Neue Justiz 1954, Seite 115

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 115 (NJ DDR 1954, S. 115); des Angeklagten durch die Vorschriften der §§ 200, 201 und 206 StPO gewährleistet Anträge auf Benutzung eigener Aufzeichnungen wird das Gericht in das Protokoll mit der vom Angeklagten zu gebenden konkreten Begründung aufnehmen, desgleichen die Gründe der Ablehnung. HANS RANKE, Präsident des Kammer gerichtSs weniger Zeit erfordert. Es wird sich auch erweisen, daß durch die intensivere Zusammenarbeit der einzelnen Instrukteure ihre fachliche Qualifikation auf ein höheres Niveau gehoben wird als bei der bisherigen Arbeitsweise. Entsprechend der besseren Zusammenarbeit der Instrukteure wird auch ihre Zusammenarbeit mit den Richtern bei den Kreisgerichten fruchtbarer werden. Die Möglichkeit der persönlichen Verbindung mit den Instrukteuren ist auch von allen Kreisgerichten freudig begrüßt worden. Dabei wird es von besonderer Wichtigkeit sein, daß jeder Instrukteur diese Tätigkeit längere Zeit hindurch ausübt und der noch zu häufige Wechsel durch eine Verbesserung der Kaderpolitik überwunden wird. Wenngleich die Justizverwaltungsstelle des Bezirks Karl-Marx-Stadt noch nicht sehr lange nach dieser neuen Methode der Anleitung und Kontrolle der Kreisgerichte arbeitet, so haben doch die bisherigen Erfahrungen die Erwartungen im vollen Umfange bestätigt. Die Justizverwaltungsstellen, die sich ebenfalls ernsthaft mit der Anregung des Ministeriums der Justiz auseinandergesetzt haben, werden zu ähnlichen Schlußfolgerungen wie wir gekommen sein. Den anderen Justizverwaltungsstellen aber, die der Anregung des Ministeriums bisher noch skeptisch gegenüberstehen, kann die geschilderte Arbeitsmethode nur empfohlen werden. / ERICH SCHUSTER, / Leiter der Justizverwaltungsstelle Karl-Mardl-Stadt Darf der Angeklagte in der Hauptverhandlung eigene schriftliche Unterlagen benutzen? Bei der Beurteilung dieser Frage muß von zwei Prinzipien unseres demokratischen Prozeßrechts und ihren Beziehungen zueinander ausgegangen werden: dem Prinzip der Erforschung der objektiven Wahrheit und dem Parteiprinzip, das den Grundsatz der aktiven Mitwirkung des Gerichts und der aktiven Leitung der Hauptverhandlung umfaßt*). Es ist eine vom Gericht im Rahmen seiner den Sachverhalt aufklärenden und die Prozeßverhandlung leitenden Funktion in jedem Einzelfall nach der Sach- und Rechtslage zu entscheidende Frage, ob es geboten und erforderlich ist, dem Angeklagten die Benutzung von eigenen Aufzeichnungen und Unterlagen bei seinen Ausführungen, Fragen und Schlußvorträgen oder bei seiner Befragung und Vernehmung in der Hauptverhandlung zu gestatten. Die Erfahrung der Praxis lehrt, daß dies in der Regel weder erforderlich noch sachdienlich ist, wie ja auch eine gute Vernehmung von Zeugen in der Regel freie, selbständige und unmittelbare Angaben aus der Erinnerung erfordert und die Benutzung von Notizen abzulehnen ist. In besonderen Ausnahmefällen, dort, wo es die Art der Sache (z. B. umfangreiche, schwierige und in Einzelheiten gehende Fragen zahlenmäßiger oder datenmäßiger Feststellungen) zur guten Sachaufklärung erfordert, wird das Gericht die Benutzung eigener Aufzeichnungen zulassen. Im allgemeinen muß man die Notwendigkeit verneinen. Man wird bedenken müssen, daß die Benutzung eigener Aufzeichnungen und Materialien die Gefahr in sich birgt, die Erforschung der objektiven Wahrheit zu beeinträchtigen. Sie wird die Selbständigkeit und Unmittelbarkeit der Einlassungen des Angeklagten, seiner Behauptungen und seiner Auffassung beeinträchtigen und kann dazu führen, daß nicht eigene Angaben des Angeklagten, sondern vorbereitete, sachlich nicht begründete Tatsachen aus fremder Quelle mechanisch wiedergegeben werden. Die Feststellung der Glaubwürdigkeit und Prüfung der Richtigkeit der Angaben kann erschwert werden. Häufig werden Aufzeichnungen und Unterlagen den Charakter von Beweismitteln haben können; dann werden sie dem Gericht vorzulegen und zum Gegenstand der Verhandlung zu machen sein. Bei Berufung des Angeklagten auf eigene Aufzeichnungen wird auch die Frage zu prüfen sein, ob sie einen Beweisantrag darstellt oder enthält. In jedem Falle ist die Verwertung erheblicher Aufzeichnungen oder Materialien *) vgl hierzu Wyschinski, Die Theorie der gerichtlichen Beweise im sowjetischen Recht, Moskau 1951, Kap. IV § 6, zitiert bei Sawitzki ln Rechtswiss. Informationsdienst 1953, Nr. 13, Sp. 402. Mehr Sorgfalt beim Erlaß einstweiliger Verfügungen! Nicht selten wird der Versuch gemacht, bei Miet-sfreitigkeiten im Wege der einstweiligen Verfügung einen tatsächlichen Zustand zu schaffen, der die gerichtliche Entscheidung der Hauptsache bereits vorwegnimmt oder wesentlich beeinflußt. Wenn es sich darum handelt, den Mieter vor solchen Eingriffen des Vermieters in seinen Mietbesitz zu schützen, die sich als verbotene Eigenmacht (§§ 861 ff. BGB) darstellen, kann eine einstweilige Regelung gemäß §§ 935, 940 ZPO durchaus angebracht sein. Dagegen ist bei anderen Maßnahmen, die sich gegen den Mieter richten, größte J Zurückhaltung am Platze. Folgendes Beispiel aus der ■''Praxis zeigt, daß die Gerichte die Voraussetzungen ' einer einstweiligen Verfügung nicht immer mit der erforderlichen Sorgfalt prüfen. In das Wohnhaus eines Hausbesitzers, der selbst nicht in diesem Hause wohnt, ist ein Mieter vom Wohnungsamt eingewiesen. Dieser Mieter beabsichtigt, seine Wohnung mit einem Ehepaar zu tauschen. Der Hausbesitzer will aber selbst in sein Haus einziehen und versucht daher, den Wohnungstausch zu verhindern. Auf seinen Vorschlag, einen anderweiten Wohnungstausch unter allen Beteiligten zustande zu bringen, wird ihm zunächst vom Wohnungsamt eine kurze Frist hierfür bewilligt. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist stößt jedoch eine weitere Verlängerung auf Schwierigkeiten. Nunmehr geht der Hausbesitzer zum Kreisgericht und beantragt dort, durch einstweilige Verfügung dem Ehepaar, dessen Tausch bereits genehmigt ist, den Einzug in die Wohnung unter Strafandrohung zu verbieten. Zur Begründung trägt er lediglich vor, daß er beabsichtige, wegen dringenden Eigenbedarfs Klage auf Aufhebung des Mietverhältnisses und Räumung zu erheben, weil er aus gesundheitlichen Gründen das Treppensteigen in seiner bisherigen Wohnung nicht vertrage, und daß durch den unmittelbar bevorstehenden Einzug der Tauschpartner die Vollstreckung eines Räumungsurteils wesentlich erschwert werden würde. Der Antragsteller hat nicht etwa behauptet, daß sein Einzug in die Wohnung vom Wohnungsamt genehmigt worden sei. Das Kreisgericht hat daraufhin die einstweilige Verfügung antragsgemäß erlassen. Es liegt auf der Hand, daß diese Entscheidung des Gerichts einen schweren Eingriff in die Rechte des Wohnungsamtes darstellt. Auf diese Weise könnte jederzeit die Wohnraumlenkung durch gerichtliche Entscheidung ohne ausreichende Klärung des Sachverhalts durchkreuzt werden. Da bekanntlich jeder Wohnungswechsel an die verwaltungsrechtliche Genehmigung des Wohnungsamtes gebunden ist, wäre es die erste Pflicht des Richters gewesen, von Amts wegen die Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges zu prüfen. Er durfte sich keinesfalls mit den mageren Angaben des Antrages begnügen, sondern hätte eine erschöpfende Darstellung der vorangegangenen Besprechungen mit dem Wohnungsamt und darüber hinaus die Vorlegung einer Bescheinigung des Wohnungsamtes verlangen müssen. Obwohl der Antragsteller im vorliegenden Falle an Eides Statt versichert hatte, daß die Antragsgegner, „soweit ihm bekannt sei“, noch keine Wohnungszuweisung hätten, durfte das Gericht sich hiermit nicht begnügen. Wenn positive Angaben vom Antragsteller verlangt worden wären, so hätte es sich sofort herausgestellt, daß hier die Entscheidung des Wohnungsamtes durchkreuzt werden sollte. Durch die Rechtsprechung des Obersten Gerichts zur Frage der Zulässigkeit des Rechtsweges sollte hinreichend geklärt sein, daß jeder Richter verpflichtet ist, sich jeder Einmischung in verwaltungsrechtliche Maßnahmen zu enthalten. Gerade auf dem Gebiet des Wohnungswesens, das für die Lebensverhältnisse des einzelnen besonders große Bedeutung hat, darf es nicht 115;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Von besonderer Bedeutung ist in jeden Ermittlungsverfahren, die Beschuldigtenvernehmung optimal zur Aufdeckung der gesellschaftlichen Beziehungen, Hintergründe und Bedingungen der Straftat sowie ihrer politisch-operativ bedeutungsvollen Zusammenhänge zu nutzen. In den von der Linie bearbeiteten Bürger vorbestraft eine stark ausgeprägte ablehnende Haltung zur Tätigkeit der Justiz- und Sicherheitsorgane vertrat; Täter, speziell aus dem Bereich des politischen Untergrundes, die Konfrontation mit dem Untersuchungsorgan regelrecht provozieren wellten. Die gesellschaftliche Wirksamkeit der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren konnte weiter erhöht werden. Die Verkürzung der Bearbeitungsfristen muß, auch unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Im Einsatzplan sind auszuweisen: die Maßnahmen der Alarmierung und Benachrichtigung die Termine und Maßnahmen zur Herstellung der Arbeits- und Einsatzbereitschaft die Maßnahmen zur Sicherung der Strafverfahren und der Gewährleistung von Sicherheit, Ordnung und Disziplin in den Untersuchungshaftanstalten mit den Leitern der Abteilungen XIV; Unterstützung der Leiter der Abteilungen bei der Durchführung der Treffs Aufgaben der operativen Mitarbeiter und Leiter bei der Auswertung der Treffs Aufgaben der Auswerter. Die Einleitung und Nutzung der operativen Personenkontrolle zur Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge. Zur zielstrebigen Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge sind im Zusammenhang mit dem zielgerichteten Einsatz der und alle anderen operativen Kräfte, Mittel und Methoden, die Einleitung vorbeugender, schadensverhütender und gefährenabwendender Maßnahmen und die zweckmäßige Leitung und Organisierung des politisch-operativen Zusammenwirkens mit den anderen staatlichen Organen, gesellschaftlichen Organisationen und Kräften zur Erhöhung der Wirksamkeit der Arbeit mit den Die Vorgabe langfristiger Orientierungen undAÄufgabensteihingen. Die Einschätzung der Wirksamkeit der Arbeit-mit den politisch-ideologische und fachlich-tschekistische Erziehung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Ich habe bereits auf vorangegangenen Dienstkonferenzen hervorgehoben, und die heutige Diskussion bestätigte diese Feststellung aufs neue, daß die Erziehung und Befähigung der den bestehenden Anforderungen gerecht wird. Der Maßstab der Bewertung des erreichten Bildungsniveaus sind die erzielten Ergebnisse in der Dienstdurchführung.

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