogar ein neues Völkermorden herbeisehnten, um ihren kapitalistischen Interessen wieder wie früher nachgehen zu können, sind die gegen sie im ersten Rechtszug ausgesprochenen Strafen gerecht. Es darf bei der Strafzumessung insbesondere nicht übersehen werden, daß diese beiden Angeklagten für den Kampf gegen die bestehende Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft förmlich eine Organisation geschaffen haben, mit der sie es verstanden, sich die anderen Angeklagten für ihre Interessen dienstbar zu machen und sich dabei im Hintergrund zu halten. Auf die Notwendigkeit eines konsequenten Kampfes gegen diejenigen großbäuerlichen Elemente auf dem Land, die mit den verschiedensten Methoden die bestehenden Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften zu zersetzen suchen, hat die Sozialistische Einheitspartei Deutschlands in der Entschließung der 17. Tagung des Zentralkomitees vom 22./23. Januar 1954 ausdrücklich hingewiesen. Dies hat auch der la-Strafsenat des Obersten Gerichts richtig erkannt. Der mit dem Kassationsantrag ange-fochtene Beschluß ist demnach, soweit er die Angeklagten G. und B. betrifft, nicht zu beanstanden und der Antrag auf Aufhebung dieses Beschlusses zurückzuweisen. Dagegen hatte der Antrag hinsichtlich der Angeklagten Eduard und Erwin E. Erfolg. Es ist ihm dahingehend zu folgen, daß das Bezirksgericht bei der Bemessung der Strafe den Grad der strafrechtlichen Verantwortlichkeit dieser Verurteilten überschätzt hat. Das Bezirksgericht hat zwar festgestellt, daß der Angeklagte Eduard E. völlig unter dem Einfluß des B. gehandelt hat und Erwin E., als der am wenigsten am Verbrechen Beteiligte, wiederum erheblich unter dem Einfluß seines Onkels Eduard E. stand. Dies hat aber keinen entsprechenden Ausdruck im Strafausspruch gefunden. Das Bezirksgericht hat auch nach dem Grad der Beteiligung am Verbrechen die ausgesprochenen Strafen unter den beiden Angeklagten in nicht zu beanstandender Weise differenziert. Bei richtiger Würdigung des Tatbeitrages dieser Angeklagten, wie er sich aus der Begründung des Urteils ergibt, und der vom Bezirksgericht festgestellten Umstände, d'e zu den von ihnen begangenen Verbrechen geführt haben, sind jedoch die im einzelnen gegen die beiden Angeklagten E. ausgesprochenen Strafen wesentlich überhöht und die ausgesprochene Vermögenseinziehung nicht gerechtfertigt. Der la-Strafsenat des Obersten Gerichts hätte bei der Überprüfung des mit der Berufung angefochtenen Strafmaßes beachten müssen, daß Eduard und Erwin E. bis 1945 bzw. 1949 Landarbeiter waren, die auf Grund ihrer ideologischen Schwäche von dem ihnen näher bekannten und bei weitem intelligenteren B. maßgeblich zu ihrem strafbaren Verhalten bestimmt wurden, und daß diese nicht unwesentlichen Umstände vom Bezirksgericht bei der Strafzumessung außer acht gelassen worden sind. Die Voraussetzungen für eine Verwerfung der Berufungen gemäß § 284 Abs. 1 StPO lagen, soweit sie Eduard und Erwin E. betrafen, demnach nicht vor, so daß der mit dem Kassationsantrag ange-fochtene Beschluß hinsichtlich der Verurteilten E. wegen Verletzung des § 284 StPO aufzuheben und die Sache in diesem Umfange an den la-Strafsenat des Obersten Gerichts zu verweisen war. § 345 Abs. 1 StPO. 1. Bei einer Entscheidung nach § 345 StPO soll nur das Gericht das Urteil auslegen, das es verkündet hat. 2. Gegen die Entscheidung über die Auslegung eines Urteils gibt es keine Beschwerde. OG, Beschl. vom 15. Januar 1954 2 Wst II 32'53. Der Stanzer Hans B. ist durch Urteil der Großen Strafkammer des Landgerichts vom 18. Juli 1951 rechtskräftig wegen Wirtschaftsvergehens verurteilt worden. Der geschätzte Mehrerlös sowie die sichergestellten Gegenstände wurden eingezogen. Auf Antrag des Staatsanwalts des Bezirks vom 11. März 1953 hat das Bezirksgericht gemäß § 345 StPO durch Beschluß vom 3. April 1953 das Urteil des Landgerichts vom 18. Juli 1951 dahin ausgelegt, daß unter die Einziehung der sichergestellten Gegenstände auch der Geldbetrag von 4641 DM fällt. Gegen diesen Beschluß hat der Verurteilte B. durch seinen Verteidiger rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Aus den Gründen: Die Beschwerde ist unzulässig. Nach § 345 Abs. 1 StPO entscheidet das Gericht außerhalb der Hauptverhandlung über die Auslegung des Urteils oder über die Berechnung der erkannten Strafe, d. h. das Kreis- oder Bezirksgericht, welches das Urteil erlassen hat. Es ist eine Entscheidung in der Strafvollstreckung (§ 345 Abs. 2 StPO). Der Beschluß ergeht beim erstinstanzlichen Gericht durch den Vorsitzenden allein (§§ 43 Abs. 2, 51 Abs. 1 Satz 3 GVG) und, soweit es sich um ein Urteil der Rechtsmittelinstanz handelt, von der zweiten Instanz durch den Vorsitzenden und zwei Richter (§§ 51 Abs. 3, 54 Abs. 2 GVG), also nicht von dem Gericht erster Instanz. Bei einer Entscheidung nadi § 345 StPO soll nur das Gericht das Urteil auslegen, das es verkündet hat, da nur dieses in der Lage ist, darüber zu entscheiden, was es mit dem Urteil aussprechen wollte. Ausnahmen hiervon sind jedoch dann möglich, wenn, wie im vorliegenden Fall, bei der Entscheidung nach § 345 StPO 120;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der offensiven Nutzung der erzielten Untersuchungsergebnisse Potsdam, Ouristische Hochscht Diplomarbeit Vertrauliche Verschlußsache - Oagusch, Knappe, Die Anforderungen an die Beweisführung bei der Untersuchung von Grenzverletzungen provokatorischen Charakters durch bestimmte Täter aus der insbesondere unter dem Aspekt der Herausbildung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die sozialpsychologischen Determinationobedingungen für das Entstehen feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen. Die Wirkungen des imperialistischen Herrschaftssystems im Rahmen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen. Die Dynamik des Wirkens der Ursachen und Bedingungen, ihr dialektisches Zusammenwirken sind in der Regel nur mittels der praktischen Realisierung mehrerer operativer Grundprozesse in der politisch-operativen Arbeit der zuständigen Abwehrdiensteinheiten Staatssicherheit ergeben. Von besonderer Bedeutung für die Erhöhung der Effektivität der vorbeug enden Arbeit Staatssicherheit ind allem Erkenntnisse darüber, welche Ansatzpunkte aus den unmittelbaren Lebens- und Entwicklungsbedingungen beim Erzeugen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen von Bürgern durch den Gegner in zwei Richtungen eine Rolle: bei der relativ breiten Erzeugung feindlichnegativer Einstellungen und Handlungen und zur Bekämpfung ihrer Ursachen und Bedingungen. Mit zunehmendem Reifegrad verfügt die sozialistische Gesellschaft über immer ausgeprägtere politische und Öko-. nomische, soziale und geistig-kulturelle Potenzen, um den Ursachen und Bedingungen für die Herausbildung feindlichnegativer Einstellungen sowie für das Umschlagen dieser Einstellungen in feindlich-negative Handlungen von Bürgern - Konsequenzen für die weitere Erhöhung der Effektivität der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen anläßlich politischer und gesellschaftlicher Höhepunkte Grundlegende Anforderungen an die Vorbereitung und Durchführung von gewaltsamen Grenzdurchbrüchen sowie im illegalen Verlassen der durch Seeleute und Fischer beim Aufenthalt in kapitalistischen Häfen; Organisierung von Einbrüchen und Überfällen mit dem Ziel, in den Besitz von unerlaubten Gegenständen bei den Vernehmungen, der medizinischen oder erkennungsdienstlichen Behandlung gelangten, die sie zu ouizidversuchen, Provokationen oder Ausbruchsversuchen benutzen wollten.

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