Neue Justiz 1954, Seite 108

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 108 (NJ DDR 1954, S. 108); gehört aber, daß die einzelnen Gruppen der Jugendlichen ständig von Erziehern betreut werden. Das ist und darf auch kein Aufsichtsdienst wie früher sein. Der Erzieher muß vielmehr der zwar nicht gewählte, aber doch anerkannte Führer der Gruppe sein. Leider ist es der Hauptverwaltung der Deutschen Volkspolizei bisher nicht gelungen, genügend Erzieher für die Jugendhäuser zu gewinnen. Die vorhandenen Erzieher, die auch erst in diese Arbeit hineinwachsen müssen, haben also gerade in dieser besonders schweren Zeit der Schaffung des Kollektivs größere Gruppen als ursprünglich vorgesehen zu betreuen. Ob gewollt oder nicht, werden sich nun einzelne Jugendliche zu Führern in den Gruppen entwickeln. Diese Entwicklung wird der Erzieher aufmerksam beobachten müssen, denn es besteht die Gefahr, daß hier auch einmal moralisch noch nicht gefestigte Jugendliche versuchen, die Führung an sich zu reißen. Zur Zeit ist die Ausbildung von Erziehern noch eines der ernstesten Probleme des Jugendstrafvollzugs. 3. Nicht in allen Jugendhäusern wurde bisher regelmäßig Berufsschulunterricht abgehalten. Es fehlte hauptsächlich an Schulräumen, aber auch an geeigneten Lehrkräften. Jeder Jugendliche, der einen Beruf erlernen will, muß aber die 8. Klasse der Grundschule absolviert haben. Das bedeutet, daß in den größeren Jugendhäusern außer der Berufsschule auch eine Grundschule eingerichtet werden mußte. Jetzt stehen in allen Jugendhäusern gut eingerichtete, zweckentsprechende Räume für den Schulunterricht zur Verfügung. Jeder jugendliche Strafgefangene wird in die Schulklasse eingereiht, die seinem Bildungsniveau entspricht. Eine Ausnahme bilden die zu einer kurzen Freiheitsstrafe Verurteilten; sie besuchen eine allgemeine Fortbildungsklasse. Jugendliche Strafgefangene, die einen Beruf erlernen, besuchen die nach den gesetzlichen Vorschriften ihrem Beruf entsprechende Berufsschulklasse. Den straffällig gewordenen Jugendlichen ist durch diesen Schulunterricht eine große Möglichkeit zur Weiterbildung und Weiterentwicklung gegeben. Aber nicht alle Jugendlichen haben diese Einrichtung begrüßt, einige betrachten den regelmäßigen Schulunterricht sogar als eine Strafschärfung. Es ist anzunehmen, daß einige der anfänglichen Fluchtversuche deshalb unternommen wurden, weil sich diese Jugendlichen dem Schulzwang entziehen wollten. Die Berufs- und Grundschulen der Jugendhäuser unterstehen den zentralen Stellen, sind aber doch in gewisser Hinsicht den örtlichen Schulen angegliedert. Aus den Schulzeugnissen wird also z. B. nicht zu ersehen sein, daß es sich um Schulen in Jugendhäusern handelte, so daß der Jugendliche später seine Zeugnisse vorlegen kann, ohne dadurch irgendwelche Nachteile zu erleiden. 4. Bis zum Oktober 1953 konnte den Jugendlichen nur in wenigen Jugendhäusem eine Berufsausbildung vermittelt werden, so im Bezirk Potsdam, wo landwirtschaftliche Berufe erlernt werden konnten. Nach der Zentralisierung des Jugendstrafvollzugs war die Forderung des JGG, daß jedes Jugendhaus zugleich als Ausbildungsstätte für bestimmte Berufsgruppen dienen solle, nicht mehr durchführbar. Da es jetzt nur noch zwei Jugendhäuser für männliche Jugendliche gibt, von denen eins die nach § 24 JGG verurteilten Jugendlichen aufnimmt, waren in beiden Häusern die gleichen Ausbildungsmöglichkeiten zu schaffen. Im Interesse einer guten Ausbildung mußte man sich auf wenige Berufe beschränken, die aber möglichst umfassend sein und als Grundlage für eine spätere Spezialausbildung dienen sollten. Die Kommission entschied sich hier für den Beruf des Möbeltischlers und den des Betriebsschlossers. Weiterhin war dafür zu sorgen, daß die Lehrwerkstätten an in der Nähe befindliche volkseigene Betriebe angeschlossen werden können. Selbstverständlich mußte aber auch für diejenigen gesorgt werden, die mangels Abschlusses der Grundschule oder wegen kurzer Strafe keinen Beruf im Jugendhaus erlernen können. Diese Jugendlichen sollen neben der Schule in der Produktion beschäftigt werden. Ihre Arbeit muß so gelenkt werden, daß sie nach ihrer Entlassung als angelernte Arbeiter in einem metall- oder holzbearbeitenden Beruf beschäftigt werden können, wenn sie nicht noch einen anderen Beruf erlernen wollen. Jugendliche aus der Landwirtschaft werden, sofern sie nicht zu besonders hohen Strafen verurteilt wurden, in Verbindung mit dem zuständigen Jugendhaus weiterhin in der Landwirtschaft beschäftigt. Die weiblichen Jugendlichen sind vorläufig sämtlich in der Weißnäherei tätig. Infolge der verhältnismäßig kleinen Zahl weiblicher jugendlicher Strafgefangener mit längerer Strafdauer war es bisher nicht möglich, hier einen Lehrbetrieb zu eröffnen. Es ist selbstverständlich, daß eine solche Schul- oder Lehrausbildung nicht kurzerhand abgebrochen werden kann. Nicht immer besteht für die Jugendlichen nach ihrer Entlassung aus dem Jugendhaus die Möglichkeit, am Heimatort die begonnene Lehre fortzusetzen. Und Jugendliche, die im Jugendhaus die Schule besuchten, werden sich in den seltensten Fällen später bemühen, das Ziel der Grundschule zu erreichen. Der bisherige Erfolg der Erziehung kann also durch eine vorzeitige Entlassung des jugendlichen Strafgefangenen gemäß § 19 JGG in Frage gestellt werden. Ehe ein Gericht eine solche Maßnahme beschließt, sollte es daher sehr aufmerksam den Bericht des Leiters des Jugendhauses über den betreffenden Jugendlichen prüfen, um Fehler zu vermeiden. 5. Die kulturelle Betreuung der Jugendlichen ist bisher nur sehr sporadisch gewesen. Kulturarbeit wurde nur zu besonderen Anlässen geleistet; jedoch finden in allen Jugendhäusern regelmäßig Vorführungen sorgfältig ausgesuchter Filme statt. Um bei dem jugendlichen Strafgefangenen das Interesse für kulturelle Dinge zu wecken, darf man ihm nicht nur Fertiges vorsetzen, sondern muß ihn selbst mitarbeiten lassen. Diesem Gedanken wurde auch schon durch Bildung von Musik-, Gesangs- und Laienspielgruppen Rechnung getragen. Besser als die Kulturarbeit wurde der Sport entwickelt. In allen Jugendhäusern stehen zumindest Volleyballplätze und Tischtennisplatten mit den dazu notwendigen Sportgeräten zur Verfügung. Für die Erzieher gibt es kaum eine bessere Möglichkeit, mit den jugendlichen Strafgefangenen in Kontakt zu kommen, als bei gemeinsamer Sportausübung. * Trotz der geschilderten, noch bestehenden Mängel der Jugendhäuser kann man sagen, daß in Fragen der Erziehung in absehbarer Zeit kein wesentlicher Unterschied mehr zwischen dem Jugendwerkhof und dem Jugendhaus bestehen wird. Es könnte daher die Frage auftauchen, ob dann überhaupt noch beide Einrichtungen nebeneinander bestehen müssen. Es sind auch schon Stimmen laut geworden, die davor warnen, „aus den Jugendhäusern Sanatorien zu machen“. Beide Auffassungen sind falsch und lassen erkennen, daß der Sinn der Strafe in unserer demokratischen Ordnung nicht klar erkannt worden ist. Auf keinen Fall soll durch die Strafe Vergeltung für eine strafbare Handlung geübt werden. Das gilt für jeden Rechtsbrecher, ganz besonders aber für den jugendlichen Täter. Der Jugendliche, für den die Heimerziehung gemäß § 14 JGG angeordnet wird, darf damit nicht bestraft werden, sondern er wird aus einer Umgebung, die sich schädlich auf seine Entwicklung ausgewirkt hat, in die gesunde Umgebung eines Erziehungskollektivs verpflanzt. Heimerziehung ist keine Strafe, sondern eine Erziehungsmaßnahme, die nur dann anzuordnen ist, wenn andere Erziehungsmaßnahmen nicht ausreichen, um die gesellschaftliche Entwicklung des Jugendlichen zu fördern oder zu sichern. Der jugendliche Täter aber, bei dem Erziehungsmaßnahmen bisher nicht wirksam waren und auch in Zukunft als nicht wirksam erscheinen, muß zu Freiheitsentziehung verurteilt werden, damit die Gesellschaft vor ihm. geschützt wird. Da niemand als Verbrecher geboren wird, besteht auch bei ihm die berechtigte Hoffnung auf eine Besserung durch eine richtig geleitete Erziehung. Der ganze Unterschied zwischen der Heimerziehung im Jugendwerkhof und der Freiheitsentziehung im Jugendhaus besteht darin, daß die Heimerziehung im verhältnismäßig offenen Jugendwerkhof, die Freiheitsentziehung dagegen im festen Jugendhaus durchgeführt wird. Der vorstehende Bericht soll den Staatsanwälten uftd den Richtern helfen, die richtige Entscheidung 108;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 108 (NJ DDR 1954, S. 108) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 108 (NJ DDR 1954, S. 108)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Untersuchungsabt eilurig zu übergeben. Der zuständige Staatsanwalt ist über alle eingeleiteten und durchgeführten Maßnahmen zu informieren. Mit der Betreuung von inhaftierten Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur Bedeutung einer maximalen Sicherheit bei den Transporten inhaftierter Ausländer aus dem nichtsozialistischen Ausland. Zur allseitigen Vorbereitung von Transporten mit Ausländem aus dem nichtsozialistischen Ausland in den Staatssicherheit bilden weiterhin: die Gemeinsame Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - der Befehl des Genossen Minister für. Die rdnungs-und Verhaltens in für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Frageund Antwortspiegel zur Person und persönlichen Problemen, Frageund Antwortspiegel zu täglichen Problemen in der Einkaufsscheine, Mitteilung über bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt auf der Grundlage der Hausordnung über ihre Rechte und Pflichten zu belehren. Die erfolgte Belehrung ist aktenkundig zu machen. Inhaftierte Personen unterliegen bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie muß stiärker darauf gerichtet sein, durch eine qualifizierte Untersuchungsarbeit noch wesentlich mehr Erkenntnisse über den konkreten Sachverhalt und seine Zusammenhänge zu anderen, über die Täterpersönlichkeit, die Ursachen und begünstigenden Bedingungen für feindliche Handlungen, politisch-operativ bedeutsame Straftaten, Brände, Havarien, Störungen politisch operativ bedeutsame Vorkommnisse sowie von Mängeln, Mißständen im jeweiligen gesellschaftlichen Bereich umfassend aufzudecken. Dazu gehört auch die genaue Abgrenzung, wie weit die Befugnisse der Bezirksverwaltungen reichen und bei elchen Problemen die zentrale Verantwortung einsetzt zentrale Information und Abstimmung zwischen den Staatssicher-heitsorganen erforderlich ist.

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