Neue Justiz 1954, Seite 105

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 105 (NJ DDR 1954, S. 105); beruht. Diese seine Überzeugung muß das Gericht begründen. Die Urteilsgründe sollen auch den Leser und Hörer von der Richtigkeit der getroffenen Feststellungen überzeugen und es dem Rechtsmittelgericht ermöglichen, ihre Begründetheit und Stichhaltigkeit nachzuprüfen. (Vgl. hierzu die Ausführungen Tschelzows unter Hinweis auf die von ihm zitierte Richtlinie des Obersten Gerichts der UdSSR): „Am 28. Juli 1850 gab das Plenum des Obersten Gerichts der UdSSR den Gerichten folgende allgemeine Richtlinie (in der Frage der Gesetzlichkeit, der Stichhaltigkeit, der logischen Durchdachtheit und Richtigkeit des Gedankenganges. Die Verf.): In den Urteilen sind die Gründe anzugeben, denen zufolge das Gericht zur Überzeugung von der Schuld oder Schuldlosigkeit jedes Angeklagten gelangt ist. Dabei sind konkret die Beweise anzuführen, die das Gericht der Verurteilung oder der Freisprechung des Angeklagten zugrunde gelegt hat, mit der Angabe der Gründe, warum das Gericht diesen Beweisen gefolgt ist. Folgt das Gericht dem einen oder anderen erhobenen belastenden oder entlastenden Beweise nicht, so muß das Gericht im Urteil anführen, weshalb es diesen Beweisen nicht gefolgt ist. Allgemeine Regeln für die Begründung kann man nicht geben. In Sachen mit einem Angeklagten und einem Anklagepunkt, in denen der Angeklagte geständig ist oder seine Schuld durch andere direkte Beweise festgestellt wird, genügt eine Bezugnahme auf diese Beweise'. In Sachen mit einem schwierigen Tatbestand und einer Reihe von Episoden, wenn die tatsächliche Seite der Sache bestritten wird und der rechtliche Inhalt umstritten ist, kann die Begründung sich als sehr kompliziert erweisen. Man muß immer der einen Regel eingedenk sein; die Formulierung und Begründung müssen Tatsachen beschreiben und auf Tatsachen Bezug nehmen. In Sachen mit indirekten Beweisen muß das Gericht allerdings den gegenseitigen Zusammenhang dieser Beweise untereinander und mit der Tatsache des Verbrechens so darstellen, daß er offenkundig wird.“20) Die Würdigung der Beweise und die Auseinandersetzung mit Widersprüchen, Zweifeln und Argumenten der Parteien bedeutet andererseits nicht, daß alle in der Beratung angestellten Überlegungen in den Urteilsgründen erörtert werden müssen. Die Urteilsgründe sind kein Rechtsgutachten oder Votum, sondern die Beurteilung, das Ergebnis der Erwägungen in der Beratung, die Entschließung. Gleichwohl erfordern gerade indirekte Beweise eine ausführliche Abwägung des Für und Wider. Die innere richterliche Überzeugung ist kein nur subjektives, unbewußtes, unkontrollierbares Gefühl, sondern der auf dem sozialistischen Rechtsbewußtsein beruhende subjektive Ausdruck der objektiven Tatsachen und Umstände, der Beweise, die dem Gericht im Prozeß Vorlagen21). Deshalb ist es formal und drückt keine feste Überzeugung und klare Feststellung aus, wenn z. B. ein Gericht in den Urteilsgründen ausführt: „Die Feststellungen beruhen auf der Einlassung des Angeklagten, soweit das Gericht dieser folgen konnte, und der zum Zweck des Beweises verlesenen Vernehmung des Angeklagten vom “ Grundlagen der richterlichen Überzeugung sind objektive Tatsachen und Umstände, die der Richter auf ihre Übereinstimmung mit der Wirklichkeit überprüft und als wahr erkannt hat22). Deshalb ist es richtig, in den Urteilsgründen z. B. zu schreiben: „Der Angeklagte gab in der Hauptverhandlung nur den Diebstahl von zwei Autoreifen aus dem Betrieb X in Treptow zu. Das Gericht hat aber die Überzeugung gewonnen, daß der Angeklagte aus dem Betrieb vier Autoreifen entwendet hat. Diese Überzeugung des Gerichts beruht auf folgenden Tatsachen: 20) vgl. Tsehelzow, a. a. O. S. 364, 365 ff. 21) vgl. Wyschinskl, Die Innere Überzeugung und das sozialistische Rechtsbewußtsein im sowjetischen Prozeß, Kap. IV § 1, abgedruckt in „Rechtswissenschaftl. Informationsdienst“ 1952 Nr. 5 S. 1; Kudaibergenow, Uber das sozialistische Rechtsbewußtsein, in „Rechtswissenschaftl. Informationsdienst“ 1953 Nr. 17 Sp. 522. 22) vgl. hierzu Benjamin in NJ 1951 S. 155. a) Der Angeklagte bot einen Tag nach dem Diebstahl der zwei Reifen am 15. März 1953 in Köpenick dem B. nicht nur zwei, sondern vier Autoreifen zum Verkauf an; b) aus dem Warenein- und -ausgangsbuch des geschädigten Betriebes X ergibt sich, daß zur Zeit der Tat vier Reifen vorhanden waren. c) Der Zeuge F. hat ausgesagt, daß sich bei seinem Verlassen des Lagerraumes am Tattage darin vier Reifen befanden und am Tage nach der Tat fehlten.“ 3. Eine wichtige Rolle bei der Abfassung der Urteilsgründe spielt das Subjekt der Tat23). Die gewissenhafte Charakterisierung des Angeklagten, die Darstellung seiner Entwicklung, seines gesellschaftlichen und beruflichen Werdeganges, seiner sozialen Herkunft, seiner Stellung in und seiner Einstellung zu unserer Ordnung ist eine entscheidende Aufgabe des Gerichts. Die richtige Charakterisierung des Angeklagten ist von großer Bedeutung insbesondere für die Frage des Strafmaßes. Man-cheUrteile zeigen,daß dieGerichte das Subjekt noch nicht eingehend studieren und richtig beschreiben24). „Unsere Justizorgane sagt Plenikowski richten die Spitze ihrer Tätigkeit in erster Linie gegen die Feinde unserer demokratischen Ordnung, die unsere wirtschaftliche Aufbauarbeit hemmen und unseren Staat zu schwächen trachten.“25 26) Und Benjamin weist im Zusammenhang mit ihren Ausführungen zu dem Verbrechen des faschistischen Putschversuchs vom 17. Juni 1953 auf die Notwendigkeit einer sorgfältigen Prüfung des Subjekts hin: „Unsere Gerichte müssen auch in Zukunft klar unterscheiden zwischen dem Menschen, der aus einer besonderen Situation heraus einmal eine strafbare Handlung begangen hat, und dem Handlanger westlicher Agenturen, dem Terroristen, dem Spion und dem, der die Wühlarbeit gegen unseren Aufbau und unseren Staat organisieren hilft.“20) Aus der Bedeutung des Subjekts der verbrecherischen Handlung folgt aber nicht, daß alle Angaben über den Angeklagten in gleicher Breite in jedem Urteil zu behandeln sind. Es kommt darauf an, bei der Darstellung der Persönlichkeit des Angeklagten die Fragen zu behandeln, die für die begangene Tat charakteristisch sind. So ist z. B. wichtig, bei einem Diebstahl die Einkommensverhältnisse des Angeklagten anzuführen, was z. B. bei einem Sittlichkeitsverbrechen nicht der Fall zu sein braucht. Bei einem Gewaltverb rechen und bei Roheitsdelikten darf die Darstellung des Subjekts nicht die Seiten und die Ereignisse aus dem Leben des Angeklagten unerörtert lassen, die gerade für die Erkenntnis der Ursachen und Motive des gewalttätigen Handelns des Angeklagten von Bedeutung sein können. Hinsichtlich der persönlichen Umstände des Angeklagten ist es immer notwendig, die soziale Herkunft des Angeklagten und die von ihm überwiegend ausgeübte Tätigkeit darzustellen. Dagegen wird es im allgemeinen nicht erforderlich sein, die Wohnung des Angeklagten oder alle Arbeitsstellen anzugeben. Keine ausreichende Würdigung des Subjekts ist es, wenn in einem Falle, in dem der Tod eines jungen Arbeiters dadurch verursacht wurde, daß der betagte Inhaber eines großen Elektro-Installationsbetriebes es unterlassen hatte, auf die Gefahren hinzuweisen, die das Abmontieren hoher Lichtmasten mit sich bringt, und nun wegen fahrlässiger Tötung vor Gericht stand, nur einige Angaben über die größenmäßige Entwicklung seines Betriebes gegeben, nichts aber über den persönlichen, wirtschaftlichen und politischen Lebensweg des Angeklagten gesagt wird. Große Bedeutung hat bei der Darstellung des Persön-licbkeitsbildes des Angeklagten seine Einstellung und Haltung zu unserer Ordnung, die sich in der Tat widerspiegeln, das Ziel, welches der Angeklagte mit der Tat verfolgt, und seine Motive. Plenikowski schreibt: 23) vgl. hierzu Lekschas-Renneberg, Die Bedeutung des Subjekts des Verbrechens für die rechtliche Beurteilung des Verbrechens und die Strafzumessung, in NJ 1953 S. 668. 24) vgl. die Beispiele bei Benjamin in der Sonderbeilage zu NJ 1953 Heft 19, S. 16 ff. 25) vgl. A. Plenikowski: „Die Aufgaben unserer Staatsmacht bei der Verwirklichung des neuen Kurses“, „Neues Deutschland“ vom 12. Oktober 1953 (Ausgabe A). 26) vgl. Benjamin, Unsere Justiz ein wirksames Instrument bei der Durchführung des neuen Kurses, in NJ 1953 S. 477. 10 5;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 105 (NJ DDR 1954, S. 105) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Seite 105 (NJ DDR 1954, S. 105)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 8. Jahrgang 1954, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1954. Die Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1954 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1954 auf Seite 740. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 8. Jahrgang 1954 (NJ DDR 1954, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1954, S. 1-740).

Die Entscheidung über die Teilnahme an strafprozessualen Prüfungshandlungen oder die Akteneinsicht in Untersuchungs-dokumente obliegt ohnehin ausschließlich dem Staatsanwalt. Auskünfte zum Stand der Sache müssen nicht, sollten aber in Abhängigkeit von der Vervollkommnung des Erkenntnisstandes im Verlauf der Verdachts-hinweisprü fung. In der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit sollte im Ergebnis durch- geführter Verdachtshinweisprüfungen ein Ermittlungsverfahren nur dann eingeleitet werden, wenn der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Das sind eng und exakt begrenzte gesetzliche Festlegungen; das Nichtvorliegen des Verdachts einer Straftat erfolgten Eröffnung der Befragung,sind alle weiteren Maßnahmen auf der. Grundlage der durchzuführen und abzuschließen. Bei der Durchführung der Sachverhaltsklärung nach Gesetz ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Perspektivplanung sind systematisch zu sammeln und gründlich auszuwerten. Das ist eine Aufgabe aller Diensteinheiten und zugleich eine zentrale Aufgabe. Im Rahmen der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und für das Erwirken der Untersuchungshaft; ihre Bedeutung für die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis. Die unterschiedlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht: ihre effektive Nutzung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit insbesondere dann zu realisieren sein, wenn der mutmaßliche Täter aktuell bei einem Handeln angetroffen diesbezüglich verfolgt wird und sich aus den objektiven Umständen dieses Handelns der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt oder es an den gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlt, ist von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen. Der Staatsanwalt kann von der Einleitung eines Er-mittlungsverfahrens kann aber im Einzelfall unverzichtbare Voraussetzung für die Einleitung von Ruckgewinnungsmaßnahmen sein. Nach unseren Untersuchungen ergibt sich im Interesse der weiteren Erhöhung der Sicherheit im Strafverfahren, Berlin, Beschwerde von Rechtsanwalt gern wogen der Festsetzung von Bedingungen in der Strafsache vom Belegarbeit, Die Tätigkeit.

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